Arzthaftung: Luftembolie durch Herz-Lungen-Maschine – Schmerzensgeld und Pflegeaufwand
KI-Zusammenfassung
Nach einer Herzoperation machte die Klägerin wegen einer Fehlfunktion der Herz-Lungen-Maschine Schmerzensgeld und Pflegekosten geltend. Das LG Köln bejahte die Haftung der Klinik (Bekl. zu 1) nach § 823 BGB und sah die spastische Hemiparese als Folge einer Luftembolie an, nicht aber die geistige Retardierung. Es sprach 50.000 € Schmerzensgeld (abzgl. Vorleistungen) sowie 52.925 € Pflege-/Betreuungsschaden zu und stellte die Ersatzpflicht für weitere Schäden fest. Ansprüche gegen die weiteren Beklagten scheiterten mangels schlüssigen, individualisierten Fehlervortrags.
Ausgang: Klage gegen den Krankenhausträger teilweise erfolgreich (Zahlung und Feststellung), im Übrigen und gegen weitere Beklagte abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Krankenhausträger haftet deliktisch nach § 823 BGB, wenn ein bei einer Operation eingetretener Schaden auf ein ihm zurechenbares menschliches oder technisches Versagen zurückzuführen ist.
Für die haftungsausfüllende Kausalität ist maßgeblich, welche konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit (nahezu) sicherer Wahrscheinlichkeit auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind; andere, unabhängig bestehende Grundleiden sind auszuscheiden.
Ein pflegebedingter Mehrbedarf ist schadensrechtlich zu ersetzen, soweit er auf den Behandlungsfehler zurückgeht; die Höhe kann unter Heranziehung sachverständiger Einschätzung nach § 287 ZPO geschätzt und bei gemischten Ursachen quotiert werden.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn weitere Schäden naheliegen bzw. zumindest möglich sind und ein Feststellungsinteresse besteht.
Gegen mehrere Behandler gerichtete Haftungsansprüche sind unschlüssig, wenn der Vortrag nur alternative Ursachen beschreibt, ohne einen konkret einem einzelnen Beteiligten zurechenbaren Behandlungs- oder Organisationsfehler substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen.
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 30.000 €nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis‑
zinssatz, mindestens jedoch acht Prozent Zinsen, seit dem 8.12.2003 abzüglich am 16.12.2005 gezahlter 15.000 € sowie weitere 52.925 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch acht Prozent Zinsen, seit dem 8.12.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 22.9.1997 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 11), 42 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 95% der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1) trägt 5% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern sowie unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einem herzchirurgischen Eingriff im Haus der Beklagten zu 1) am 22.9.1997 auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch. Die Haftung der Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach unstreitig.
Die Klägerin kam am 4.5.1997 im T-Krankenhaus in Q, mit Trisomie 21 sowie einem Herzfehler zur Welt. Nach mehreren Untersuchungen unter anderem in der Abteilung für Kinderkardiologie in der Kinderklinik in Köln, B-Straße, sowie in der K-Klinik in L wurde die Diagnose eines Ventrikelseptumdefekts mit Vor-hofdefekt gestellt und die Klägerin sodann ab dem 18.9.1997 in der Kinderklinik B-Straße auf den chirurgischen Eingriff zum Verschluss des Defekts im Haus der Beklagten zu 1) vorbereitet. Am 18.9.1997 erfolgte ein Aufklärungsgespräch, in dem insbesondere auf das Risiko einer Embolie hingewiesen wurde, am 22.9.1997 wurde die Klägerin im Haus der Beklagten zu 1) in der Klinik für Herz- und Thoraxchirurgie aufgenommen, deren Chefarzt der Beklagte zu 2) und leitender Oberarzt der Beklagte zu 3) sind.
