Nachbarrecht: Rückschnitt grenznaher Thujen wegen wesentlicher Verdunkelung
KI-Zusammenfassung
Grundstücksnachbarn stritten über Rückschnitt und Überhang mehrerer Gehölze an der Grenze. Das LG Köln bejahte einen Beseitigungs-/Unterlassungsanspruch nur wegen wesentlicher Verdunkelung durch die Thujen T16–T26 und hielt eine Kürzung auf 5,80 m für ausreichend. Im Übrigen verneinte es eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung sowie Ansprüche wegen Überhangs. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Verzug nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage nur hinsichtlich Rückschnitt der Thujen T16–T19 und T21–T26 auf 5,80 m erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rückschnitt grenznaher Gehölze kann sich bei wesentlicher Nutzungsbeeinträchtigung aus §§ 1004, 906 BGB ergeben; der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Wesentlichkeit.
Verlangt der Eigentümer eine Kappung (Rückschnitt) und nicht die Beseitigung eines Gehölzes, ist § 47 NachbG NRW seinem Wortlaut nach nicht einschlägig.
Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus; wiederholte, fortlaufende Geltendmachung von Rückschnittforderungen spricht gegen ein schutzwürdiges Vertrauen des Störers.
Die regelmäßige Verjährung eines Beseitigungsanspruchs beginnt erst, wenn der Anspruch aufgrund erstmals eingetretener wesentlicher Beeinträchtigung entstanden ist; bei fortschreitendem Wachstum ist hierfür der Zeitpunkt des Eintritts der Wesentlichkeit maßgeblich.
Ein Anspruch auf Beseitigung von Überhang nach §§ 1004, 910 BGB setzt eine Beeinträchtigung voraus; wird diese nach sachverständiger Begutachtung nicht festgestellt, ist der Anspruch unbegründet.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 06.10.2014 wird teilweise aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die in der Anlage K1 (Anlage zum Urteil) auf dem Grundstück des Beklagten, U.-straße 20a, 00000 O., stehenden, nachfolgend näher bezeichneten Gewächse und zwar die Thujen T16-T19 und T21-T26 auf eine Höhe von 5,80 m zu kürzen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kosten der Säumnis trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro. Die Parteien können die jeweilige Vollstreckung aus Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien, die Grundstücksnachbarn in O.-Y. sind, streiten um die Höhe und den Auswuchs von grenznahen Gewächsen auf dem Grundstück des Beklagten. Das Grundstück des Beklagten, U.-straße 20a in O., grenzt an der Nordseite des klägerischen Grundstücks, S.-straße 13 in O., an dieses an. Zur konkreten Lage und Größe der Grundstücke wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 29.10.2013, Bl. 136-138 GA, Bezug genommen. An dieser Grenze stehen auf dem Grundstück des Beklagten diverse Eiben, Thujen, ein Bambus, Buchen und ein Kirschlorbeer, wobei zu dessen konkreter Lage auf die Anlage K1, Bl. 12 GA, Bezug genommen wird.
Der Beklagte erwarb sein Grundstück im Jahr 2001.
Von den Buchen (B1-B4) sowie den Eiben E3 bis E5 hängen Ästen in das Grundstück des Klägers hinein, zum konkreten Ausmaß wird auf die Fotos, Anlagen K3-K25, Bl. 14-36 GA, Bezug genommen.
Für die konkrete Höhe und das Ausmaß der übrigen Gewächse wird auf die Anlagen K26 und K27, Bl. 37 f. GA, sowie auf die Anlagen K3-K25 Bezug genommen.
Der Voreigentümer des Grundstücks des Beklagten hat stets einen Rückschnitt vorgenommen, seit 2001 forderte der Kläger den Beklagten immer wieder zum Rückschnitt auf, dem ist dieser (bspw. anlässlich eines konkreten Ereignisses 2003, bei dem ein Ast abgebrochen war) auch nachgekommen. Im Jahr 2010 sowie 2011 forderte der Kläger den Beklagten zum Rückschnitt auf. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16.09.2011, Bl. 58 ff. GA, ab.
