LG Köln: Art. 15 DSGVO-Auskunft bei Klinik und Schmerzensgeld wegen Diagnosefehler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einem Krankenhaus Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO sowie Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht wegen fehlerhafter Behandlung. Das Gericht bejahte einen Diagnose- und Mitteilungsfehler, der eine unzureichende Ruhigstellung und ein chronisches regionales Schmerzsyndrom begünstigte. Es verurteilte zur umfassenden Datenauskunft (über Behandlungsunterlagen hinaus), sprach 10.000 € Schmerzensgeld zu und stellte materielle Ersatzpflicht fest. Ein DSGVO-Schmerzensgeld mangels dargelegten immateriellen Schadens sowie vorgerichtliche RA-Kosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich (Datenauskunft, 10.000 € Schmerzensgeld, Feststellung); im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst sämtliche beim Verantwortlichen vorhandenen personenbezogenen Daten und ist nicht auf Behandlungsunterlagen nach § 630g BGB beschränkt.
Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ist nicht durch pauschalen Hinweis auf eine erteilte Auskunft erfüllt; der Verantwortliche hat nachvollziehbar darzulegen, welche Angaben wann und in welcher Form erteilt wurden.
Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt die substantiierte Darlegung eines materiellen oder immateriellen Schadens voraus; die bloße Vorenthaltung einer Datenauskunft genügt hierfür nicht ohne weiteres.
Ein Diagnose- und Informationsfehler im Rahmen eines Behandlungsvertrags kann einen Schmerzensgeldanspruch begründen, wenn dadurch eine fachgerechte Ruhigstellung und adäquate Schmerztherapie unterbleibt und hierdurch zusätzliche bzw. chronifizierte Schmerzen verursacht werden.
Mehrere außergerichtliche anwaltliche Tätigkeiten zu verschiedenen Anspruchsgrundlagen können gebührenrechtlich eine Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG bilden, wenn sie demselben Lebenssachverhalt entstammen, denselben Gegner betreffen und in einem Verfahren geltend gemacht werden können.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu sämtlichen ihrer bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten durch
Überlassung einer Kopie derselben zu erteilen, soweit diese im selbstständigen Beweisverfahren LG Köln 25 OH B./19 von den Parteien noch nicht vorgelegt wurden und aus dieser Verfahrensakte 25 OH B./19 noch nicht hervorgehen, insbesondere dabei diejenigen Daten zu beauskunften, welche die Beklagte über die Klägerin an Dritte (z.B. ihre Haftpflichtversicherung, ihre Prozessvertreter im Rechtsstreit LG Köln 25 OH B./19) weitergeleitet hat und welche die Beklagte außerhalb ihrer Behandlungsdokumentation über die Klägerin gespeichert hat (z.B. in Dateisystemen der Krankenhausverwaltung der Beklagten).
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Fehlbehandlung durch die Beklagte im Jahre F. in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Klage wird in Höhe von 1.461,32 € sowie in Höhe von 492,54 € als derzeit unbegründet und im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits und des selbstständigen Beweisverfahrens tragen die Beklagte 95% und die Klägerin 5%.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000 € und im übrigen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die im Jahr N. geborene Klägerin rutschte am 24.4.F. aus und knickte mit ihrem rechten Fuß um. Sie wurde daraufhin in dem von der Beklagten betriebenen G.-straße untersucht. Auf zwei dort gefertigten Röntgenaufnahmen war eine mehrfache Fraktur zu erkennen, was im Röntgenbefundbericht auch dokumentiert wurde. Dieser Befund wurde den Eltern der Klägerin indes nicht mitgeteilt. Auch in dem an den Hausarzt C. der Klägerin gerichteten Arztbrief vom 24.4.F. ist als Diagnose „OSG-Distorsion rechts“ genannt; unter „Befunde“ ist ausgeführt: „Röntgen OSG rechts: Ausschluss Fraktur“ Da die Klägerin in der Folgezeit weiter Schmerzen hatte, stellte sie sich am 13.6.F. im MVZ für Orthopädie vor, dort stellte V. die Fraktur fest. Der Bruch verheilte, ohne dass ein operativer Eingriff erforderlich wurde.Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erteilung einer Datenauskunft.