Zu Beginn des noch am selben Tag durch die Beklagten zu 4) bis 6) als Operateure und die Beklagten zu 7) und 8) als Anästhesisten durchgeführten Eingriffs, kam es zu einer Fehlfunktion der Herz-Lungen-Maschine. Bei deren Inbetriebnahme trat ein retrograder Fluss ein, durch den sich das Gefäßsystem der Klägerin mit Luft füllte und diese über die vorhandenen Defekte in der Herzscheidewand in den Körperkreislauf der Klägerin übertrat. Nach sofortigem Abklemmen der zuführenden Anschlüsse der HerzKreislauf-Maschine und trotz Fehlersuche wiederholte sich die Fehlfunktion noch zweimal, wobei streitig ist, ob es auch in diesen Fällen zu einem retrograden Luftfluss kam. Während der Maßnahmen zur Fehlerbehebung trat bei der Klägerin ein Blutdruckabfall ein, der eine kurze manuelle Herzdruckmassage zur Reanimation erforderte. Die vierte Inbetriebnahme war erfolgreich und der Ventrikelseptumdefekt wurde sodann wie geplant durch ein Gore-Tex-Patch sowie der Vorhofdefekt durch eine Direktnaht verschlossen. Nach der Operation wurde eine antikonvulsive Therapie eingeleitet. Bei einem am 25.9.1997 durchgeführten neurologischen Konsil fiel eine Hemisymptomatik links auf. Eine am selben Tag veranlasste craniale Untersuchung blieb ohne Befund. Am 26.9.1997 wurde die Klägerin auf die Intensivstation der Kinderklinik B-Straße verlegt. Am 8.10.1997 wurde sie entlassen.
Bei den Beklagten zu 9) und 10) handelt es sich um die bei dem Eingriff für die Kardiotechnik Verantwortlichen, bei der Beklagten zu 11) um die OP-Schwester.
Im Hinblick auf die unstreitige Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach leistete die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung im Jahr 2002 eine Zahlung in Höhe von insgesamt 20.000 € auf etwaige Schmerzensgeldansprüche.
Die Klägerin behauptet, bei ihr liege eine spastische Hemiparese links mit einer Innenrotations, Spitz- und Spreizstellung des Fußes sowie eine Entwicklungsverzögerung vor, die auf die Fehlfunktion der Herz-LungenMaschine zurückzuführen seien. Die Haftung der Beklagten zu 2) bis 11) leitet sie daraus her, dass als Ursachen für den Lufteintritt nur ein technischer Fehler der Herz-Lungenmaschine oder die fehlerhafte Bedienung derselben in Betracht komme. Retrospektiv lasse sich die Ursache nicht klären. Bezüglich der Kausalität kämen ihr im übrigen Beweiserleichterungen zu Gute, weil von einem groben Organisationsverschulden auszugehen sei. Weiterhin macht sie geltend, dass ihre Mutter über das Risiko, dass es infolge der Fehlsteuerung der Herz-Lungen-Maschine zu einer Luftembolie kommen könne, nicht aufgeklärt worden sei und andernfalls darauf bestanden hätte, dass ein Ersatzgerät zur Verfügung gestanden hätte.
Neben Schmerzensgeld (Antrag zu 1) begehrt die Klägerin mit dem Antrag zu 2) den Ersatz eines erhöhten Pflegebedarfs von 5 Stunden täglich mit einem Stundensatz von 10 € für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2003 und errechnet so einen Betrag von 108.000 €, von dem sie einerseits von der Gegenseiteite vorgerichtlich bereits geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 20.000 Euro in Abzug bringt und andererseits eine Mehraufwandpauschale in Höhe von 10.000 addiert.
Unter Berücksichtigung einer weiteren Zahlung nach Klageerhebung am 16.12.2005 auf das Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 beantragt die Klägerin,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung ab dem 22.9.1997 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 75.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz - mindestens verzinslich mit 8% Zinsen - seit dem 22.9.1997, spätestens seit dem 1.11.2001, abzüglich am 16.12.2005 gezahlter 15.000 E;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften Behandlung ab dem 22.9.1997 98.196,00 zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz - mindestens verzinslich mit 8% Zinsen - seit dem 1.11.2001;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 22.9.1997 entstanden sind, bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten weisen die erhobenen Vorwürfe zurück, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 2) bis 11) richten. Der Zwischenfall sei auf ein technisches Fehlversagen der Herz-Lungen-Maschine zurückzuführen. Sie behaupten, dass es lediglich einmal zu einem Rückfluss sowie einer Embolie gekommen sei, nicht jedoch bei den zwei weiteren dokumentierten Fehlversuchen der Inbetriebnahme.
