Arzthaftung: Schmerzensgeld wegen zu langer Gipsimmobilisation (4 Wochen)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter Hallux-valgus-Operation und zu langer Gipsimmobilisation. Das Gericht erkennt einen Nachbehandlungsfehler: Der Gips hätte spätestens am 9.4.2003 entfernt werden müssen, sodass der Heilverlauf um vier Wochen verlängert wurde. Für weitergehende Dauerschäden fehlt ein ursächlicher Nachweis. Die Klägerin erhält 2.000 € Schmerzensgeld und eine Feststellung der Ersatzpflicht gegenüber der Beklagten zu 1).
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: 2.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und Feststellungsanspruch gegen Beklagte zu 1) hinsichtlich der durch zu lange Gipsimmobilisation entstandenen Schäden festgestellt; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler in der Nachbehandlung begründet einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn eine Pflichtverletzung kausal zu einer Verletzung des Heilverlaufs geführt hat.
Die Verlängerung einer Gipsimmobilisation ist schadensersatzrechtlich nur insoweit relevant, als sie eine nachweisbare Verlängerung des Heilverlaufs oder zusätzliche Schäden verursacht; bloße Zeitverlängerungen begründen nicht automatisch Dauerschäden.
Ein Aufklärungsbogen, dessen Inhalt dem Patienten plausibel erläutert wurde und der von diesem unterschrieben ist, kann die Pflicht zur Aufklärung erfüllen; widersprüchliche Erinnerung des Patienten reicht nicht ohne weiteres zur Widerlegung.
Zur Haftung weiterer behandelnder Personen bedarf es substantiierten Vorbringens, dass diese Vertragspartner wurden oder eine konkret zurechenbare fehlerhafte Anordnung erlassen haben; fehlendes Vorbringen entbindet von Haftung gegenüber dem Patienten.
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 2.000, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 1.5.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die der Klägerin infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 9.4.2003 bis zum 7.5.2003 (zu lange Gipsimmobilisation) entstanden sind noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gestützt auf ein Privatgutachten des PD Dr. A Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter und ohne ausreichende Aufklärung durchgeführter Operation des Hallux valgus rechts geltend.
Am 27.11.2002 stellte sich die Klägerin in der Sprechstunde des Beklagten zu 2), der Chefarzt der Abteilung für Orthopädie der Beklagten zu 1) ist, auf Überweisung des die Klägerin ambulant betreuenden Orthopäden Z1 wegen extremer Spreizfußstellung und Hallux valgus an beiden Füßen vor. Nach Fertigung von Röntgenbildern empfahl der Beklagte zu 2) eine proximale Umstellungsosteotomie rechts. Der weitere Inhalt des Gesprächs, insbesondere betreffend die voraussichtliche Dauer der Gipsimmobilisation und die Erfolgsaussichten der Operation, ist streitig.
Am 24.1.2003 kam es zu einer weiteren prästationären Konsultation. Ausweislich der Aktenlage führte an diesem Tag der Beklagte zu 4) mit der Klägerin ein Aufklärungsgespräch auf der Grundlage eines Aufklärungsbogens der Fachgesellschaft Pro Compliance.