Die Klägerin behauptet, sie leide noch unter Schmerzen im rechten Sprunggelenk. Es sei zu befürchten, dass es zu einer dauerhaften Instabilität des rechten Fußes kommen könne.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu sämtlichen ihrer bei der Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten durch
Überlassung einer Kopie derselben zu erteilen, soweit diese im selbstständigen Beweisverfahren LG Köln 25 OH B./19 von den Parteien noch nicht vorgelegt wurden und aus dieser Verfahrensakte 25 OH B./19 noch nicht hervorgehen, insbesondere dabei diejenigen Daten zu beauskunften, welche die Beklagte über die Klägerin an Dritte (z.B. ihre Haftpflichtversicherung, ihre Prozessvertreter im Rechtsstreit LG Köln 25 OH B./19) weitergeleitet hat und welche die Beklagte außerhalb ihrer Behandlungsdokumentation über die Klägerin gespeichert hat (z.B. in Dateisystemen der Krankenhausverwaltung der Beklagten);
2. …
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund der Fehlbehandlung im Jahre F. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, zuzüglich 5%-Punkte über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Fehlbehandlung durch die Beklagte im Jahre F. in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
5. an die Klägerin als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.461,32 € zu zahlen, zzgl. 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung,
6. die Klägerin von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € freizustellen, zzgl. 5 Prozente Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage,
7.-9. …
10. der Beklagten die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits wie auch des selbstständigen Beweisverfahrens LG Köln 25 OH B./19 aufzuerlegen.
B.. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin wegen der Nichterteilung einer vollständigen Datenauskunft ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, Schmerzensgeld gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der vorliegenden Klageerweiterung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, den Eltern der Klägerin sei der Röntgenbefund bekannt gewesen. Weil die Eltern der Klägerin nicht den Wunsch danach geäußert hätten, seien ihnen am Untersuchungstag weder der Originalbefund noch die Röntgenaufnahmen ausgehändigt worden. Jedenfalls sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil der Bruch folgenlos ausgeheilt sei.
Die Datenauskunft habe die Beklagte erteilt.
Das Gericht hat im selbstständigen Beweisverfahren (25 OH B./19) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen I. vom 10.2.2021, Bl.496 ff BA, und das Terminsprotokoll vom 23.6.2021, Bl.575 ff. BA Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Erteilung der begehrten Auskunft verlangen, auch steht ihr ein Schmerzensgeld und die Erstattung materieller Schäden zu.
I)
Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Auskunft in dem beantragten Umfang folgt aus Art.15 DatenschutzgrundVO.Dieser Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Herausgabe der Behandlungsunterlagen, betreffend die Klägerin, vollständig erfüllt. Diese nach § 630 g BGB zu beurteilenden Unterlagen stellen nur einen Teil der Daten dar, über die die Klägerin eine Auskunft verlangen kann. Der Umfang des Auskunftsanspruchs ergibt sich aus Art.15 Abs.1 lit. a – h DS-GVO, auf dessen Wiedergabe verzichtet die Kammer.Der Anspruch ist auch nicht, wie die Parteien wohl meinen, bereits durch die Kammer und das OLG Köln abschlägig beschieden worden. Die Kammer hat es lediglich abgelehnt, sich in einem selbstständigen Beweisverfahren mit einem Antrag zu befassen, der – wie vorliegend geschehen – im Wege einer Klage geltend gemacht werden muss.Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen. Soweit die Beklagte vorbringt: „Sowohl die Übersendung der Behandlungsdokumentation als auch die Abgabe der Datenauskunft sind – unstreitig – erfolgt“, (Schriftsatz vom 18.34.2022, Bl.1558 GA), ist das ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 2.5.2022 (Bl.1567 GA) eben nicht erfolgt, schon gar nicht unstreitig. Die Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Auskunft sie der Klägerin bezüglich der unter Art.15 Abs.1 lit. a-h zu subsumierenden Daten wann auf welche Weise erteilt haben will.
Soweit die Beklagte schließlich der Auffassung ist, für den Antrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, erscheint das der Kammer nicht nachvollziehbar. Gemäß Art.15 DS-GVO kann die Klägerin als Betroffene Auskunft verlangen. Die Beklagte erteilt die Auskunft nicht. Mithin hat die Klägerin ein rechtliches Interesse an der klageweisen Durchsetzung.
