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Landgericht Köln·25 S 6/11·12.07.2011

Krankenhausvertrag: Fälligkeit der Behandlungskosten ohne Rechnung; § 8 Abs. 9 KHEntgG

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Krankenhaus) verlangte vom selbstzahlenden Patienten Behandlungskosten und vorgerichtliche Anwaltskosten; das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Streitig war insbesondere, ob § 8 Abs. 9 KHEntgG die Fälligkeit bis zur Rechnungsstellung hinausschiebt und welche Folgen eine nicht verständliche Rechnung hat. Das LG Köln gab der Berufung statt und sprach die Forderung voll zu: Der Vergütungsanspruch aus Krankenhausvertrag ist als Dienstvertrag mit Behandlungsende fällig, eine Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Eine nicht ordnungsgemäße Rechnung begründet allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB), das nach Zugang einer korrigierten, den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnung erlischt; der bereits eingetretene Verzug bleibt bestehen.

Ausgang: Berufung des Krankenhauses erfolgreich; Patient zur Zahlung der Behandlungskosten nebst Zinsen und Anwaltskosten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegen einen selbstzahlenden Patienten aus Krankenhausvertrag ist mangels abweichender Vereinbarung als Dienstvertrag gemäß § 614 BGB grundsätzlich mit Beendigung der Behandlung fällig.

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§ 8 Abs. 9 KHEntgG regelt Inhalt und Verständlichkeit der Krankenhausrechnung, enthält jedoch keine Sonderregel, die die Fälligkeit der Vergütung bis zum Zugang einer Rechnung hinausschiebt.

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Die Erteilung einer Rechnung ist regelmäßig keine Voraussetzung der Fälligkeit, auch wenn der Schuldner einen Anspruch auf spezifizierte Abrechnung hat.

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Eine nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 9 KHEntgG entsprechende Krankenhausrechnung kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB begründen; dies führt grundsätzlich nicht zur Klagabweisung, sondern ggf. zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen ordnungsgemäße Abrechnung.

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Ein nachträglich geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht beseitigt bereits eingetretenen Schuldnerverzug nicht; hierzu bedarf es regelmäßig eines Zug-um-Zug-Leistungsangebots des Schuldners.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 614 BGB§ 271 BGB§ 8 Abs.9 KHEntgG

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln - AZ: 142 C 500/09 – vom 17.1.2011 der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1309,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.7.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.9.2009 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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II.

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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten in voller Höhe zu.

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Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Krankenhausvertrag zustande gekommen ist und dass der Beklagte, da ein anderer Kostenträger nicht zur Verfügung stand  –  der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten, dass der Versicherungsschutz mit dem 31.3.2009 endete, nicht entgegengetreten - als Kostenschuldner persönlich verpflichtet war. Der Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten war auch, mangels abweichender Vertragsgestaltung in dem vom Beklagten am 24.5.2009 unterzeichneten Krankenhausvertrag, als Dienstvertrag (Palandt 70.Aufl vor § 611, Rz. 19) gemäß § 614 BGB mit Ende der Behandlung sofort fällig (s.auch BSG BeckRS 2010, 67365 [28] im Verhältnis zur gesetzlichen Unfallversicherung). Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung, auch dann nicht, wenn der Schuldner einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat (Palandt/Grüneberg § 271 Rz. 7; BGH 79,178).

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts enthält die Vorschrift des § 8 Abs.9 KHEntgG, die gegenüber dem selbstzahlenden Patienten über § 17 Abs.1 Satz 1 KGH (Krankenhausfinanzierungsgesetz) auch unmittelbare Anwendung findet (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen 3. Aufl 2006  2.Teil A II 2.2 Rn.15 ; OLG Oldenburg NJOZ 2010, 830 = MedR 2009,536) keine Sonderregelung, die die Fälligkeit ausnahmsweise bis zum Zugang der Rechnung hinausschiebt. Anders als beispielsweise in § 12 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) oder in § 10 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) regelt die genannte Vorschrift im KHEntgG lediglich, dass die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patienten in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten sind und beschreibt im Weiteren die Anforderungen. So findet sich weder eine vergleichbare Formulierung zu § 12 GOÄ, in der es heißt „(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist“, noch zu § 10 RVG: „(1) 1Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern“.

