Themis
Anmelden
Landgericht Köln·25 O 65/08·22.03.2011

Grobe Behandlungsfehler nach OP: weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte wegen schwerer Folgeschäden nach einer Operation im März 2005 weiteres Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht. Das LG Köln bejahte grobe Behandlungs- und Befunderhebungsfehler bei Überwachung und Verlegung nach erheblichem Blutverlust. Bei rechtzeitiger Transfusion wären die Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen; daher haften Klinik und verantwortliche Ärzte als Gesamtschuldner. Insgesamt hielt das Gericht 450.000 € Schmerzensgeld für angemessen; nach Vorleistungen wurden weitere 200.000 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Klinik und zwei Ärzte teilweise erfolgreich (weiteres Schmerzensgeld und Feststellung), im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem anästhesiologischen Hochrisikopatienten sind Überwachung und Befunderhebung nach einem blutungsriskanten Eingriff so auszugestalten, dass ein fortgesetzter Blutverlust und ein kompensierter Schockzustand zuverlässig erkannt werden können.

2

Das Unterlassen gebotener Laboruntersuchungen und der Kreislaufüberwachung im Aufwachraum trotz erheblicher Blutverlustanzeichen kann einen groben Behandlungsfehler und zugleich einen Befunderhebungsfehler darstellen.

3

Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, kommt dem Patienten für den Primärschaden eine Beweislastumkehr zugute; die Kausalität ist zudem geführt, wenn der Sachverständige die Vermeidbarkeit bei standardgerechter Maßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt.

4

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit als eigenständige Fallgruppe zu bewerten; die verbleibende Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit ist nicht maßgeblicher Minderungsgrund.

5

Will der Schädiger eine vorbestehende Erkrankung als Reserveursache anführen, trägt er die Beweislast dafür, dass die behaupteten Einschränkungen auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wären.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 280 Abs. 2 BGB§ 249 BGB§ 253 BGB§ 366 Abs. 1 BGB§ 366 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1.8.2005 bis zum 28.12.2005 aus 450.000,00 €, vom 29.12.2005 bis zum 12.11.2009 aus 400.000,00 € und seit dem 13.11.2009 aus 200.000,00 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen weiteren immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung vom März 2005 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 56 % und die Beklagten zu 1), 2) und 4) als Gesamtschuldner zu 44 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 5) trägt der Kläger. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

3

Der Kläger wurde am 16.05.2003 geboren. Schon während der Schwangerschaft war ein Goldenhar-Syndrom diagnostiziert worden. Bei dem Kläger lagen multiple Fehlbildungen insbesondere des Schädels (Gesichts-/Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, Mikrophthalmus li., Anophthalmie re., Wirbelkörper-/Rippenfehlbildungen, Spina bifida occulta HWS bis TH 4/Sichelfußstellung bds., Turmschädel bei rechtsseitiger Koronarnahtsynostose, Anotie re., Taubheit bds., Schluckstörung, obstruktive Apnoen (in Rückenlage), bei abnormer Anatomie von Mund und Rachen, gekerbter, kurzer fixierter Zunge, langer Epiglottis, Aspirationspneumonie) vor.

4

Ein Tracheostoma (Luftröhrenschnitt) wurde angelegt; der Kläger atmete über einen Strohhalm, so dass er keine Laute hervorbringen konnte, weil die Luft nicht über die Stimmbänder strich. Wegen der Beeinträchtigung des Schluckvorgangs erfolgte die Ernährung über eine Magensonde.

