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Landgericht Köln·26 O 167/18·12.03.2019

Schadensersatzklage wegen angeblicher Abschalteinrichtung (Diesel) abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückgabe und Ersatz des Kaufpreises eines gebrauchten Pkw wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtung und Nichterfüllung der EG‑Typgenehmigung. Das Gericht hält den Vortrag für nicht hinreichend substantiiert: Maßgeblich sind die Prüfstandsmessungen zum Zulassungszeitpunkt, bloße Mutmaßungen und Verweise auf andere Fahrzeugtests genügen nicht. Ein Sachverständigengutachten wird wegen unzulässiger Ausforschung nicht angeordnet; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückgabe und Schadensersatz wegen angeblicher Abschalteinrichtung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung setzt substantiierten Tatsachenvortrag voraus; bloße Vermutungen oder Verweise auf Prüfungen anderer Fahrzeugtypen genügen nicht.

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Für die Bewertung der Übereinstimmung mit einer EG‑Typgenehmigung sind die zum Zeitpunkt der Zulassung maßgeblichen Prüfstandsmessungen (NEFZ) entscheidend; Abweichungen im Realbetrieb begründen ohne konkreten Nachweis keinen Sachmangel i.S.v. § 434 BGB.

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Ein Beweiserhebungsantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann versagt werden, wenn er lediglich der unzulässigen Ausforschung dient und kein substanziierter Anknüpfungspunkt vorgetragen ist.

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Die bloße Verwendung einer identischen Motorenreihenbezeichnung wie bei beanstandeten Fahrzeugen begründet für sich keinen Rückschluss auf das Vorhandensein einer manipulativen Software und daher keine deliktische oder vertragliche Haftung.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 1 BImschG§ 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 StVZO§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 31 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger, der am 20.1.2016 bei der N Niederlassung S zum Kaufpreis von 44.150,- € einen gebrauchten PKW N E 220 T CDI erworben hat (Rechnung Bl. 40 ff d.A.), macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend.

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Mit Anwaltsschreiben vom 15.5.2018 (Bl. 100 ff d.A.) wurde die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz bis zum 22.5.2018 aufgefordert.

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Der Kläger behauptet, das Fahrzeug gehöre zu denjenigen, die von der Beklagten entgegen der erteilten EG-Typengenehmigung hergestellt, feilgeboten und veräußert worden seien. Während das Fahrzeug nach der erteilten EG-Typengenehmigung nicht mehr als 80 mg/km an Stickstoffoxid ausstoßen dürfe, seien es im Realbetrieb bis zu 394,05 mg/km. In dem Fahrzeug sei – wie auch in dem Modell E 220 t BlueTEC 2.1l Euro 6, das in dem Bericht der Untersuchungskommission W getestet  und gemessen worden sei – ein Motor mit der Motorenbezeichnung XX 000 XX 00 XX verbaut; alle gemessenen Werte ließen nur den Rückschluss zu, dass auch die Beklagte nur für den Prüfstand einen Modus entwickelt habe, um für die Zulassung des Fahrzeugs Sorge zu tragen. Im übrigen werde kein Fahrzeug – auch nicht das der Klagepartei – konform der EG-Typengenehmigung gebaut, weil es im Realbetrieb schlicht keine gesetzlich geltenden Grenzwerte gem. § 38 Abs. 1 BImschG einhalte.

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Das erworbene Fahrzeug sei auch mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen; auf dem Rollenprüfstand reagiere das Fahrzeug auf den dafür vorgesehenen Temperaturbereich von 10-18°, außerhalb des Temperaturbereichs führen die Fahrzeuge wiederum im Dreckmodus. Dies bedeute, dass die Fahrzeuge deutlich mehr Stickstoffoxid emittierten als vom Gesetzgeber innerhalb der gesetzlichen Grenzwerte vorgegeben. Das Fahrzeug besitze kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 19 Abs. 7, Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 5 StVZO keine gültige Genehmigung.

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Die Beklagte – mit einer der Zertifizierung nach ISO 9001 entsprechenden Organisationsstruktur – habe vorsätzlich von der EU-Typengenehmigung abweichende Fahrzeuge produziert und in den Markt emittiert.

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Ihm stehe daher ein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB zu, weil die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung eine besonderes Vertrauen in Anspruch nehme und der Klagepartei bescheinige, dass sie das Fahrzeug in Gebrauch nehmen dürfe, obwohl die Fahrzeuge tatsächlich nicht der Typengenehmigung entsprächen. Ferner folge ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, weil die Beklagte die Verbraucher und mithin auch die Klagepartei vorsätzlich über die Gesetzeskonformität ihrer Dieselfahrzeuge, die sie ohne Hinweis auf die eingebaute Abschalteinrichtung in Verkehr brachte, getäuscht habe. Konkret habe die Beklagte die Klagepartei darüber getäuscht, dass das Fahrzeug der Euro 6 Norm entspräche und einen dementsprechend zugelassenen Ausstoß an NOx aufweise, während der tatsächliche Ausstoß an NOx jedoch weit darüber liege. Der Anspruch sei auch begründet gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV, weil die Übereinstimmungserklärung durch die Installation der Abschalteinrichtung als ungültig anzusehen sei. Ferner beruhe der Anspruch auf §§ 826, 31 BGB, weil die Beklagte der Klagepartei sittenwidrig einen vorsätzlichen Schaden zugefügt habe. Als Rechtsfolge könne die Klagepartei daher Schadensersatz gem. § 249 BGB verlangen.