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Eine Rechtsfolge wird in § 8 Abs.9 KHEntgG gerade nicht ausgesprochen. Dies wäre aber – wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift die Fälligkeit regeln - aus Gründen der Rechtssicherheit unverzichtbar, denn die Fälligkeit legt in der Regel auch den Beginn der Verjährung des Anspruchs fest. Auch aus der gesetzgeberischen Begründung für die gesetzliche Neuregelung ergibt sich kein anderer Rückschluss, denn auch hier wird deutlich, dass nur die inhaltliche Gestaltung der Rechnung ergänzend geregelt werden sollte. Die Begründung enthält eine Erklärung darüber, dass Krankenhausrechnungen trotz mehrfacher Aufforderungen des Bundesministeriums für Gesundheit an die Krankenhäuser, insbesondere für selbst zahlende Patienten häufig nicht verständlich seien, daher grundsätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Rechnung festgelegt worden seien und die Deutsche Krankenhausgesellschaft gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung beauftragt worden sei, eine Empfehlung abzugeben. Dass von dem bislang vorherrschenden Grundsatz der sofortigen Fälligkeit der Krankenhausrechnung nunmehr abgewichen werden und die Fälligkeit überhaupt von der Stellung einer Rechnung abhängig gemacht werden solle, findet sich in den Erläuterungen gerade nicht. Hiergegen spricht im Übrigen auch die Regelung des § 8 Abs.7 KHEntgG, nach der das Krankenhaus sogar eine angemessene Vorauszahlung verlangen kann, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird.

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Eine Abrechnung, die nicht entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs.9 KHEntgG erstellt wurde, begründet nach Auffassung der Kammer allerdings ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des §273 BGB, das aber nicht zu einer Klagabweisung, sondern zu einer Verurteilung Zug um Zug gegen Erstellung einer entsprechenden Abrechnung führen könnte (im Ergebnis ähnlich BSG BeckRS 2010, 67365 [28] ).  

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Hierfür spricht, dass es sich bei § 8 KHEntgG nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift (so Tuschen/Trefz, Krankenhausentgeltgesetz S.277), sondern um eine Schutzvorschrift zugunsten des Patienten zur Ausgestaltung des über die Krankenleistung abgeschlossenen Vertrages handelt. So können z.B. unrichtige Angaben, die das Krankenhaus im Rahmen § 8 Abs.8 KHEntgG über die voraussichtliche Höhe der Krankenbehandlung gegenüber dem Patienten macht, Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus positiver Vertragsverletzung ergeben (Uleer/Mibach/Patt a.a.O. 2.Teil C Abschnitt 3 § 8, Rn. 25).

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Zwar hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausdrücklich erklärt. Er hat sich aber u.A. auf die nicht ordnungsgemäße Abrechnung berufen und damit stillschweigend ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht (s dazu Palandt/Grüneberg § 273, Rn.19).

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Das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten ist aber jedenfalls mit unstreitigem Zugang der korrigierten Rechnung (Bl.84 ff) bei dem Beklagten spätestens am 24.3.2011 erloschen. Zwar handelte es sich bei der erstmals in der Berufungsschrift geltend gemachten Zusendung der korrigierten Rechnung im März 2011 um eine neue Tatsache. Diese ist aber in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs.1 Nr.2 ZPO zu berücksichtigen, da sie gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen war. Denn der Zugang der korrigierten Rechnung vom 27.5.2009 konnte in der ersten Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruhte. Denn die Klägerin hatte bereits mit Schriftsatz vom 6.8.2010 die korrigierte Rechnung dem Gericht zugeleitet und die Faxübermittlung an den Beklagten mit gleichem Datum behauptet. Erst mit Schriftsatz vom 7.1.2011, 3 Tage vor Ablauf der Schriftsatzfrist im Rahmen des schriftlichen Verfahrens, hatte der Beklagte erstmals den Zugang der Rechnung bestritten. Dieses Vorbringen hätte nach Auffassung der Kammer gemäß § 296 Abs.2 i.V.m. 282 ZPO zurückgewiesen werden können oder hätte Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Da dieser Schriftsatz der Klägerin unstreitig erst nach der Urteilsverkündung am 17.1.2011 zugestellt wurde, hatte die Klägerin keine Möglichkeit, auf das Bestreiten des Zugangs zu reagieren bzw. die korrigierte Rechnung noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung, die auf den 10.1.2011 bestimmt war, dem Beklagten zuzuleiten. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durch das Amtsgericht erfolgte nicht, da das Amtsgericht - entgegen der Kammer – die Auffassung vertrat, dass auch die korrigierte und mit Schriftsatz vom 6.8.2010 bei Gericht zugegangene Rechnung den Anforderungen der neu gefassten Vorschrift des § 8 Ziffer 9 KHEntgG nicht entspreche. Die Kammer vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen. Gemäß § 8 Abs.9 Satz 1 KHEntgG sind die Rechnungen für selbstzahlende Patienten und Patientinnen in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten, wobei in den Sätzen 2 -5 näher umschrieben wird, welche Anforderungen die Rechnung im Einzelnen aufzuweisen hat. Schließlich ist in § 8 Abs. 9, Satz 6 KHEnfgG geregelt, dass die Deutsche Krankenhausgesellschaft zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung abgibt.

