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Landgericht Köln·26 O 168/19·20.09.2020

Nahwärmevertrag: Wirksame Vertragsübernahme durch Erwerberin; kein Anspruch auf 2 kW

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümer verlangten eine Nahwärmelieferung lediglich mit 2 kW bzw. hilfsweise Abrechnung nach 2 kW. Das LG Köln verneinte einen solchen Anspruch, weil durch Übernahmeerklärung bei Hausübergabe ein Nahwärmeliefervertrag mit 6/8 kW wirksam auf die Klägerin zu 1) überging. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) scheiterte mangels Täuschung. Auf die (als Widerklage behandelte) Feststellungsklage der Streithelferin stellte das Gericht fest, dass diese ab 15.07.2016 aus dem Vertragsverhältnis entlassen ist.

Ausgang: Klage der Grundstückseigentümer abgewiesen; Feststellungsklage der Streithelferin zur wirksamen Vertragsübernahme stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Anschluss-/Maximalleistung besteht nicht, wenn ein wirksamer Nahwärmeversorgungsvertrag mit festgelegter Leistung durch Vertragsübernahme begründet wurde.

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Die Vertragsübernahme setzt eine Übernahmeerklärung des Eintrittenden sowie die Zustimmung des verbleibenden Vertragspartners voraus; diese Zustimmung kann auch konkludent, etwa durch Bereitstellung eines Übernahmeformulars, erklärt werden.

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Ein „bestehender“ Versorgungsvertrag kann auch durch tatsächliche Belieferung als konkludentes Vertragsverhältnis zustande kommen und später schriftlich dokumentiert werden; eine darauf bezogene Übernahmeerklärung kann wirksam sein.

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Eine Übernahmeerklärung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil dem Übernehmenden bei Abgabe der Erklärung nicht sämtliche Vertragsunterlagen übergeben wurden, wenn hieran keine vertraglich angeordnete Rechtsfolge geknüpft ist und den Beteiligten die fehlende Übergabe bewusst ist.

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Eine Anfechtung nach § 123 BGB scheidet aus, wenn weder eine Täuschungshandlung noch Arglist dargetan ist; insbesondere begründet das Unterlassen von Hinweisen auf Leistungsparameter ohne entsprechende Aufklärungspflicht keine arglistige Täuschung.

Relevante Normen
§ 123 BGB§ 315 Abs. 3 BGB§ 147 ZPO§ 145 BGB§ AVBFernwärmeV § 2§ 311 BGB

Tenor

     Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Klage der Streithelferin wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1) das am 14.07.2016 bestehende Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin zur Belieferung des Grundstücks 00000 M , M1  str.0, mit Nahwärme mit Wirkung ab 15.07.2016 in der Weise übernommen hat, dass die Streithelferin gegenüber der Beklagten aus diesem Vertragsverhältnis keine Verpflichtungen hat, die auf Sachverhalte beruhen, welche ab dem 15.07.2016 entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin tragen die Kläger gesamtschuldnerisch.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Versorgung der Abnahmestelle M1  str. 0 in 0000 M mit Nahwärme. „Widerklagend“ begehrt die Streithelferin Feststellung über den Übergang eines Strombelieferungsvertrages.

3

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks an vorbenannter Abnahmestelle, die Beklagte ist Betreiberin der örtlichen Nahwärmeversorgung und versorgt das streitgegenständliche Grundstück mit Nahwärme mit einer Maximalleistung von 8 kW. Das Grundstück der Kläger gehört zum Neubaugebiet „O “, welches seit 2014 durch die Streithelferin Q GmbH erschlossen und mit Einfamilienhäusern bebaut wurde. Die Bauweise der Häuser richtet sich nach der EnEV 2014 sowie den besonderen Anforderungen an ein KFW-Effizienzhaus 70.

