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Landgericht Köln·26 O 112/06·28.11.2006

Rentenversicherung: Kein Anspruch auf prognostizierte Überschussbeteiligung; §138 BGB verneint

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ausgleich für ausgebliebene prognostizierte Überschussbeteiligungen aus einem Rentenversicherungsvertrag und macht hilfsweise Nichtigkeit nach § 138 BGB geltend. Das Gericht verneint einen Anspruch auf nicht vertraglich garantierte Prognosewerte und erkennt keine Sittenwidrigkeit des Vertrags. Das klageabweisende Versäumnisurteil bleibt bestehen; die Widerklage, dass kein weitergehender Rückzahlungsanspruch besteht, wird bestätigt.

Ausgang: Einspruch des Klägers gegen das klageabweisende Versäumnisurteil abgewiesen; Feststellungswiderklage der Beklagten, dass kein weiterer Rückzahlungsanspruch besteht, stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus prospektartigen oder prognostischen Übersichten zur Überschussbeteiligung ergibt sich kein Zahlungsanspruch, wenn die dortigen Beträge nicht ausdrücklich vertraglich garantiert sind.

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Die Nichtigkeit eines Vertrags nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus; bloße wirtschaftliche oder steuerliche Nachteile reichen hierfür nicht aus.

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Zur Geltendmachung von Rückzahlungs- oder Feststellungsansprüchen aus einem Versicherungsvertrag gehört die substantielle Darlegung des konkreten Rechtsgrundes und der Höhe der Forderung durch den Anspruchsteller.

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Bei teilweiser Erledigung des Streitgegenstands ist über erledigte Anteile nach billigem Ermessen zu entscheiden; nicht erledigte Ansprüche sind gesondert zu prüfen.

Relevante Normen
§ 138 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 91 a Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 121 C 292/05

Tenor

Das klageabweisende Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 – AZ: 121 C 292/05 – wird aufrechterhalten.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß dem Kläger und Widerbeklag-ten auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.255,40 € hinaus kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 48.873,39 € zusteht.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger und Widerbe-klagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen mit Wirkung ab dem 01.12.1999 einen Rentenversicherungsvertrag.

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Demgemäß zahlte der Kläger und Widerbeklagte eine Einmalprämie in Höhe von 100.000,-- DM/51.129,19 €.

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Als Gegenleistung versprach die Beklagte und Widerklägerin, beginnend mit dem 01.01.2000 eine garantierte Rente von 6.268,72 DM/3.205,15 € jährlich bzw. 522,39 DM/267,09 € monatlich zu zahlen, und zwar so lange der Kläger und Widerbeklagte lebt, mindestens über 15 Jahre.

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Weiterhin wurde zu Gunsten des Klägers und Widerbeklagten eine so genannte Überschußbeteiligung vereinbart. Diese sollte sich nach § 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen richten. Wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf Bl. 22 R, 23 d. A. Bezug genommen.

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Weiterhin wurde folgende "Übersicht über den Versicherungsverlauf" einbezogen:

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Es folgt eine Übersicht.

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In der Folgezeit blieb die von der Beklagten und Widerklägerin gezahlte Überschußbeteiligung hinter den zuvor erstellten Prognosen zurück.

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Diese Differenz hat der Kläger in dem vorliegenden Rechtsstreit zunächst vor dem Amtsgericht Köln wie folgt geltend gemacht:

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Für das Jahr 2003:

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Prognose: 218,49 DM/111,71 € monatlich

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gezahlt: 28,31 € monatlich

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Differenz: 83,40 € monatlich/1.000,80 € jährlich

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für das Jahr 2004:

15

Prognose: 210,84 DM/107,80 € monatlich

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gezahlt: 3,25 € monatlich

17

Differenz: 104,55 € monatlich/1.254,60 € jährlich

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Zahlung insgesamt: 2.255,40 €.

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Weiterhin hat der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen,

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- zunächst: die Art und Weise der Berechnung der Überschußbeteiligung aus der dem Kläger von der Beklagten zugesagten Rente rechnerisch darzulegen

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- sodann: die Art und Weise der Berechnung der Überschußbeteiligung aus der dem Kläger von der Beklagten zugesagten Rente rechnerisch darzulegen für die Jahre 2003 und 2004.

