Ablehnung wegen Befangenheit gegen drei Richterinnen wegen Vergleichsvorschlag verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger lehnte drei Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem die Kammer während laufender Stellungnahmefrist einen Vergleichsvorschlag unterbreitete. Das Landgericht verwirft die Ablehnungsgesuche als unbegründet. Es betont, dass Vergleichsvorschläge nach §278 Abs.1 ZPO zulässig und nicht per se befangenheitsbegründend sind und dass dienstliche Äußerungen, die aktenkundige Umstände wiedergeben, nicht genügen.
Ausgang: Ablehnungsgesuche gegen drei Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen glaubhaft gemachten Grund voraus, der aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit gibt (§ 42 Abs.2, § 44 Abs.2 ZPO).
Die Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags durch die Kammer während laufender Stellungnahmefristen begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit, zumal das Gericht nach § 278 Abs.1 ZPO auf gütliche Streitbeilegung bedacht ist.
Dienstliche Äußerungen der betroffenen Richter, die sich auf aktenkundige Umstände oder die eigene Mitwirkung an einem Beschluss beziehen, sind für sich genommen kein Ablehnungsgrund, wenn die betreffenden Umstände bereits aktenkundig sind.
Mutmaßliche oder vermeintliche fehlerhafte Rechtsanwendung oder prozessleitende Entscheidungen begründen grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund; Befangenheit dient nicht der Fehlerkontrolle.
Tenor
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richterin am Landgericht I , die Vorsitzende Richterin am Landgericht C und die Richterin T werden als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 10.07.2020 hat die Kammer den Parteien eine Frist von vier Wochen gesetzt, um zu dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. L Stellung zu nehmen. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 15.07.2020 zugestellt, womit dessen Stellungnahmefrist bis zum 12.08.2020 lief.
Der Beklagtenvertreter verhielt sich hierzu mit Schriftsatz vom 24.07.2020, mittels dessen er anregte, "dass die Kammer gem. § 278 I ZPO einen Vorschlag für einen Gesamtabfindungsvergleich unterbreite[t]."
Daraufhin hat die Kammer - handelnd durch die Richterin am Landgericht I , die Vorsitzende Richterin am Landgericht C sowie die Richterin T – durch Beschluss vom 06.08.2020 – den Parteien einen Vergleichsvorschlag gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war weder die Frist des Klägers zur Stellungnahme abgelaufen, noch hatte eine Stellungnahme des Klägers die Kammer erreicht. Wegen des Inhaltes dieses Vergleichsvorschlages wird auf Bl. 189 f. d. A. Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger die drei Richterinnen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; wegen des Inhaltes und der Begründung dieser Ablehnung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 19.08.2020 (Bl. 254 bis 256 d.A.) Bezug genommen.
Aufgefordert zur dienstlichen Äußerung haben die abgelehnten Richterinnen Folgendes erklärt:
Die Vorsitzende Richterin am Landgericht C hat erklärt, dass sie auf den Akteninhalt Bezug nehme. Die Richterin T hat erklärt, dass sie an dem Beschluss vom 06.08.2020 mitgewirkt habe. Wegen der dienstlichen Äußerung der Richterin am Landgericht I wird auf deren Stellungnahme vom 20.08.2020 (Bl. 257 d.A. Bezug genommen.
Unter Bezug auf die aus seiner Sicht unzureichenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter hat der Kläger seine Ablehnungsgesuche weiter begründet; insoweit wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze des Klägers vom 07.09.2020 (Bl. 267f. d.A.) und vom 12.09.2020 (Bl. 278 bis 284a d.A.)
II.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist mittels des Ablehnungsgesuches glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entscheidend ist dabei die Frage, ob aus Sicht des Ablehnenden objektive Gründe vorliegen, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der zuständigen Richter zu zweifeln (vgl. hierzu und zum Folgenden: Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42, Rn. 22 bis 25). So kann unsachliches und unangemessenes Verhalten, in dem eine negative Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder die Bevorzugung der anderen zum Ausdruck kommt, die Ablehnung rechtfertigen. Auch kränkendes Verhalten gegenüber einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten kann ein Ablehnungsgrund sein, ebenso kann eine einseitige Verkürzung der Verfahrensrechte einer Partei einen Befangenheitsgrund darstellen. Hingegen stellt eine mutmaßlich oder vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung keinen Ablehnungsgrund dar. Die Befangenheit ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle. Auch vermeintliche Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung rechtfertigen eine Ablehnung grundsätzlich nicht. Dasselbe gilt für sachliche Ausführungen des Richters über die Einschätzung der Rechtslage, erst recht dann, wenn die vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt wird.
Gemessen an diesen Vorgaben für ein Ablehnungsgesuch sind die vorliegenden Ablehnungsgesuche gegen die abgelehnten Richterinnen unbegründet.
