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Landgericht Köln·25 O 68/10·25.06.2013

Arzthaftung: Indikation zur Cholezystektomie bei Sludge und Aufklärungspflichten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Gallenblasenentfernung, zurückgelassener Metallclips und unzureichender Aufklärung. Das LG Köln wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab. Die Operation sei angesichts Anamnese, Symptomatik und sonographisch nachgewiesenem Sludge plausibel und indiziert gewesen; weitere Diagnostik (u.a. Gastroskopie) sei nicht erforderlich gewesen. Das Belassen von Clips sei medizinisch gewollt und nicht behandlungsfehlerhaft; zudem genüge die Risikoaufklärung, eine Aufklärung über „Behandlungsfehler“ oder ein umstrittenes Postcholezystektomie-Syndrom sei nicht geschuldet.

Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein operativer Eingriff ist haftungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er nach Symptomatik, Anamnese und erhobenen Befunden medizinisch plausibel und indiziert ist, auch wenn keine Notfallindikation besteht.

2

Eine präoperative Zusatzdiagnostik ist nicht geschuldet, wenn bereits eine ausreichende Indikationsgrundlage besteht und die zusätzliche Untersuchung voraussichtlich keine weiterführenden Erkenntnisse bringt.

3

Das intraoperative Belassen bzw. Nichtaufspüren von bei einer Operation eingesetzten Clips begründet keinen Behandlungsfehler, wenn die Clips medizinisch notwendig und grundsätzlich unbedenklich sind und eine extensive Suche nicht indiziert ist.

4

Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst nicht den Hinweis auf mögliche Behandlungsfehler (z.B. Fehl-Diagnose oder versehentliches Zurücklassen von Material).

5

Über ein Risiko ist nicht aufzuklären, wenn dessen Existenz medizinisch umstritten ist und es sich um unspezifische, nicht hinreichend klar beschreibbare Beschwerden handelt, sodass eine verständliche Risikoaufklärung nicht möglich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer angeblich fehlerhaften Behandlung der Klägerin durch die Beklagten.

3

Die Klägerin, Jahrgang 1971, hatte seit mehreren Jahren Oberbauchbeschwerden unklarer Ursache. Im Jahr 2004 wurde sie im Evangelischen Krankenhaus Köln-Kalk behandelt, wo u.a. eine Ultraschall-Untersuchung durchgeführt wurde, die jedoch keine weiterführenden Ergebnisse brachte. Im November 2004 wurde eine Magenspiegelung durchgeführt, die ebenfalls ohne Befund blieb.

4

Am 15.05.2006 stellte sich die Klägerin mit Oberbauchschmerzen im Krankenhaus Siegburg vor. Dort stellte der Arzt nach einer Untersuchung und Blutabnahme fest, dass sie wohl an einem Magen-Darm-Infekt leide und empfahl, am nächsten Morgen den Hausarzt aufzusuchen, damit dieser eine Ultraschalluntersuchung von ihrem Bauchraum mache. Das Blutbild sei bis auf eine nicht bedeutsame Erhöhung der Leukozyten und der Enzyme GPT und LDH in Ordnung, eine stationäre Aufnahme nicht erforderlich. Am nächsten Morgen (16.05.2006) suchte die Klägerin ihren Hausarzt auf, der ebenfalls einen Magen-Darm-Infekt vermutete und MCP-Tropfen gegen Übelkeit und Schmerzen verschrieb. Gegen Mittag desselben Tages wurden die Schmerzen so stark, dass sich die Klägerin zum Haus der Beklagten zu 1) fahren ließ, wo sie stationär aufgenommen wurde.

5

Dort wurde bei weiter bestehenden Oberbauchschmerzen eine Blutuntersuchung sowie eine Sonographie durchgeführt, bei der Sludge („Grieß“) in der Gallenblase sowie diskret erhöhte Leberfunktionswerte (1,3 mg/dl) festgestellt wurden. Der Beklagte zu 2) stellte nach diesen Untersuchungen die Indikation für die Entfernung der Gallenblase. Nach einer Aufklärung durch den Beklagten zu 3), dessen Inhalt zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist, führten die Beklagten zu 2) und 4) die Operation am 17.05.2006 durch. Die Operation verlief komplikationslos, auch der postoperative Verlauf gestaltete sich zunächst regelgerecht. Allerdings traten weiter Übelkeit und Appetitlosigkeit sowie (nunmehr) Unterbauchschmerzen auf, so dass am 22.05.2006 eine Gastroskopie durchgeführt wurde, die ohne Befund blieb. Eine festgestellte Harnwegsinfektion wurde mit einem Antibiotikum behandelt. Am 27.05.2006 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen.

6

Am 29.05.2006 ließ sich die Klägerin wegen Unterbauchschmerzen wieder ins Krankenhaus fahren, wo sie zur gastrologischen Abklärung ihrer Beschwerden auf den 31.05.2006 bestellt wurde. Am 30.05.2006 suchte die Klägerin ihren Gynäkologen auf, der jedoch bis auf eine Schwellung der inneren Organe, die vermutlich von der Operation herrührten, keine Auffälligkeiten feststellen konnte und ihr das Antibiotikum Afloaxin und zur Krampflösung Buscopan Plus verschrieb.

