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Landgericht Köln·26 O 254/06·06.01.2008

Klage auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen Rücktritts abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; die Beklagte trat wegen angeblichen Verschweigens gesundheitsrelevanter Umstände zurück und focht an. Streitpunkt ist, ob der Kläger bei Antragstellung erhebliche frühere Behandlungen unzutreffend beantwortet hat. Das LG Köln verneint einen Leistungsanspruch und hält den Rücktritt nach §§ 16, 21 VVG für wirksam, da erhebliche Umstände verschwiegen, schuldhaft gehandelt und kausal für den Versicherungsfall sind. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Leistungen aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen wirksamen Rücktritts/Anfechtung der Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten, für die Gefahrenermittlung erheblichen Umstände anzuzeigen; ausdrücklich und schriftlich erfragte Umstände gelten im Zweifel als erheblich.

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Bejaht der Versicherungsnehmer auf eine klare schriftliche Gesundheitsfrage die Abwesenheit von Untersuchungen oder Behandlungen unrichtig, berechtigt dies den Versicherer zum Rücktritt nach § 16 VVG.

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Das Verschweigen erheblicher Gefahrumstände ist dem Versicherungsnehmer anzulasten, wenn für einen verständigen Versicherungsnehmer bei Anwendung gebotener Sorgfalt die Anzeigepflicht erkennbar war; Unkenntnis der Erheblichkeit schließt Verschulden nicht aus.

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Der Versicherer ist nicht verpflichtet, von sich aus nachzuforschen, wenn der Versicherungsnehmer eindeutige schriftliche Fragen klar (wenn auch falsch) beantwortet; ergänzende Rückfragen entfallen dann regelmäßig.

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Leistungspflicht entfällt nach § 21 VVG, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen den verschwiegenen anzeigepflichtigen Umständen und dem Eintritt oder dem Umfang der versicherten Leistung besteht.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 16 Abs. 2 Satz 1 VVG§ 21 VVG§ 16 Abs. 1 VVG§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger stellte bei der Beklagten am 4.7.2001 einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Versicherungsbeginn war der 1.9.2001, Versicherungsablauf war für den 31.8.2036 vereinbart. Im Falle des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit wurde Beitragsbefreiung vereinbart. Die im Antragsformular (Bl. 13 d.A.) enthaltene Frage nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen, beantwortete der Kläger mit „nein“. Die beantragte Versicherung wurde daraufhin antragsgemäß abgeschlossen.

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Mit Selbstauskunft vom 25.11.2005 (Bl. 46 ff. d.A.) stellte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit und bezog sich dabei auf  die „anhaltenden Schmerzen in Beinen, Armen, Rücken und im Hals, Müdigkeit, Schwindel“ seit 2004.  Die Beklagte trat in die Leistungsprüfung ein. Mit Schreiben vom 19.12.05 erklärte sie den Rücktritt vom Versicherungsvertrag über die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen des Verschweigens gefahrerheblicher Umstände bei Antragstellung sowie mit Schreiben vom 3.1.2006 die Anfechtung des Vertrages.

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Der Kläger behauptet, spätestens seit  dem 1.12.05  zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage zu sein, seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter, zuletzt bis 2004 in leitender Position, nachzugehen. Seine Anzeigepflicht habe er nicht verletzt.  Er habe gegenüber den Orthopäden 2004/2005 nicht angegeben, dass er seit 10 Jahren an chronischen Wirbelsäulenbeschwerden aufgrund seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter leide. Dies sei ein Dokumentationsfehler. Wirbelsäulenprobleme seien dem Kläger erst seit 2004 bekannt. Psychische Beschwerden seien erst 2005 als Krankheit diagnostiziert worden. Der Besuch beim Psychiater 1999 war aus Anlass von Müdigkeit erfolgt. Es handele sich insoweit nicht um eine versicherungsrechtlich relevante Störung. Die Gesundheitsfragen habe der Kläger  im Rahmen des Antragsgespräches gegenüber dem Versicherungsvertreter, der den Antrag ausgefüllt habe, beantwortet. Dieser habe die Gesundheitsfragen nicht in dem Umfang wie in Nr. 3 aufgeführt gestellt. Jedenfalls habe er  nicht ausführlich nach Krankheiten und Beschwerden gefragt und ausdrücklich auf Konsequenzen einer falschen Beantwortung hingewiesen. Auch die Beklagte habe nicht nachgefragt und damit ihre Obliegenheiten verletzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1.12.05 Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung Police Nr. ### zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet das Vorliegen bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und hält den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung des Vertrages für wirksam. Zudem beruft sie sich auf Verfristung gemäß § 12 Abs.3 VVG.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu, da die Beklagte mit Schreiben vom  19.12.05 rechtswirksam von dem Versicherungsvertrag zurückgetreten und damit leistungsfrei geworden ist (§§ 16 Abs.2 Satz 1, 21 VVG).

