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Landgericht Köln·26 O 14/16·09.05.2016

Schriftlicher Vergleich: Erledigung von Ansprüchen aus einer Versicherungspolice mit Vertraulichkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und haben dem Gericht übereinstimmende schriftliche Vergleichsvorschläge vorgelegt, durch die ein Vergleich zustande kam. Die Beklagte zahlt 750 € zur Abgeltung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 26.427,79 € festgesetzt. Die Klägerin sichert die Inhaberschaft der Rechte aus der genannten Versicherungspolice zu; der Vergleich enthält eine umfassende, abschließende Erledigungswirkung für gegenwärtige und zukünftige Ansprüche sowie eine gegenseitige Verschwiegenheitsverpflichtung mit gesetzlich bestimmten Ausnahmen.

Ausgang: Gerichtliche Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Vergleichs: Zahlung von 750 € und abschließende Erledigung der Ansprüche

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein übereinstimmender schriftlicher Vergleichsvorschlag der Parteien führt zur verbindlichen Vereinbarung und kann vom Gericht förmlich festgestellt werden.

2

Durch eine ausdrückliche Vergleichsvereinbarung können sämtliche gegenwärtigen und künftigen, bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis endgültig abgegolten werden.

3

Verschwiegenheitsklauseln in einem Vergleich sind grundsätzlich wirksam, soweit sie nicht gesetzlichen Offenbarungs- oder Mitwirkungspflichten gegenüber Versicherungen, Rückversicherern oder Aufsichtsbehörden entgegenstehen.

4

Parteivereinbarungen über Kostenverteilung und die Anrechnung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren auf gerichtliche Gebühren sind zulässig und können gerichtlich protokolliert werden.

Tenor

1.

Es wird festgestellt, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, die klägerische Partei im Schriftsatz vom 06.05.2016 und die beklagte Partei im Schriftsatz vom 28.04.2016, so dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

Rubrum

1

1.       Die Parteien erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

2

2.       Die Beklagte zahlt zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin (Klageantrag zu II.) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 750,00.

3

3.       Die Klägerin versichert, Inhaberin aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer ##### zu sein; insbesondere hat der Kläger Rechte aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag nicht an Dritte veräußert und Forderungen aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag nicht an Dritte abgetreten. Der Kläger sichert ferner zu, dass er nicht Partei eines Rechtsstreits ist, dessen Gegenstand der Bestand oder der Umfang der Rechte aus dem vorgenannten Versicherungsvertrag ist.

4

4.       Die Parteien verpflichten sich, Dritten (a) keinerlei Informationen, gleich welcher Art, über den Inhalt dieses Vergleichs sowie (b) keinen auf diesen Vergleich und auf die zugrundeliegende Auseinandersetzung bezogenen Schriftverkehr zukommen zu lassen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung ist die Weitergabe von Informationen im Sinne des Satzes 1 aufgrund gesetzlicher Offenbarungspflichten und Mitwirkungspflichten gegenüber Rechtschutzversicherungen sowie aufgrund Offenlegungspflichten oder Mitwirkungspflichten gegenüber Rückversicherern oder Aufsichtsbehörden. Handlungen, die vor dem Abschluss dieses Vergleichs erfolgt sind, bleiben unberührt. Die Parteien werden sämtliche Berater zum Stillschweigen über Informationen nach Satz 1 verpflichten. Die Parteien werden ihre Berater nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreien.

5

5.       Mit Abschluss dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche und Rechte der Klägerin gegen die Beklagte und gegen Dritte (insoweit „echter Vertrag zu Gunsten Dritter“) aus und im Zusammenhang mit der der Auseinandersetzung zugrundeliegenden Versicherungspolice (Versicherungs-Nr.: #####) endgültig und abschließend erledigt, auch soweit sie bislang nicht geltend gemacht worden sind. „Ansprüche“ und „Rechte“ umfassen dabei alle gegenwärtigen und künftigen, bedingten oder befristeten, bekannten oder unbekannten Ansprüche und Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund.

6

6.       Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Klarstellend legen die Parteien fest, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren (vgl. Ziffer 2 des Vergleichs bzw. den Klageantrag zu II.) auf die gerichtlichen Gebühren (insbesondere die Verfahrensgebühr) erfolgen wird.

7

2.

8

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 26.427,79 EUR festgesetzt.