0137-Incall: Keine Anbietervergütung bei treuwidrigem „Versilbern“ von Prepaid-Guthaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einem Dienstleistungsvertrag über angemietete 0137-Servicenummern die Auszahlung abgerechneter Anbietervergütungen für September/Oktober 2003. Die Beklagte verweigerte die Zahlung u.a. wegen nur impulshaft erzeugter, unter 1 Sekunde dauernder Verbindungen über Prepaid-Karten. Das LG Köln hob das Versäumnisurteil nach Einspruch auf und wies die Klage ab. Das Geschäftsmodell, ohne echte Dienste lediglich Guthaben „abzutelefonieren“, sei treuwidrig (§ 242 BGB) und schließe Zahlungsansprüche aus; zudem trage die Beklagte nach AGB kein Inkassorisiko.
Ausgang: Nach Einspruch wurde das Versäumnisurteil aufgehoben und die Zahlungsklage wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) sowie fehlender Auszahlungspflicht nach AGB abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Auszahlung einer Anbietervergütung aus einem Mehrwertdienstevertrag entfällt nach § 242 BGB, wenn die Vertragsbeziehung von vornherein darauf angelegt ist, ohne echte Leistungsinanspruchnahme allein Abrechnungsimpulse zur Abschöpfung von Prepaid-Guthaben zu erzeugen.
Wer aus einer treuwidrig erlangten oder ausgeübten Rechtsposition Vorteile zieht, kann sich gegenüber dem Vertragspartner nicht auf den Vertrag als Anspruchsgrundlage berufen (Fallgruppe des unredlichen Erwerbs der Rechtsstellung).
Eine (vor-)vertragliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn bei Vertragsschluss der Eindruck einer üblichen Dienstnutzung erweckt wird, tatsächlich aber eine Nutzung ohne Dienstinhalt zur bloßen Entgeltgenerierung beabsichtigt ist; dies begründet zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners.
Die Abrechnung einzelner Verbindungen begründet keinen Zahlungsanspruch, wenn der Anbieter weder darlegt, welche Dienste tatsächlich angeboten wurden, noch die Vertragsdurchführung insgesamt von einem treuwidrigen Geschäftsmodell geprägt ist.
Schließt eine Vertragsklausel das Inkassorisiko des Plattformbetreibers aus, besteht keine Auszahlungspflicht, solange die Netzbetreiber die Anbietervergütung substantiiert bestreiten und die Zahlung verweigern.
Tenor
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 18.2.2004 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlaßten Kosten, die von der Beklagten zu tragen sind.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin, die Beklagte, die - nicht beigetretene Streitverkündete zu 1., die - U AG sowie die Streitverkündete zu 2. und zugleich Nebenintervenientin waren im Jahr 2003 im Bereich der Telefondienstleistungen gewerblich tätig.
Die Streitverkündete zu 1. betrieb deutschlandweit das Telefonfestnetz, während die Nebenintervenientin Mobilfunkanbieterin war. Die Beklagte wiederum bot Kunden die Möglichkeit, bei ihr bestimmte Servicenummern gegen Entgelt anzumieten, um so Fest- und Mobilfunknetze in Anspruch nehmen zu können.
Die Klägerin, eine als Aktiengesellschaft firmierende Unternehmung, bei der (vgl. in Ablichtung Anlage K 3, Bl. 6 d.A.) Vorsitzender des Aufsichtsrates ein Herr C war, mietete gem. Dienstleistungsvertrag vom 10.4.2003 (vgl. in Ablichtung als Anlage B 1, Bl. 31 d.A.) nebst "Preisliste 0137 Incall” (in Ablichtung Bl. 32 d.A.), gemäß Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (in Ablichtung Bl. 33 - 37 d.A.) sowie gemäß Besonderen "Geschäftsbedingungen 0137 Incall” der Beklagten (in Ablichtung Bl. 38 f. d.A.) eine bestimmte Folge von Servicenummern an. Hierbei handelte für die Klägerin vorgenannter Herr C (vgl. nur Bl. 31, 32, 40 d.A.). Bei einem geringen Anschluss - (Euro 75) und monatlichen Nutzungsentgelt (Euro 25) erhielt die Klägerin so die Möglichkeit, dass Kunden die von der Klägerin angemieteten Telefonnummern anrufen konnten, um so bestimmte Mehrwertdienste in Anspruch zu nehmen.
Gemäß der "Preisliste 0137 Incall” war eine Anbietervergütung bei 0137-7-Nummern pro Verbindung von 0,66 € vereinbart.
In § 9 Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten war geregelt:
"Vergütungen, die der Kunde für die inhaltliche Erbringung und technische Bereitstellung eines Mehrwertdienstes erhält (Anbietervergütung), werden dem Anrufer (Nutzer) gemeinsam mit den Verbindungs- und Abrechnungsentgelten von dem jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber (im eigenen Namen) in Rechnung gestellt. Beide Parteien sind sich einig, dass IN-telegence hierbei nicht das Inkassorisiko trägt. Soweit IN-telegence die Anbietervergütung von den Teilnehmernetzbetreibern für den Kunden wirksam und endgültig erhält, wird diese an den Kunden gemäß den Bestimmungen der Besonderen Geschäftsbedingungen weitergereicht.”
