Sofortige Beschwerde: Keine Abhilfe, Vorlage an das OLG Köln
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob am 15.10.2020 sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.2020. Das Gericht hielt die vorgebrachten Einwände für nicht durchgreifend und gewährte keine Abhilfe. Mangels neuer entscheidungserheblicher Aspekte wurde die Sache dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht vorgelegt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss ist nur dann abzuhelfen, wenn der Beschwerdeführer neue, entscheidungserhebliche Aspekte substantiiert darlegt.
Fehlen solche neuen Gesichtspunkte, besteht für die Kammer kein Anlass, von der angefochtenen Entscheidung abzuweichen.
Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Einwände rechtfertigt keine Abhilfe der sofortigen Beschwerde.
Ist keine abweichende Entscheidung möglich, hat die Kammer die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 15.10.2020 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.10.2020 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist. Neue Aspekte, die Anlass zu einer anderslautenden Entscheidung geben, liegen nicht vor.
Köln, 16.10.2020
25. Zivilkammer