Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter wegen Nachfrage als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellt ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter mit dem Vorwurf der Befangenheit aufgrund einer Nachfrage zur Klärung, ob ein Vergleichsvorschlag mehrere Verfahren betreffen solle. Zentral ist, ob eine solche Nachfrage die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das Landgericht verwirft das Gesuch als unzulässig, weil bloße prozessfördernde Nachfragen keinen Ablehnungsgrund darstellen und der Vortrag nicht substantiiert ist. Maßgeblich ist die Verpflichtung, Befangenheitsgründe nach § 44 ZPO glaubhaft zu machen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter als unzulässig verworfen, da bloße Nachfrage keine Befangenheit begründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv zureichende Gründe voraus, die nach der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass zur Zweifel an der Unvoreingenommenheit geben; diese sind glaubhaft zu machen (§§ 42, 44 ZPO).
Eine bloße Nachfrage oder klärende Nachfrage des Richters zur Verfahrens- oder Sachaufklärung ist prozessfördernd und begründet regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
Mutmaßliche oder vermeintliche Fehler in der Rechtsanwendung oder in der Prozessleitung begründen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund; die Befangenheit ist kein Instrument der Fehlerkontrolle.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn der Vortrag keine konkreten, entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine parteiische Voreingenommenheit enthält und damit die Glaubhaftmachung nach § 44 ZPO fehlt.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht N wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der ablehnende Kläger trägt im Rahmen der Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landgericht N in Bezug auf diesen vor:
"Mit Beschluss der Richter N , I, N1 vom 10.07.2020 wird den Parteien aufgegeben innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen.
[...]
Die 4-wöchige Frist für den Kläger endete folglich am 12.08.2020.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2020 nimmt der Beklagte Stellung und regt an:
Wie regen an, dass die Kammer gem. § 278 I ZPO einen Vorschlag für einen Gesamtabfindungsvergleich unterbreitet.
Der Richter N fragt am 27.07.2020 den Beklagtenvertreter an, ob auch das Verfahren 25 O 110/19 gemeint ist."
Weitere Ausführungen dazu, was an diesem Vorgehen des abgelehnten Richters auszusetzen ist, enthält das Ablehnungsgesuch nicht.
Hierzu korrespondierend findet sich auf Bl. 184 d.A. die Verfügung eines Schreibens an die Beklagtenseite in Reaktion auf deren Schriftsatz vom 24.07.2020 – in dem angeregt wird, dass die Kammer gemäß § 278 Abs. 1 ZPO einen Vorschlag für einen Gesamtabfindungsvergleich unterbreiten möge – in dem ausgeführt wird, dass unklar erscheine, ob damit neben der vorliegenden Sache auch der Rechtsstreit 25 O 110/19 gemeint ist.
II.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist mittels des Ablehnungsgesuches glaubhaft zu machen (§ 44 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Entscheidend ist dabei die Frage, ob aus Sicht des Ablehnenden objektive Gründe vorliegen, die auch nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der zuständigen Richter zu zweifeln (vgl. hierzu und zum Folgenden: Vollkommer in Zöller, ZPO, § 42, Rn. 22 bis 25). So kann unsachliches und unangemessenes Verhalten, in dem eine negative Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder die Bevorzugung der anderen zum Ausdruck kommt, die Ablehnung rechtfertigen. Auch kränkendes Verhalten gegenüber einer Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten kann ein Ablehnungsgrund sein. Auch eine einseitige Verkürzung der Verfahrensrechte einer Partei können einen Befangenheitsgrund darstellen. Hingegen stellt eine mutmaßlich oder vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung keinen Ablehnungsgrund dar. Die Befangenheit ist kein Instrument zur Fehlerkontrolle. Auch vermeintliche Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung rechtfertigen eine Ablehnung grundsätzlich nicht. Ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht gebotenes richterliches Verhalten begründet niemals einen Ablehnungsgrund, selbst wenn dadurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Dasselbe gilt für sachliche Ausführungen des Richters über die Einschätzung der Rechtslage, erst recht dann, wenn die vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt wird.
Gemessen an diesen Vorgaben für ein Ablehnungsgesuch ist das vorliegende Ablehnungsgesuch gegen den abgelehnten Richter bereits unzulässig.
Der Beruf auf die bloße Nachfrage des abgelehnten Richters, wie sich die Anregung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu verstehen hat, ist von vorne herein vollkommen ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Sie ist eine prozessfördernde Maßnahme, an der auch unter allseitiger Betrachtung schlicht nichts auszusetzen ist. Folgerichtig hat auch der Kläger nicht näher dargelegt, was an dem Vorgehen des abgelehnten Richters auszusetzen sein soll.