4

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2014 (Anlage H2) erwarben die Kläger das streitgegenständliche Grundstück und wurden am 11.10.2016 nach Fertigstellung des Einfamilienhauses als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

5

Ziffer 3.1.3. des notariellen Kaufvertrages lautet:

6

„Die Beheizung des Erwerbsobjektes erfolgt über eine Nahwärmeversorgung. Hierüber hat der Bauträger mit der Energieversorgung M GmbH & Co. KG (F ) einen Rahmenvertrag geschlossen. Der Rahmenvertrag sowie das Vertragsmuster „Nahwärmeversorgungsvertrag Privatkunde“ der F sind der Leistungsbeschreibung als Anlagen Nrn. 9 und 10 beigefügt. Der Erwerber erklärt, dass ihm der Rahmenvertrag und das Vertragsmuster bekannt sind und verpflichtet sich entsprechend, mit der F einen Nahwärmeanschluss- und Versorgungs-/Lieferungsvertrag abzuschließen gemäß den dortigen Regelungen (…).“

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Sowohl der Rahmenvertrag, als auch das Vertragsmuster waren als Anlagen Nrn. 9 und 10 dem notariellen Kaufvertrag beigefügt.

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Bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages erhielten die Kläger den Muster- Bauträgervertrag (Anlage K2, Bl. 18 ff. d. AB). Unter Ziffer 2.3. verweist der Bauvertrag auf die notariell beurkundete „Bezugsurkunde“ Leistungsbeschreibung vom 10.11.2014. Diese enthält als Anlage 8 den Rahmenvertrag der Streithelferin und der Beklagten sowie als Anlage 9 das Vertragsmuster „Nahwärmeversorgung Privatkunden“ (Bl. 48 d. AB.).

9

Ziff.1 des Rahmenvertrages lautet:

10

„(…) Daher verpflichtet sich Q , mit F vorab je Übergabestation/Grundstück einen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen, welcher anschließend auf den jeweiligen Käufer übertragen wird.“

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Im Vertragsmuster sind keine Angaben hinsichtlich Abnahmestelle, Vertragspartner und Wärmeleistung vorhanden.

12

Mit E-Mail vom 03.12.2014 (Bl.201 d. AB., Bl. 370 d. GA.) übersandte die Beklagte den Klägern eine Beispielrechnung hinsichtlich des Nahwärmebezugs. Die Berechnung erfolgte anhand von Durchschnittswerten, mit einer Nahwärmevertragsleistung von 10 kW. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur E-Mail Bl. 370 d.GA. Bezug genommen.

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Am 14.07.2016 erfolgte die Übergabe des Einfamilienhauses von der Streithelferin an die Kläger. Im Rahmen der Übergabe wurde der aktuelle Zählerstand mit 5,1 Mwh abgelesen. Die Klägerin zu 1) unterzeichnete ein Formular zur Übernahme des bestehenden Nahwärmeliefervertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 5 (Bl. 98 d. AB.) verwiesen. Den Übernahmevertrag haben die Kläger gemäß § 123 BGB angefochten.

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Die Beklagte und die Streithelferin schlossen am 27.10.2016/10.11.2016 einen dem Mustervertrag „Nahwärmeversorgung Privatkunde EFH“ entsprechenden Versorgungsvertrag für das streitgegenständliche Grundstück (Anlage K 6, Bl. 99 ff. d. AB.). Unter Punkt 4 „Max. Wärmeleistung“ ist ein Wert von 6 KW (Raumheizung) und 8 KW (Wärmebedarf) vermerkt. Unter Punkt 10 ist die aktuelle Laufzeit des Liefervertrages vom 04.05.2016 bis 03.06.2026 angegeben.

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Die Kläger behaupten, der Bedarf ihres Einfamilienhauses liege weit unter den bereitgestellten 8,0 kW. Sie würden die Leistung nicht abnehmen, ihr Bedarf liege bei einem maximalen Anschlusswert von 2,0 kW. Sie seien davon ausgegangen selbst mit der Beklagten einen Vertrag abschließen zu müssen. Sie sind der Ansicht, die Streithelferin habe mangels Vertretungsmacht keinen Versorgungsvertrag für die Kläger mit der Beklagten schließen können. Zwischen den Klägern und der Beklagten bestehe ein faktisches Vertragsverhältnis. Der Inhalt dieses faktischen Vertrages sei gemäß § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht zu bestimmen. Grundlage eines Versorgungsvertrages zwischen den Klägern und der Beklagten könne lediglich das Vertragsmuster „Nahwärmeversorgung Privatkunden“ sein, welches keine Angaben zur Mindestanschlusswerten enthalte. Der Rahmenvertrag habe ihnen vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages nicht in beurkundeter Form vorgelegen.