Zur Aufklärung behaupten sie, dass im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs entsprechend der Dokumentation ausdrücklich auf das Risiko einer Luftembolie hingewiesen worden sei.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18.8.2004 (BI. 173 f. d.A.) und 11.1.2006 (BI. 305 f.) durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des neuropädiatrischen Sachverständigen Dr. med. F vom 25.6.2005 (BI. 231 ff. d.A.), sowie das schriftliche Gutachten des pflegewissenschaftlichen Sachverständigen Prof. Dr. phil. V vom 5.3.2007 (BI. 346 ff. d.A.) nebst ergänzender
Stellungnahme vom 16.11.2007 (BI. 452 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache bezüglich sämtlicher Anträge teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1) richtet. Im übrigen unterliegt sie der Abweisung.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten gemäß § 823 BGB einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie auf Ersatz des ihr durch den retrograden Luftfluss bei Inbetriebnahme der Herz-Lungenmaschine entstandenen materiellen Schadens.
Die Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich dem Grunde nach daraus, dass der retrograde Luftfluss jedenfalls durch ein der Beklagten zu 1) vorwerfbares schuldhaftes menschliches oder technisches Versagen zurückzuführen ist.
Hierdurch ist es nach der durch die Einholung eines pädiatrischen Gutachtens gewonnenen Überzeugung der Kammer zur Ausbildung einer dauerhaften, mäßiggradig ausgeprägten spastischen Halbseitenlähmung gekommen, während ein Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der bei der Klägerin vorliegenden geistigen Retardierung nicht hergestellt werden kann.
Der pädiatrische Sachverständige Dr. F beschreibt den körperlichen Zustand der Klägerin, insbesondere die Motorik, auf Grund der von ihm selbst durchgeführten körperlichen Untersuchung wie folgt: Das linke Bein ist mäßig, um etwa 4 cm verkürzt, der Muskeltonus der linken Körperhälfte ist beinbetont deutlich im Sinne einer Spastik erhöht. Am linken Fuß lässt sich durch ein Bestreichen des Fußaußenrandes die für eine cerebrale Spastik eindeutige Babinskireaktion auslösen, nämlich ein Anheben der Großzehe und ein Abspreizen der übrigen Zehen. Die Muskeleigenreflexe stellen sich links eindeutig gesteigert mit einer pathologisch verbereiterten Reflexzone dar. Im Bereich der Mimik bestehen keine Auffälligkeiten. Beim Einsatz der Hände zeigt sich eine deutliche Bevorzugung der rechten Hand, beim Laufen erfolgt ein Nachziehen des linken Beines, beim Stehen wird das linke Bein stärker durchgedrückt, um Stabilität zu erreichen. Hüpfen oder einbeiniges Stehen ist der Klägerin nicht möglich. Sie hält stets Bodenkontakt. Neben diesen motorischen Einschränkungen konstatiert der Sachverständige Dr. F eine deutliche geistige und damit einhergehende sprachliche Entwicklungsverzögerung.
Hiervon ausgehend gelangt er für die Kammer überzeugend zu dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine mäßiggradig ausgeprägte spastische Halbseitenlähmung vorliegt sowie eine geistige Retardierung.
Diese Halbseitenlähmung, bezüglich derer der Sachverständige auf Grund seiner klinischen Erfahrung mit früh geschädigten Kindern davon ausgeht, dass ein Dauerzustand erreicht ist, der weder eine maßgebliche Besserung noch eine maßgebliche Verschlechterung erfahren wird, führt der Sachverständige anders als die geistige Retardierung auf eine beim streitgegenständlichen Ereignis durch die Luftembolie ausgelöste Durchblutungsstörung zurück.
Hierbei setzt er sich sehr differenziert mit den möglichen Kausalverläufen für eine Halbseitenlähmung der bei der Klägerin vorliegenden Art auseinander. Als weitere mögliche Ursachen neben der Luftembolie zieht er zum einen eine perinatale Schädigung des Hirns sowie eine hypoxische oder thromboembolische Hirnschädigung während der Operation, die bei Eingriffen der vorgenommenen Art stets als Risiko bestehe, in Betracht.
