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Landgericht Köln·25 O 64/21·14.06.2022

Arzthaftung: Karpaltunnel- und Ringbandspaltung – keine Patientenverwechslung, wirksame Einwilligung

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer angeblich ohne Indikation und Einwilligung durchgeführten Karpaltunnelspaltung (Patientenverwechslung, Dokumentationsfälschung). Das LG Köln wies die Klage ab, weil weder ein Behandlungsfehler noch eine fehlende Einwilligung bewiesen wurden. Nach Zeugenaussage und Gutachten lag neben dem Springfinger ein behandlungsbedürftiges Karpaltunnelsyndrom vor; die zweizeitige Durchführung (nach erneutem Hereinrufen) sei zwar unüblich, aber schadlos und nicht fehlerhaft. Die Aufklärung über beide Eingriffe sei nachgewiesen; Nebenforderungen scheiterten mit der Hauptforderung.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht mangels nachgewiesenem Behandlungsfehler bzw. Aufklärungs-/Einwilligungsmangel abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für einen Gesundheitsschaden voraus.

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Eine ungewöhnliche oder organisatorisch bedingte Abweichung vom üblichen Operationsablauf begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler, wenn hierdurch kein patientenbezogener Nachteil oder Schaden entsteht.

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Der Vorwurf einer nicht indizierten Behandlung (insbesondere aufgrund behaupteter Patientenverwechslung) ist beweisbedürftig; verbleibende Zweifel gehen zulasten der anspruchstellenden Partei.

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Der Nachweis ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung und wirksamer Einwilligung kann auch durch Zeugenaussage zur ständigen Aufklärungspraxis geführt werden, wenn eine konkrete Erinnerung an den Gesprächsinhalt nicht mehr vorhanden ist.

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Typische postoperative Beschwerden oder alternative, nicht fehlerbedingte Erklärungen reichen ohne weitere Anhaltspunkte nicht aus, um eine fehlerhafte Operationsdurchführung zu belegen.

Relevante Normen
§ 91 ff. ZPO§ 709 ff. ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin verlangt von der Beklagten im Nachgang zu dem Beweissicherungsverfahren 000000 Schadenersatz und die Feststellung der Verpflichtung zu weiterem Schadenersatz vor dem Hintergrund des von ihr weiter verfolgten Vorwurf einer ärztlichen Fehlbehandlung.

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Die Klägerin wurde am 00.00.0000 im Haus der Beklagten ambulant an ihrer rechten Hand durch den Oberarzt C. operiert, der nach Eintritt der Wirkung der lokalen Anästhesie bei der Klägerin zunächst im Bereich des Handelenks innen ein Karpaltunnelsyndrom durch Spaltung des Karpaldachs und Neurolyse operativ behandelte und danach – nachdem die Klägerin den Operationssaal zunächst verlassen hatte und dann dahin zurückgerufen wurde – im Bereich des Fingergrundgelenks ihres rechten Mittelfingers (D III), also einige Zentimeter distal des zuvor gesetzten Schnitts, eine operative Behandlung ihres Springfingers in einer zweiten Operation in direktem Anschluss bei noch fortbestehender Wirkung der Narkose durchführte.

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Die Klägerin behauptet, dass nur eine operative Behandlung ihres rechten Mittelfingers geplant gewesen sei, der das Problem eines Springfingers, auch schnappender Finger genannt, gehabt habe. Ein Karpaltunnelsyndrom habe bei ihr gar nicht bestanden und es sei aufgrund einer Patientenverwechslung dazu gekommen, dass bei ihr an einer anderen Stelle an ihrer rechten Hand eine nicht indizierte operative Bandspaltung, wie man sie zur Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms vornehme, erfolgt sei, in die sie auch nicht eingewilligt habe. Zu keinem Zeitpunkt vor der streitgegenständlichen Operation sei ein Karpaltunnelsyndrom bei der Klägerin festgestellt und dokumentiert worden. Vielmehr seien im Nachhinein, um diesen fehlerhaften Vorgang zu kaschieren, die Behandlungsdokumentation im Haus der Beklagten verfälscht worden. Der Zusatz „CTS rechts“ sei nachträglich auf dem Aufklärungsbogen eingetragen worden. Die Klägerin habe bis heute Beschwerden an der rechten Hand, unter anderem in der Mitte der Hand bei Belastungen wie Greifen. Die Beschwerden strahlten vom Handteller über das Handgelenk bis in den ganzen rechten Arm hinein aus, meist unter Belastung, jedoch auch bei rein passivem Verhalten. Dies spreche dafür, dass die Karpaltunnelspaltung zur Behandlung eines vermeintlichen Karpaltunnelsyndroms nicht gebraucht worden sei oder falsch durchgeführt worden sei. Diese Schmerzen, in dieser konkreten Form, seien vor der Operation bei ihr nicht da gewesen, sondern erstmals nach der Operation vom XXXXXX aufgetreten. Vor diesem Hintergrund sei ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, zzgl. 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die dieser infolge der medizinischen Behandlungsfehler am 07.12.2015 bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