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Die Kammer ist, in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht, zu der Auffassung gelangt, dass die vorgelegte korrigierte Rechnung der Klägerin dem durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft herausgegebenen Rechnungsmuster zu § 8 Abs.9 KHEntgG vollständig entspricht. Die Kammer teilt aber nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass auch diese, der Empfehlung der DKG angepasste Form, nicht dem Verständlichkeits- und Nachvollziehbarkeitsgebot von § 8 Abs.9 KHEntgG entspricht. Die Klägerin hat mit Vorlage der korrigierten Rechnung die in Satz 2 – 5 niedergelegten Anforderungen erfüllt. Die in § 8 Abs.9 Satz 2 KHEngG geforderten Fallpauschalen und Zusatzentgelte wurden ebenso wie die maßgeblichen Diagnose und Prozedurenschlüssel ausgewiesen und zu den Diagnose - und Prozedurenschlüsseln wurden die entsprechenden Textfassungen angegeben (Satz 3). Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge wurden mit kurzen verständlichen Texten bezeichnet (Satz 4) und Zuschläge nach § 7 Abs.1 Satz 3 in der Rechnung zusammengefasst und als Systemzuschlag ausgewiesen. Diese Anforderungen zu erfüllen war für die Wirksamkeit der Krankenhausrechnung gemäß § 8 Abs.9 KHEntgG notwendig, aber auch ausreichend. 

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Dass die Rechnungspositionen mit Fußnoten versehen sind, die in dem Anhang mit Anmerkungen in Textform erläutert werden, begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken. Der Patient erkennt beim Lesen der Rechnungen die in Klammern deutlich gefassten Nummern hinter den Positionen, die sich in den an die Rechnung anschließenden Anmerkungen chronologisch mit entsprechenden Erläuterungen wieder finden. Ein solches Vorgehen ist auf der Grundlage der hohen Komplexität des gesetzlichen Abrechnungssystems nicht zu beanstanden und ist dem Bürger auch aus anderen Zusammenhängen (Steuerbescheiden, Abrechnungen von Versicherungsleistungen) nicht unvertraut und daher bei der Rechnungsstellung zumutbar. Zudem ist zweifelhaft, ob eine unmittelbare Aufnahme der jeweiligen Texterläuterung in die ohnehin bereits komplexe Rechnung noch eine Übersichtlichkeit der Rechnung insgesamt gewährleisten könnte. Der Gesetzgeber hat sich mit der Vorschrift des § 17 Abs.1 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz dazu entschieden, die Krankenhausleistungen für alle Benutzer einheitlich zu berechnen und den Bürger –  soweit er Selbstzahler ist – damit dem komplexen Abrechnungssystem mit seinen komplizierten und schwer nachvollziehbaren Begrifflichkeiten wie Diagnose und Prozedurenschlüssel,  DRG-Schlüssel, Bewertungsrelation, Fallpauschale, Landesbasisfallwert, die das Amtsgericht zu Recht hervorhebt, auszusetzen. Hierdurch hat er schon vom Grundsatz her in Kauf genommen, dass der mit dem Abrechnungssystem in der Regel nicht vertraute Patient die verwendeten Fachbegriffe nicht versteht und seine Krankenhausabrechnung damit nur in groben Zügen nachvollziehen kann. Im Lichte dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist auch die Vorschrift des § 8 Abs.9 Satz 1 KHEngG auszulegen mit dem Gebot an die Krankenhäuser, die Rechnungen in verständlicher und nachvollziehbarer Form zu gestalten, dessen Konkretisierung sich in den weiteren Sätzen 2-5 findet. Da der Beklagte keine inhaltlichen Einwände gegen die Rechnung der Klägerin geltend gemacht hat, ist diese im vollen Umfang zuzusprechen.

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Der Klägerin stehen auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu, da der Beklagte sein Zurückbehaltungsrecht erstmals mit bei Gericht am 29.12.2009 zugegangenen Schriftsatz geltend gemacht hat und der Verzug bereits mit Zugang der 1. Mahnung, jedenfalls aber ab dem geltend gemachten Verzugszeitpunkt des 25.7.2009 bestand. Das nachträglich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht konnte den eingetretenen Verzug nicht heilen. Hierzu wäre das Angebot des Beklagten, die Rechnung Zug um Zug gegen Ausstellung einer korrigierten Rechnung zu begleichen, erforderlich gewesen (Palandt/Grüneberg § 273 Rz.20, 286 Rn.35, BGH NJW 1971, 421), 

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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III.

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Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 1309,91 € EUR