Eine hypoxische oder thromboembolische Hirnschädigung scheidet er als Ursache aus, weil sie typischerweise andere Folgen als eine Halbseitensymptomatik herbeiführe, nämlich eine generelle, globale Störung vor allem der psycho-intellektuellen Entwicklung, die im übrigen von der bei der Klägerin infolge der Trisomie 21 bestehenden Behinderung kaum abzugrenzen sei. Zudem gebe es in der drei Tage nach dem Eingriff durchgeführten Kernspintomografie keinen Anhaltspunkt für Durchblutungsstörungen nach Gefäßverschluss.
Auch eine perinatale Hirnschädigung schließt der Sachverständige als Ursache für die Hemiparese aus. Dies begründet er nachvollziehbar damit, dass sich aus der Vorgeschichte der Klägerin betreffend die Schwangerschaft und Geburt keine speziellen Risikofaktoren für eine perinatale Hirnschädigung ableiten ließen und sich bis zu dem streitgegenständlichen Eingriff eine gute Entwicklung eingestellt gehabt habe, was sich beispielweise daraus ergebe, dass sich die Klägerin bereits im Alter von vier Monaten selbständig habe drehen können. Zwar zeige sich die spastische Lähmung infolge einer perinatalen Hirnschädigung überwiegend erst nach Ablauf von drei Monaten, jedoch sei hier zu berücksichtigen, dass die neurologischen Auffälligkeiten links in sehr engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff — der Sachverständige spricht von einer „akuten Änderung der neurologischen Situation nach der Operation am offenen Herzen" - erstmals beschrieben worden seien. Hinzu komme, dass in den kernspintomografischen Bildern vom 25.9.1997, die das Hirn vollständig abbildeten, keine Fehlbildung zu erkennen sei, insbesondere keine narbigen gliösen Herde in dem die Hirnkammer umgebenden Gewebe.
Demgegenüber spreche neben dem Ablauf der Operation und der neurologischen Symptomatik das im radiologischen Befund vom 25.9.1997 beschriebene unklare piale Enhancement nach Kontrastmittelgabe für eine umschriebene Schädigung infolge der Luftembolie. Hierbei handele es sich um eine Anreicherung der unmittelbar der Hirnrinde aufliegenden weichen Hirnhaut, die gelegentlich bei Durchblutungsstörungen auftrete, wenn Umgehungskreisläufe für den Blutfluss von außen durch Inanspruchnahme der pialen Gefäße gebildet würden. Dass die neurologische Symptomatik zunächst wieder abgeklungen sei, stehe dem nicht entgegen, sondern sei durchaus typisch.
Angesichts des Fehlens einer ernsthaft in Betracht zu ziehenden Alternativursache sieht es der Sachverständige als gesichert an, dass die Hemiparese im Verlauf der Operation durch den Lufteintritt in das arterielle Blutgefäßsystem mit nachfolgender Luftembolie entstanden sei. Dies habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die spätere motorische Entwicklung verzögert und zu einem verspäteten Erwerb des freien Laufens geführt.
Demgegenüber sei es als normale physiologische Reaktion auf die Operation als solche einzuordnen, dass die Klägern in ihrer motorischen Entwicklung in der direkten Folge der Operation um etwa drei Monate zurückgeworfen worden sei. Ebenfalls lasse sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Luftembolie und der erheblichen Verzögerung der geistigen und damit verbundenen sprachlichen Entwicklung herstellen. Denn die Luftembolie habe zu einer umschriebenen Schädigung des Gehirns geführt, die im allgemeinen zu einer entsprechenden umschriebenen Funktionsstörung führe. Die Entwicklungsverzögerung sei vielmehr der globalen Retardierung der Klägerin im Rahmen des zu Grunde liegenden Down-Syndroms zuzuordnen.
Diesen von großer Sorgfalt getragenen, sehr differenzhierten, gut nachzuvollziehenden und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dr. F, der als neropädiatrischer Oberarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin eines Universitätsklinikums zur Beantwortung der streitentscheidenden medizinischen Fragen in besonderem Maße berufen ist, schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.