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Nach § 16 Abs.1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Der Versicherer ist zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer für die Übernahme der versicherten Gefahr erhebliche Umstände bei Abschluss des Vertrages verschweigt. Im  Falle ausdrücklicher und schriftlicher Befragung kommt es nicht einmal darauf an, ob der Versicherungsnehmer Kenntnis von der Erheblichkeit des Gefahrumstandes hatte. Es ist Sache des Versicherers, das Risiko von Beschwerden, Krankheiten und Gesundheitsstörungen, gegebenenfalls unter Einschaltung der Gesellschaftsärzte oder nach Rückfrage bei den behandelnden Ärzten, zu beurteilen. Da ein Versicherungsnehmer in der Regel mangels medizinischer Kenntnisse nicht in der Lage ist, die Gefahrerheblichkeit körperlicher Beschwerden zu beurteilen, muss er alle, auch die als belanglos empfundenen Krankheiten und Beschwerden anzeigen (OLG Koblenz NVersZ 2001, 413).

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Der Kläger hat bei Beantwortung der an ihn gestellten Gesundheitsfragen einen Gefahrumstand nicht mitgeteilt, nach welchem die Beklagte ausdrücklich und schriftlich gefragt hat. Nr. 3 der Gesundheitsfragen nach Krankheiten, Beschwerden und Störungen hat der Kläger verneint und damit falsch beantwortet. Auf Grund dieser Frage hätte der Kläger mitteilen müssen, dass er sich 1999 nach Überweisung durch Dr. C2 in neurologisch/psychiatrische Behandlung begeben hat. Selbst wenn der Kläger von einer bloßen Befindlichkeitsstörung ausgegangen sein sollte, so stand doch spätestens mit der Überweisung an einen Facharzt fest, dass es sich unabhängig von dem Anlass der Untersuchung objektiv um eine Untersuchung und Beratung durch einen Arzt wegen Gesundheitsstörungen oder Beschwerden handelt. Aus dem Arztbrief von Dr. N (Bl. 62 f. d.A.) ergibt sich zudem, dass es sich keineswegs um eine belanglose Ursache gehandelt hat.  Der Kläger litt nach dem Arztbrief nämlich an länger andauernden Kopfschmerzen und Schlafstörungen, wegen derer er seit ca. 4 Wochen krank geschrieben war und die auch medikamentös behandelt wurden. Unstreitig ergibt sich auch aus dem fachärztlichen Bericht von Dr. C vom 12.12.05 (Bl. 54 ff. d.A.), dass der Kläger im Jahr 1999 wegen eines HWS-, BWS- Syndroms ärztlich behandelt wurde. Auch dies hat der Kläger verschwiegen. Mit den ärztlichen Behandlungen im Jahr 1999 korrespondiert auch, dass der Kläger  nach den übereinstimmenden Berichten der ihn 2004/2005 behandelnden Ärzte –Arztbrief Dr. T2 vom 25.10.2004 (Bl. 65 d.A.), Arztbrief Klinikum I vom 28.7.2005 (Bl. 64 d.A.), Arztbrief Dr. N2 vom 16.10.05 (Bl. 70 d.A.) - jeweils angegeben haben soll, dass er ca. seit dem Jahr 1995 unter Schmerzen in verschiedenen Körperteilen leide. Soweit der Kläger dies in Abrede stellt und einen Dokumentationsfehler des Orthopäden behauptet, erklärt dies nicht, warum auch die anderen Ärzte diese Angabe des Klägers wiedergeben. Es handelt sich offenkundig auch nicht um eine einmal erhobene Angabe, die dann von weiteren Ärzten übernommen wurde, da jeweils durchaus im Detail unterschiedliche Angaben wiedergegeben werden.   