5

Es wurden fünf aufwändige Schädeloperationen durchgeführt. Im Dezember 2003 trennte man die Schädelplatten, zog den rechten Bereich der Stirn nach vorne und schuf eine Augenhöhle rechts, im Februar 2004 verschloss man die Lippen oben und unten, im Juni 2004 den Gaumen, im September 2004 wurden die Schädelplatten erneut getrennt und der Hinterkopf berichtigt, im März 2005 entfernte man die Metall-Platinen und korrigierte die Lippen und die Zungenspalte. Ein künstlicher Zugang zum Magen wurde gelegt; der Kläger lernte Schlucken und Trinken. 2005 sollte der künstliche Zugang zum Magen und zur Luftröhre beseitigt werden. Der Kläger bekam ein Hörgerät. Er machte Fortschritte. Im März 2005 konnte er frei sitzen, sich selbständig von der Rücken- in die Bauchlage drehen, fing an zu robben und war kurz davor, in den Vierfüßerstand zu kommen. Er versuchte, sich am Tisch hochzuziehen. Er konnte eine Lauschhaltung einnehmen, begann Lippenbewegungen nachzumachen und formte Laute. Eine Kommunikation war mittels Gebärden möglich. Er war ein aufmerksames Kind, das viel beobachtete, Lausch- und Neugierverhalten zeigte. Er war seinen Möglichkeiten entsprechend in der Lage, in Kontakt und Dialog mit Dingen und Personen in seiner Umwelt zu treten. Er erhielt krankengymnastische und logopädische Übungsbehandlungen sowie Hörfrühförderung zur Förderung der Mundmotorik. Er zeigte eine gute Feinmotorik (Entwicklungsbericht der A-schule vom 11.5.2005, Bericht der Kinderklinik T vom 6.4.2006).

6

Am 16.03.2005 sollten im Haus der Beklagten zu 1) laut Anästhesieprotokoll Korrekturen am Orbitalbogen und Nasensteg durchgeführt werden. Der Kläger wurde um 7.40 Uhr in den Operationssaal übernommen. Dort wurde statt der im Narkoseprotokoll vermerkten Operation zunächst eine Metallentfernung im Kopfbereich durchgeführt. Dazu wurde der Kläger in Bauchlage gebracht. Danach wurde der Gaumen verschlossen, eine Lippenkorrektur durchgeführt und das Ohranhängsel entfernt. In der Flüssigkeitsbilanz werden als Verlust 200 ml angegeben und 400 ml, davon 150 ml als Kolloide und 250 ml als Kristalloide, als Einfuhr notiert. Der die Narkose führende Beklagte zu 2) notierte Kreislaufstabilität bei relativ hohem Blutverlust. Nach der Operation wurde der Kläger von 11:30 bis 12:45 Uhr im Aufwachraum

7

beobachtet. Dann wurde das Bett auf den Flur geschoben, damit die Eltern den Kläger sehen könnten. Gegen 13:15 Uhr sah der Beklagte zu 4), der für den Aufwachraum zuständige Arzt, sich den Kläger an. Die Anästhesiepflegekraft, die Beklagte zu 3), erklärte, der Blutverlust sei gering bis kaum messbar. Der Beklagte zu 4) ordnete die Verlegung auf die Kinderstation an. Der Kläger wurde sodann von einer Krankenschwester abgeholt.

8

Auf dem Weg zur Kinderstation ging die Sauerstoffsättigung aufgrund massiver Blutverluste zurück, es kam zum Kreislaufzusammenbruch und einem hämorrhagischen Schock mit den Folgen Nierenversagen/Multiorganversagen, hypoxisch-ischämischer Enzephalopathie, multiplen cerebralen Infarzierungen, Dystonie, Anfallsleiden. Der Kläger wurde notfallmäßig auf die Intensivstation verlegt. Dort wurde er quasi apnoisch aufgenommen. Er war blass und zentralisiert. In den zwei liegenden Drainagen waren 500 ml Blut. Eine Sauerstoffsättigung war nicht mehr messbar. In der Blutgasanalyse zeigte sich eine schwere metabolische Azidose (ph-Wert 6,65, BE minus 28, Laktat 25,6 mmol/l, Quickwert 33 %). Der Kläger wurde beatmet, der hämorrhagische Schock mit Bluttransfusionen und die schwere metabolische Azidose mit Pufferung behandelt. Nach Anstieg des Hb-Wertes entschloss man sich am 17.3.2005, den Kläger auf die Normalstation zu verlegen. Am gleichen Tag musste er wegen zunehmender Oligurie und ansteigenden Nierenretentionswerten wieder auf die Intensivstation zurückverlegt werden. Dort zeigte sich eine verschlechternde neurologische Symptomatik. Im Verlauf des Nachmittags kam es zu einer Apnoe mit Sättigungsabfällen auf 20 %. Es wurde eine erneute Bluttransfusion und Kreislaufunterstützung erforderlich. Im CT zeigten sich ausgedehnte Infarkte beidseits cerebellär im Bereich der Stammganglien linksseitig und in der hinteren Grenzzone linksseitig sowie beidseits occipital und linksparietal.