1. Vergleichsvorschlag vor Ende der Stellungnahmefrist des Klägers:
Aus der Tatsache, dass die abgelehnten Richterinnen auf Anregung der Beklagtenseite noch während laufender Stellungnahmefrist einen Vergleichsvorschlag unterbreitet haben, folgt für sich genommen nicht die Besorgnis ihrer Befangenheit. Zwar mag es angezeigt gewesen sein, vor Unterbreitung des Vergleichsvorschlages durch Kammerbeschluss vom 06.08.2020 die Stellungnahme des Klägers abzuwarten. Insofern mag der Vergleichsvorschlag als zu früh und als vorschnell vom Kläger wahrgenommen werden. Die Besorgnis einer Voreingenommenheit zugunsten der Beklagtenseite vermag sich daraus jedoch nicht zu ergeben. Bei Beurteilung der Frage einer Besorgnis der Befangenheit aus dem Blickwinkel einer ruhig und vernünftig denkenden Partei ist nämlich zu bedenken, dass die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24.07.2020 angeregt hatte, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten und dass das Gericht dazu gehalten ist, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht zu sein (§ 278 Abs. 1 ZPO). Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger kein Schaden durch einen Vergleichsvorschlag entstehen kann. Er selbst und niemand anders kann für ihn durch Zustimmung einen Vergleichsschluss bewirken. Zugleich kann die Kammer nach Eingang seiner Stellungnahme einen neuen Vergleichsvorschlag unterbreiten, was sie im Übrigen stets kann, wenn ein Vergleichsvorschlag Ablehnung findet und seitens einer Partei eine andere Vergleichsmöglichkeit aufgezeigt wird. Der Kläger braucht auch nicht zu fürchten, dass bei einmal erfolgtem Vergleichsvorschlag die Gegenseite sich einem ihm günstigeren Vergleichsvorschlag weniger offen zeigen könnte, denn mit Blick auf einen Vergleichsschluss sind die Parteien unbedingt die maßgeblichen Personen; dem Gericht kommt hier letztlich nur anregende und moderierende Funktion zu. Für den Beklagten wie für den Kläger kommt ohne deren Zustimmung kein Vergleich zustande, wie auch immer sich ein entsprechender Vorschlag ergeben hat, und im Falle, dass kein Vergleich zustande kommt, ergeht streitige Entscheidung. Soweit sich im Übrigen in einem Vergleichsvorschlag gegebenenfalls die aktuelle vorläufige Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage spiegeln mag, ist auch hier zu beachten, dass solche Beurteilungen bis zum Ergehen eines Urteils vorläufig sind.
2. Monierte dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richterinnen C und T
Aufgrund der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richterinnen kann eine ruhige und vernünftig denkende Partei ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit ableiten. Denn aufgrund des Umstandes, dass der Kläger die abgelehnten Richterinnen unter Bezug auf den Beschluss vom 06.08.2020, mit dem ein Vergleichsvorschlag unterbreitet worden war (Bl. 189 d.A.), ablehnt, waren die das Ablehnungsgesuch tragenden Umstände allesamt aktenkundig. Insofern durfte die Richterin T ohne Weiteres ihre dienstliche Äußerung auf die Bemerkung beschränken, dass sie an dem Beschluss mitgewirkt habe und die Vorsitzende Richterin am Landgericht C konnte beanstandungslos auf den Akteninhalt Bezug nehmen.
3. Monierte dienstliche Äußerung der abgelehnten Richterin am Landgericht I
Die Ausführungen auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 12.09.2020 zeigen gegenüber der Richterin am Landgericht I keine neuen Gründe auf, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnten. Vielmehr ist insofern auf die Darlegungen unter Ziffer 1 zu verweisen.
4. Beanstandung des Inhalts des Vergleichsvorschlages
Aus dem Inhalt des Vergleichsvorschlages kann der Kläger weiterhin auch keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter herleiten. Er hat nicht konkret dargelegt, warum der Inhalt des Vergleiches eine ruhige und vernünftig denkende Partei dazu bringt, von einer Voreingenommenheit der Richter zugunsten der einen oder der anderen Seite auszugehen. Dass der Vorschlag die Interessen des Klägers nicht berücksichtigte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5. Beanstandung des Ausbleibens eines neuen Vergleichsvorschlages
Aus der Tatsache, dass im Nachgang zum Eingang seiner Stellungnahme kein neuer Vergleichsvorschlag ergangen ist, kann der Kläger schließlich ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter herleiten, schon weil die in die Sache offenbar eingearbeitete Richterin am Landgericht I seither abgelehnt und damit nicht mehr befugt war, hier ggfs. einen weiteren Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.
6. Gesamtwürdigung
Auch unter Gesamtwürdigung aller für die Besorgnis der Befangenheit vorgetragenen und sonst ersichtlichen Gründe ist eine Befangenheit auf die abgelehnten Richterinnen I , C und Schulte nicht zu besorgen.