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Landgericht Köln·25 O 6/08·25.08.2009

Klage wegen Behandlungsfehlern und unzureichender Aufklärung bei Radiusfraktur abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung bei Versorgung einer distalen Radiusfraktur. Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, wonach Anamnese, operative Technik und Nachsorge regelgerecht waren. Die unterzeichnete Einwilligung und Zeugenaussagen ergaben eine hinreichende Aufklärung.

Ausgang: Klage wegen angeblicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass eine Behandlung gegen die Regeln ärztlicher Kunst erfolgt ist und daraus haftungsbegründende Kausalität folgt.

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Eine dokumentierte und unterzeichnete Einwilligungserklärung in Verbindung mit überzeugendem Sachverständigen- und Zeugenvortrag kann eine Aufklärungsrüge entkräften.

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Bestehen mehrere medizinisch vertretbare Behandlungsoptionen, begründet die Wahl eines zulässigen Verfahrens für sich genommen keinen Behandlungsfehler und verpflichtet nicht zur Aufklärung über jede einzelne Alternative, sofern dies medizinisch nicht erforderlich ist.

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Ausreichende postoperative Befunddokumentation und regelgerechte Nachsorge widerlegen regelmäßig Vorwürfe mangelhafter Nachbehandlung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern und einer unzureichenden Risikoaufklärung im Zusammenhang mit der Versorgung einer Radiusfraktur am rechten Handgelenk auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.

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Die am 04.05.1941 geborene Klägerin begab sich im Haus der Beklagten in Behandlung, nachdem sie zu Hause auf die rechte Hand gestürzt war.

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Sie wurde klinisch und röntgenologisch untersucht, wobei sich ein Hämatom sowie eine Schwellung des rechten Handgelenks und eine Bajonett-Fehlstellung bei distal dislozierter Radiusfraktur rechts ergaben. Im Rahmen der Anamnese gab die Klägerin jedenfalls eine Penizillinallergie an. Es wurde die Indikation zur operativen Versorgung der Fraktur gestellt und die Klägerin über den geplanten Eingriff aufgeklärt, wobei die Einzelheiten des Aufklärungsgesprächs streitig sind.

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Am Abend desselben Tages erfolgte unter axillärer Plexus -Anästhesie die geschlossene Reposition des Bruchs sowie eine Drahtosteosynthese.

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Am 22. und 23.08.2001 stellte sich die Klägerin zur postoperativen Kontrolle vor. Bei der Röntgenendkontrolle am 28.08.2001 beklagte sie „nicht aushaltbare Schmerzen“, die im Haus der Beklagte auf eine Irritation des Nervus Radialis Superficialis zurückgeführt wurden. Daraufhin folgte am 30.08.2001 die Revision des Nervs sowie eine Neurolyse.

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Am 08.09.2001 begab sich die Klägerin erneut in stationäre Behandlung bei der Beklagten. Am 09.09.2001 wurde wegen des Verdachts auf eine Infektion eine Revisionsoperation durchgeführt und ein Debridement, eine Lavage sowie die Entfernung der eingebrachten Drähte vorgenommen. Am 13.09.2001 wurde die Klägerin mit der Diagnose einer Metallunverträglichkeit bei Zustand nach Kirschnerdraht-Osteosynthese des distalen Radius rechts entlassen.

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Die Klägerin wirft der Beklagten vor, bei der Aufnahme am 21.08.2001 sei eine unzureichende Anamnese im Hinblick auf Allergien erfolgt. Hierdurch sei eine Metallunverträglichkeit nicht erkannt worden, die zu der Irritation des Nervus Radialis Superficialis geführt habe. Zudem sei eine nur unzureichende Befunderhebung durchgeführt worden, aufgrund derer der Bruch des Griffelfortsatzes der Elle nicht erkannt worden sei. Auch die Darstellung des Nervs während der OP sei unzureichend gewesen. Zudem sei behandlungsfehlerhaft nach dem Eingriff nicht erkannt worden, dass es zu einer Nervschädigung infolge der Reposition gekommen sei. Dies sei unter anderem auf eine unzureichende Qualifikation des Operateurs zurückzuführen. Überdies beanstandet die Klägerin die Materialwahl als fehlerhaft, weil kein Titan verwendet worden sei. Auch sei die gewählte Verfahrensweise fehlerhaft gewesen. Es sei vielmehr eine offene Reposition erforderlich gewesen sowie eine Fixation durch eine Plattenosteosynthese und ein Fixateur externer anstatt einer Drahtfixierung.

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Bezüglich des Eingriffs vom 09.09.2001 wirft die Klägerin der Beklagten vor, dass keine ausreichende Laborkontrolle erfolgt sei.

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Daneben erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge. Sie beanstandet, dass sie vor dem ersten Eingriff nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass wahlweise eine offene oder geschlossene Reposition sowie eine Fixation durch Drähte oder durch eine Platten-Osteosynthese erfolgen könne. Weiterhin sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass das Risiko einer Gefäß- oder Nervenschädigung bestehe und dass es möglicherweise eines Zweit- oder Dritteingriffs bedürfe.

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Zu den Folgen behauptet die Klägerin, dass der Bruch infolge der Behandlungsfehler in Fehlstellung verheilt und nicht zu korrigieren sei. Im rechten Arm bestünden nunmehr Parästhesien sowie chronische Schmerzen und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung. Hierdurch sei sie in sämtlichen Lebensbereichen beeinträchtigt, was auch zu einer psychischen Belastung geführt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld, dessen Höhe letztendlich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden, die ihr aus der Behandlung ab August 2001 entstanden sind - soweit sie nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger übergegangen sind - zu ersetzen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie weist die erhobenen Behandlungsfehler zurück und bestreitet die Kausalität.