9

Es entwickelte sich ein Hydrozephalus. Aufgrund der Wasseransammlung in den inneren Liquorräumen wurde am 18.3.2005 notfallmäßig eine externe Liquordrainage rechts angelegt, die am ersten Tag 100 ml förderte. Bei einem Kontroll-CCT am 21.3.2005 zeigten sich eine weitere Ausdehnung des Infarktgebietes im Kleinhirnbereich sowie multiple kleinere Blutungen und ein Schlitzventrikel. Das EEG zeigte einzelne fokale Krampfaktivitäten. 

10

Der Kläger ist nun praktisch bewegungsunfähig, leidet an wiederholt auftretenden therapierefraktären epileptischen Anfällen und es ist nicht auszuschließen, dass er für sein gesamtes Leben auf die Pflege durch andere Personen angewiesen bleiben wird. Er ist als Pflegefall anerkannt.

11

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 50.000,00 € und am 12.11.2009 weitere 200.000,00 € zur beliebigen eigenen Verrechnung.

12

Der Kläger wirft den Beklagten eine Vielzahl von Behandlungsfehlern vor. Er behauptet, die Beklagten zu 2) und 3) hätten ihn nach der OP nicht sachgemäß betreut, sonst hätten sie einen fortlaufenden Blutverlust, der stattgefunden habe, bemerkt. Der Beklagte zu 4) habe den Kläger, ohne ihn untersucht zu haben, auf die Kinderstation verlegt.

13

Der Kläger beantragt,

15

1 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften Behandlung ab März 2005 zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 450.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes – mindestens verzinslich mit 5 % Zinsen – seit dem 01.08.2005 bis zum 29.12.2005 aus 500.000,00 €, seit dem 29.12.2005 aus 450.000,00 €;

16

2 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen weiteren immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung vom März 2005 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

17

Die Beklagten beantragen,

18

                             die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagten weisen ein Überwachungsversäumnis zurück. Es lasse sich nicht mehr feststellen, wann es zur Nachblutung gekommen sei.  Die Nachblutung sei ein allgemeines Operationsrisiko, auf das fachgerecht reagiert worden sei.

20

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 23.9.2008, Bl. 77 ff. d.A., in der Fassung des Beschlusses vom 6.11.2008, Bl. 100 f. d.A sowie gemäß dem Beweisbeschluss vom 6.1.2010, Bl. 228 ff. d.A. in der Fassung des Beschlusses vom 12.4.2010, Bl. 254 d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S.J. L, Klinik für Anästhesie und operative Intensivmedizin des B-Hospitals in M vom 29.6.2009, Bl. 121 ff. d.A., auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C, Leiter der Sektion Neuropädiatrie und Sozialpädiatrisches Zentrum der Universitätsklinik V, vom 19.7.2010, Bl. 279 ff. d.A., auf das Ergänzungsgutachten vom 2.8.2010, Bl. 318 ff. d.A. sowie für die mündliche Sachverständigenanhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2011, Bl. 366 ff. d.A. Bezug genommen.

21

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) gem. §§ 280 Abs. 2, 249, 253 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 200.000,00 € wegen der immateriellen Schäden, die er in Folge der fehlerhaften Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) erlitten hat, sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden.

24

1.

25

Der Kläger ist im Haus der Beklagten zu 1) grob fehlerhaft behandelt worden.