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Nach Auskunftserteilung durch die Beklagte hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Den Zahlungsanspruch hat der Kläger hilfsweise "als Teilforderung geltend gemacht, und zwar der erste Betrag einer Summe von 51.129,19 € wegen Sittenwidrigkeit des in Frage stehenden Rentenvertrages."

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Vor dem Amtsgericht Köln hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2005 keinen Antrag gestellt.

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Daraufhin hat das Amtsgericht durch Versäumnisurteil vom selben Tage die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

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Nach Zustellung am 30.11.2005 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.12.2005, bei Gericht eingegangen am 07.12.2005, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

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In der daraufhin vor dem Amtsgericht Köln durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 16.03.2006 hat sich die Beklagte der vorgenannten Teil-Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

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Weiterhin hat die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.255,40 € hinaus kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 48.873,39 € zusteht.

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Daraufhin hat das Amtsgericht Köln den Rechtsstreit an das sachlich zuständig Landgericht Köln verwiesen.

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Hier stellt der Kläger und Widerbeklagte nunmehr den Antrag,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.255,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 aufrechtzuerhalten und im übrigen festzustellen, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Betrag von 2.255,40 € hinaus kein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 48.873,39 € zusteht.

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Der Kläger und Widerbeklagte stellt den Antrag,

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die Widerklage abzuweisen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch des Klägers gegen das klageabweisende Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2005 ist zwar an sich statthaft und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden.

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Er führt jedoch in der Sache selbst nicht zum Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der von der Beklagten im Rahmen der "Übersicht über den Versicherungsverlauf" prognostizierten, ausdrücklich nicht garantierten Überschußbeteiligung. Dieser Anspruch wird auch von dem Kläger nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2006 nicht weiter verfolgt.

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Dabei ist auch ein Anspruch auf Zahlung einer höheren, die nachfolgenden konkreten Berechnungen der Beklagten übersteigenden Überschußbeteiligung weder dargetan, noch in sonstiger Weise ersichtlich.

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Vielmehr macht der Kläger zur Begründung seines Zahlungsanspruches nur noch geltend, der mit der Beklagten abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag sei gemäß § 138 BGB nichtig.

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Dies ist indes nicht der Fall.

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So ist nicht erkennbar, daß das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, insbesondere daß sich die Beklagte hierdurch Vermögensvorteile hat versprechen und gewähren lassen, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu ihrer eigenen Leistung stehen.

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Der von dem Kläger geleisteten Einmalprämie in Höhe von 51.129,19 € steht eine garantierte Rente über mindestens 15 Jahre in Höhe von jeweils 3.205,15 €, also insgesamt 48.077,25 € gegenüber.

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Dieser Rentenbetrag erhöht sich, wenn der am 09.10.1936 geborene Kläger die am 01.01.2000 beginnende Garantiezeit von 15 Jahren überlebt, was auch bei einem Alter des Klägers von dann 78 Jahren durchaus in Betracht zu ziehen ist.

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Im Übrigen erfolgt eine zusätzliche Steigerung des vorgenannten Rentenbetrages durch die in welcher Höhe auch immer geleistete Überschußbeteiligung.

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Demgegenüber fallen die von dem Kläger angeführten, vorwiegend steuerrechtlich geprägten Gesichtspunkte nicht entscheidend ins Gewicht.

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Vielmehr kann weiterhin auf die zutreffende Entgegnung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14.03.2006 unter Ziffer 2 b) (Bl. 90 – 92 d. A.) Bezug genommen werden, welcher der Kläger auch nicht mehr widersprochen hat.

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Demgemäß hat der Kläger und Widerbeklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Einmalprämie in Höhe von 51.129,19 €, was wegen des überschießenden Betrages auf die zulässige und begründete Widerklage festzustellen ist.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1 ZPO.

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Soweit streitig entschieden worden ist, hat der Kläger und Widerbeklagte als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies kann hier indes offen bleiben, da der Gegenstand der Erledigung verhältnismäßig geringfügig ist und auch keine höheren Kosten veranlaßt hat (vgl. den Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Streitwert: bis 60.000,-- €.