Der Kläger behauptet, die Nutzung seines Grundstücks werde durch die hereinragenden Äste erheblich beeinträchtigt. Es fielen laufend Blätter, Blüten und Knospen auf sein Grundstück, bei Wind würden sich diese im ganzen Garten verteilen. Er benötigte für die Entfernung der Blätter drei Stunden pro Woche, die Regenrinne müsse wegen des Laubfalls der Buchen und der Eiben mindestens vier Mal im Jahr gereinigt werden. Auch, soweit die im Antrag zu 1. benannten Gewächse über die dort genannten Höhe hinausgehen, liege eine erhebliche Störung vor. Neben dem Laubfall komme es zu einem Schattenwurf und einer Verdunkelung in großem Umfang, im entsprechenden Bereich seines Grundstücks werde dieses nicht mehr besonnt und im üblichen Maß belichtet. Im Frühjahr und Herbst sei dieser Bereich ab 15:30 Uhr bereits vollständig verschattet, im Sommer bereits ab 16:30 Uhr. Er könne sich daher dort nicht mehr sonnen oder aufhalten. Auch liege eine Wachstumseinbuße seiner eigenen Pflanzen in diesem Bereich vor. Die Thujen und der Bambus seien erst nach 2004 gepflanzt worden und zu diesem Zeitpunkt lediglich knapp 2m hoch.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2013 hat der Kläger die Klage um den Antrag zu 3 erweitert. Nachdem der Kläger zunächst die Klage vor dem AG Köln erhoben hat, hat das AG Köln nach Antrag des Klägers und nach Anhörung des Beklagten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.05.2014, Bl. 224 GA, an das Landgericht Köln verwiesen. Die Kammer hat am 06.10.2014 klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, dass dem Kläger am 14.10.2014 zugestellt worden ist und wogegen er bereits am 07.10.2014 Einspruch eingelegt hat.
Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und
5. den Beklagten zu verurteilen, die in der Anlage K1 zu diesem Antrag auf dem Grundstück des Beklaggten, U.-straße 20a, 00000 O., stehenden, nachfolgend näher bezeichneten Gewächse und zwar
die Eiben E1-E5
die Thujen T6-T9, T11, T12, T16-T19 und T21-T26
den Bambus BA und
den Kirschlorbeer K
auf eine Höhe von 4 m sowie die dort stehenden
Buchen B1-B4
auf eine Höhe von 8 m zu kürzen
6. Den Beklagten zu verurteilen, bei den auf dem Grundstück des Beklagten, U.-straße 20a, 00000 O., stehenden in der Anlage K1 zu diesem Antrag nachfolgend bezeichnete Buchen B1 bis B4 und Eiben E3 bis E5 die Äste abzuschneiden, soweit sie über die Grundstücksgrenze in das Grundstück des Klägers S.-straße 13, 00000 O., hereinragen
7. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 402,82 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Die streitgegenständlichen Bäume seien alle steinalt und nicht schadhaft, sie unterlägen deswegen der Baumsatzung der Stadt Köln und dürften daher nicht beschnitten werden. Eine Beeinträchtigung durch das Laub der Bäume seines Grundstücks sei nicht gegeben, der Kläger habe zudem eine Vielzahl eigener Laubbäume, die für den Laubfall verantwortlich seien. Eine Verschattung erfolge aufgrund der klägerischen Bäume, Bäume anderer Nachbarn und des klägerischen Hauses. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wären etwaige Beeinträchtigungen zu dulden, im Y. seien Bäume mit Laub ortsüblich. Er beruft sich zudem auf Verwirkung und ein Zurückbehaltungsrecht und erhebt die Einrede der Verjährung.
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.02.2015, Bl. 282 GA, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 29.06.2015, Bl. 345 ff. GA, Bezug genommen.