26

Der Sachverständige Prof. Dr. L, der als Direktor einer Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin zur Beurteilung der streitentscheidenden medizinischen Fragestellungen im besonderen Maße berufen ist und sich eingehend mit den zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen sowie dem Sachvortrag der Parteien, der zum Teil auf Privatgutachten beruht, auseinandergesetzt hat, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Befunderhebung und Behandlung des Klägers durch die Beklagten in mehrerer Hinsicht grob fehlerhaft war. Die Kammer macht sich diese überzeugenden Feststellungen nach eigener Prüfung zu eigen.

27

Der Kläger sei wegen seines Goldenhar-Syndroms ein anästhesiologischer Hochrisikopatient gewesen, weil auf Grund der erheblichen anatomischen Veränderungen im Gesichts- und Mundbereich die Maskenbeatmung und die Intubation erschwert sein könnten. Deshalb komme es bei der Narkoseeinleitung nicht selten zu Hypoxämien.

28

Es sei nicht zu klären, ob dem die Narkose durchführenden Arzt die Art des Eingriffs bekannt gewesen sei, weil eine Narkoseeinwilligung fehle. Der Eingriff, der auf dem Narkoseprotokoll geplant gewesen sei (Nasen-/Nasenstegkorrektur), sei nicht durchgeführt worden, sondern eine Metallentfernung erfolgt. Bei der laut Narkoseprotokoll geplanten Operation (Nasen-/Nasenstegkorrektur) sei eine Operation in Rückenlage möglich gewesen, bei der man nur mit geringen Blutverlusten habe rechnen müssen. Dann wäre ein weiterer venöser Zugang überflüssig gewesen und die Überwachung mittels EKG, Blutdruck- und Sauerstoffmessung ausreichend gewesen. Die tatsächlich durchgeführten Operationen gingen aber mit einer erhöhten Blutungsgefahr einher, weshalb ein weiterer venöser Zugang hätte gelegt werden müssen, um für einen raschen Volumenersatz zu sorgen. Auch eine arterielle Blutdruckmessung durch Legen eines kleinen Katheters in eine Arterie sei sinnvoll gewesen, um rasch an Blutproben kommen zu können, die Laboruntersuchungen ermöglicht hätten.

29

Die Überwachung der Narkose habe zunächst anästhesiologischem Standard entsprochen. Der Beklagte zu 2) habe auf den erheblichen intraoperativen Blutverlust rasch reagiert. Zu diesem Zeitpunkt wären aber Laboruntersuchungen erforderlich gewesen. Hierbei wäre der arterielle Zugang hilfreich gewesen, weil kapilläre Blutentnahmen im beginnenden Schockzustand nur schwer möglich seien. Fehlerhaft seien bei der Umlagerung um 10.25 Uhr, spätestens um 10:35 Uhr keine Blutuntersuchungen durchgeführt worden. Aus dem Verlauf sei abzuleiten, dass der Kläger deutlich mehr als die notierten 200 ml Blut verloren habe, weil die Gabe von 150 ml kolliodalem Ersatzmittel und die Verdoppelung der Zufuhr mit der kristallinen Flüssigkeit über den Basisbedarf hinaus nicht zu einer Stabilisierung der Kreislaufsituation geführt habe. Der um 15 Uhr auf der Intensivstation gemessene Hb-Wert von 4,9 g/dl zeige angesichts des Ausgangs Hb-Wertes von 12,5 g/dl, dass der Kläger zwei Drittel seines Blutes, also etwa 400 ml verloren habe. Aber auch der aufgezeichnete Wert von 200 ml wäre ein Drittel des Blutes gewesen. Deshalb hätte mit einer Störung der Gerinnung im Sinne einer Verbrauchskoagulopathie gerechnet werden müssen. Es sei unbegreiflich, wie die beteiligten Ärzte in einer solchen Situation auf die Idee gekommen seien, den Kläger auf eine pädiatrische Allgemeinstation zu verlegen.