Daraus ergibt sich, dass für die Bemessung des Schmerzensgeldes sowie des zu ersetzenden pflegerischen Mehraufwands (nur) diejenigen Beeinträchtigungen der Klägerin zu Grunde zu legen sind, die sich aus der Hemiparese links sowie der damit einhergehenden motorischen Entwicklungsverzögerung ergeben.
Diesbezüglich ist der pflegewissenschaftliche Sachverständige Prof. V, Direktor des Deutschen Instituts für angewandte Pflegeforschung e.V. in Köln, nach eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur, den Vorgutachten, dem von der Mutter der Klägerin über zwei Wochen angefertigten Pflegetagebuch sowie einer Visitation der Klägerin in ihrem gewohnten Lebensumfeld zu dem Ergebnis gekommen, dass ein täglicher Pflegeaufwand in Höhe von 391 Minuten anfällt, von dem 154 Minuten der behandlungsfehlerbedingten Unterstützungsbedürftigkeit zuzuordnen sind.
Der Sachverständige hat einleitend und wohlbegründet ausgeführt, dass ein valides und reliables abstrahierendes Instrument zur Einschätzung des pflegerischen Bedarfs nicht zur Verfügung stehe und deshalb der Pflegedokumentation besondere Bedeutung zukomme. Die von der Mutter der Klägerin erstellte Dokumentation hat er sodann einer kritischen Prüfung unterzogen und nicht plausible Positionen (z.B. längere Frühstückszeiten am Wochenende) sowie von der Beeinträchtigung unabhängige Positionen (z.B. erhöhte Betreuungszeit bei Durchfallerkrankung, Unterstützungsleistungen zur Förderung der Sprachentwicklung) ausgeschieden und die Dauer der einzelnen Unterstützungszeiten mit durchschnittlichen Erfahrungswerten abgeglichen und ggfs. korrigiert. Dabei hat er insbesondere das Bild zu Grunde gelegt, das er sich bei der Visitation von der Lebenssituation der Klägerin machen konnte. Zu berücksichtigen sind danach insbesondere Unterstützungsleistungen betreffend die Bereiche: Körperpflege einschließlich Toilettengänge, Einnahme von Mahlzeiten, Transport, Spazierengehen, Zu-Bett-Gehen. In den Bereichen, in denen die Unterstützungsbedürftigkeit sowohl behandlungsfehlerabhängig als auch — unabhängig besteht, berücksichtigt der Sachverständige differenziert begründet eine Quote von 25 % (z.B. Einnehmen von Mahlzeiten) oder 50% (z.B. Transport, Spazieren gehen) und gelangt so zu einem behandlungsfehlerbedingten pflegerischen Mehraufwand von 154 Minuten am Tag.
In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige auf den Einwand der Beklagtenseite nochmals eingehend begründet, dass die Positionen „Toilettengang" und „Spielen und Beschäftigen" voll zu berücksichtigen sind. Bezüglich der Position „Toilettengang" ergebe sich dies daraus, dass die Aufmerksamkeit der Mutter wegen der behandlungsfehlerbedingt geschädigten Feinmotorik der linken Hand sowie der bestehenden Sturzgefahr während des gesamten Zeitraums gebunden sei. Bezüglich der Position „Spielen und Beschäftigen" ergebe sich dies daraus, dass es hierbei vor allem um Bewegungsspiele handele, bei denen der Aspekt der behandlungsfehlerbedingten Beeinträchtigung, nämlich der Förderungsbedürftigkeit und der Sturzgefahr, sehr hoch einzuschätzen sei.
Der Einwand der Beklagtenseite, dass Eltern typischerweise mit ihren Kindern spielten und diese Position daher nicht dem Pflegerischen zugerechnet werden könne, vermag die Kammer gleichwohl nicht völlig von der Hand zu weisen, zumal sich in der vom Sachverständigen erstellten Tätigkeitsübersicht keine weitere Position findet, unter der das übliche Spielen zu fassen ist. Allerdings ist dem Einwand entgegenzuhalten, dass der Sachverständige als Grund für seine Zuordnung insbesondere auch die stets immanente Sturzgefahr nennt. Auf Grund dieser scheidet ein nur sporadisch beaufsichtigtes Spielen aus, so dass sich die Einbindung der Mutter der Klägerin beim Spielen gegenüber derjenigen „aller Eltern" deutlich abhebt. Angesichts dessen hält die Kammer einen geringfügigen Abschlag für angemessen und berücksichtigt insoweit einen Durchschnittswert von 40 Minuten/Tag, so dass sich ein pflegerischer Mehraufwand von (154 — 9 =) 145 Minuten/Tag errechnet.