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auszusprechen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits 000000 tragen hat, und

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin an vorgerichtlichen Anwaltskosten einen Betrag i.H.v. 2.077,74 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche zum Grund und zur Höhe. Es habe weder eine Patientenverwechslung noch einer Fehlbehandlung gegeben. Bei der Klägerin seien im Haus der Beklagten bei der ausführlichen und umfassenden Anamneseerhebung und Untersuchung durch den Zeugen X. am 00.00.0000 nicht nur ein Springfinger sondern u.a. auch ein behandlungsbedürftiges Karpaltunnelsyndrom rechtsseitig festgestellt worden. Die unzutreffende Behauptung der Klägerseite, die Behandlungsdokumentation sei gefälscht worden, erfolge ins Blaue hinein. Bei der Klägerin seien vereinbarungsgemäß zwei medizinisch indizierte Eingriffe, einmal die Karpaltunnelspaltung rechts sowie zum anderen die Ringbandspaltung rechts, lege artis durchgeführt worden, nachdem die Klägerin über beide Eingriffe durch den Zeugen Wagner aufgeklärt worden sei. Die zweizeitige Durchführung der Eingriffe entspreche zwar nicht der üblichen Verfahrensweise, darin liege indes kein Behandlungsfehler, wie das im selbstständigen Beweissicherungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen C1. ergeben habe. Die von der Klägerseite auf die Operation zurückgeführten Beschwerden werden bestritten.

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Die Kammer hat zu den von der Klägerseite gestellten Fragen im selbstständigen Beweisverfahren 000000 Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 00.00.0000 (Bl. 86 ff. der Beiakte) und Beschluss des Senats vom 15.05.2019 (Bl. 141 ff. der Beiakte) durch Einholung eines Gutachtens des handchirurgischen Sachverständigen C 2. vom 25.07.2019 (Bl. 211 ff. der Beiakte) sowie durch Vernehmung des Zeugen X. und Anhörung der Klägerin im Termin am 00.00.0000 (Bl. 117 ff. GA).

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Hinsichtlich der Beweisergebnisse sowie der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Akten des Hauptsacheverfahrens sowie des Beweissicherungsverfahrens, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet und wird abgewiesen.

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Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadenersatz zu.

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Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass sie im Haus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden ist. Weder hat sich eine Patientenverwechslung und die Durchführung einer nicht indizierten operativen Karpaltunnelspaltung ohne Einwilligung erwiesen, noch eine fehlerhafte Durchführung der erfolgten Eingriffe.

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Nach den detaillierten und glaubhaften Angaben des Zeugen X., der die Klägerin am 00.00.0000 befragt und untersucht hat, litt sie an jenem Tag nicht nur unter einem springenden Finger, sondern auch unter einer Karpaltunnelsyndromsymptomatik. Er habe sie körperlich untersucht und mit ihr u.a. einen Test nach Tinel und Phalen gemacht, der bezüglich eines Karpaltunnelsyndroms auf beiden Seiten positiv ausgefallen sei, sie habe also ausgehend von diesem Testergebnis an beiden Händen Hinweise auf ein vorliegendes Karpaltunnelsyndrom gehabt. Sie habe auch rezidivierende Taubheit und Missempfindung wie Kribbeln, auf der rechten Seite mehr als auf der linken Seite, geschildert, was zum Untersuchungsbefund gepasst habe. Zudem habe sie anamnestisch angegeben, dass sie auf der linken Seite unter einer Rhizarthrose Grad I und an der rechten Hand unter einer Rhizarthrose Grad II-III leide und etwa zwei Jahre zuvor schon einmal wegen eines schnellenden Fingers operiert worden sei. Ausgehend davon habe er in der Rubrik Therapieempfehlung in der Dokumentation des 11.11.2015 festgehalten, dass er rechtsseitig die Spaltung des Retinacolum flexorums wegen des Karpaltunnelsyndroms sowie eine Ringbandspaltung unterhalb des dritten Fingers wegen des Springfingers empfehle. Er sei zu dem Zeitpunkt noch kein Facharzt gewesen, daher habe seine Therapieempfehlung noch fachärztlich abgesichert werden müssen und sei dann vom Oberarzt umgesetzt worden. Richtig sei, dass den Patienten keine Dokumente mit den Untersuchungsergebnissen eines solchen Tages ausgedruckt und mitgegeben würden, sondern sie würden üblicherweise lediglich Eingang in den Brief an den Hausarzt finden. Nachträgliche Zusätze und Einträge in die Formulare zur Risikoaufklärung bezüglich einer Karpaltunnelspaltung und eines Karpaltunnelsyndroms habe er in keinem Falle vorgenommen. Alle handschriftlichen Einträge seien in seiner Handschrift erfolgt, dies könne er mit Sicherheit erkennen, und es gehöre nicht zur seine Arbeitsweise, dort nachträglich etwas hinzuzufügen, über das nicht gesprochen worden wäre. Vielmehr habe er die Klägerin über die Durchführung beider Eingriffe in einem ausführlichen Gespräch informiert, für das er sich, wie es zu der üblichen Vorgehensweise in seiner damaligen Abteilung gehört habe, lange Zeit genommen habe. Dabei sei er den Aufklärungsbogen mit der Klägerin zusammen durchgegangen und habe zudem explizit die handschriftlich notierten Risiken zusätzlich erwähnt.