30

Fehlerhaft sei im Aufwachraum die Kreislauffunktion nicht überwacht worden, obwohl sich der Kläger noch in einem kompensierten Schockzustand befunden habe. Auch der Blutdruck sei nicht gemessen worden und keine klinische Untersuchung durchgeführt worden. Grob fehlerhaft seien Laborwerte nicht bestimmt worden. Deren Ergebnisse hätten zwingend eine weitere Bluttransfusion nach sich ziehen müssen. Diese Versäumnisse seien unbegreiflich. Unfassbar sei weiter, dass ein so schwer beeinträchtigtes Kind mit einer Schwester ohne Arztbegleitung im Kinderwagen in die Kinderklinik transportiert worden sei.

31

Dies wertet die Kammer als groben Behandlungsfehler. Damit kommt dem Kläger sowohl unter dem Gesichtspunkt des groben Behandlungsfehlers als auch des Befunderhebungsfehlers eine Beweislastumkehr für den Primärschaden zugute. Der Beweis der Kausalität für den Primärschaden ist aber auch geführt, weil der Sachverständige festgestellt hat, dass der schwere Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, wenn man dem Kläger vor 14 Uhr eine Bluttransfusion verabreicht hätte.

32

Damit steht dem Kläger gem. § 253 BGB wegen der immateriellen Schäden, die er in Folge der fehlerhaften Behandlung erlitten hat, ein Schmerzensgeld zu. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) und 4) als für die Narkose und den Aufwachraum zuständige Ärzte. Dass die Anästhesiepflegekräfte, die Beklagten zu 3) und 5) ein eigenes Verschulden trifft, hat der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt.

33

2.

34

Die körperlichen und geistigen Schäden, die dem Kläger hierdurch entstanden sind, liegen in dem Bereich, der die denkbar schwerste Schädigung eines Menschen charakterisiert. Daher erachtet die Kammer insgesamt einen Betrag in Höhe von 450.000,00 € für angemessen.

35

a)

36

Die Funktion des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden und ferner Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Daher müssen diejenigen Umstände, die dem Schaden sein Gepräge geben, eigenständig bewertet werden. Aus deren Gesamtschau bestimmt sich die angemessene Entschädigung. Liegt der Gesundheitsschaden wie hier in einer weitgehenden Zerstörung der Grundlagen für die Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, die den Verletzten in seiner Wurzel trifft und für ihn deshalb existentielle Bedeutung hat, handelt es sich um eine eigenständige Fallgruppe, bei der gerade die Zerstörung der Persönlichkeit im Mittelpunkt steht. Ob der Betroffene sein Schicksal zu empfinden im Stande ist, ist nicht von zentraler Bedeutung, weil andernfalls gerade der Umstand, der die besondere Schwere der zu entschädigenden Beeinträchtigung ausmacht, zum Anlass für eine Minderung des Schmerzensgeldes genommen würde. Die im Vordergrund stehende Schädigung bzw. Zerstörung der Persönlichkeit des Verletzten ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eigenständig zu bewerten. Dabei können je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vorgenommen werden, um den Besonderheiten des jeweiligen Schadensfalles Rechnung zu tragen (BGHZ 120,1).

37

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 € angemessen.

38

Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger in Folge der grob fehlerhaften Behandlung aufs Schwerste behindert ist. Er leidet an den Folgen einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie mit multiplen Hirnsubstanzdefekten rechts frontal, beidseits parietal sowie links temporal und vermutlich im Bereich des Kleinhirns, einem Hydrozephalus internus mit ventrikulo-peritonealer Shuntanlage, einer spastischen Tetraparese, einer symptomatisch multifokalen therapieresistenten Epilepsie mit häufigen, teils mehrfach täglich auftretenden tonisch-myoklonischen Anfällen und Absencen, schwersten motorischen Störungen mit einem motorischen Entwicklungsstand von ca. 3 Monaten, schwersten kognitiven Störungen mit einem kognitiven Entwicklungsstand von maximal 3 Monaten, schwersten Störungen der kommunikativen Entwicklung und des Sozialverhaltens mit lediglich rudimentären Interaktionsmöglichkeiten, schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeitsentwicklung mit vollständiger Hilflosigkeit. Der Kläger kann nicht sprechen und hat keinerlei Eigenmobilität entwickelt. Es besteht keine Kopfkontrolle. Er reagiert lediglich auf Geräusche und Licht. Er ist bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft und ausschließlich auf fremde Hilfe angewiesen.