Vor dem Klageverfahren haben die Parteien erfolglos ein Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt Köln vom 07.06.2013 bis zum 26.06.2013 durchgeführt.
Entscheidungsgründe
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
1. Kappung
Mit dem Klageantrag zu 1) beantragt der Kläger die Kappung der dort näher aufgeführten Bäume, nicht die Beseitigung, weshalb § 47 NachbG NRW schon dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist. Dass die verlangte Kappung einer Beseitigung gleich kommt, hat der Beklagte nicht behauptet.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Kappung ist §§ 1004, 906 BGB. Hiernach obliegt es dem Kläger, darzutun und zu beweisen, dass durch die bezeichneten Gewächse eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundstücks vorliegt. Eine solche hat er im Sinne einer „Verschattung/Verdunkelung“ sowie des Laubfalles (sowie Blüten- und Knospenfall) behauptet.
Eine solche liegt nach Würdigung der sachverständigen Feststellung sowie Auswertung des vorliegenden Bildmaterials nebst der als Anlage K1 vorgelegten Skizze lediglich im Hinblick auf die Thujen T 16-T26, die mittlerweile ein Höhe von ca. 8,50 m erreicht haben, vor. Insoweit reicht jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Kürzung auf 5,80 m, so dass eine Kürzung auf beantragte 4 m nicht in Betracht kommt. Angesichts der nunmehr vorliegenden Höhe der Thujen T16-T26 und deren unmittelbaren Nähe zum klägerischen Haus ist eine Verdunkelung der dortigen Räumlichkeiten als wesentlich zu bezeichnen.
Der Kappung der Thujen steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Eine solche kann nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht angenommen werden. Hiernach hat der Kläger den Beklagten seit 2001 regelmäßig zur Kappung aufgefordert und der Beklagte ist dem nachgekommen. Der Beklagte hat keinen weiteren Vortrag dazu geliefert, warum er hätte annehmen können, der Kläger werde dies in Zukunft nicht mehr geltend machen. Sofern sich der Beklagte nach der Aufforderung im Jahr 2010 nicht mehr rührte, ist er vom Kläger unstreitig im Jahr 2011 erneut aufgefordert worden, der Beklage lehnte dies im September 2011 ab. Das Schlichtungsverfahren ist dann im Juni 2013, mithin noch nicht mal 2 Jahre später, begonnen worden. Wo mithin ein ausreichendes Zeitmoment liegen soll, erschließt sich nicht. Für ein Umstandsmoment ist schon nichts vorgetragen.
Auch die Einrede der Verjährung greift vorliegen nicht. Die Verjährung beginnt erst dann, wenn der Anspruch entstanden ist, d.h. vorliegend mit dem Zeitpunkt, ab dem erstmals eine Beseitigung aufgrund der Beeinträchtigung hätte verlangt werden können. Dies war – legt man das Verlangen des Klägers zugrunde – erstmals im Jahr 2010 der Fall. Verjährung wäre demnach Ende 2013 eingetreten, die Klage ist jedoch bereits im Juli 2013 erhoben worden. Dass die beeinträchtigenden Zustände bereits zuvor vorlagen, hat der Beklagte nicht – auch nicht hilfsweise – konkret vorgetragen und ist angesichts der Tatsache, dass es sich um stetig wachsende Gehölze handelt, auch nicht offenkundig.
Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass die Kappung für den Beklagten unzumutbar ist, ganz im Gegenteil ist vom Sachverständigen festgehalten worden, dass die Thujen eine nicht gewollte Verschattung des Grundstücks des Beklagten verursachen.
Auch die Ortsüblichkeit steht dem Anspruch nicht entgegen. Auch wenn das Wohngebiet der Parteien durch eine Vielzahl von Bäumen und anderen Gewächsen geprägt wird, so kann in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB die Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch eine wirtschaftlich zumutbare Maßnahme, nämlich dem Kappen der Bäume, verhindert werden.