Von Seiten der Beklagten und der beiden Streitverkündeten war das Geschehen so kalkuliert, daß jeder Anruf eines beliebigen Kunden zur Inanspruchnahme der von der Klägerin - und ggfs. auch anderen Anbietern - angebotenen Mehrwertdienste unter Nutzung der technischen Infrastruktur der Beklagten sowie der beiden Streitverkündeten bei Einwahl über das Mobilfunknetz der Nebenintervenientin 1,-- € kosten sollte, wovon 0,66 € (im Hinblick auf die Kosten der inhaltlichen Erbringung der Dienste) an z.B. die Klägerin gingen.
Die Beklagte erteilte der Klägerin für die Monate September 2003 (in Ablichtung als Anlage K 1, Bl. 4 d.A.) und Oktober 2003 (in Ablichtung als Anlage K 2, Bl. 5 d.A.) als "Rechnung” bezeichnete Abrechnung, die mit Auszahlungsbeträgen zugunsten der Klägerin in Höhe von 190.577,44 € und 93.923,51 € schlossen.
Die Beklagte zahlte die Beträge indes nicht an die Klägerin aus.
Die Klägerin - die ursprünglich Klage im Urkundenprozess erhoben, hiervon jedoch Abstand genommen hat - begehrt Zahlung in Höhe der auf den Abrechnungen für September und Oktober 2003 aufgeführten Auszahlungsbeträge.
Die Kammer hat im schriftlichen Verfahren auf Antrag der Klägerin die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 18.2.2004 verurteilt,
an die Klägerin 284.500,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 190.577,44 € seit dem 15.11.2003 und aus 93.923,51 € ab dem 23.1.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Klägerin stellt dar, bevor es im April 2003 zum Abschluß des streitgegenständlichen Vertrages zwischen den Parteien gekommen sei, habe der bei der Klägerin angestellte - und von der Klägerin als Zeuge benannte - C auf die Frage eines Mitarbeiters der Beklagten, zu welchem Zweck die Anmietung der Servicenummern erfolge, ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin Guthaben von Prepaid-Karten abtelefonieren werde. Der Mitarbeiter der Beklagten habe Herrn C darauf mitgeteilt, dass dies unproblematisch möglich sei.
Die Geschäftsidee der Klägerin sei es gewesen, sich auf Prepaid-Karten befindliches Guthaben "zu versilbern”. Aus diesem Grund sei der Abschluss des streitgegenständlichen Dienstleistungsvertrages mit der Beklagten erfolgt.
Seitens der Klägerin sei dann eine Firma N & O GmbH in F mit dem Abtelefonieren der Prepaid-Karten beauftragt worden. Ein Herr B habe schlichtweg nichts anderes getan, als sich ein Mobiltelefon zur Hand zu nehmen, dort eine Prepaid-Karte einzulegen und sodann eine von der Klägerin bei der Beklagten angemietete Servicenummer anzurufen. Sobald er dann das erste Wort der Ansage "Herzlich ...” akustisch vernommen habe, habe er das Gespräch beendet. Hintergrund dafür sei, daß beim "Free & Easy-Tarif” der Streithelferin neben einer einmaligen Gesprächszuschlagsgebühr von 0,25 € netto ein Minutenpreis von 0,36 € belastet würden; aus diesem Grunde hätten die Gespräche selbstverständlich kurz gehalten werden sollen.
Sämtliche Gespräche des Zeugen B hätten nicht länger als 1 Sekunde gedauert; Herr B könne gewiss auch bestätigen, dass er mit den durch die Anrufe empfangenen Dienstleistungen der Klägerin zufrieden gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.2.2004 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 18.2.2004 die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter Hinweis darauf entgegen, die Streitverkündete zu 1. als Teilnehmernetzbetreiberin habe einer Auszahlung der Anbietervergütungen an die Klägerin widersprochen.
Die Beklagte sei nicht zur Zahlung verpflichtet, da bei den von der Beklagten der Abrechnung zugrunde gelegten Verbindungen zu den von der Klägerin angemieteten Nummern zum ganz überwiegenden Teil (236.185 von 249.115 Verbindungen im September und 115.036 von 122.869 Verbindungen im Oktober 2003) keine Verbindung hergestellt, sondern lediglich ein Verbindungsimpuls erzeugt worden sei. Die fraglichen Anrufe seien alle mittels Prepaid-Karten der Nebenintervenientin getätigt worden und hätten weniger als eine Sekunde gedauert.
Die Verbindungssignale seien offensichtlich in betrügerischer Absicht erzeugt worden und hätten zu keiner tatsächlichen Inanspruchnahme von unter den Rufnummern der Klägerin angebotenen Dienstleistungen geführt.
