BUZ-Renten: Abtretung unpfändbarer Ansprüche und Bezugsrechtsänderung nach Versicherungsfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von der Lebensversicherung Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten (03/2009–09/2012) aus zwei BUZ-Verträgen ihres Ehemanns. Sie berief sich auf Bezugsrechtsänderung und eine Schenkungs-/Abtretungsvereinbarung von 1998 sowie auf Beschlüsse aus dem Insolvenzverfahren. Das LG Köln wies die Klage ab: Ein Bezugsrecht für BUZ-Leistungen sei nicht wirksam angezeigt worden und nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr begründbar. Eine Abtretung sei wegen Unpfändbarkeit (§§ 400 BGB, 850b ZPO) absolut unwirksam und werde durch einen Beschluss nach § 850b Abs. 2 ZPO nicht (rückwirkend) geheilt; zudem binde der Beschluss des LG Siegen die Klägerin nicht.
Ausgang: Zahlungsklage auf BUZ-Renten mangels wirksamen Bezugsrechts und wirksamer Abtretung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Bezugsrechtsänderung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wird nach den vereinbarten Bedingungen erst wirksam, wenn sie dem Versicherer vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt wird.
Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann ein Bezugsrecht für die betreffende Versicherungsleistung nicht mehr wirksam eingeräumt oder geändert werden, weil das Bezugsrecht als Anwartschaft dann begrifflich nicht mehr besteht.
Ansprüche auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind als Bezüge i.S.d. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar; eine Abtretung solcher unpfändbaren Forderungen ist nach § 400 BGB absolut unwirksam.
Die Anordnung der Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO wirkt konstitutiv nur für das jeweilige Vollstreckungs-/Insolvenzverfahren und führt nicht dazu, dass eine zuvor unwirksam erklärte Abtretung unpfändbarer Bezüge rückwirkend oder ex nunc wirksam wird.
Rechtskräftige Beschlüsse binden grundsätzlich nur die am jeweiligen Verfahren Beteiligten; eine Bindungswirkung gegenüber Dritten tritt ohne gesetzlich geregelte Rechtskrafterstreckung nicht ein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rubrum
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin, Herr O (im Folgenden: Versicherungsnehmer), schloss bei der Beklagten in den Jahren 1985 und 1986 zwei Lebensversicherungen einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit den Versicherungsschein-Nummern ###1 und ###2 . Bezugsberechtigt im Erlebensfall sollte der Versicherungsnehmer, im Todesfall zunächst die damalige Ehefrau des Versicherungsnehmers, O3, sein. Als Versicherungsablauf wurde der 01.10.2012 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsscheine vom 09.09.1985 und vom 23.07.1986 nebst den vereinbarten Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Bl. 93ff., 113ff. GA).
Mit Schreiben vom 01.07.1998, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 27 GA), teilte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit, dass ab sofort im Todesfall die Klägerin für die Lebensversicherungen in vollem Umfang bezugsberechtigt sein solle. Am 19.11.1998 schloss die Klägerin mit dem Versicherungsnehmer eine privatschriftliche Vereinbarung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 28 GA). Darin schenkte der Versicherungsnehmer der Klägerin die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungen „in vollem Umfang“. In der Vereinbarung heißt es unter anderem:
„Sollte jemals ein Versicherungsfall eintreten, so stehen meiner Frau O2 geb. am 11.08.1973, ohne Einschränkung, sämtliche Leistungen, zu.“
Eine Übersendung dieser Schenkungsvereinbarung an die Beklagte oder eine Anzeige deren Inhalts gegenüber der Beklagten erfolgte zunächst nicht.
Wegen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erkannte die Beklagte ihre Leistungspflicht aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen mit Schreiben vom 12.02.2003 ab dem 01.01.2003 an und zahlte ab diesem Zeitpunkt aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen monatliche Berufsunfähigkeitsrenten in Höhe von insgesamt 2.394,50 € aus (vgl. Bl. 29f. GA).
Mit Schreiben vom 12.08.2006 und mit bei der Beklagten am 09.10.2006 eingegangenen Schreiben, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 32, 203 GA), übersandte der Versicherungsnehmer der Beklagten den Schenkungsvertrag vom 19.11.1998 und teilte anlässlich eines Pfändungsversuchs seiner früheren Ehefrau mit, dass nur die Klägerin in vollem Umfang bezugsberechtigt sei, er dieser die Ansprüche mit Schenkung vom 19.11.1998 abgetreten habe und diese ausdrücklich nochmals abtrete.