7

Am 31.05.2006 veranlasste der Gastroenterologe im Hause der Beklagten eine Blutabnahme und setzte eine Ultraschalluntersuchung des Bauchraumes und eine Darmspiegelung an. Am 02.06.2006 wurde die Klägerin wieder stationär aufgenommen. Bei einer CT-Untersuchung am 06.06.2006 fand man Metall im Bauch der Klägerin, wobei man zunächst davon ausging, es handele sich um eine eingesetzte Spirale zur Empfängnisverhütung. Am 12.06.2006 wurde die Klägerin zur Klärung der Schmerzzustände erneut operiert, wobei zwei Metallclips aus dem Bauchraum entfernt wurden, die von der Gallenblasenoperation herrührten.

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Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung. Sie behauptet, bei ihrer Behandlung durch die Beklagten sei gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen worden. Die Operation vom 17.05.2006 sei nicht indiziert gewesen. Weder aufgrund der klinischen Anzeichen noch aufgrund der Ergebnisse der labor-chemischen Untersuchungen sei es erforderlich gewesen, die Gallenblase zu entfernen. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis dürfe dieser Eingriff nur dann vorgenommen werden, wenn die Indikation für ihn eindeutig gesichert sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ihre Beschwerden hätten vielmehr auf eine Erkrankung im gastroduodenalen Bereich hingedeutet, so dass es fachgerecht gewesen wäre, zunächst eine Gastroskopie durchzuführen. Zudem habe die histologische Untersuchung bestätigt, dass ein krankhafter Zustand der Gallenblase nicht vorgelegen habe. Bei dem Eingriff vom 17.05.2006 seien Metallclips im Bauchraum vergessen worden, die dann in der erneuten Operation vom 12.06.2006 hätten entfernt werden müssen. Sie sei schließlich nicht über die mit der Gallenblasenentfernung einhergehenden Risiken ordnungsgemäß aufgeklärt worden.

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Die Klägerin ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR sei der Höhe nach angemessen und trägt zur Höhe des geltend gemachten materiellen Schadensersatzanspruchs weiter vor.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung ab Mai 2006 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 30.000,00 EUR, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8% Zinsen – seit dem 31.07.2008;

13

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 27.095,89 EUR zu zahlen, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8% Zinsen – seit dem 31.07.2008;

14

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlungen ab Mai 2006 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden;

15

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.593,80 EUR zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

18

Sie treten der Behauptung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers entgegen. Zur Aufklärung ist vorgetragen.

19

Die Kammer hat zunächst Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.05.2010 (Bl.62f. d.A.) in Verbindung mit dem Beschluss vom 16.07.2010 (Bl.79 d.A.) durch Einholung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. F vom 29.01.2011 (Bl.91ff. d.A.) nebst Ergänzung vom 31.07.2011 (Bl.132ff. d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 20.12.2011 (Bl.170 d.A.) hat die Kammer die Einholung eines weiteren chirurgischen Sachverständigengutachtens beschlossen. Wegen des Ergebnisses dieser weiteren Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Q vom 09.02.2012 (Bl.180ff. d.A.) sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 12.12.2012 (Bl.271ff. d.A.) verwiesen.

20

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

23

Der Klägerin steht ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht wegen rechtswidriger Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.

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Die Klägerin hat weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen die Beklagten zu 2) bis 4) einen Anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers.

25

I.

26

Nach den Feststellungen der Sachverständigen stellte die Entfernung der Gallenblase im Mai 2006 keinen Behandlungsfehler dar. Die Klägerin litt bereits seit längerer Zeit an rezidivierenden Oberbauchschmerzen. Auch die anderen Ärzte, die die Klägerin untersucht hatten, vermuteten u.a. eine Gallenblasenentzündung, andere Verdachtsdiagnosen waren bereits in der Vergangenheit nach der Durchführung diagnostischer Maßnahmen ausgeschlossen worden. Anlässlich der Untersuchungen im Hause der Beklagten zu 1) war zwar das Labor nicht typisch für eine akute Cholecystitis, bei der Ultraschall-Untersuchung wurde jedoch Sludge („Grieß“) in der Gallenblase festgestellt. Dieser hätte, so der Sachverständige Prof. Dr. Q, durchaus verantwortlich für die Beschwerden der Klägerin gewesen sein können. Bei Sludge handelt es sich um sehr kleine Gallenblasensteine (Größe von wenigen Millimetern). Das Vorhandensein von Sludge führt zwar nicht dazu, dass die streitgegenständliche Operation als dringend durchzuführende oder Notfalloperation zu bezeichnen wäre, aber aufgrund der Symptomatik und der Anamnese war die Durchführung der Operation plausibel und indiziert. Dies gilt gerade auch aufgrund der von der Klägerin selbst als äußerst erheblich geschilderten Beschwerden. Auch der Erstgutachter, Prof. Dr. F, hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Indikation zur Gallenblasenentfernung zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund der bei der Klägerin bestehenden Symptomatik, der Vorgeschichte (fraglichen Koliken seit 2004, rezidivierende Oberbauchschmerzen, rezidivierende gastrointestinale Symptomatik ohne Nachweis einer fassbaren Ursache, leicht erhöhte Entzündungswerte bereits im Vorfeld mit geringgradig erhöhter GPT, erneute Aggravation vor der streitgegenständlichen Operation) gegeben war.

