Klage auf Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung einer 1998 geschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung und fordert Zahlung sowie Auskunft über Rückkaufswerte. Das Landgericht stellt fest, dass der Vertrag im Antragsmodell zustande kam; ein Widerrufsrecht nach §5a VVG a.F. besteht demnach nicht. Die Belehrung erfülle die Anforderungen des §8 VVG a.F., Hilfsansprüche sind verjährt oder entfallen, da bereits mehr als die Hälfte der Prämien erstattet wurde. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und auf Auskunft gegenüber der Versicherung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. setzt das Policenmodell voraus; bei nachgewiesenem Vertragsschluss im Antragsmodell besteht kein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift.
Für die Wirksamkeit der Belehrung nach § 8 VVG a.F. ist keine drucktechnische Hervorhebung erforderlich; eine gesonderte Unterschrift und auffällige Gestaltung können verhindern, dass die Belehrung übersehen wird.
Ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Aufklärung kommt nicht in Betracht, wenn die Belehrung inhaltlich und formal dem gesetzlichen Wortlaut entspricht.
Ansprüche auf weitere Auskunft oder einen ergänzenden Rückkaufswert sind ausgeschlossen, wenn der vertraglich vereinbarte und ausgezahlte Rückkaufswert bereits mehr als die Hälfte der eingezahlten Prämien ausmacht.
Ansprüche aus der Abrechnung nach Kündigung unterliegen der regelmäßigen Verjährung; ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung nur für die darin ausdrücklich bezeichneten Forderungen, nicht für andere, hiervon verschiedene Ansprüche.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung zur Versicherungsnummer #####, die die Klägerin am 19.06.1998 über einen Makler bei der Beklagten beantragt hatte. Auf den Antrag, Bl. 53 f. GA, wird für die Einzelheiten Bezug genommen.
Die Beklagte übersendete daraufhin den Versicherungsschein vom 07.07.1998, Bl. 19 GA.
Nachdem der Vertrag zwischenzeitlich beitragsfrei gestellt und später reaktiviert worden war, beantragte die Klägerin zunächst die Beitragsreduzierung auf 200,00 DM monatlich und später auf 50,00 Euro monatlich, dem die Beklagte jeweils nachkam.
Eine erneute Beitragsfreistellung erfolgte ab dem 01.02.2009.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2010, Bl. 30 ff. GA, erklärte die Klägerin den Widerruf des Vertrages, hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung zum 01.11.2010 und rechnete mit Schreiben vom 20.11.2010, Bl. 32 GA, hierüber ab, wobei eine Auszahlung an die Klägerin in Höhe von 7.859,59 Euro erfolgte. Aufgrund einer Nachberechnung, Schreiben vom 15.03.2011, Bl. 33 GA, erhielt die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 230,91 Euro (inklusive Verzugszinsen). Insgesamt zahlte die Klägerin während der Vertragslaufzeit an die Beklagte Prämien in Höhe von 13.351,89 Euro.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei im Wege des Policenmodells geschlossen worden. Sie behauptet, die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei nicht drucktechnisch hervorgehoben, ein Hinweis auf die erforderliche Form fehle. Sie habe daher zudem einen Schadensersatzanspruch aus cic. Sie habe bei Antragstellung auch nicht vollständig die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten. Sie sei zur Geltendmachung der Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen berechtigt. Auch die mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche seien durch den Mahnantrag in der Verjährung gehemmt worden.
Mit Schriftsatz vom 24.10.2014 hat die Klägerin den Antrag zu 1) in Höhe von 1.175,99 zurückgenommen, so dass sie nunmehr beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1) an die Klägerin 5.261,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2010 zu zahlen
2) an die Klägerin 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen,
3) der Klägerin Auskunft zu erteilen
a) über die Höhe des abgezogenen Stornobetrages
b) über die Hälfte des zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Fondsvermögens ohne Verrechnung von Abschlusskosten zum streitgegenständlichen Versicherungsvertrag mit der Nummer ##### sowie
4) der Klägerin einen weitergehenden Rückkaufswert in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Vertrag sei im Wege des Antragsmodells abgeschlossen worden. Etwaiges Fehlverhalten des Maklers sei ihr nicht zuzurechnen. Sie rügt die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und erhebt bezüglich des Hauptanspruchs die Einrede der Verwirkung und bezüglich der Hilfsansprüche die Einrede der Verjährung.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der am 24.12.2013 beantragte Mahnbescheid wegen „ungerechtfertigter Bereicherung gemäß Versicherungsschein ##### vom 01.08.1998“ ist vom Mahngericht am 27.12.2013 erlassen und der Beklagten am 06.01.2014 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten erfolgte die Anspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 24.06.2014, nachdem die Kosten zur Durchführung des streitigen Verfahrens am 10.01.2014 vom Mahngericht angefordert worden sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Zahlungsansprüche zu.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nach § 812 BGB. Ein Widerrufsrecht nach § 5a VVG a.F. hat nie bestanden. Sofern die Klägerin zunächst behauptet hat, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erst mit Übersendung des Versicherungsscheins bzw. bei Antragstellung nicht vollständig alle notwendigen Unterlagen erhalten zu haben (wobei schon nicht klar ist, welche Informationen gefehlt haben sollen), ist sie nach dem konkreten Vortrag der Beklagten, der Vertrag sei im Wege des Antragsmodells geschlossen worden, dem nicht mehr hinreichend entgegengetreten. So spricht die Empfangsbestätigung im Antrag, die die Klägerin gesondert unterschrieben hat (Bl. 54 GA), ausdrücklich gegen einen Vertragsschluss im Policenmodell. Warum diese Erklärung der Klägerin falsch sein soll, ist von ihr nicht dargelegt. Die Behauptung der Klägerin erfolgte offensichtlich ohne jede weitere Befassung mit dem konkreten Sachverhalt und ist daher unerheblich.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Prämien jedoch auch nicht aus § 346 BGB zu. Insoweit könnte noch erwogen werden, den erklärten Widerspruch als Rücktritt auszulegen, auch wenn dieser bereits anwaltlich durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten erfolgt ist. Jedenfalls wäre ein solcher Rücktritt nach § 8 VVG a.F. im Jahre 2010 jedoch nicht mehr möglich gewesen. Die Frist zur Erklärung des Rücktritts nach Antragstellung im Jahr 1998 war im Jahr 2010 längst abgelaufen.
