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Landgericht Köln·26 O 158/16·27.11.2016

Rückzahlungsklage: Rücktrittsbelehrung bei fondsgebundener Lebensversicherung ausreichend

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Rückzahlung geleisteter Beiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit der Behauptung, die Rücktrittsbelehrung sei fehlerhaft. Zentrale Frage war, ob die Belehrung formell und inhaltlich den Anforderungen des § 8 Abs. 5 VVG a.F. genügte. Das Landgericht bejaht dies und hält den Rücktritt für verspätet, daher wird die Klage abgewiesen. Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Beiträge wegen angeblich fehlerhafter Rücktrittsbelehrung als unbegründet abgewiesen; Rücktritt verspätet, Belehrung ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Frist zum Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. beträgt 14 Tage und beginnt mit der wirksamen Belehrung des Versicherungsnehmers, die dieser durch Unterschrift bestätigt.

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Für die Wirksamkeit der Belehrung ist keine besondere äußere Form erforderlich; sie muss aber so gestaltet sein, dass der Durchschnittskunde sie wahrnimmt und sie nicht in anderem Klauselwerk „untergeht“.

3

Befindet sich die Rücktrittsbelehrung in übersichtlicher Antragsgestaltung in unmittelbarer Nähe der Unterschrift, kann dies die Erkennbarkeit und Wirksamkeit der Belehrung begründen.

4

Bei verspätetem Rücktritt besteht kein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Beiträge und folglich auch kein Erstattungsanspruch vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Relevante Normen
§ 709 ZPO§ 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F.§ 812 Abs. 1 BGB§ 8 Abs. 5 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine mit Wirkung zum 01.01.2004 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsschein Anlage K 1, Bl. 7 d.A.) geleistet hat.

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Der Versicherungsantrag vom 11.12.2003 (Anlage K 2, Bl. 10 d.A.) enthält folgende Rücktrittsbelehrung:

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Rücktrittsrecht: Ich habe die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vertragsabschluss von dem beantragten Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten. Vertragsabschluss ist der Zeitpunkt, zu dem ich einen Versicherungsschein oder eine Annahmebestätigung erhalten habe. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Rücktritts.

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Insgesamt wurden in der Zeit vom 01.01.2004 bis 07.01.2016 Beiträge in Höhe von 25.000,00 € entrichtet.

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Zum Vertragsablauf am 07.01.2016 rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 12.01.2016 (Anlage B 2, Bl. 43 d.A.) ab und zahlte an den Kläger eine Ablaufleistung in Höhe von 26.796,85 € aus. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Vertrag im Februar 2016. Mit Schreiben vom 25.01.2016 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) forderte der anwaltlich vertretene Kläger die Auszahlung von 18.995,65 €.

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Der Kläger ist unter näherer Darlegung im wesentlichen der Ansicht, die erteilte Belehrung sei fehlerhaft. Die Belehrung trage dem Aufklärungsziel nicht Rechnung und gehe im Text unter. Die Regelung des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig.

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Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

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1.                   an den Kläger 18.995,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2016 zu zahlen,

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a.       Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Maße die Beklagte Rückvergütungen seitens der Fondsgesellschaften erhalten hat,

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b.      die erteilte Auskunft erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichern,

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c.       nach erfolgter Auskunft an den Kläger einen noch zu beziffernden Betrag zu zahlen,

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3.                   den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.431,81 € freizustellen,

14

4.                   hilfsweise im Hinblick auf den Klageantrag zu 1, die Beklagte zu verurteilen,

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a.       Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Maße die klägerseits eingezahlten Beiträge für den Erwerb von Fondsanteilen einerseits und für Vertragskosten andererseits verwandt wurden, insbesondere ob neben der Garantiegebühr weitere Kosten in Ansatz gebracht wurden,

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b.      Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte während der Jahre 2004-2015 Erträge mit von ihr am Kapitalmarkt eingesetztem Kapital erwirtschaftet hat,

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c.       die erteilten Auskünfte erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichern,

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d.      einen nach erfolgter Auskunftserteilung noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält den Rücktritt aus näher dargelegten Gründen für unwirksam. Die Belehrung sei aufgrund ihrer unmittelbaren Stellung über der Unterschriftenzeile sowie der übersichtlichen Gestaltung des Antragsformulars ausreichend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Rechtsgrund für das Behalten dürfen ist der Versicherungsvertrag, denn der Rücktritt im Februar 2016 ist verspätet.

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Gemäß § 8 Abs. 5 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.7.1994 (gültig vom 29.7.1994 bis 7.12.2004) betrug die Rücktrittsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag vom 11.12.2003 14 Tage.

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Der Lauf dieser Frist beginnt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat.

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Die Kammer geht hier von dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Belehrung aus:

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Für die Belehrung nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. war keine besondere äußere Form vorgeschrieben. Sie muss allerdings, damit sie ihren Zweck erreichen kann, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht der Verbraucher eindeutig sein; weiterhin erfordert der Zweck einer solchen Vorschrift, dem auch der Sinngehalt des Wortes „Belehrung“ entspricht, eine Form, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung angesehen werden (BGH VersR 1996, 313).

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Vor diesem Hintergrund ist zumindest zu fordern, dass die Belehrung nicht in dem sonstigen Klauselwerk untergeht; es muss gewährleistet sein, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen wird (OLG Stuttgart, VersR 1995, 202; OLG Köln, Urteil vom 11.5.2011 – 20 U 213/11). Sie darf nicht in den sonstigen Erklärungen „versteckt“ werden (BGH aaO).

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Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung. Sie ist drucktechnisch hinreichend deutlich hervorgehoben. Das Antragsformular ist auf eine Seite begrenzt und übersichtlich gestaltet. Insgesamt enthält das Antragsformular nur wenige – insgesamt 3 - Textpassagen, sodass einem Durchschnittskunden die vorhandenen Absätze wahrnehmbar sind. Insbesondere befindet sich sowohl unmittelbar über der Belehrung als auch darunter ein Unterschriftenfeld. Gerade durch das Unterschriftenfeld unterhalb der Belehrung, das stets auszufüllen ist, wird zusätzlich die Aufmerksamkeit des Kunden auf den überschaubaren Absatz darüber gelenkt. Zwar ist die Belehrung nicht durch eine Überschrift oder Abweichungen in der Schriftart hervorgehoben, dies ist aber aufgrund der überschaubaren und übersichtlichen Gestaltung des Antragsformulars nicht erforderlich.

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Auch inhaltlich ist sie nicht zu beanstanden. Der Kunde wird sowohl ordnungsgemäß über die Rücktrittsfrist von 14 Tagen als auch über den Fristbeginn belehrt.

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Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 20.495,65 EUR festgesetzt.