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Unter diesen Umständen war es nach den Feststellungen beider vom Gericht beauftragter Sachverständiger nicht zu beanstanden, die Entfernung der Gallenblase zu empfehlen und die Operation zeitnah durchzuführen. Soweit die Klägerin behauptet hat, ihre Symptome hätten eher für eine Erkrankung im gastro-duodenalen Bereich gesprochen, haben die nach der Operation durchgeführten Untersuchungen dies nicht bestätigt. Die weitere Behauptung der Klägerin, den behandelnden Ärzten sei ihre Vorgeschichte nicht bekannt gewesen, ist ebenfalls zurückzuweisen, da sich aus dem Aufnahmebogen ergibt, dass die Klägerin selbst angab, bereits vor einer Woche und vor einem Jahr an Schmerzen gelitten zu haben und dass eine Gastroskopie ohne Befund gewesen sei (vgl. Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 1)).

28

II.

29

Nach den weiteren Feststellungen der Sachverständigen war es auch nicht erforderlich, vor Durchführung der Operation weitere Untersuchungen, insbesondere eine Gastroskopie durchzuführen. Dies folgt zum Einen daraus, dass nach dem unter I. Dargestellten nach den erhobenen Befunden eine ausreichende Indikation zur Operation vorlag. Zum Anderen war bereits im Vorfeld eine Gastroskopie ohne Ergebnis durchgeführt worden. Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Operation aufgrund der weiteren Beschwerden eine Gastroskopie ohne Nachweis eines pathologischen Befundes durchgeführt wurde. Wäre diese Maßnahme präoperativ durchgeführt worden, hätte sie daher auch keine weiterführenden Erkenntnisse gebracht.

30

III.

31

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ebenfalls fest, dass das Belassen der Metall-Clips im Bauchraum der Klägerin nicht fehlerhaft war. Beide Sachverständige haben hierzu ausgeführt, dass das Belassen dieser Clips im Körper gewollt und medizinisch notwendig ist, da sie einen sicheren Verschluss von Gefäßen und Gallengängen bedeuten. Auch wenn ein Clip intraoperativ „verloren“ gehen sollte, stellt dies aufgrund der Unbedenklichkeit der Clips keine Indikation dar, eine extensive Suche zur Auffindung und Entfernung aus dem Bauchraum durchzuführen.

32

Die schriftlichen und – im Falle des Sachverständigen Prof. Dr. Q – auch mündlichen Ausführungen der Sachverständigen zum Vorliegen von Behandlungsfehlern sind insgesamt in sich schlüssig und von hoher Überzeugungskraft. Die Kammer macht sich die Feststellungen, auf die im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird, daher zu Eigen.

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IV.

34

Auch die präoperative erfolgte Aufklärung  genügte den Anforderungen. Insbesondere muss entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht ein Arzt nicht auf mögliche Fehler (mögliche fehlerhafte Diagnose, versehentliches Zurücklassen von Metallclips im Bauchraum) hinweisen (vgl. BGH NJW 2005, 888; BGH NJW 1992, 1558, jeweils m.w.N.). Auch eine Aufklärungspflicht über das „Postcholeozystektomie-Syndrom“ bestand nicht. Insofern hat der Sachverständige Prof. Dr. Q in seiner mündlichen Stellungnahme überzeugend ausgeführt, dass zum Einen umstritten ist, ob es ein solches Syndrom überhaupt gibt und dass es sich zum anderen um nicht fassbare, unspezifische Beschwerden handelt. Dann aber kann eine Aufklärung über ein solches Risiko nicht mit ausreichender Klarheit erfolgen.

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Nach der Vernehmung des Beklagten zu 3) und der Klägerin steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aufklärung im vorliegenden Fall ausreichend hinsichtlich sämtlicher mit der Operation verbundenen Risiken sowie möglicher Alternativen erfolgte. Dies folgt aus der in der Akte vorhandenen, von der Klägerin unterschriebenen Dokumentation zur Aufklärung sowie aus den Äußerungen des Beklagten zu 3). Die Aussage der Klägerin ist demgegenüber nicht geeignet, insbesondere auch die schriftlich niedergelegte Aufklärung hinsichtlich möglicher Alternativen zu erschüttern.

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Ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch der Klägerin scheidet mithin insgesamt aus. Die Klage ist daher zurück zu weisen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

40

Streitwert:              77.095,89 EUR