Berufung: Abrechnung von GOÄ-Ziffern bei Hallux-valgus-Operation für berechtigt erachtet
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten Zahlung für eine Hallux-valgus-Operation und bestritten die Ablehnung bestimmter GOÄ-Positionen. Das Landgericht Köln folgte dem Sachverständigengutachten und bestätigte die Abrechnung der Ziffern 2064, 2072, 2100 und 2260 sowie die vierfache Berechnung bei Metatarsalgie; die Ziffern 2297 und 2081 entsprechen indes nicht der erbrachten Leistung. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 1.359,20 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Kläger erfolgreich; Beklagte zur Zahlung von 1.359,20 EUR nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Abrechnung nach GOÄ muss Art, Kosten- und Zeitaufwand der tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistung der Leistungsbeschreibung der in Ansatz gebrachten Gebührenziffer entsprechen.
Eine komplexe Umstellungsosteotomie (z.B. Scarf-Osteotomie) kann unter der GOÄ-Ziffer 2260 abgerechnet werden, wenn die Leistung in Art und Aufwand der Leistungsbeschreibung entspricht.
Weichteileingriffe können, sofern keine eigene Gebührenziffer passt, nach Vereinbarung mit dem Gebührenordnungsausschuss analog nach geeigneten GOÄ-Positionen abgerechnet werden; die Wahl der Analogziffer hat sich an der tatsächlichen Leistung und der wirtschaftlichen Angemessenheit zu orientieren.
Ein Zinsanspruch für rückständige Vergütungsforderungen ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs vorliegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 126 C 284/01
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 5. Dezember 2001 - AZ: 126 C 281/01 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt die Beklagte verurteilt, an die Kläger 1.359,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beigetretene trägt die Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO n. F. auf das Urteil des Amtsgericht Köln vom 24. März 2003 nach Maßgabe nachfolgender Ergänzungen Bezug genommen.
Die Kläger und Berufungskläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 05.12.2001 zu verurteilen, an die Klägerin 1.359,20 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte und die Beigetretene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 19.06.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf da Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 15.08.2002 und das Ergänzungsgutachten vom 15.11.2002 Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Denn die Kläger haben für die durchgeführte Hallux valgus-Operation zutreffend die GOÄ-Ziffern 2064, 2072, 2100 und 2260 abgerechnet, und auch die vierfache Beseitigung der Metatarsalgie wurde zutreffen jeweils mit Pos. 2260 und 2081 berechnet.
Demgegenüber entsprechen die von den Klägern erbrachten Leistungen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den Gebührenpositionen Ziffer 2297 GOÄ bzw. Ziffer 2081 GOÄ.
Bezüglich der bei der Beklagten durchgeführten Hallux-valgus-Operation hat der Sachverständige Prof. T in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, daß die vorgenommene Operation nach Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht den in der Gebührenposition Ziffer 2297 GOÄ aufgeführten Leistungen entspricht. Denn die dort erwähnten Leistungen betreffen eine Gelenkkopfresektion, während die Zielsetzung bei der Korrektur einer Halux-Valgus-Deformität heute in der Veränderung des Intermetatarsalwinkels und des Hallux-valgus-Winkels bei Erhaltung des Metatarsalgelenkes I liegt, wobei mitunter sogar Mehrfach-Osteotomien und zusätzliche - wie vorliegend durchgeführte - Weichteileingriffe erforderlich sind. Eine gelenkerhaltende Operationstechnik läßt sich daher bereits rein denklogisch nicht mit einer Gelenkresektion beschreiben. Vielmehr ist das Operationsziel ein anderes.
Für die von den Klägern nach dem Operationsbericht durchgeführte Scarf-Osteotomie kann die GOÄ-Ziffer 2260 abgerechnet werden, denn insoweit handelt es sich um eine komplexe Umstellungsosteotomie entsprechend der Leistungsbeschreibung in Ziffer 2260.
Für die zusätzlich erbrachten Weichteileingriffe werden entsprechend der Übereinkunft mit dem Ausschuß Gebührenordnung der Bundesärztekammer als mögliche Analogziffern die Nr. 2064 bzw. 2134 angesehen, wobei vorliegend die gleichzeitige Berechnung der Positionen 2072 und 2064 zu geringeren Kosten führt, als die Berechnung der Ziffer 2134, so daß die Berechnung für die Beklagte günstig ist.
Auch die von den Klägern an den Zehen II -V durchgeführte Operationsmethode entspricht weder nach Art- noch nach Kosten- und Zeitaufwand der Gebührenziffer 2081. Denn es erfolgte eine Verkürzungs-Osteotomie der Metatarsaleknochen mit anschließender Fixierung durch Spezial-Titanschrauben, während eine Korrektur einer Hammerzehendeformität, wie sie der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2081 zugrunde liegt, nicht gegeben war. Vielmehr erfolgte eine Verschiebung der Metatarsalköpfchen zur Verbesserung der Metatarsalgie, so daß eine völlig andere Zielleistung vorlag. Die Ansetzung der GOÄ-Ziffer 2260 und 2064 waren demgegenüber vollauf berechtigt.
Gegen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. T läßt sich auch nicht mit Erfolg vorbringen, der Sachverständige sei als behandelnder Arzt selbstverständlich geneigt, eine für Ärzte günstige Gebührenberechnung zu befürworten. Denn zum einen befindet sich der Sachverständige bereits seit geraumer Zeit im Ruhestand, zum anderen weiß die Kammer aufgrund einer Vielzahl von Gutachten im Zusammenhang mit berechnungsfähigen Leistungen, daß der Sachverständige keinesfalls unkritisch den Berechnungen der handelnden Orthopäden folgt, sondern in geeigneten Fällen durchaus auch zu Lasten der klagenden Ärzte Stellung nimmt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101, 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.658,37 DM = 1.359,20 EUR