Die Nebenintervenientin beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 18.2.2004 die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter ausführlicher Darstellung der technischen Gegebenheiten entgegen und hebt insbesondere auch darauf ab, ein vollständiger Verbindungsaufbau mit Erzeugung eines abrechenbaren Datensatzes (CDR) aus Connect und Release-Nachricht sei bei den fraglichen Anrufen gerade nicht erfolgt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 18.2.2004 ist die Klage nach form- und fristgerecht eingelegtem Einspruch abzuweisen.
Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 284.500,95 oder auf Zahlung von Teilbeträgen hiervon, insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Dienstleistungsvertrag.
Die Kammer hat den Sach- und Streitstand unter Aufarbeitung der technischen Gegebenheiten umfassend beraten; das Ergebnis der Beratungen ist in wesentlichen Grundzügen bereits im Termin vom 2.2.2005 Gegenstand der eingehenden Erörterung gewesen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die maßgeblichen Gesichtspunkte und Überlegungen, warum der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, seien im folgenden dargestellt.
Die Klage ist - ohne Erhebung von Beweisen - bereits auf der Grundlage des Unstreitigen und des Vortrags der Klägerin abzuweisen.
Entscheidend hierfür ist, daß nach Intention der Klägerin und tatsächlicher Durchführung eine dem Vertragsgegenstand entsprechende Zurverfügungstellung von Dienstleistungen durch die Klägerin und Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Kunden der Klägerin nicht geplant war und auch nicht stattfand.
Die Klägerin hat - auch auf Nachfrage - nicht mitteilen können, welche tatsächlichen Dienste von ihr angeboten wurden. Eine tatsächliche Erbringung von Leistungen war indes nach der von ihr selbst dargestellten "Geschäftsidee” auch gar nicht gewollt, ging es der Klägerin doch darum, auf Prepaid-Karten befindliches Guthaben "zu versilbern”.
Ein solches "Versilbern” auf Kosten des Vertragspartners und der Telefonfestnetz- und Mobilfunkanbieter verstößt jedoch gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, und lässt einen Anspruch der Klägerin entfallen.
Die Kammer sieht die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Klägerin in Ansehung der Rechtsprechung und Literatur primär in der Fallgruppe des unredlichen Erwerbs der eigenen Rechtsstellung (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage 2004, § 242 BGB, Rn. 42 ff., 43 f. m.w.N.) sowie im Bereich der Verletzung der Aufklärungspflicht als vertraglicher Nebenpflicht (vgl. nur Palandt-Heinrichs a.a.O., Rn. 37). Diese Verletzung gewährt dem Verletzten zumindest ein Leistungsverweigerungsrecht.
Oder in anderen klaren Worten formuliert: Wer sich so verhält, verdient dafür kein Geld.
Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.8.2004 (Bl. 177 ff. d.A.) zur Vertragsanbahnung dargestellt hat, der bei der Klägerin angestellte Herr C habe mit einem Mitarbeiter der Beklaten darüber gesprochen und diesem ausdrücklich mitgeteilt, dass die Klägerin Guthaben von Prepaid-Karten abtelefonieren werde, und der Mitarbeiter der Beklagten sei hiermit einverstanden gewesen, so kann auch dies nicht zu einer anderen Betrachtung führen. Denn anders als es diese Darstellung seitens der Klägerin suggerieren möchte, konnte der Mitarbeiter der Beklagten aufgrund der von Herrn C mitgeteilten Umstände nicht erkennen, daß das "Abtelefonieren” keine tatsächliche Inanspruchnahme von Diensten mit sich bringen sollte, sondern vielmehr nur eine kürzest mögliche Herstellung einer Verbindung zum Zwecke der "Versilberung” der Guthaben auf den Prepaid-Karten.
Soweit ein geringer Anteil der von der Beklagten bzw. der Streitverkündeten zu 1. registrierten Anrufe länger als 1 Sekunde gedauert haben mag und ein vollständig abrechenbarer Datensatz erzeugt worden sein mag, ist auch insoweit kein Anspruch der Klägerin gegeben.
Denn die Klägerin hat auch hierfür nicht dargestellt, welche Dienste von ihr angeboten wurden. Überdies war die gesamte Geschäftsbeziehung seitens der Klägerin darauf ausgelegt, Guthaben von Prepaid-Karten "abzutelefonieren”. Schon die Aufnahmen der Geschäftsbeziehungen zu diesem Zweck war treuwidrig, der Wegfall des Zahlungsanspruchs umfaßt die gesamte Geschäftsbeziehung.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Anspruch der Klägerin auch gem. § 9 Ziffer 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entfällt. Da die Beklagte nicht das Inkassorisiko trägt, ist sie nicht zur Zahlung an die Klägerin in einer Situation verpflichtet, in der die Streitverkündete zu 1. und die Nebenintervenientin Zahlungsansprüche der Klägerin mit Substanz bestreiten und die zahlung verweigern.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 709 ZPO.
Streitwert: 284.500,95 €