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Landgericht Köln·26 O 155/05·15.07.2008

Invaliditätsleistung bei Handgelenksverletzung: Handwert nach Gliedertaxe maßgeblich

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung nach einem Sturz mit distaler Radiusfraktur. Streitpunkt ist, ob Handwert oder Armwert für die Invaliditätsbemessung maßgeblich sind und ob die vertragliche Anspruchsschwelle einschlägig ist. Das LG Köln stellt auf den Handwert nach Gliedertaxe ab, geht von einer 4/5-Hand-Invalidität zum relevanten Zeitpunkt aus und gewährt 168.726,36 €. Unklarheiten in der Vertragsänderung gehen zulasten der Verwenderin.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 168.726,36 € zugesprochen, der Rest der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigung, deren Sitz im Handgelenk liegt, ist für die Invaliditätsbemessung der Handwert nach der Gliedertaxe maßgeblich; auf den Armwert ist nicht abzustellen.

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Ergibt die Gliedertaxe für ein benanntes Teilglied einen Invaliditätswert, bleibt dieser Wert unverrückbar; Ausstrahlungen auf das Restglied sind in diesem Wert bereits berücksichtigt.

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Ein ärztliches Gutachten, das nahelegt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt (z. B. Ablauf des 3. Jahres) mit einer natürlichen Versteifung zu rechnen war, kann für die Bemessung der Invalidität herangezogen werden, auch wenn die Untersuchung zeitnah nach diesem Zeitpunkt erfolgte.

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Unklarheiten oder Einschränkungen in vom Verwender formulierten Versicherungsbedingungen sind zu Lasten der Verwenderpartei auszulegen; eine Änderung, die nur den Mindestinvaliditätsgrad betrifft, legt nicht ohne ausdrückliche Bestimmung eine verschärfte zeitliche Voraussetzung fest.

Relevante Normen
§ 7 I. (1) AUB 88§ 11 IV. AUB§ 286 ff. BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den

Kläger 168.726,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu 80 % die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung. Die Versicherungssumme für die Invaliditätsleistung betrug im Jahre 2003 383.469,00 €. Im Versicherungsschein heißt es u.a.: „In Abänderung von § 7 I (1) AUB 88 entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der in dem für den Invaliditätsfall versicherten Summe erst ab einem Invaliditätsgrad von über 25 %.“ Der Kläger erlitt am 1.4.2003 einen Unfall, bei dem er von einem Hocker stürzte und auf seine ausgestreckte rechte Hand fiel. Festgestellt wurde eine grob dislozierte distale Radiusfraktur mit Handgelenksbeteiligung rechts. Der Kläger machte Invaliditätsansprüche wegen der Handverletzung und deren Folgen geltend. Durch ärztliche Bescheinigung vom 17.2.2004 (Bl. 35 d.A.) bestätigte ein Herr C eine unfallbedingte dauernde Beeinträchtigung des rechten Handgelenks durch Funktionseinschränkung und Schmerzen bei Belastung mit Verminderung der groben Kraft bei Faustschluß. Die Beklagte holte unter Berücksichtigung ihr vorgelegter ärztlicher Stellungnahmen ein unfallchirurgisches Fachgutachten Prof. Dr. med. C1 vom 8.7.2004 (Bl. 36-44 d.A.) ein. Darin wurden die Invaliditätsfolgen mit 1/3 Armwert bewertet. Unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades von 23,33 % lehnte die Beklagte eine Invaliditätsleistung an den Kläger ab.