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Zur Aufklärung behauptet die Beklagte, dass die Klägerin anhand und entsprechend der von ihr unterzeichneten Einwilligungserklärung aufgeklärt worden sei, nämlich insbesondere über die Möglichkeiten einer geschlossenen Reposition mit Draht-Osteosynthese einerseits und einer offenen Reposition und Versorgung mit Platten/Schraubenosteosynthese andererseits sowie über die Risiken eines Gefäß-/Nervenschadens, einer Wundinfektion, Blutung, Infektion, Embolie und Thrombose. Weiterhin sei auf die Möglichkeit von Folgeeingriffen, etwa zum Zwecke der Materialentfernung, und das Risiko einer bleibenden Funktionseinschränkung hingewiesen worden.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2008 (Bl. 50 ff. der Akte) durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. E vom 22.10.2008 (Bl. 85 ff. der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2009 (Bl. 145 ff. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie hat weder den ihr obliegenden Beweis geführt, dass sie im Haus der Beklagten unter Verstoß gegen die Regeln ärztlicher Kunst behandelt worden ist, noch greift die Aufklärungsrüge durch.

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Der Sachverständige Dr. E, der als Chefarzt der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie eines städtischen Krankenhauses in besonderem Maße zur Beurteilung der maßgeblichen medizinischen Fragestellungen qualifiziert ist, ist nach eingehender Auseinandersetzung mit den Behandlungsunterlagen sowie dem Vortrag der Parteien für das Gericht überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass sich ein Behandlungsfehler nicht feststellen lasse.

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Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es zunächst keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass die Anamnese unzureichend gewesen sei. Da Allergien, nämlich unter anderem auf Penizillin angegeben worden seien, sei davon auszugehen, dass hiernach auch gefragt worden sei.

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Dies entspricht den persönlich Angaben der Klägerin, wonach sie vor der Operation auf Allergien getestet worden sei und diese Ergebnisse auch entsprechend mitgeteilt habe.

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Auch bezüglich der präoperativen Befunderhebung hat der Sachverständige keine Versäumnisse feststellen können.

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Weiterhin sei auch der Eingriff vom 21.08.2001 weder im Hinblick auf das gewählte Verfahren noch im Hinblick auf die technische Durchführung zu beanstanden.

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Für die Versorgung der bei der Klägerin vorliegenden Verletzung habe es 2001 keinen Goldstandard gegeben, sondern es hätten mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung gestanden. Mit dem gewählten Verfahren mit geschlossener Reposition und Kirschnerdraht-Fixierung habe man seinerzeit gute Erfahrungen gemacht. Der Vorteil dieses Verfahrens sei die geringe Weichteilbeeinträchtigung. Alternativ habe seinerzeit die Verwendung einer Platten-Osteosynthese zur Verfügung gestanden, die mit einem erhöhten Infektionsrisiko einhergehe. Die Verwendung einer winkelstabilen Platten-Osteosynthese sei seinerzeit noch keine echte Alternative gewesen. Einen Stabilitätsvorteil hätte die einfache Platten-Osteosynthese gegenüber der Kirschnerdraht-Fixierung nicht geboten. Im Ergebnis sei es daher ohne weiteres gerechtfertigt gewesen, dem gewählten Verfahren den Vorrang zu geben. Einer Aufklärung über die genannten Alternativen zur Frakturversorgung bedürfe es aus medizinischer Sicht nicht.

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Der Eingriff vom 21.08.2008 sei auch technisch korrekt durchgeführt worden.

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Ebenso sei die postoperative Behandlung, insbesondere die Befundkontrolle auf der Grundlage der guten Dokumentation als regelgerecht zu beurteilen.

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Den gut nachzuvollziehenden und im Termin nochmals eingehend erörterten Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an.

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Der Klage ist auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung kein Erfolg beschieden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugin S und des Zeugen T sowie Anhörung der Klägerin ist bewiesen, dass die Aufklärung so erfolgt ist, wie sie dokumentiert und vom Sachverständige nachvollziehbar als suffizient beurteilt worden ist.

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Die Zeugin S hat routiniert geschildert, wie sie bei Eingriffen der streitgegenständlichen Art üblicherweise aufkläre. Sie hat weiterhin erläutert, dass sie seinerzeit schon auf eine längere Erfahrung im Bereich der Unfallchirurgie verfügt habe, so dass es plausibel ist, dass sie sich bezüglich der hier interessierenden Aufklärung ein übliches Vorgehen angeeignet hatte. Ihre Aussage wird zudem bestätigt durch die schriftliche Dokumentation, die im wesentlichen mit ihren Angaben korrespondiert und von der Klägerin unterzeichnet ist. Der Zeuge T hingegen konnte keine Angaben zum Inhalt eines Aufklärungsgesprächs machen, weil er bei einem solchen nicht zugegen war. Dem gegenüber überzeugen die persönlich Angaben der Klägerin nicht. Denn sie hat einerseits angegeben, dass mit ihr über die im Formular aufgeführten Risiken nicht gesprochen worden sei, obgleich sie dieses unterzeichnet hat. Sodann hat sie jedoch eingeräumt, dass ihr erklärt worden sei, dass eine Lähmung zurückbleiben könne, es zu einem Abknicken kommen könne und auch zu Bewegungseinschränkungen. Dies spricht eher dafür, dass über Risiken gesprochen worden ist, als dagegen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:

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Antrag zu 1.: 8.000,00 €

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Antrag zu 2.: 2.000,00 €

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gesamt     10.000,00 €