Die Klage ist demgegenüber unbegründet, soweit die Klägerin mit dem Antrag zu B.) Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der Nichterteilung der Datenauskunft geltend macht. Nach Art.82 Abs.1 DSG-VO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise der im Jahr N. geborenen also heute U. Klägerin durch die Vorenthaltung der Datenauskunft ein immaterieller Schaden entstanden sein könnte, der durch ein Schmerzensgeld sanktionierbar wäre. Jeglicher nachvollziehbarer Vortrag dazu fehlt.
II)
Die Klage ist hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 630 a, 823, 253 BGB Zahlung eines Schmerzensgelds verlangen. Sie ist am 24.4.F. insoweit fehlerhaft behandelt worden, als dass der tatsächlich vorhandene Bruch nicht als solcher erkannt und mitgeteilt wurde, obwohl man Röntgenaufnahmen in drei Ebenen von dem betroffenen Sprunggelenk gefertigt hatte, wobei zwei der drei Ebenen eindeutig einen Knochenbruch zeigten. Das steht jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest (S.26 des Gutachtens, Bl.521 BA). Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Röntgenabteilung die richtige Diagnose gestellt hat. Aus welchen Umständen es aber folgen soll, dass die Eltern der Klägerin am Untersuchungstag Kenntnis davon hatten, erschließt sich nicht. Die Diagnose in der Notaufnahme der Klinik lautete auf Distorsion, nicht auf Fraktur.Es hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen dem Facharztstandard entsprochen, die Fraktur zu erkennen, mittels eines Gipses oder eines Polyurethancasts ruhig zu stellen sowie eine lagerungs- und frakturadäquate Schmerztherapie einzuleiten (S.26 des Gutachtens, Bl.521 GA). Stattdessen dauerte es 54 Tage bis zur exakten Kernspindiagnostik (a.a.O.).Der Sachverständige hat festgestellt, dass anlässlich seiner Nachuntersuchung vom 22.1.2021 für alle möglichen frakturbedingten Wachstumsstörungen klinisch keinerlei Anhalt besteht (S.30 des Gutachtens, Bl.525 BA). Allerdings hat sich bei der Klägerin ein chronisches regionales Schmerzsyndrom manifestiert (S.31 des Gutachtens, Bl.526 GA).Wegen der Auswirkungen dieses Syndroms wird auf die anamnestischen Angaben (a.a.O.) Bezug genommen. Anlässlich seiner Anhörung hat der Sachverständige das näher erläutert. Danach ist die beste Schmerztherapie im Fall einer Fraktur die Ruhigstellung als Kernelement neben Kühlung und Verabreichung von Schmerzmitteln (S.2 des Protokolls, Bl.575 R BA). Die Verschiebung von Knochenteilen zueinander durch Mikrobewegungen ist immer schlecht, das fördert den Schmerz (a.a.O.). Bei unzureichender Schmerztherapie besteht dann das Risiko, dass sich die Schmerzwahrnehmung im Gehirn verselbständigt, es zu Schmerzkreisläufen im Gehirn kommt und auch nach Ausheilung der Fraktur durchaus noch ein Schmerz übrig bleiben kann, der dann weiter da ist (a.a.O.). Obwohl eine Messung von Schmerz nicht durchführbar ist, hat der Sachverständige nach den anamnestischen Angaben der Klägerin und ihrer Eltern das Vorhandensein eines solchen chronifizierten Schmerzsyndroms angenommen. Das hat er nachvollziehbar damit begründet, dass der Klägerin unter der Fehlvorstellung, es liege eine Distorsion vor, Belastung empfohlen wurde und entsprechend beübt worden ist, was ein neuropsychologischer Auslöser sein kann (S.4 des Protokolls, Bl.576 R BA).Dem steht nicht entgegen, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die Fraktur die Ursache für das Schmerzsyndrom ausgemacht hat (S.3 des Protokolls, Bl.576 BA). Es ist offensichtlich, dass es ohne die Fraktur nicht zu dem Schmerzsyndrom gekommen wäre. Indes ist es bei einer sofortigen Ruhigstellung für vier Wochen sehr unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen, dass eine solche Verselbständigung eintritt (S.4 des Protokolls, Bl.576 R BA).