Mit Beschluss vom 04.03.2011 – 21 IK 56/11 – eröffnete das Amtsgericht Siegen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers (Bl. 33f. GA). Zum Treuhänder wurde der Streithelfer der Beklagten bestellt. Auf Antrag des Streithelfers ordnete das Amtsgericht Siegen mit Beschluss vom 02.08.2011 – 21 IK 56/11 – gemäß § 850b Abs. 2 ZPO die Pfändbarkeit der von der Beklagten zu zahlenden Berufsunfähigkeits-Renten sowie gem. §§ 36 Abs. 1 InsO, 850e Nr. 2 bzw. 2a ZPO die Zusammenrechnung der monatlichen Einkünfte des Versicherungsnehmers aus seinen Ansprüchen gegenüber der Beklagten und gegenüber der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe an (Bl. 35ff. GA). Beteiligt an dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Verfahren waren der Versicherungsnehmer als Insolvenzschuldner, der Streithelfer der Beklagten als Insolvenztreuhänder sowie die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe und die Beklagte als Drittschuldner. Die Beklagte zahlte in der Folge zunächst die pfändbaren Beträge der Berufsunfähigkeits-Renten an den Streithelfer als Insolvenztreuhänder aus.
Auf die sofortige Beschwerde des Versicherungsnehmers hob das Landgericht Siegen mit Beschluss vom 10.01.2012 – 4 T 212/11 – den Beschluss des Amtsgerichts Siegen insoweit auf, als die Zusammenrechnung der monatlichen Einkünfte angeordnet worden war (Bl. 42ff. GA). Dies begründete das Landgericht Siegen damit, dass die im Jahr 1998 erfolgte Abtretung der Ansprüche auf Berufsunfähigkeits-Renten an die Klägerin durch den Beschluss des Amtsgericht Siegen über deren Pfändbarkeit rückwirkend wirksam geworden sei und nach dem Prioritätsprinzip dem Insolvenzbeschlag vorgehen würde. Eine Anhörungsrüge des Streithelfers der Beklagten gegen diesen Beschluss verwarf das Landgericht Siegen mit Beschluss vom 16.03.2012 – 4 T 212/11 (Bl. 50ff. GA).
Die Rentenleistungen für die Monate März 2012 bis zum Vertragsablauf am 01.10.2012 hinterlegte die Beklagte wegen einer aus ihrer Sicht bestehenden Unsicherheit über den Anspruchsberechtigten aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Renten beim Amtsgericht Köln zum Aktenzeichen 81 HL 539/12.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.03. und 21.05.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über die seit Januar 2009 erbrachten Zahlungen zu erteilen sowie die fälligen Zahlungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen unmittelbar an die Klägerin vorzunehmen. Eine Auskunft oder Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe seit Beginn der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers Ratenzahlungen auf ihr Konto und damit unmittelbar an sie geleistet, so dass sie davon ausgehen konnte, dass die Beklagte die an sie erfolgte Abtretung anerkenne. Auch sei dem Versicherungsnehmer im Jahr 2006 von der Beklagten anlässlich des Hinweises auf die Bezugsberechtigung der Klägerin und der Übersendung des Schenkungsvertrags mitgeteilt worden, man habe damals die Bezugsrechtsänderung vorgemerkt. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe aufgrund der eingeräumten Bezugsberechtigung sowie der Abtretung aus § 172 Abs. 1 VVG, 398 S. 2 BGB ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Der pfändbare Teil der Rentenleistungen aus den streitgegenständlichen Versicherungen sei durch den Versicherungsnehmer rechtswirksam an sie abgetreten worden. Dies ergebe sich aus der Rechtskraft des dies feststellenden Beschlusses des Landgerichts Siegen vom 10.01.2012 – 4 T 212/11. Die Beklagte sei auch nicht durch eine mögliche Zahlung an Dritte von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil sie von der Abtretung des Versicherungsnehmers an die Klägerin spätestens seit dem Schreiben vom 12.08.2006 Kenntnis gehabt habe. Zu einer Hinterlegung sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, so dass sie auch nicht gem. § 379 BGB leistungsfrei geworden sei.
