Erledigungserklärung zur DSGVO-Auskunft – Kostenentscheidung des LG Köln
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den zuletzt noch offenen Klageantrag (Ziffer 2) als erledigt; darüber hat das Landgericht Köln abschließend über die Kosten entschieden. Die Kammer entschied im schriftlichen Verfahren nach §128 Abs.3 ZPO und verteilte die Kosten gemäß billigem Ermessen (§91a ZPO) anteilig: Klägerin 2/3, Beklagte 1/3. Der Klageantrag Ziffer 2 hatte keinen eigenen Streitwert.
Ausgang: Klageantrag Ziffer 2 einvernehmlich erledigt; Kostenentscheidung: Klägerin 2/3, Beklagte 1/3
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien einen zuvor noch nicht entschiedenen Klageantrag für erledigt, kann das Gericht über die Kosten durch Urteil im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 3 ZPO entscheiden.
Die Verteilung der Kosten einer erledigten Teilsache richtet sich nach dem Obsiegen- und Unterliegenanteil sowie nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO.
Hat ein Klageantrag keinen eigenen wirtschaftlichen Wert, begründet er keinen gesonderten Streitwert und ändert nicht die grundsätzliche Streitwertfestsetzung der übrigen Anträge.
Eine einvernehmliche Erledigung eines Klageantrags führt zur Beseitigung des Streitgegenstands und berechtigt das Gericht, über die Nebenfolgen (insbesondere Kosten) gesondert zu entscheiden.
Tenor
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages Ziffer 2 in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Parteien durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ist noch über die Kosten zu entscheiden.
Die Klägerin hat von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Erteilung einer vollständigen Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO verlangt und einen Feststellungsanspruch geltend gemacht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer Bezug auf das Teilurteil vom 18.03.2019.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zur Person der Klägerin gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, ebenso Auskunft über die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben wurden und den Zweck der Speicherung;
2. die Beklagte entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu verurteilen;
3. festzustellen, dass die Beklagte entgegen ihrem Forderungsschreiben Anlage K8 keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin ab dem 28.12.2017 hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat mit Teilurteil vom 18.03.2019 die Klage bezüglich der Anträge 1. und 3. abgewiesen; eine Entscheidung über den Klageantrag Ziffer 2 wurde nicht getroffen und die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 23.10.2020 (20 U 57/19) festgestellt, dass die Berufung hinsichtlich des Klage- und Berufungsantrages Ziffer 1. erledigt ist und die Berufung betreffend den Klage- und Berufungsantrag Ziffer 3 zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Nunmehr hatte die Kammer noch über den Klageantrag Ziffer 2 zu entscheiden, den die Parteien mittlerweile (ebenfalls) übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits (1. Instanz) tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des einzig noch nicht entschiedenen Klageantrages Ziffer 2. kann die Kammer über die Kosten (betreffend das Teilurteil vom 18.03.2019 und das weitere Verfahren) durch Urteil im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 3 ZPO) entscheiden.
Dabei entspricht die tenorierte Kostenfolge dem Obsiegen/Unterliegenanteil der Parteien und damit billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Der Klageantrag Ziffer 2 hat neben dem Klageantrag Ziffer 1 keinen eigenen Wert.
Streitwert: Klageantrag Ziffer 1: 5.000,00 €
Klageantrag Ziffer 3: 9.660,00 € (42 x 230,00 €)
Gesamt: 14.660,00 €