39

Innerhalb der letzten 5 Jahre hat der Kläger nur in sehr geringem Umfang Fähigkeiten wieder erlangt, bzw. Entwicklungsfortschritte gemacht. Er zeigt elementare motorische und kognitive Fähigkeiten, die etwa dem Entwicklungsstand eines Kindes von 3 Monaten entsprechen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen C ist nicht zu erwarten, dass er zukünftig stehen oder laufen lernen könne oder selbständig einen Rollstuhl bedienen könne. Er werde allenfalls einfache Greif- und Zeigefunktionen erlenen können, die bestenfalls für einfache Möglichkeiten der unterstützten Kommunikation genutzt werden könnten, der funktionelle Umgang mit Stiften werde nicht möglich sein. An- und Ausziehen, Körperpflege ebenfalls nicht. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger elementare Kulturtechniken erlernen könne. Die Äußerung von Emotionen, einfachen Bedürfnissen, Ja-Nein-Antworten auf einfachste, den Erfahrungshorizont eines Kindes betreffende Fragen erscheinen möglich; ebenso einfachste Kommunikation der emotionalen Befindlichkeit über wenige mimische Ausdrucksmöglichkeiten. Es bestehe eine zerebrale Sehstörung, die Aufnahme und Verarbeitung im visuellen System beeinträchtigen sowie eine lebenslange Epilepsie. Es werde eine lebenslange Inkontinenz verbleiben; der Kläger müsse noch über Jahre über eine  Sonde ernährt werden. Langfristig sei eine Umstellung auf orale pürierte Kost nicht ausgeschlossen. Langfristig erscheine ein Verschluss des Tracheostomas möglich.

40

b)

41

Andererseits hat die Kammer aber auch die Grundbeeinträchtigung des Klägers, das Goldenhar-Syndrom, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Dabei sind jedoch nur solche Umstände berücksichtigt worden, die sicher zu einer Beeinträchtigung des Klägers geführt hätten. Denn soweit sich nicht aufklären lässt, ob der Kläger auch aufgrund des Goldenhar-Syndroms in Zukunft beeinträchtigt gewesen wäre (Sprache, Schulbesuch, etc.), geht dies zu Lasten der Beklagten, weil es sich insoweit um den Beweis einer Reserveursache bzw. eines rechtmäßigen Alternativverhaltens handelt, so dass die Beklagten dafür beweispflichtig sind, dass die Erkrankung Goldenhar-Syndrom es dem Kläger ebenfalls unmöglich gemacht hätte, bestimmte Kulturtechniken zu erlernen, die er jetzt aufgrund seiner Hirnschädigung nicht erlernen kann.

42

Der Sachverständige Prof. Dr. C hat zur hypothetischen Entwicklung des Klägers festgestellt, ausgehend von den vorliegenden Unterlagen und den Familienfotos habe im März 2005, in einem Alter von 22 Monaten, folgender Entwicklungszustand vorgelegen: Motorik 9 Monate, Persönlich/Soziale Entwicklung 12 Monate, Hören und Sprechen 15 Monate, Augen und Hand 12 Monate, Leistungen 12 Monate. Infolge des Goldenhar-Syndroms hätten möglicherweise ein eingeschränktes Sehvermögen, eine hochgradige

43

Schallempfindungsschwerhörigkeit und deswegen deutlich verzögerte Sprachentwicklung bestanden. Die Entwicklung einer verständlichen Sprache wäre jedoch möglich gewesen. In jedem Fall wäre eine gestengestützte und apparativ gestützte Kommunikationsfähigkeit entwickelt worden. Langfristig wäre eine normale orale Nahrungsaufnahme möglich gewesen. Langfristig wäre eine sichere und aspirationsfreie Atmung durch Nase/Mund möglich gewesen.