Nachdem die Klägerin Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft und Zahlung der sich hieraus ergebenden Renten und lediglich hilfsweise Zahlung in Höhe von 130.160,28 € (Renten von März 09 – September 12) beantragt und die Kammer der Klägerin mit Beschluss vom 19.12.2012 ausgehend von der Rentenhöhe bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Prozesskostenhilfe lediglich für einen Zahlungsanspruch in Höhe von 102.963,50 € bewilligt hat, beantragt die Klägerin mit der Beklagten am 10.04.2013 zugestellten Schriftsatz,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 102.963,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Versicherungsnehmer sei mit Eintritt des Versicherungsfalles unwiderruflicher Bezugsberechtigter für die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geworden. Eine Änderung des Bezugsrechts sei zuvor ausschließlich hinsichtlich der Ansprüche für den Todesfall erfolgt. Im Hinblick auf die Abtretung im Schenkungsvertrag vom 19.11.1998 sei schon fraglich, ob diese überhaupt Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung umfasse. Jedenfalls sei die Abtretung aber gem. § 400 BGB i.V.m. § 850b ZPO unwirksam gewesen. Eine rückwirkende Heilung durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 02.08.2011 scheide aus Rechtsgründen aus. Selbst wenn man dies aber anders sehen würde, könnte frühester Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abtretung an die Klägerin ohnehin erst der Tag der Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Siegen vom 02.08.2011 sein, so dass Ansprüche für den Zeitraum vor Zustellung dieses Beschlusses ohnehin ausscheiden würden. Zudem beruft sich die Beklagte auf eine von ihrem Streithelfer mit Schreiben vom 29.03.2012 (Bl. 171ff. GA) gegenüber der Klägerin erklärten Insolvenzanfechtung der Abtretung vom 19.11.1998 sowie auf Leistungsbefreiung durch Hinterlegung der Renten ab März 2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung der monatlichen Renten für die Monate März 2009 bis September 2012 zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einem Bezugsrecht der Klägerin in Verbindung mit § 172 VVG noch aus §§ 398 BGB, 172 VVG.
1.
Ein Bezugsrecht aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherungen ist der Klägerin zu keinem Zeitpunkt wirksam eingeräumt worden. Unstreitig war zunächst der Ehemann der Klägerin als Versicherungsnehmer bezugsberechtigt für Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Gemäß § 9 Abs. 10 der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Verbindung mit § 13 Abs. 4 der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung wird die Einräumung oder der Widerruf eines Bezugsrechts gegenüber dem Versicherer erst wirksam, wenn dies vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt wird. Eine solche wirksame Anzeige der Änderung des Bezugsrechts auf die Klägerin für die Ansprüche aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ist nicht erfolgt.
a.
Eine Änderung des Bezugsrechts aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen ergibt sich zunächst nicht aus dem Schreiben des Versicherungsnehmers vom 01.07.1998, in welchem der Versicherungsnehmer der Beklagten mitteilte, dass ab sofort im Todesfall die Klägerin für die Lebensversicherungen in vollem Umfang bezugsberechtigt sein solle. Diese Änderung des Bezugsrechts bezog sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf Leistungen im Todesfall, für welche bis zu diesem Zeitpunkt die vorherige Ehefrau des Klägers, O3, bezugsberechtigt war. Nur hierauf kann sich dementsprechend auch die von der Klägerin behauptete Bestätigung der Bezugsrechtsänderung durch die Beklagte bezogen haben.
b.
Eine Änderung des Bezugsrechts aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen erfolgte auch nicht durch die Schenkungsvereinbarung vom 19.11.1998. Selbst wenn man hierin, was der Vereinbarung jedenfalls ihrem reinen Wortlaut nach nicht zu entnehmen ist, eine Änderung des Bezugsrechts für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sehen würde, ist diese Änderung der Beklagten vor Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2003 nicht mitgeteilt worden, weil die Beklagte von der Schenkungsvereinbarung unstreitig erst im Jahr 2006 erstmals Kenntnis erlangt hat. Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann indes eine Änderung des Bezugsrechts nicht mehr wirksam erfolgen, weil es sich bei dem Bezugsrecht um eine Anwartschaft auf die Versicherungsansprüche handelt, die nach Eintritt des Versicherungsfalles schon begrifflich nicht mehr eingeräumt werden kann (vgl. Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Auflage, § 13 ALB, Rn. 45).
2.
Die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung sind auch nicht gem. § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Schenkungsvereinbarung vom 19.11.1998 überhaupt Ansprüche aus den streitgegenständlichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die darin jedenfalls ausdrücklich nicht genannt sind, erfasst. Denn jedenfalls wäre eine solche Abtretung gem. §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam gewesen und auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend wirksam geworden.
a.
Gem. § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Gem. § 850b Nr. 1 ZPO sind unpfändbar Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind. Hierunter fallen auch Ansprüche aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009 – IV ZR 39/08, Rn. 22, zit. nach Juris; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 850b, Rn. 2). Rechtsfolge einer entgegen § 400 BGB erfolgten Abtretung ist deren absolute Unwirksamkeit (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.1987 – III ZR 49/86, Rn. 15; Rohe in Bamberger/Roth, Beck’scher Online Kommentar BGB; § 400, Rn. 9).
b.