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Die Streithelferin ist mit Schriftsatz vom 02.02.2019 beigetreten und hat Klage erhoben. Die Verfahren wurden mit Beschluss vom 18.03.2019 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 147 ZPO verbunden, die Klage wird als Widerklage behandelt.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger mit einer max. Jahreswärmeleistung/Anschlussleistung von 2 kW bezüglich der Abnahmestelle M1  str. 0 in 00000 M , (Zählernummer 00000) mit Nahwärme zu versorgen.

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Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, die Kläger nach einer fiktiven Jahreswärmeleistung/Anschlussleistung von 2 kW bezüglich der Abnahmestelle M1  str. 0 in 00000 M , (Zählernummer 00000) bezüglich Nahwärme nach der Preisregelung Objekte bis 40 kW, Stand 01.04.2013, abzurechnen.

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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

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              die Klage abzuweisen;

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Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,

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die Widerklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, folgende Willenserklärung abzugeben: „Hiermit übernehmen wir anstelle der dort bezeichneten n.b.s.o. Q GmbH, F1 – Straße 0, 00000 M2, den Nahwärmeversorgungsvertrag Privatkunde EFH Wohnen an der Grünen Mitte vom 27.10.2016/10.11.2016 für die Entnahmestelle M1straße, 00000 M .“

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Die Streithelferin beantragt,

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Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1., Frau Dr. E , das am 14.07.2016 bestehende Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin zur Belieferung des Grundstücks 00000 M , M1str.0 mit Nahwärme mit Wirkung ab 15.07.2016 in der Weise übernommen hat, dass die Streithelferin gegenüber der Beklagten aus diesem Vertragsverhältnis keine Verpflichtungen hat, die auf Sachverhalte beruhen, welche ab dem 15.07.2016 entstanden sind.

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Die Kläger beantragen,

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              die Hilfswiderklage sowie die Klage der Streithelferin abzuweisen.

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Die Beklagte und die Streithelferin behaupten, der Nahwärmelieferungsvertrag entspreche den technischen und vereinbarten Erfordernissen des Bauträgervertrages und des streitgegenständlichen Einfamilienhauses. Die Streithelferin habe bereits am 06.01.2015 die durch das Planungsbüro J vorgenommene Heizlastberechnung in Höhe von 8 kW an die Beklagte übergeben.

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Bereits während des Bauablaufs habe die Streithelferin mit der Beklagten für die einzelnen Abnahmestellen einen Vertrag über die Lieferung von Nahwärme abgeschlossen. Die Nahwärme sei bereits im Baufortschritt benötigt worden, etwa zur Bautrocknung. Beim Bauvorhaben der Kläger sei am 04.05.2016 die Versorgung mit Nahwärme aufgenommen worden.

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Sie sind der Ansicht, die Vertragsbeziehung sei im Wege einer wirksamen Übernahme des Vertrages bei gleichzeitiger Entlassung der Streithelferin aus dem Vertrag zustande gekommen. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer schuldrechtlichen Verpflichtung am 14.07.2016 den Übernahmevertrag geschlossen. Der Übernahmevertrag vom 14.07.2016 sei entsprechend auszulegen, auf Übernahme eines künftig noch abzuschließenden Vertrages. Die Kläger hätten der Streithelferin eine sog. Blankovollmacht erteilt, den Nahwärmelieferungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Die Streithelferin ist der Ansicht, es sei bereits durch Aufnahme der Versorgung mit Nahwärme am 04.05.2016 ein Vertrag zwischen der Beklagten und ihr zustande gekommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.12.2019 durch Vernehmung der Zeugen D und C Beweis erhoben. Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2020 (Bl. 376 d. GA.) verwiesen.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Die als Widerklage behandelte Klage der Streithelferin ist zulässig und begründet.