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Der Kläger trägt vor, es sei hier bei der Invaliditätsbemessung auf den Handwert und nicht auf den Armwert abzustellen. Darüber hinaus sei eine künftige unfallbedingte natürliche Versteifung des rechten Handgelenks des Klägers höchstwahrscheinlich. In jedem Fall müsse das rechte Handgelenk des Klägers infolge der anhaltenden unfallbedingten Schmerzen künstlich versteift werden. Nach den von der Beklagten  verwendeten Versicherungsbedingungen sei der Invaliditätsgrad von 55 % einer Hand im Handgelenk maßgebend, wobei ein versteiftes Handgelenk funktionsunfähig sei. Nur hilfsweise sei für den Fall, daß nicht nach dem Handwert abzurechnen sei, jedenfalls von einem Invaliditätsgrad von ½ Armwert auszugehen mit einer sich dann ergebenden Versicherungsleistung von 134.214,15 €.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 210.907,95 € nebst Zinsen in

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Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2004

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zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht aus den von ihr dargelegten Gründen geltend, dass maßgebend der Armwert sei. Insoweit sei die Invalidität mit 1/3 Armwert zu bewerten, so dass allenfalls ein Invaliditätsgrad von 23,33 % anzunehmen sei.

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Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen. Es ist gemäß Beweisbeschluss vom 26.10.2005 und Beschluss vom 19.3.2007 (Bl. 215 d.A.) Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 15.10.2006 (Bl. 171 ff. d.A.) und das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 19.9.2007 (Bl. 223 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet und im übrigen unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Unfallversicherungsvertrages mit dieser wegen des streitgegenständlichen Unfalls vom 1.4.2003 die Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von (nur) 168.726,36 € verlangen.

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Maßgebend für die Invaliditätsmessung ist insoweit nicht der Armwert, sondern der Handwert nach Gliedertaxe.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. in VersR 01, 360; VersR 91, 413) steht dann, wenn ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Glieds durch einen Unfall verloren geht oder das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauerschadens vollständig funktionsunfähig ist, der Invaliditätsgrad nach der Gliedertaxe unverrückbar fest; die Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind bei dem für das Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt.

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Für die vorliegende Entscheidung ist wegen des Sitzes der dauernden unfallbedingten Beeinträchtigung des rechten Handgelenks des Klägers auf den Handwert nach Gliedertaxe abzustellen.

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Es ist für die Entscheidung weiter vom Vorliegen einer Invalidität von 4/5 Hand im Handgelenk zum Zeitpunkt 3 Jahre nach dem Unfall auszugehen.

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Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in seinem Gutachten vom 15.10.2006 überzeugend festgestellt, dass bei fast vollständiger bereits bestehender Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk des Klägers sicher damit zu rechnen ist, dass das rechte Handgelenk natürlich versteifen werde; weiter hat er ausgeführt, dass, da bereits jetzt eine fast vollständige Einsteifung des rechten Handgelenkes vorliege, es aber zum jetzigen Zeitpunkt unter dem von im des weiteren beschriebenen möglichen Krankheitsbild noch nicht absehbar sei, ob weitere Funktionseinschränkungen der Hand sich entwickeln werden, zum jetzigen Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von etwa 4/5 Hand im Handgelenk (80 % von 55 % = 44 %) anzunehmen ist.

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In seinem Ergänzungsgutachten vom 19.9.2007 ist der Sachverständige Prof. Dr. M bei diesen maßgebenden Feststellungen im Hauptgutachten geblieben.

21

Soweit der Sachverständige Prof. Dr. M jedenfalls nach den Ausführungen in den von ihm erstatteten Gutachten für seine Beurteilung möglicherweise nicht konkret auf den Zeitpunkt 3 Jahre nach dem Unfall = 1.4.2006 abgestellt hat, kann die Entscheidung dennoch auf die Feststellungen des Sachverständigen gestützt werden. Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. M kann nämlich in Verbindung mit der Tatsache, dass die Untersuchung des Klägers immerhin bereits am 28.9.2006 und damit jedenfalls noch zeitnah nach Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums seit dem Unfall stattgefunden hat, hinreichend entnommen werden, dass bereits für den Zeitpunkt 1.4.2006 ärztlicherseits sicher damit zu rechnen war, dass das rechte Handgelenk des Klägers natürlich versteifen wird. So wie der Sachverständige das Gutachten abgefasst und den im Beweisbeschluss von der Kammer genannten maßgebenden Beurteilungszeitpunkt selbst angeführt hat, hat die Kammer keine Zweifel, dass der Sachverständige Prof. Dr. M den maßgebenden Zeitpunkt für die Beurteilung gesehen und ihn im Rahmen seiner Ausführungen dann nur nicht noch einmal ausdrücklich genannt hat.

