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Landgericht Köln·25 O 94/19·25.10.2020

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss des LG Köln nicht abgeholfen, Vorlage an OLG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte am 22.10.2020 sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der 25. Zivilkammer vom 12.10.2020 ein. Es stellte sich die Frage, ob neue, entscheidungserhebliche Einwendungen vorliegen, die Abhilfe rechtfertigen. Das Landgericht verneint dies und gewährt der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt; die Kammer müsse nicht gegen § 47 ZPO verstoßen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers wird nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde ist nicht stattzugeben, wenn sie keine neuen, entscheidungserheblichen Aspekte enthält.

2

Wiederholte oder nicht substantiiert vorgetragene Einwände begründen keinen Anspruch auf Abhilfe durch die Vorinstanz.

3

Erhebt der Beschwerdeführer keine durchgreifenden neuen Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen, kann die Kammer die sofortige Beschwerde nicht abhelfen und das Verfahren dem zuständigen Beschwerdegericht vorlegen.

4

Die Kammer ist nicht verpflichtet, zugunsten eines Beschwerdeführers gegen eine gesetzliche Vorschrift (z. B. § 47 ZPO) zu verstoßen, um Abhilfe zu schaffen.

Relevante Normen
§ 47 ZPO

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 22.10.2020 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.10.2020 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Neue Aspekte, die Anlass zu einer anderslautenden Entscheidung gäben, liegen nicht vor. Insbesondere ist weder ist die Kammer nicht gehalten, gegen § 47 ZPO zu verstoßen.

3

Köln, 26.10.202025. Zivilkammer