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Landgericht Köln·26 O 129/07·07.01.2007

Klage auf BUZ-Leistungen wegen fehlender Mitwirkung und fehlender Fälligkeit abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtLeistungsprüfung/VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits‑Zusatzversicherung. Das Landgericht weist die Klage ab, weil der Versicherungsnehmer erforderliche Angaben und betriebswirtschaftliche Unterlagen trotz wiederholter Aufforderung nicht vorlegte, sodass die Leistungsprüfung nicht abgeschlossen und die Leistung nach § 11 VVG nicht fällig wurde. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht rechtfertigt die Aussetzung der Leistungspflicht.

Ausgang: Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits‑Zusatzversicherung wegen fehlender Fälligkeit nach § 11 VVG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Leistungsansprüche aus einem Versicherungsvertrag sind nach § 11 VVG erst fällig, wenn der Leistungsprüfungsprozess abgeschlossen werden kann; verhindert der Versicherungsnehmer durch Unterlassung die Prüfung, fehlt die Fälligkeit.

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Bei selbständiger Tätigkeit ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, substantiierte Angaben zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit und die vorzulegenden betriebswirtschaftlichen Unterlagen vorzulegen, damit Umorganisationsmöglichkeiten geprüft werden können.

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Die Auslegung vertraglicher Mitwirkungspflichten umfasst auch solche Unterlagen, die nicht ausdrücklich benannt sind, wenn sie ihrem Sinn nach zur Anspruchsprüfung erforderlich sind.

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Die Verletzung vertraglicher Mitwirkungspflichten berechtigt den Versicherer, die Leistungsprüfung einzustellen; daraus folgt, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche nicht durchsetzbar macht und auch keinen Anspruch auf vorprozessuale Zinsen oder Anwaltskosten nach § 286 BGB hat.

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Klauseln über Mitwirkungspflichten in Versicherungsbedingungen sind nicht bereits wegen eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder wegen §§ 305c, 307 BGB grundsätzlich unwirksam, wenn sie soweit erforderlich eng begrenzt und sachbezogen sind.

Relevante Normen
§ 11 VVG§ 4 Abs. 1 d) BB-BUZ§ 305c BGB§ 307 BGB§ 286 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der am 21.11.1950 geborene Kläger macht Ansprüche in bezug auf eine bei der Beklagten unterhaltene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend. Der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung liegen u.a. die Bedingungen für Berufunfähigkeits-Zusatzversicherungen Fassung 02190/12/90 (Bl. 60 a ff. d.A.), zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger hatte ab August 1989 einen Betrieb mit dem Tätigkeitsfeld Innenausbau. Er beantragte mit am 5.9.2005 eingegangenem Antrag (Bl. 24 ff. d.A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zwischen den Parteien erfolgte daraufhin u.a. ein Schriftwechsel gemäß den vorgelegten Anlagen B 3 bis B 8 und K 9, K 10 (Bl. 63 bis 75, Bl. 86-90 d.A.), mit dem die Beklagte von dem Kläger ergänzende Angaben zu der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit sowie die Vorlage bestimmter im einzelnen aufgeführter Geschäftsunterlagen nebst Einkommenssteuerbescheiden verlangte, auf den wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Beklagte blieb letztlich dabei, dass der Kläger im Rahmen der Leistungsprüfung seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 4 BBUZ nicht hinreichend nachgekommen sei und stellte daraufhin die Leistungsprüfung ein.

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Der Kläger trägt vor, er sei seit dem 3.4.2004 arbeitsunfähig krank geschrieben. Daraus folge eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit wegen der Erkrankungen, die sich aus dem mit der Klage vorgelegten Gutachten Dr. X ergäben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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an den Kläger 16.878,12 € nebst Zinsen in Höhe von 18 % seit dem 1.1.2006 zu zahlen; an den Kläger weitere 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 18 % seit dem 1.1.2006 zu zahlen; an den Kläger mit Wirkung ab dem 1.4.2006 bis zum Ablauf der Versicherung am 1.4.2011 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 28.933,95 € zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus ab dem 1.4.2006 zu zahlen zzgl. einem jährlichen Erhöhungsprozentsatz von 5 % zu zahlen sowie den Kläger mit Wirkung ab April 2006 eine monatliche Beitragsbefreiung in Höhe von jeweils 840,00 € zu gewähren; dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.264,75 € zu erstatten.

  1. an den Kläger 16.878,12 € nebst Zinsen in Höhe von 18 % seit dem 1.1.2006 zu zahlen;
  2. an den Kläger weitere 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 18 % seit dem 1.1.2006 zu zahlen;
  3. an den Kläger mit Wirkung ab dem 1.4.2006 bis zum Ablauf der Versicherung am 1.4.2011 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jährlich 28.933,95 € zahlbar jeweils vierteljährlich im voraus ab dem 1.4.2006 zu zahlen zzgl. einem jährlichen Erhöhungsprozentsatz von 5 % zu zahlen sowie den Kläger mit Wirkung ab April 2006 eine monatliche Beitragsbefreiung in Höhe von jeweils 840,00 € zu gewähren;
  4. dem Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.264,75 € zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, die Klage sei jedenfalls derzeit unbegründet. Sie beruft sich insoweit auf fehlende Fälligkeit nach § 11 VVG. Dazu trägt sie vor, die Grundlagen in beruflicher und betrieblicher Hinsicht hätten aufgrund fehlender Mitwirkung des Klägers im Rahmen der Leistungsprüfung nicht hinreichend geklärt werden können, so dass mangels hinreichender Vorgaben ein medizinisches Sachverständigengutachten nicht habe in Auftrag gegeben werden können. Weder Vorgaben zur konkreten Tätigkeit des Klägers noch zu sämtlichen Aspekten betrieblicher Umorganisation, und zwar sowohl in bezug auf die betrieblichen Abläufe in tätigkeitsbezogener Hinsicht als auch in aufwandsbezogener Hinsicht hätten mangels hinreichender Angaben des Klägers einem Gutachter vorgegeben werden können. Insbesondere hätte der Kläger auch die Fragen der Beklagten nach dem Bruttoeinkommen der letzten 5 Jahre und zum Betriebsumsatz beantworten müssen, was er jedoch nicht getan habe. Äußerst hilfsweise beruft sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit nach §§ 4, 8 BB-BUZ wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit.