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Im übrigen ist der Sachverständige Prof. Dr. M auf die Einwände der Beklagten gegen das Gutachten vom 15.10.2006 in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.9.2007 im einzelnen nachvollziehbar eingegangen.

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Es ist auch nicht auf das „Anraten“ des Sachverständigen  Prof. Dr. M ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen zum fraglichen Vorliegen eines CRPS/Morbus Sudeck einzuholen ist. Denn die Ausführungen des Sachverständigen sind eindeutig so zu verstehen, dass er insoweit bereits einen krankhaften Zustand betreffend das rechte Handgelenk des Klägers mit der Folge eines festzustellenden Invaliditätsgrades angenommen hat, ohne dass die genaue Einordnung des krankhaften Zustandes für das Bestehen und das Ausmass der Invalidität und damit für den von dem Kläger mit der Klage geltend gemachten Anspruch hier erforderlich ist.

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Soweit sich dem Vortrag des Klägers möglicherweise nicht entnehmen lässt und auch sonst nicht festgestellt werden kann, daß die fragliche Dauerfolge der unfallbedingten Verletzungen des Klägers und damit die entsprechende Invalidität von über 25 % bereits innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist, steht dies nach Auffassung der Kammer dem Anspruch des Klägers auf Invaliditätsleistung nicht entgegen.

25

Der Eintritt der Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ist Anspruchsvoraussetzung. Hier ist nach dem Vortrag beider Parteien Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Die Parteien haben hier zwar weitergehend vereinbart, daß in Abänderung von § 7 I. (1) AUB 88 ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe erst ab einem Invaliditätsgrad von über 25 % entsteht (Bl. 25 unten d.A.). Dennoch ist dadurch zwischen den Parteien jedenfalls nicht hinreichend eindeutig bestimmt worden, daß ein Invaliditätsgrad von über 25 % bereits innerhalb der Frist von einem Jahr seit dem Unfall eingetreten sein muß. In § 7 I. (1) der Unfall-Vertragsbedingungen (Bl. 27 d.A.) ist eine derartige Einschränkung nicht vorgenommen worden, sondern es wird nur allgemein darauf abgestellt, daß die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein muß. Diese mögliche Unklarheit geht jedoch zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der fraglichen Unfall-Vertragsbedingungen, die durch den Nachtrag zum Versicherungsschein Bl. 25 unten d.A. nur hinsichtlich des Invaliditätsgrades von 25 % als Anspruchsvoraussetzung, nicht jedoch hinsichtlich des Zeitpunktes, bis zu dem diese Voraussetzung eingetreten sein muß, hinreichend eindeutig abgeändert worden ist.. Darüber hinaus würde eine andere Auslegung auch gegen die Regelungen unter §11 IV. AUB verstoßen. Denn für eine etwaige Neubemessung kommt es auf den Zustand zum Ablauf des 3. Jahres nach dem Unfall an. Dass keine zu erwartende Funktionsunfähigkeit hinsichtlich des rechten Handgelenks/der rechten Hand des Klägers bereits innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist, ist danach für den Anspruch des Klägers unschädlich.

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Zur Höhe errechnet sich danach eine Invaliditätsleistung von 168.726,36 €, nämlich in Höhe von 4/5 des Handwertes (55 %) bei einer Versicherungssumme von 383.469,00 €.

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Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.

28

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Streitwert: 210.907,95 € ,