Auch aus sonstigen Gründen ist eine Duldungspflicht des Klägers nicht erkennbar, auch die Baumschutzsatzung der Stadt Köln steht dem nicht entgegen. Dies bereits deshalb nicht, da nach § 6 Abs. 2 lit a der Satzung bei Vorliegen eines zivilrechtlichen Titels die Genehmigung ohne Ermessenspielraum zu erteilen ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten nicht zu, gleich aus welchem Rechtsgrund. Einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger hat der Beklagte nicht dargetan. Soweit er sich darauf beruft, der Kläger habe ihm zuvor nicht erlaubt, dessen Grundstück zur Ausführung der Arbeiten zu betreten, stellt sich dies nicht als Problem eines Zurückbehaltungsrechtes dar sondern als Problem der Vollstreckung und wäre ggf. dort, sofern der Kläger ein Betreten verweigert, geltend zu machen. Ohnehin enthält der Antrag die konkludente Genehmigung, in Ausführung der begehrten Handlungen das Grundstück betreten zu dürfen. Dies erschließt sich ohne Weiteres dem normalen und durchschnittlichen Leser dieses Antrags.
Bezüglich der übrigen im Antrag zu 1 bezeichneten Gewächse kann eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung nicht erkannt werden. In Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen und der vorliegenden Unterlagen beeinträchtigen die Eiben das Grundstück des Klägers nicht. Bezüglich der Thujen T6-12 fehlt es bereits an hinreichender Nähe zum Haus, auch Laubfall ist nicht gegeben. Bei Bambus und Kirschlorbeer ergibt sich die fehlende Beeinträchtigung bereits aus der geringeren Höhe der Gewächse und ist auch aus den Bildern nicht ersichtlich. Auch besonderer Laubfall wird vom Kirschlorbeer nicht behauptet. Aus der Höhe der genannten Buchen kann, insbesondere im Winter ohne Laub und unter Berücksichtigung von deren Standort, keine Lichtbeeinträchtigung für das Haus erkannt werden, insoweit ist schon nicht ersichtlich, welches Fenster betroffen sein soll. Ein nicht nur unwesentlich beeinträchtigender Laubfall ist angesichts der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Rotbuche, die nach den Ausführungen des Sachverständigen wesentlich für das Laub in der Dachrinne verantwortlich ist, und der sonstigen Laubbäume nicht erkennbar. Darüber hinaus erschließt sich auch nicht, inwieweit die Kappung der Buchen auf 8 m einen wesentlich geringeren Laubfall verursacht.
2. Überhang
Soweit der Kläger Beseitigung des Überhangs diverser Eiben und Buchen begehrt, steht ihm ein Anspruch nach §§ 1004, 910 BGB nicht zu. Der Beklagte hat nach Würdigung des Sachverständigengutachtens sowie der vorliegenden Fotos und Skizzen nachgewiesen, dass eine Beeinträchtigung nicht vorliegt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar eine solche nicht festgestellt. Wie er auch im Übrigen insgesamt plausibel unter Auswertung der vor Ort konkret aufgefundenen Situation, die er ausführlich während zweier Ortstermine dokumentiert hat, darlegt, führen weder die Eiben noch die Buchen zu einer Nutzungsbeeinträchtigung. Insbesondere die Buchen B2-4 überschneiden sich im Astbereich mit der klägerischen Rotbuche. Die Rotbuche hat auch eine erheblich größere Blattmasse über dem Dach des klägerischen Hauses, so dass keine Nutzungsbeeinträchtigungen gerade durch die Buchen B2-4 hervorgerufen wird, auch nicht im Hinblick auf etwaigen Schattenwurf. Auch bei der Buche B1 konnte der Sachverständige im Hinblick auf deren konkreter Lage keine Beeinträchtigung feststellen.
3. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist nicht schlüssig dargelegt, es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte bei Einschaltung des Anwaltes bereits in Verzug befunden hat. Ein anderer Rechtsgrund ist nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Streitwert: 7.450,00 Euro (geschätzt, vgl. Beschluss vom 17.04.2014)