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Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klage ist, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, mit Rücksicht auf § 11 VVG wegen fehlender Fälligkeit der geltend gemachten Leistungsansprüche als jedenfalls derzeit unbegründet abzuweisen, weil das Leistungsprüfungsverfahren wegen des Verhaltens des Klägers nicht zu Ende geführt werden konnte.

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Dabei bedarf es für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der Kläger durch Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2005 (Bl. 88 ff. d.A.) hinreichende Angaben zu der von ihm zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufstätigkeit selbst gemacht hat oder nicht.

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Denn der Kläger hat beginnend mit seinem Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (Bl. 24 ff. d.A), dort S. 4 und 5 (Bl. 27, 28 d.A.) die geforderten Angaben zu dem Umsatz seines Betriebes und seinem jährlichen Bruttoeinkommen nicht gemacht. Trotz wiederholter konkreter Schreiben der Beklagten auch zu diesen Punkten hat er dazu auch nachfolgend keine Angaben gemacht, sondern diese ausdrücklich verweigert (vgl. z.B. Schreiben vom 29.9.2005 = Bl. 63 a d.A.).

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Soweit dies deshalb erfolgt ist, weil der Kläger der Ansicht ist, daß er nicht mit Rücksicht auf § 4 Abs. 1 d) BB-BUZ (Bl. 60 a d.A.) zur Erteilung solcher Auskünfte verpflichtet gewesen sei, kann dem nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden.

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Gemäß § 4 Abs. 1 d) BB-BUZ sind unverzüglich Unterlagen über den Beruf des Versicherten, dessen Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über Veränderungen vorzulegen.

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Gerade bei einem Selbständigen wie dem Kläger ist zunächst ein substantiierter Vortrag des Versicherungsnehmers zu der konkreten zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten beruflichen Tätigkeit erforderlich, der auch die Möglichkeit der Prüfung etwaiger Umorganisationsmöglichkeiten umfaßt. Dazu gehört auch die von der Beklagten hier geforderte Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen.

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Daß § 4 Abs. 1 d) BB-BUZ diese Unterlagen nicht ausdrücklich aufführt, steht der Beurteilung hinsichtlich einer entsprechenden Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entgegen. Es genügt vielmehr, daß diese jedenfalls von dem Sinn dieser Regelung erkennbar erfaßt wird.

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Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 4 Abs. 1 d) BB-BUZ bestehen auch unter Berücksichtigung von § 305 c und § 307 BGB für das Gericht nicht. Insbesondere ändert auch die bereits in der mündlichen Verhandlung angesprochene und nun vom Kläger ausführlich herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 an dieser Beurteilung nichts. Daß durch § 4 Abs. 1 d) BB-BUZ oder die vorstehende Auslegung in das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde, kann nicht festgestellt werden. Es wird von dem Kläger nur die Vorlage bestimmter konkret bezeichneter Unterlagen für einen relativ eng begrenzten und durch die vorzunehmende sachliche Prüfung der Ansprüche des Klägers durch die Beklagte bedingten Zeitraum verlangt.

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Auf den Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit zu erzielten Umsätzen und Erlösen nebst Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen T (Bl. 5 d.A.) kommt es dagegen für die Entscheidung überhaupt nicht an.

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Ganz abgesehen davon, dass bereits der diesbezügliche Vortrag des Klägers auch unsubstantiiert ist, war es nach dem Vorstehenden Sache des Klägers, rechtzeitig im Leistungsprüfungsverfahren die geforderten Angaben gegenüber der Beklagten zu machen. Da dies nicht erfolgt ist, ist die Klage allein deshalb mit Rücksicht auf § 11 VVG wegen fehlender Fälligkeit unbegründet und könnten auch etwaige hinreichende Angaben den Klägers in dem vorliegenden Rechtsstreit an dieser Beurteilung nichts mehr ändern.

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Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 8.9.2005 (Bl. 63 d.A.), 6.10.2005 (Bl. 65 d.A.), 31.10.2005 (Bl. 72 f. d.A.), 12.12.2005 (Bl. 74 d.A.) und 21.2.2006 (Bl. 75 d.A.) auch nicht nur zur Vorlage konkret bezeichneter Unterlagen aufgefordert, sondern den Kläger auch hinsichtlich der Folgen der Nichtvorlage der Unterlagen wiederholt unmissverständlich belehrt.

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Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der Kläger auch nicht gemäß § 286 BGB den geltend gemachten Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten oder die Zahlung von Zinsen verlangen kann.

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Es bestand kein Anlaß, auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 29.11.2006 und 12.12.2006 die prozeßordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der damit geänderte Zinsantrag konnte danach bei der Darstellung keine Berücksichtigung mehr finden .

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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.