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Der Kläger beantragt

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei EUR 44.150,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2018 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges N E 220 T CDI mit der Fahrgestellnummer XXX0000 abzüglich einer vom Gericht in der ersten mündlichen Verhandlung abzuziehenden Nutzungsentschädigung zu zahlen,

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2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 23.5.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet,

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3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.613,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, vom Kläger ohnehin nicht hinreichend vorgetragene kaufvertragliche Ansprüche seien verjährt. Es lägen auch weder ein Täuschung, eine sittenwidrige Schädigung oder sonstige Rechtsgutsverletzungen des Klägers vor.

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In dem streitgegenständlichen Fahrzeug werde keine Programmierung, insbesondere keine „Manipulationssoftware“ verwendet, die – manipulativ – so gestaltet worden wäre, dass auf der Straße unter „normalen Betriebsbedingungen“ ein anderes Emissionsverhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde als auf dem Prüfstand. Das Fahrzeug unterliege keinem behördlichen Rückruf und die erteilte EG-Typengenehmigung sei uneingeschränkt wirksam. Das klagegegenständliche Fahrzeug und das in ihm verbaute Emissionsreinigungssystem unterschieden sich erheblich von den Fahrzeugen, die dem Rückruf des KBA unterfielen. Die vom KBA beanstandeten Funktionen fänden in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs keine Anwendung. Unterschiedliche Fahrzeugtypen und ihre Emissionsreinigungssysteme ließen sich nicht einmal dann gleichsetzen, wenn in diesen Fahrzeugen die gleiche Motorreihe verbaut sei, weil Unterschiede bezüglich der Steuerung des jeweiligen Systems, seiner technischen Auslegung und der verbauten technischen Komponenten bestünden; eben deshalb beziehe sich die Entscheidung des KBA jeweils auf einen bestimmten Fahrzeugtyp und Produktionszeitraum (Software-Stand) und nicht – offenbar anders als im Fall der betroffenen Fahrzeuge des W -Konzerns – auf unterschiedslos alle Fahrzeuge, die über einen Motor einer bestimmten Reihe verfügten.

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Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche den geltenden „Abgasgrenzwerten“ der Euro 6 Norm und dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ kalt). Es sei für den Rechtsstreit ohne Relevanz, welches Emissions- und Verbrauchsverhalten das Fahrzeug außerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Prüfbedingungen habe; vor dem 1.9.2017 und mithin für das streitgegenständliche Fahrzeug seien nur die Verbrauchs- und Abgasmessungen unter den sehr detailliert geregelten Prüfstandsbedingungen maßgeblich. Sie habe diese offiziellen, im standardisierten Prüfverfahren ermittelten Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für das streitgegenständliche Fahrzeug kommuniziert, die entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers fehlerfrei nach Maßgabe des gesetzlich festgelegten Prüfbedingungen ermittelt worden seien. Die Typengenehmigung sei auch vom KBA nicht widerrufen worden, das Fahrzeug mithin auf deren Grundlage produziert und zugelassen worden.

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Dass in dem Fahrzeug eine „illegale bzw. unzulässige Abschalteinrichtung“ eingebaut sei, sei eine reine Spekulation des Klägers. In dem Fahrzeug werde keine „Manipulationssoftware“ verwendet, die dazu führe, dass auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen ein anderes Emissionsverhalten des Emissionskontrollsystems angestrebt werde als im Prüfstand. Im übrigen stelle sie, die Beklagte, freiwillige Service-Updates zur Verfügung zur Verbesserung der Luftqualität in Innenstädten durch Verbesserungen des NOx-Emissionsverhaltens.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

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Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche nicht der erteilten Typengenehmigung und verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, ist nicht hinreichend substantiiert.

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Unstreitig sind bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers keine Beanstandungen durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt und es unterliegt auch keinem Rückruf durch die Beklagte. Sofern der Kläger vorträgt, dass das Abgasverhalten seines Fahrzeuges im „Realbetrieb“ nicht dem auf dem Prüfstand entspreche, verweist die Beklagte zunächst zu Recht darauf, dass in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt allein die Messungen auf dem Prüfstand zur Einhaltung der Normen zugrunde zu legen waren und die dort erzielten (mitzuteilenden) Abgaswerte im „normalen Betrieb“ regelmäßig nicht einzuhalten waren. Dass unter diesen vorgegebenen Bedingungen maßgebliche Grenzwerte nicht eingehalten worden wären, trägt der Kläger ersichtlich nicht vor. Allein der Umstand, dass in dem klägerischen Fahrzeug unstreitig ein Motor mit der Reihenbezeichnung XX 000 eingebaut ist, begründet auch nicht seine Annahme, dass damit auch von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei. Wie von der Beklagten aufgezeigt, sind Motoren dieser Baureihe in verschiedenen Fahrzeugtypen eingebaut, und es sind Beanstandungen mit Rückrufen nur bezüglich einzelner Fahrzeugtypen aus bestimmten Produktionszeiträumen erhoben worden, zu denen das klägerische Fahrzeug unstreitig nicht zählt. Die Tests anderer Fahrzeuge haben für den hier gegenständlichen Fahrzeugtyp keine Aussagekraft. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass sein Fahrzeug eine sogenannte „Manipulationssoftware“ aufweist, die – wie bei dem von der W AG konstruierten und vertriebenen Dieselmotor XX 000 – die Prüfbedingungen erkennt und die Abgasreinigung entsprechend steuert. Soweit er mithin offenbar lediglich mutmaßt, dass dies auch bei dem streitgegenständlichen Motorentyp und dessen Einbau in den von ihm erworbenen Fahrzeugtyp der Fall sei, ist seinem Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.

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Damit hat der Kläger weder einen Mangel des Fahrzeuges in Form einer Abweichung der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 BGB) vorgetragen noch eine deliktische Pflichtverletzung der Beklagten oder einen ihm entstandenen Schaden.

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Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht demzufolge ebenfalls nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

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Streitwert: bis zu 45.000,- €