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I. Den Klägern steht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Belieferung mit Nahwärme mit einer maximalen Jahreswärmeleistung von 2 kW zu. Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Vertrag über Belieferung mit Nahwärme mit einer Leistung von 8 kW bzw. 6 kW.

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1. Eine entsprechende Verpflichtung folgt nicht aus einem sog. Faktischen Vertragsverhältnis. Nach der sog. Lehre vom sozialtypischen Verhalten sollen Verträge auch ohne übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommen, alleine durch die öffentliche Zurverfügungstellung einer Sach- oder Dienstleistung und deren Inanspruchnahme durch Benutzung oder Anschluss (BeckOGK/Möslein, 1.5.2019, BGB § 145  Rn. 62). Diese Lehre war zwar teils von der Rechtsprechung übernommen worden, darf heute jedoch als überwunden gelten. Der Vertrag wird nämlich stattdessen nach den Regeln der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre geschlossen: Während das Angebot gem. § 145 in der Zurverfügungstellung der Leistung liegt (Realofferte ad incertas personas), erfolgt die Annahme durch die Gebrauchs- oder Aneignungshandlung, die sich durchaus als rechtsgeschäftliche – konkludente – Willensbetätigung qualifizieren lässt (BeckOGK/Möslein, 1.5.2019, BGB § 145  Rn. 63). Ein solcher konkludenter Vertragsschluss ist auch im Rahmen von Energieversorgung denkbar, etwa durch Entnahme von Wärme aus dem Versorgungsnetz (Theobald/Kühling/Wollschläger, 105. EL Februar 2020 Rn. 6, AVBFernwärmeV § 2 Rn. 6). So liegt der Fall vorliegend hingegen nicht. Die Parteien haben einen ausdrücklichen Vertrag über die Belieferung des streitgegenständlichen Einfamilienhauses geschlossen. Da ein solcher Vertrag vorliegt, scheidet eine Anwendbarkeit der sog. Lehre vom sozialtypischen Verhalten aus.

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2. Die Klägerin hat mit der Beklagten durch Übernahmeerklärung vom 14.07.2016 ein wirksames Vertragsverhältnis über die Belieferung ihres Einfamilienhauses mit Nahwärme mit einer Jahreswärmeleistung von 8 kW bzw. 6 kW begründet.

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Die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht nur eine Schuld, sondern die gesamte vertragliche Rechtsposition einer Partei übergeht, mithin die Partei eines Vertrags ausgewechselt wird. Der Dritte wird nicht nur an Stelle der bisherigen Vertragspartei aus dem Vertrag verpflichtet, sondern auch berechtigt und er rückt in die mit der Stellung als Vertragspartei untrennbar verbundenen Gestaltungsrechte und (Empfangs-)Zuständigkeiten, die Gesamtheit der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei, ein (BeckOGK/Herresthal, 1.6.2019, BGB § 311  Rn. 149). Voraussetzung für eine Übernahme ist eine entsprechende Erklärung des Übernehmenden, sowie Zustimmung der verbleibenden Partei. Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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a. Die Klägerin zu 1) hat am 14.07.2019 die Übernahme des bestehenden Nahwärmelieferungsvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin erklärt. Die Übernahmeerklärung erfolgte auf einem Formular der Beklagten, die dieses „für den Wechsel des Eigentümers in ein mit uns bestehendes Vertragsverhältnis“ bereitstellte. Die Bereitstellung dieses Formulars stellte eine konkludente Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübernahme dar. Die Streithelferin, als austretende Partei, hat das Formular unterschrieben. Mit ihrer Unterschrift hat die Klägerin zu 1) erklärt, dass sie mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Nahversorgungsvertrag eintritt, sowie dass ihr der Nahwärmeversorgungsvertrag vollständig mit allen Anlagen übergeben worden sei.

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Die Übernahme des Vertrages scheitert aus mehreren Gründen nicht daran, dass die Erklärung auf die Übernahme eines „bestehenden“ Nahwärmelieferungsvertrages gerichtet ist.