Die sehr sorgfältige Beurteilung des Sachverständigen ist im übrigen stimmig und durchaus kritisch und bietet nach Auffassung der Kammer eine überaus geeignete Grundlage für die Schadensschätzung. Danach ergibt sich für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 31.12.2003, der dem Antrag zu 2) zu Grunde liegt, ein Anspruch in Höhe von: [6 (Jahre) x 365 (Tage) x 145 (Minuten) =] 317.550 Minuten, was 5.292,50 Stunden und bei einem Stundensatz von 10,00 € 52.925,00 € entspricht.
Hiervon ist im Hinblick auf die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen nicht wie von Klägerseite in der Errechnung des Antrags 2) ein Abzug vorzunehmen. Diese Zahlungen berücksichtigt die Kammer nach der übereinstimmenden Erklärung der Parteien im Termin beim Schmerzensgeld, ohne dass sich hieraus — etwa im Hinblick auf die Kostenquote — ein Nachteil für eine der Parteien ergäbe.
Als Schmerzensgeld hält die Kammer unter Berücksichtigung des Schadenhergangs, der Folgen für die Klägerin sowie ihrer Lebenssituation und Perspektiven unter Rückgriff auf ähnlich und schwerwiegender gelagerte Fälle (OLG Schleswig — 7 U 57/90 — vom 27.2.1992; LG Landshut — 4 0 1198/87 — vom 3.12.1987; LG München I — 19 0 8293/98) einen Betrag in Höhe von 50.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Davon sind die vorgerichtlich gezahlten 20.000,00 € sowie die nach Rechtshängigkeit gezahlten 15,000,00 € abzuziehen.
Die Zinsforderung bezüglich der zuerkannten Beträge folgt aus §§ 286, 288 BGB. Ein früherer Verzugseintritt als mit Zugang des Prozesskostenhilfegesuchs beim Beklagtenvertreters auf die Übersendungsverfügung vom 4.12.2004 ist nicht dargelegt. Das Schreiben der Klägervertreter vom 2.7.2002, mit dem ein Schmerzensgeld in Höhe von 153.387,56 € und ein pflegerischer Mehrbedarf in Höhe von rund 90.000 € pro Jahr mit einer Fristsetzung bis zum 31.7.2002 geltend gemacht worden ist, war nicht geeignet, Verzugseintritt herbeizuführen, weil es sich — wie sich aus dem Vorstehenden ergibt — um eine erhebliche Zuvielforderung handelte und der Beklagte die Mahnung nach den Umständen nicht als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste, zu deren Entgegennahme die Klägerin bereit war.
Weiterhin ist die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) auszusprechen. Das Bestehen und Entstehen weiterer materieller Schäden liegt auf der Hand, das Entstehen weiterer immaterieller Schäden ist zumindest möglich.
Im übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.
Bezüglich eines vorwerfbaren Verhaltens sämtlicher weiterer Beklagten ist der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig. Denn sie lässt auf den entsprechenden Einwand der Klägerseite selbst vortragen, dass sich die Ursache für den Zwischenfall retrospektiv nicht klären lasse, vielmehr zwei Möglichkeiten für den Eintritt von Luft in den Kreislauf der Klägerin bestünden, nämlich einerseits ein technischer Fehler der Herz-Lungenmaschine und andererseits eine fehlerhafte Bedienung derselben. Ein auch nur ansatzweise schlüssiger und unter Beweis gestellter, konkret auf einen der Beklagten zu 2) bis 11) bezogener Behandungsfehlervorwurf lässt sich hieraus nicht herleiten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist im Hinblick auf den gegenüber der Klageforderung geringer ermittelten pflegerischen Mehraufwand ein Abschlag hinsichtlich des Feststellungsantrags berücksichtigt.
Streitwert:
Antrag zu 1) 75.000 €
Antrag zu 2) 98.000 €
Antrag zu 3) 90.000 €
gesamt 263.196 €