Am 26.1.2003 wurde die Klägerin stationär im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen. Ausweislich der Behandlungsunterlagen soll es zu einem erneuten Aufklärungsgespräch, dieses Mal wieder mit dem Beklagten zu 2), gekommen sein. Am 27.1.2003 führte der Beklagte zu 2) die geplante Operation durch und legte einen Gipsverband an. Unmittelbar postoperativ gestaltete sich die Mobilisation der Klägerin an Unterarmgehstützen schwierig, weil es ihr nicht gelang, bei Benutzung der Stützen den rechten Fuß komplett zu entlasten. Nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung am 12.2.2003 suchte die Klägerin wiederholt die Ambulanz der Beklagten zu poststationären Kontrollen auf, so am 25.2., 18.3., 9.4. und 7.5.2003. Am 7.5.2003 zeigte sich eine mittelgradige Rötung und diskrete Schwellung, was den Verdacht auf das Vorliegen eines Morbus Sudeck ergab. Deshalb wurde der Klägerin seitens der Beklagten eine Revision zur partiellen Entfernung des Materials und ggfs. Spongiosaplastik empfohlen. Die Klägerin folgte dieser Empfehlung nicht, sondern begab sich anderwärts in Behandlung. Diese erfolgte im Eduardus-Krankenhaus, wo noch am 7.5.2003 der Gips entfernt und zu einem späteren Zeitpunkt die empfohlene Materialentfernung erfolgte, nachdem das Vorliegen eines Morbus Sudeck neurologischerseits ausgeschlossen werden konnte.
Die Klägerin behauptet, dass die Beklagten fehlerhaft vorgegangen seien. In der Operation vom 27.1.2003 sei die Basisosteotomie zu weit diaphysär angelegt worden. Die Nachbehandlung sei fehlerhaft gewesen, weil der Gipsverband früher, nämlich spätestens am 9.4., hätte entfernt werden müssen.
Ferner erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge mit der Begründung, ihr hätte das hohe Fehlschlagsrisiko von 20 – 40 % mitgeteilt werden müssen.
Sie behauptet, wegen der fehlerhaften Behandlung sei sie noch heute in ihrer Beweglichkeit gemindert. Das Abrollen des rechten Fußes sei überhaupt nicht möglich. Ferner habe sie Schmerzen und bedürfe der Physiotherapie. Ihr schlechter Zustand führe zu Schlafstörungen und habe auch psychisch nachteilige Auswirkungen.
Sie begehrt die Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 30.000,-- € und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften ab dem 27.1.2003 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,-- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 1.5.2004,
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen weiteren immateriellen und alle materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 27.1.2003 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht aof Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie treten den Behandlungsvorwürfen entgegen und bestreiten die Kausalität der Behandlung sowie eines eventuellen Fehlers für die behaupteten Beschwerden. Bezüglich der Aufklärung nehmen sie Bezug auf den Inhalt der Behandlungsdokumentation und behaupten, mit der Klägerin sei insbesondere auch das Fehlschlagsrisiko erörtert worden. Im übrigen erheben sie den Einwand der hypothetischen Einwilligung. In Anbetracht der lange bestehenden Beschwerdesituation und frustranen konservativen Behandlungsversuche sei davon auszugehen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung – Defizite insoweit unterstellt – dem Eingriff zugestimmt hätte.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen dessen Ergebnis wird ebenso wie wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin ist der Beweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens der Beklagten nur in Bezug auf die Nachbehandlung gelungen.
Der Sachverständige Prof. Dr. L hat in Zusammenarbeit mit dem Oberarzt der Klinik für orthopädische Chirurgie, Dr. T2, nach sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen und körperlicher Untersuchung der Klägerin weder in Bezug auf die Indikation noch auf die Durchführung der Operation Standardunterschreitungen feststellen können. Einen Fehler sieht der Sachverständige lediglich darin, dass die Gipsimmobilisierung über 14 Wochen und 2 Tage durchgeführt wurde. Richtig wäre es gewesen, bereits am 9.4.2003 den Gips zu entfernen, nachdem in den Kontrollröntgenaufnahmen eine fleckförmige Entkalkung im Fußwurzelknochen und im Mittelfußknochen erkennbar geworden sei. Spätestens jetzt hätte die Immobilisierung des rechten Fußes beendet werden müssen, um einer eventuellen Ausbildung eines Morbus Sudeck zu begegnen.