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aa. Zwar haben die Beklagte und die Streithelferin den schriftlichen Nahwärmeversorgungsvertrag bezüglich des streitgegenständlichen Objekts erst am 27.10.2016/10.11.2016 geschlossen, jedoch bestand seit dem 04.05.2016 durch tatsächliche Belieferung ein konkludentes Vertragsverhältnis. Ausweislich des schriftlichen Nahwärmeversorgungsvertrag begann die Lieferzeit am 04.05.2016.

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Dies seht zur Überzeugung des Gerichts zudem aufgrund der nachvollziehbaren, schlüssigen und detailreichen Angaben des Zeugen D fest. Der Zeuge D hat in hohem Maße glaubhaft bekundet, dass das Haus am 04.05.2016 erstmals mit Nahwärme beliefert worden sei. Der Zeuge hat angegeben, er sei als Oberbauleiter bei der Streithelferin tätig gewesen. Bezüglich der Belieferung hat er Erinnerungslücken von sich aus preisgegeben und erklärt, er könne sich an das konkrete Haus nicht mehr erinnern. Bezüglich des gesamte Neubauvorhabens hat der Zeuge geschildert, dass im Zuge des Bauverfahrens bei Erreichen eines bestimmten Baustands die Beheizung der Häuser notwendig gewesen sei. Sobald dieser Stand erreicht gewesen sei, sei die Übergabestation installiert worden, die Wärmeversorgung durch die Beklagte sei dann schnell verfügbar gewesen. Auf Vorhalt der Anlage H 5 hat der Zeuge angegeben, dass daraus zu schließen sei, dass das klägerische Gebäude erstmals am 04.05.2016 mit Nahwärme beliefert worden sei.

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bb. Die Übernahmeerklärung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Klägerin zu 1) der Nahwärmeversorgungsvertrag am 14.07.2016 unstreitig nicht übergeben wurde. Das Formular enthält zwar eine entsprechende Feststellung, eine Rechtsfolge bei Nichtbeachtung wird hingegen nicht festgelegt. Zudem war beiden Parteien im Zeitpunkt der Übernahmeerklärung bekannt und bewusst, dass der Nahwärmeversorgungsvertrag nicht übergeben wurde.

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cc. Zudem ist die Abgabe einer Übernahmeerklärung grundsätzlich auch im Voraus möglich (Grüneberg, Palandt, § 398 Rn. 42m, 78. Auflage, BGH, Urteil vom 18. Oktober 1995 – VIII ZR 149/94 – juris, zur Voraus Erklärung der verbleibenden Partei).

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Die Kläger waren unstreitig aus dem geschlossenen notariell beurkundetem Bauträgervertrag Ziff. 3.1.3. verpflichtet einen Nahwärmeanschluss- und Versorgungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen. Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, sie seien davon ausgegangen, aufgrund der entsprechenden Klausel eigenständig einen Vertrag mit der Beklagten abschließen zu müssen. Die Kläger haben sich schuldrechtlich zur Übernahme eines Versorgungsvertrages verpflichtet. Ausweislich der Ziff. 3.1.3. war ihnen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Rahmenvertrag und das Vertragsmuster bekannt. Sie verpflichteten sich sodann „gemäß den dortigen Regelungen“ einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten zu schließen. Unter Ziff. 1 des Rahmenvertrages hat sich die Streithelferin verpflichtet vorab je Übergabestation/Grundstück einen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen, der anschließend auf den jeweiligen Käufer übertragen wird. Entsprechend war den Klägern bewusst, sich zur Übernahme eines zwischen der Streithelferin und der Beklagten geschlossenen Vertrages zu verpflichten.

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Unerheblich ist insofern, ob der Rahmenvertrag als Teil der Leistungsbeschreibung den Klägern vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages ebenfalls in notariell beurkundeter Form vorlag. Denn ausweislich der Ziffer 3.1.3. kommt es lediglich auf die Kenntnis des Rahmenvertrages, nicht aber eine bestimmte Form an.