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Auch unter Berücksichtigung der Auge- und Ohr-Rechtsprechung ergibt sich hier keine andere Beurteilung (vgl. hierzu BGHZ 123, 225 = NJW 1993, 2807). Auch der Kläger behauptet nicht, dass er dem Versicherungsvertreter gegenüber Angaben zu seinen Behandlungen gemacht habe.  

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Der Kläger hat auch schuldhaft gehandelt. Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer war bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar, dass die Behandlung im Jahr 1999 anzuzeigen war. Dass ihm selbst die Gefahrerheblichkeit der erfragten Umstände möglicherweise verborgen geblieben ist, begründet kein fehlendes Verschulden. Der Versicherungsnehmer muss auch Gefahrumstände angeben, die er selbst für unerheblich hält, nach denen er aber gefragt worden ist. Eine medizinische Wertung wird ihm nicht abverlangt, er muss diese vielmehr dem Versicherer überlassen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund des Verhaltens des Versicherungsvertreters im Rahmen des Antragsgespräches entschuldigt ist. Auch unter Zugrundelegung des Sachvortrages des Klägers ergibt sich nicht, dass der Kläger Inhalt und Sinn der Frage 3 nicht verstanden hat und es deshalb zu einer Falschbeantwortung gekommen ist. Auch wenn der Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift so zu verstehen sein sollte, dass ihm durch den Versicherungsvertreter nicht die in Frage 3 aufgezählten beispielhaften Erkrankungen genannt wurden,  ist die Frage doch so eindeutig, dass dies den Kläger nicht entschuldigen kann.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er möglicherweise bei Antragstellung krankheitsbedingt nicht in der Lage war, den Sinngehalt der Fragen zu verstehen und die Angaben ihm deshalb nicht zurechenbar seien. Der diesbezügliche Vortrag ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, da der Kläger andererseits behauptet seine psychischen Beschwerden hätten erst seit Anfang 2005 Krankheitswert. Es fehlt auch jeglicher Sachvortrag dazu, welche Störungen es dem Kläger unmöglich gemacht haben sollen, die ihm gestellten Gesundheitsfragen zu verstehen. Es kann daher offen bleiben, ob dann, wenn der Kläger tatsächlich bei Antragstellung schon an einer Schizophrenie gelitten hätte, eine Leistungspflicht der Beklagten schon deshalb entfiele, da der Kläger schon bei Antragstellung berufsunfähig gewesen ist. 

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Der Beklagten oblag hier auch keine weitere Nachfrageobliegenheit, von sich aus durch Nachforschungen in Erfahrung zu bringen, ob und über welchen Zeitraum der Kläger sich wegen seiner Beschwerden in ärztlicher Behandlung befunden hat. Es bedarf nämlich keiner ergänzenden Rückfrage des Versicherers, wenn klare Fragen ebenso klar (aber falsch) beantwortet werden (OLG Saarbrücken NJOZ 2005, 616). Es lagen hier auch keine Umstände vor, die den Schluss auf eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben zuließen oder zumindest nahe legten.

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Es besteht auch eine kausale Verknüpfung zwischen den verschwiegenen anzeigepflichtigen Umständen und dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Leistungsumfang des Versicherers i.S.v. § 21 VVG. Der Kläger bezieht sich in seiner Darlegung zur Begründung des Versicherungsfalles gerade auch Schmerzen in verschiedenen Körperteilen und Müdigkeit und Schwindel..

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Keiner Entscheidung bedarf, ob zudem auch die Arglistanfechtung durchgreift. 

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:  2.923,68 €.