44

Der Kläger sei erkennbar in seiner Entwicklung retardiert gewesen, wobei die sprachliche Retardierung auf die Schwerhörigkeit zurückzuführen gewesen sei. Die verzögerte motorische Entwicklung sei teilweise durch die verschiedenen operativen Maßnahmen mit der damit einhergehenden Immobilität erklärt. Außerdem seien Kinder mit einem Tracheostoma in ihrer Mobilität regelhaft im Säuglings- und Kleinkindalter retardiert, weil sie in der Bauchlage eher Atemschwierigkeiten zeigten. Trotzdem sei die Entwicklungsretardierung so deutlich, dass mit einer langfristig verzögerten Entwicklung hätte gerechnet werden müssen. Das genaue Ausmaß lasse sich nicht exakt einschätzen. Aufgrund der Unterlagen und der Fotodokumentation sei jedoch sicher anzunehmen, dass der Kläger im Alter von vier bis sechs Jahren hätte laufen lernen und im optimalem Verlauf statt mit Schuleintritt bis zum zehnten Lebensjahr in Alltagsverrichtungen wie Essen, Körperpflege und Ausscheidungsfunktionen hätte selbständig werden können. Geistig wären keine schwere geistige Behinderung jedoch möglicherweise Lernstörungen in geringem Ausmaß aufgetreten, die eine besondere schulische Unterstützung erforderlich gemacht hätten.

45

Davon, dass der Kläger jedenfalls im Sinne einer Entwicklungsbehinderung neurologisch eingeschränkt gewesen wäre, wie es die Beklagten unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr. X behaupten, ist die Kammer nicht überzeugt. Der Sachverständige Prof. Dr. C hat hierzu gut begründet festgestellt, dass es nicht zutreffend sei, dass bei einem Mikrozephalie-Syndrom mit motorischer Entwicklungsverzögerung regelhaft auch von einer mentalen Einbuße auszugehen sei. Vielmehr könne eine Mikrozephalie in Folge einer Fehlbildung im Bereich des Gesichtsschädels auch mit einer unbeeinträchtigten mentalen Entwicklung einhergehen. Eine perinatale Asphyxie relevanten Ausmaßes sei nicht dokumentiert, ein neurologisches Durchgangssyndrom habe nicht vorgelegen. Auch weitere Ereignisse, die zu einer Sauerstoffunterversorgung geführt haben könnten, seien nicht aktenkundig.

46

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie des groben Behandlungsfehlers, der den Beklagten zur Last fällt, erachtet die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 € für angemessen.

47

Hierauf haben die Beklagten bereits 250.000,00 € gezahlt, so dass insoweit Erfüllung eingetreten ist. Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz erklären die Kläger, dass sie den gezahlten Betrag von 200.000,00 € auf materielle Schäden verrechnen wollen. Das ist nicht möglich. Gemäß § 366 Abs. 1 BGB wird, wenn das Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Bei der Leistung hat die zahlende Haftpflichtversicherung erklärt, sie behalte sich das Bestimmungsrecht vor. Ein solcher Verrechnungsvorbehalt ist wirksam, muss aber in angemessener Frist ausgeübt werden (Palandt/Grüneberg, 70. Auflg., BGB, § 366 Rn. 4a). Dieses Bestimmungsrecht haben die Beklagten ausgeübt, in dem sie mit Schriftsatz vom 25.11.2009, Bl. 211, 215 d.A.) darauf hingewiesen haben, dass eine Schmerzensgeldzahlung über die bereits ausgekehrten Beträge hinaus nicht geboten erscheine. Damit haben sie eine Bestimmung getroffen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hat die unterlassene Leistungsbestimmung nicht zur Folge, dass das Bestimmungsrecht auf den Kläger übergeht. Vielmehr findet dann die Vorschrift des § 366 Abs. 2 BGB Anwendung, wonach die dem Schuldner lästigere Schuld zuerst getilgt wird. Dies ist unter mehreren Schulden die bereits rechtshängige Schuld, weshalb ebenfalls die bereits bezifferte Schuld, das Schmerzensgeld, getilgt würde.

48

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.

49

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100 Abs. 4, 709 ZPO.   

50

Streitwert:

51

Antrag zu 1.            450.000,00 €Antrag zu 2.            500.000,00 €zusammen              950.000,00 €