Die Belehrung im Antragsformular ist weder formal noch inhaltlich zu beanstanden. § 8 Abs. 5 VVG a.F. verlangt im Gegensatz zu § 5a VVG a.F. keine drucktechnisch hervorgehobene Belehrung. Im Sinne des Gesetzeszweckes darf die Belehrung lediglich nicht übersehen werden können, was jedoch bereits durch die gesondert geforderte und hier erfolgte Unterschrift verhindert wird. Der Belehrungstext ist darüber hinaus in Fettschrift abgedruckt und mit einer Überschrift versehen, die in größerer Schrift gehalten ist. Sie kann somit schlicht nicht übersehen werden. Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden, sie entspricht dem Gesetzestext. Bereits daher bedarf es keines Hinweises auf die Form des Rücktritts, da der Gesetzestext eine solche auch nicht benennt. Aus gleichem Grunde kann auch nicht angenommen werden, dass tatsächlich ein Rücktritt nur schriftlich erklärt werden konnte.
Auf die Monatsfrist kommt es daher nicht entscheidend an.
Da das Antragsmodell als solches nicht zu beanstanden ist, kommt es ebenso wenig auf die Frage der Verwirkung an.
Da die Belehrung nicht fehlerhaft ist, kommt auch kein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung in Betracht.
II.
Da der Hauptantrag unbegründet ist, ist die Bedingung zur Prüfung der Hilfsanträge eingetreten.
Diese sind jedoch ebenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin Auskünfte zum Rückkaufswert begehrt, bestehen solche nach der Rechtsprechung des BGH bereits nicht, da sie mit dem vertraglich vereinbarten und ausbezahlten Rückkaufswert bereits mehr als die Hälfte der eingezahlten Prämien zurückerstattet bekommen hat.
Darüber hinaus sind sämtliche Ansprüche, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Kündigung noch hätte haben können, verjährt. Die Kündigung wurde bereits durch anwaltlichen Schriftsatz vom 06.10.2010 erklärt, so dass etwaige Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2013 gemäß § 195 BGB verjährt sind. Der Mahnbescheid konnte die Verjährung nicht hemmen, da der Anspruch auf weiteren Rückkaufswert oder auf Rückzahlung des Stornoabzugs, mithin Ansprüche aus der Abrechnung nach der Kündigung hierin nicht benannt sind (im Übrigen ein Auskunftsantrag sowieso nicht mit Mahnbescheid geltend gemacht werden kann). Ausdrücklich benannt werden nur Bereicherungsansprüche. Dabei handelt es sich jedoch um einen gänzlich anderen Sachverhalt, der auch einen anderen Streitgegenstand darstellt und damit eigenständig der Verjährung unterliegt.
Soweit die Klägerin meint, im Mahnbescheidsantrag nicht verschiedene Ansprüche benennen zu können, ist dies nicht korrekt. Es ist durchaus möglich, innerhalb einer Zeile zu einem Antrag mehrere Begründungen einzutragen. Dies wird von anderen Parteien jedenfalls unproblematisch so gehandhabt. Unabhängig davon ist es Sache der Klägerin, wie sie die Hemmung der Verjährung bewirkt.
III.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht schon mangels begründeter Hauptforderung nicht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass die Kosten bereits durch die Rechtsschutzversicherung gezahlt wurden, so dass der Anspruch auf diese übergegangen ist. Auf welcher Grundlage nunmehr die Klägerin berechtigt sein soll, diese hier geltend zu machen, hat sie nicht dargelegt und nachgewiesen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben vom 06.10.2010, dass bereits unbedingter Klageauftrag bestanden hat.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
Bis zum 24.10.2014: 6.437,38 Euro
Ab dann: 5.261,39 Euro