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Die hierzu angehörte Klägerin hat die Durchführung eines Gesprächs mit dem Zeugen bestätigt. Daran, dass in dem Gespräch auch eine operative Behandlung ihres Karpaltunnelsyndroms besprochen worden wäre, hat die Klägerin keine Erinnerung gehabt. Ausgehend von ihrer Erinnerung habe sie sich im Vorfeld des streitgegenständlichen Geschehens bei ihrem niedergelassenen Orthopäden Dr. T. wegen orthopädischer Beschwerden an ihrem Fuß vorgestellt, der beim Händeschütteln bei der Begrüßung ihren springenden Mittelfinger auf der rechten Seite bemerkt habe und dazu gesagt habe, „wir machen erst mal diesen Finger, den Fuß später“. Von einem Karpaltunnelsyndrom sei bei ihm nicht die Rede gewesen. Im Krankenhaus sei die Operation hinter einem grün hochgezogenen Sichtschutz an ihrer Hand durchgeführt worden, sodass sie die Hand nicht habe sehen können. Dass sie 0000000 im 000000 sei, sei das Gesprächsthema mit den Schwestern gewesen. Als sie dann bereits vor dem Operationssaal im Wartebereich gesessen habe, habe sie gehört, dass eine andere dort anwesende Patientin gleich an ihrem Karpaltunnel operiert werde. Dann sei sie zurückgerufen worden in den Operationssaal und dann sei die andere Operation noch gemacht worden. Sie habe im Krankenhaus keine Unterlagen dazu bekommen, dass sie an einem Karpaltunnelsyndrom gelitten habe und dies ergebe sich auch nicht aus der Behandlungsdokumentation von Dr. T. den sie nach dieser Operation noch einmal aufgesucht und dazu befragt habe.

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Ausgehend von diesen Angaben der Klägerin und des Zeugen ist das Gericht davon überzeugt, dass bei der Klägerin bei den präoperativen Untersuchungen im Haus der Beklagten am 00.00.0000 an ihrer rechten Hand ein behandlungsbedürftiges Karpaltunnelsyndrom neben dem springenden Finger festgestellt worden ist und dies der Klägerin nur nicht hinreichend klar geworden ist. Die Behandlungsunterlagen aus dem Haus der Beklagten vom 00.00.0000 sind insoweit nachvollziehbar und eindeutig und sind vom Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft bestätigt worden. Der von der Klägerseite gerügte „Fehler“ hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbar darin bestanden, dass nach der Karpaltunnelspaltung am Handgelenk innen der direkte zweite Schnitt an der Handinnenfläche distal davon unterhalb des Grundgelenks des Mittelfingers zwecks Fortsetzung des geplanten Eingriffes durch Spaltung des Ringsbandes nicht erfolgt ist, sondern die Ringbandspaltung nach der Spaltung des Retinacolum flexorums (bandartiges Dach des Karpaltunnels) zunächst vergessen worden und erst nach erneutem Hereinrufen der Klägerin in den Operationssaal dann durchgeführt worden ist. Sicherlich entspricht es nicht der Üblichkeit, insoweit zweizeitig vorzugehen, wie dies die Beklagtenseite selbst konzediert hat und die Kammer aus ihrer Erfahrung in Arzthaftungssachen auch weiß. Dies stellt indes nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, der die vollständigen Behandlungsunterlagen ausgewertet hat, keinen Behandlungsfehler dar. Wegen einer unvollständigen Übertragung auf den Operationsplan sei das Vorgehen zweizeitig gewesen, jedoch nicht wegen einer Patientenverwechslung, so der Sachverständige. Die Dokumentation beschreibe sowohl Beschwerden im Sinne des Springfingers als auch im Sinne des Karpaltunnelsyndroms, sodass bezüglich beider Beschwerden von indizierten Eingriffen auszugehen sei. Zwar sei das zweizeitige Vorgehen ungewöhnlich und entspreche nicht der üblichen chirurgischen Vorgehensweise, indes sei der Klägerin insoweit keinerlei Nachteil entstanden. Insbesondere habe sie nicht einer erneuten Lokalanästhesie bedurft, da deren Wirkung noch angehalten habe. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen gibt es nicht. Sofern man die unvollständige Übertragung auf den Operationsplan als Organisationsverschulden im Krankenhaus der Beklagten einordnen würde, wäre daraus jedenfalls der Klägerin kein kausaler Schaden entstanden, was daher hier keiner Entscheidung bedarf. Denn sie ist so, wie es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch geplant gewesen war, lediglich mit einer kleinen zeitlichen Unterbrechung, operiert worden.