Durch die um 4 Wochen verzögerte Immobilisierung sei der Gesamtheilverlauf um eben diese Zeitspanne verlängert worden. Zusätzliche Schäden, insbesondere ein Dauerschaden, lasse sich nicht feststellen, insbesondere nicht eine Muskelathrophie oder gar –dystrophie. Auch die minimale Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks lasse sich nicht auf die verlängerte Gipsimmobilisation zurückführen. Auch die Einschränkung der Großzehengrundgelenksbeweglichkeit sei keine Folge der OP oder der Nachbehandlung, insbesondere nicht der zu langen Gipsimmobilisation. Vielmehr sei sie auf ein schicksalhaftes Fortschreiten der Großzehengrundgelenksarthrose zurückzuführen, die mit der in Rede stehenden Operation in keinem Zusammenhang stehe.
Die Kammer folgt diesen ersichtlich von großer Sachkunde und Erfahrung getragenen Ausführungen des Sachverständigen, die Herr Oberarzt Dr. T2 in der mündlichen Verhandlung nochmals vertiefend erläutert hat. Fragen sind zuletzt nicht offen geblieben. Damit ist festzustellen, dass sich ein Behandlungsfehler lediglich insoweit ergibt, als der Heilverlauf um eine Zeitspanne von 4 Wochen verlängert wurde. Weitere Schäden lassen sich dem festgestellten Behandlungsfehler nicht zuordnen.
Die Kammer hält zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen der Klägerin die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von 2.000,-- € für ausreichend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 4 Wochen durch die Gipsimmobilisation in ihrer Beweglichkeit behindert war. Weitere Schäden sind indessen nicht auf den Behandlungsfehler zurückzuführen. Insbesondere Dauerschäden lassen sich nicht auf den Behandlungsfehler zurückführen.
Dabei sind die Beteiligungsanteile der Beklagten zu 2) – 4) an dem Behandlungsfehler nicht vorgetragen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2) bei Privatpatienten die medizinische Verantwortung auch in Bezug auf die Nachbehandlung trägt. Dass er insoweit auch Vertragspartner geworden ist, ist indessen nicht vorgetragen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Vertragspartner der Klägerin auch für die Nachbehandlung die Beklagte zu 1) geblieben ist. Dass einer der Beklagten zu 2) bis 4) die fehlerhafte Anordnung zur Fortsetzung der Gipsimmobilisierung erteilt hätte und damit aus § 823 Abs. 1 BGB haftete, lässt sich dem Parteivorbringen wiederum nicht entnehmen.
Weitergehenden Erfolg hat die Klage auch nicht mit der Aufklärungsrüge. Hierzu steht nach Anhörung der Parteien, insbesondere des Beklagten zu 4) fest, dass die Klägerin in ausreichender Weise über alle aufklärungspflichtigen Umstände aufgeklärt wurde. Die von dem Beklagten zu 4) glaubhaft geschilderte Information der Klägerin anhand des von der Klägerin unterzeichneten Pro-Compliance-Bogens ist ausreichend. Der mit der Klägerin besprochene Inhalt des Aufklärungsbogens genügt den Anforderungen, wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat. Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Beklagten zu 4) kenne sie nicht, sie wisse nur noch, dass sie irgendetwas habe unterschreiben müssen, Einzelheiten über das Operationsverfahren seien ihr nicht mitgeteilt worden, lässt sich vor dem Hintergrund der mit der Urkundslage übereinstimmenden Darlegungen des Beklagten zu 4) anlässlich seiner Anhörung im Termin nur mit einer infolge des Zeitablaufs getrübten Erinnerung der Klägerin erklären. Insbesondere lässt sich auch nicht feststellen, dass der Klägerin gegenüber falsche Angaben in Bezug auf die Dauer der Gipsimmobilisation gemacht worden wären. Hierzu hat der Beklagte zu 4) ausgeführt, dass er sich insoweit grundsätzlich zeitlich nicht festlege, eben weil sich die Dauer der Gipsimmobilisation im vorhinein sich nicht sicher abschätzen lassen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich die Begründetheit des Feststellungsantrags, soweit er gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1.: 30.000,-- €
Antrag zu 2.: 20.000,-- €
50.000,-- €