Die Abtretung ist auch nicht rückwirkend, durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 02.08.2011 – 21 IK 56/11 – wirksam geworden. Zwar hat das Amtsgericht Siegen in diesem Beschluss gem. § 850b Abs. 2 ZPO die Pfändbarkeit der von der Beklagten an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Berufsunfähigkeits-Rente angeordnet. Dies führt indes – anders als dies das Landgericht Siegen in seinem Beschluss vom 10.01.2012 – 4 T 212/11 – angenommen hat, weder zu einer rückwirkenden noch zu einer ab dem Zeitpunkt des Beschlusses eintretenden Wirksamkeit einer eventuell im Jahr 1998 erfolgten Abtretung der Berufsunfähigkeits-Renten an die Klägerin.
Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer schon daraus, dass die Abtretung der Berufsunfähigkeits-Renten absolut und nicht etwa schwebend – bis zur Anordnung eines Beschlusses über deren Pfändbarkeit – unwirksam ist. Es folgt aber auch aus dem Sinn und Zweck des § 850b Abs. 2 ZPO, der in seinem unmittelbarem Anwendungsbereich im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unter bestimmten Umständen eine Billigkeitsentscheidung darüber ermöglichen soll, ob die an sich gem. § 850 Abs. 1 ZPO unpfändbaren Bezüge ausnahmsweise der Vollstreckung unterworfen werden sollen. Die im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgte Anordnung der Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO erfolgt deshalb konstitutiv und nur mit Wirkung für das Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., § 850b, Rn. 11). Eine vorherige Abtretung ist ebenso wie eine Vorpfändung ausgeschlossen (vgl. Musielak, ZPO, 10. Auflage, § 850b ZPO, Rn. 13). Nichts anderes kann gelten, wenn es auf Antrag des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren zu einem Beschluss gem. § 850b Abs. 2 ZPO kommt. Das Insolvenzgericht trifft die Entscheidung über die Anordnung der Pfändbarkeit nach § 850b Abs. 2 ZPO im Rahmen einer Abwägung der Interessen des Schuldners mit den Gesamtinteressen der Gläubiger (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2009 – IX ZR 189/08, Rn. 14, zit. nach Juris). Außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Umstände – hier etwa das Interesse der Klägerin an der Abtretbarkeit der Berufsunfähigkeits-Renten – bezieht das Gericht in die Abwägung nicht mit ein, so dass eine Entscheidung über die Pfändbarkeit der Bezüge Wirkung auch nur für das Insolvenzverfahren und nicht für eine zuvor gegenüber einem Dritten erfolgte Abtretung haben kann. Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, eine Abtretung von gem. §§ 400 BGB, 850b Abs. 1 ZPO unpfändbaren Bezügen werde durch einen Beschluss gem. § 850b Abs. 2 ZPO rückwirkend wirksam (vgl. Lorscheider/Targan, NZI 2012, 741), vermag die Kammer dem aus oben genannten Gründen nicht zu folgen.
An dieser Entscheidung ist die Kammer nicht durch die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Siegen vom 10.01.2012 – 4 T 212/11 gehindert. Zwar hat das LG Siegen darin entschieden, dass eine Zusammenrechnung der von der Beklagten zu zahlenden Berufsunfähigkeits-Renten mit weiteren Rentenforderungen des Versicherungsnehmers nicht erfolgt, weil die Ansprüche auf die Berufsunfähigkeits-Renten nach dem Prioritätsgrundsatz der Klägerin zustehen würden. Unabhängig von der Frage der objektiven Reichweite der Rechtkraft dieses Beschlusses entfaltet eine rechtskräftige Entscheidung Bindungswirkung aber grundsätzlich nur zwischen den Parteien des jeweiligen Verfahrens (vgl. Vollkommer in Zöller, a.a.O., vor § 322 ZPO, Rn. 52). Die Klägerin war indes an dem den Beschlüssen des Amts- und Landgerichts Siegen zugrunde liegenden Verfahren 21 IK 56/11 = 4 T 212/11 nicht beteiligt. Ein Fall der subjektiven Rechtskrafterstreckung gem. § 325 Abs. 1 ZPO liegt ebenso wie ein sonstiger Fall der Rechtskrafterstreckung auf Dritte nicht vor.
3.
Ein Anspruch der Klägerin ergäbe sich schließlich auch nicht für den Fall, dass die Beklagte – wie die Klägerin behauptet – die Berufsunfähigkeits-Renten ab dem Jahr 2003 zunächst auf ihr Konto ausgezahlt hätte. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ließe sich diesen Zahlungen mangels Änderung des Bezugsrechts und mangels wirksamer Abtretung ein Erklärungswert nicht beimessen. Die Unwirksamkeit der Abtretung gem. § 400 BGB steht im Übrigen auch nicht zur Disposition der Parteien.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 102.963,50 €