Für die zusätzlich zu den eigentlichen frakturbedingten Beschwerden, nämlich die infolge der Belastung eingetretenen zusätzlichen Schmerzen und, dies vor allem, die durch das chronifizierte Schmerzsyndrom weiter bestehenden Schmerzen ist die Klägerin zu entschädigen. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen leidet die Klägerin unter täglichen, besonders belastungsabhängigen Schmerzen nach längerem Laufen bzw. sportlicher Belastung, es vergeht kein Tag ohne Schmerzen, sie braucht beim Laufen Pausen nach längeren Strecken, auch nachts bestehen Schmerzen (S.36 f. des Gutachtens, Bl.531 BA). Dafür erachtet die Kammer, anders als die Parteien, ein Schmerzensgeld von 10.000 € für angemessen. Insbesondere hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass die zum Unfallzeitpunkt B.jährige, inzwischen U.jährige Klägerin täglich schmerzbedingt in ihrem Alltag beeinträchtigt ist – sie hat beispielsweise das Tanzen aufgegeben – und weiterhin beeinträchtigt sein wird. Es besteht die Möglichkeit, das Syndrom durch eine spezielle schmerztherapeutische Behandlung erfolgreich zu kurieren (S.4 des Protokolls, Bl.576 R BA), was die Kammer bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe mit bedacht hat.
Hinsichtlich der begehrten Feststellung ist die Klage ebenfalls begründet. Es besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen durchaus die Möglichkeit, dass, falls das Schmerzsyndrom persistiert, die berufliche zukünftige Wahl der Klägerin davon beeinflusst werden kann. Damit erscheint die Möglichkeit eines geminderten Einkommens als zukünftiger Schaden hinreichend wahrscheinlich. Die Klägerin ist auch nicht gehalten, ihren bisher entstandenen materiellen Schaden zu beziffern, da sich das Schadensbild noch in der Entwicklung befindet.
Die Klage ist dagegen derzeit nicht begründet, soweit die Klägerin Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.461,32 € für die Tätigkeit im „Arzthaftungsmandat“ sowie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € für die Tätigkeit im „Datenauskunftsmandat“ verlangt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann diese Gebühren nicht separat abrechnen, weil es sich bei beiden „Mandaten“ um eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs.2 RVG handelt. Dem Anwalt ist es nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (Winkler in Maier/Kroiß, RVG, 8.Auflage 2021, § 15 RVG Rdn.10). Der gleiche Rahmen anwaltlicher Tätigkeit ist zweifellos dann gegeben, wenn die Tätigkeit sich auf einen einzigen Gegenstand beschränkt. Werden mehrere Gegenstände bearbeitet, so liegt ein gleicher Rahmen noch vor, wenn sowohl ein tatsächlicher als insbesondere auch rechtlicher Zusammenhang besteht. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Geltendmachung unterschiedlicher Forderungen gegenüber dem gleichen Schuldner beauftragt wird, zum Beispiel Mietzinsansprüche für mehrere Monate, Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag und aus Mietvertrag (a.a.O. Rdn.B.). Betrifft das Mandat mehrere Gegenstände, müssten sie einem einheitlichen Lebensvorgang entstammen und in einem Verfahren gleichzeitig verfolgt werden können (a.a.O.Rdn.14).So liegt der Fall hier. Beide Tätigkeiten betreffen denselben Krankenhausaufenthalt der Klägerin, so dass ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang gegeben ist. Es handelt sich um mehrere Ansprüche gegen denselben Schuldner, die ebendiesem einheitlichen Lebensvorgang, der Untersuchung der verletzten Klägerin entstammen. Sie können auch in einem einheitlichen Verfahren, nämlich der vorliegenden Klage, geltend gemacht werden. Dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es vorgezogen hat, zunächst ein Verfahren nach § 495 a ZPO einzuleiten, steht dem nicht entgegen.Da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, die korrekte Abrechnung der Gebühren selbst vorzunehmen, ist die Klage in diesem Punkt mangels Fälligkeit derzeit unbegründet.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1 ZPO und umfasst auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr.B., 711 ZPO.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
für den Antrag zu 1) auf 5.000 €,
für den Antrag zu 3) auf 10.000 €,
für den Antrag zu 4) auf 5.000 €,
für den Antrag zu B.) auf 1000 €,
mithin insgesamt auf 21.000 €. Die weiteren Anträge wirken sich auf die Höhe des Streitwerts nicht aus.