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Den Klägern war vor Vertragsschluss auch der Mustervertrag bekannt. Soweit die Kläger vortragen, dieser habe keine Relevanz, da dort eine maximale Wärmeleistung nicht eingetragen gewesen sei, dringen sie auch mit dieser Argumentation nicht durch. Es liegt bereits in der Natur der Sache, dass ein Mustervertrag keine einzelfallbezogenen Angaben enthalten kann.

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b. Der Übernahmevertrag ist nicht unwirksam, weil den Klägern im Zeitpunkt der erklärten Übernahme die abzunehmende maximal Wärmeleistung nicht bekannt war. Wie bereits oben dargestellt, verpflichteten sich die Kläger mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages zur Übernahme eines Nahwärmeversorgungsvertrags. Im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung stand es den Klägern frei, diese allgemein gehaltene Verpflichtung hinsichtlich der Vertragsübernahme auf eine maximale Wärmeleistung zu beschränken. Auch vor dem Hintergrund der erhaltenen Beispielsberechnung mit einem Wert von 10 kW in der E-Mail vom 03.12.2014 nahmen die Kläger eine solche Beschränkung gleichwohl nicht vor.

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3. Der Vertrag ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund der erfolgten Anfechtung von Anfang an nichtig. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB bestand nicht. Gemäß § 123 BGB kann wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder Drohung bestimmt worden ist, diese anfechten. Eine Täuschung liegt vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Zudem hat die Täuschung arglistig, mithin vorsätzlich zu erfolgen. Schon nach dem Klägervortrag liegt keine arglistige Täuschung der Beklagten vor. Aus den genannten Gründen folgt eine solche Täuschung nicht aus der angeblich fehlerhaften Übernahmeerklärung. Die Kläger haben sich zudem, wie bereits dargestellt, aus eigener Veranlassung schuldrechtlich dazu verpflichtet einen, zwischen der Beklagten und der Streithelferin noch zu schließenden, Versorgungsvertrag zu übernehmen. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte den Klägern gegenüber geäußert, dass die maximale Wärmeleistung unterhalb der 8 kW bzw. 6 kW liege. Im Gegenteil, mit E-Mail vom 03.12.2014 hat sie eine Beispielsberechnung mit einem Mittelwert in Höhe von 10 kW an die Kläger versandt.

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4. Ob die Versorgung mit 8 kW bzw. 6 kW angemessen bzw. erforderlich ist, ist im hiesigen Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Die Kläger haben durch Vertragsübernahme im Rahmen der Privatautonomie den entsprechenden Vertrag übernommen. Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob die Streithelferin eine Pflichtverletzung dadurch begangen haben könnte, dass sie den Heizlastbedarf nicht selbst berechnete. Eine entsprechende Pflichtverletzung könnte – bei Vorliegen einer solchen – gewährleistungsrechtliche Folgen aus dem Kaufvertrag haben. Im Verhältnis zur hiesigen Beklagten wirkt sich eine solche Pflichtverletzung hingegen nicht aus. Eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur eigenständigen Berechnung der Heizlast liegt nicht vor.

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II. Die als Widerklage behandelte Klage der Streithelferin ist zulässig und begründet.

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Sie richtet sich gegen die Klägerin zu 1). Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses sein. Es liegt auch das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor. Die Kläger (hier nur Beklagte zu 1)) behaupten den Versorgungsvertrag zwischen der Beklagten und der Streithelferin (hier Klägerin) nicht übernommen zu haben mit der Folge, dass die Streithelferin (hier Klägerin) weiterhin Vertragspartnerin wäre.

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Die Klage ist begründet. Die Klägerin zu 1) (hier Beklagte) hat den Nahwärmelieferungsvertrag durch Übernahmeerklärung am 14.07.2016 aus den oben ausgeführten Gründen wirksam übernommen. Die Streithelferin (hier Klägerin) wurde somit aus dem Versorgungsvertrag entlassen.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1, 709 S.1, S.2 ZPO.

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Gebührenstreitwert: 9.332,46 €.