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Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Operationsdurchführung hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Die Überprüfung anhand der Aktenlage gebe keine Hinweise darauf, so der Sachverständige. Eine persönliche postoperative Untersuchung der Hand der Klägerin vier Jahre nach dem Eingriff könne, insbesondere weil die Klägerin Diabetikerin sei und daher auch unter einer Polyneuropathie leide, keine darüber hinausgehende Erkenntnis ermöglichen. Denkbar sei, dass ihre Beschwerden Ausdruck eines Rezidiv-Karpaltunnelsyndroms seien. Es könne aber auch zu einer postoperativen Verklebung des freigelegten Nervens mit den oberflächlich gelegenen Weichteilstrukturen gekommen sein. Es gebe auch das so genannte pillar pain Syndrom, das durch kleinste Verletzungen kreuzender sensibler Nervenastanteile beschrieben werde, das die von der Klägerin vorgebrachten postoperativen Beschwerden erklären könne. Hinweise auf eine fehlerhafte Operationsdurchführung ergäben sich aus diesen durchaus typischen postoperativen Beschwerden nicht, so der Sachverständige nachvollziehbar. Auch dieser Einschätzung folgt die Kammer.

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Die Beklagte haftet auch nicht wegen einer fehlenden Einwilligung der Klägerin in den ersten Teil der Handoperation. Die Beklagte hat beweisen können, dass die Klägerin über den erfolgten Eingriff umfassend, auch hinsichtlich ihres Karpaltunnelsyndroms, aufgeklärt worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin durch den Zeugen X. anhand der in den Behandlungsunterlagen im Original vorliegenden Aufklärungsbögen über den Eingriff an ihrer Hand und dessen Risiken umfassend aufgeklärt worden. Zwar hat der Zeuge keine konkrete Erinnerung an Gesprächsinhalte im 000000 mehr gehabt, nach der Rechtsprechung ist es indes zur Führung des Beweises ausreichend, wenn der Zeuge angeben kann, wie er in einer solchen Situation stets das Aufklärungsgespräch gehandhabt hat. Dies hat der Zeuge detailliert und glaubhaft schildern können. Insbesondere hat er dem Vorwurf der Klägerseite, hier sei über die Behandlung des Karpaltunnels gar nicht gesprochen worden und die Unterlagen seien nachträglich mit Ergänzungen versehen und so verfälscht worden, eine glaubhafte Absage erteilt. Glaubhaft hat er dies von sich gewiesen und mitgeteilt, dass dies komplett seiner Arbeitsweise widersprechen würde, so etwas nachträglich aufzuschreiben und eine Diagnose ohne ein entsprechendes Ergebnis einer körperlichen Untersuchung eines Patienten zu stellen. Der Zeuge hat damit den Inhalt der Dokumentation der Untersuchungen am 00.00.0000 bestätigt und damit verbleiben aus Sicht des Gerichts keine Zweifel an den damaligen Hinweisen auf das rechtsseitige behandlungsbedürftige Karpaltunnelsyndrom und eine Aufklärung über die diesbezügliche Operation. Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin angesichts der Vielzahl ihrer Krankheitsbilder Schwierigkeiten hatte, alle gemachten Angaben zuzuordnen und zu behalten und sich ihre Angaben im Verfahren daher erklären.

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Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 ff. ZPO, 709 ff. ZPO. Die Kosten des Beweissicherungsverfahrens trägt die Klägerseite wie die Kosten des Hauptsacheverfahrens.

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Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

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