Unfallversicherung: Nachzahlung wegen erhöhter Beininvalidität, Marcumarisierung nicht anerkannt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einer bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung Invaliditätsleistungen nach AUB 61 infolge eines Motorradunfalls. Streitgegenstand war der maßgebliche Gesamtinvaliditätsgrad und die Bewertung des linken Beins sowie die Frage einer zusätzlichen Bewertung wegen Marcumarisierung. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten, erhöhte den linken Beinwert und sprach eine Nachzahlung zu. Eine eigenständige Invaliditätsbewertung der Marcumarisierung und die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Nachzahlung für erhöhten Beininvaliditätswert zugesprochen, weitergehende Ansprüche und Aufrechnung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Invaliditätsleistungen nach AUB 61 ist auf die dauernde unfallbedingte Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit eines Körperteils abzustellen; nur solche Beeinträchtigungen sind als eigenständiger Invaliditätsgrad zu bewerten.
Das Gericht folgt der sachverständigen Feststellung zum Invaliditätsgrad, sofern keine durchgreifenden, substantiierten Einwände gegen das Gutachten vorgebracht werden.
Eine Zusatzbewertung (z.B. wegen Marcumarisierung) kommt nur in Betracht, wenn diese zu einer dauernden Einbuße der Gebrauchsfähigkeit des betroffenen Körperteils führt; bloße Unfallfolgen ohne Gebrauchsfähigkeitsminderung rechtfertigen keine gesonderte Invaliditätsquote.
Die Rückforderung oder Aufrechnung bereits vorprozessual geleisteter Invaliditätszahlungen scheitert, wenn der Versicherer in Kenntnis formeller Mängel dennoch später ein Gutachten in Auftrag gibt und auf dessen Grundlage abrechnet; auf Treu und Glauben kann sich der Versicherer insoweit nicht berufen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 24.159,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 7/10 der Kläger und zu 3/10 die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Leistungen aus einer bei der Beklagten bestehenden Unfallversicherung, der u.a. die AUB 61 zugrundeliegen. Die Versicherungssumme ist für den Invaliditätsfall mit 225.000,00 DM/115.041,00 € als Kapitalzahlung mit Progression vereinbart. Dabei ist vorgesehen:
Die Invaliditätsentschädigung erfolgt nach dem festgestellten Invaliditätsgrad aus der vereinbarten Versicherungssumme. Darüber hinaus gilt folgendes:
Für jedes Prozent, das den Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 2 % aus der Versicherungssumme; Für jedes Prozent, das den Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 1 % aus der Versicherungssumme.
- Für jedes Prozent, das den Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 2 % aus der Versicherungssumme;
- Für jedes Prozent, das den Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 1 % aus der Versicherungssumme.
Der Kläger erlitt am 25.11.2000 als Motorradfahrer einen Unfall. Wegen der dauernden Unfallfolgen hat die Beklagte vorprozessual nach Einholung eines Gutachtens an den Kläger auf der Grundlage eines Gesamtinvaliditätsgrades von 40 % Leistungen erbracht, wobei sie auf der Grundlage dieses eingeholten Gutachtens Dr. T von folgenden Werten nach der Gliedertaxe ausgegangen ist: Invalidität rechtes Bein 1/10; linkes Bein 4/10; linker Arm 1/14. Vorprozessual gezahlt: wurde von der Beklagten an den Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 80.527,88 €.
Der Kläger verlangt mit der Klage von der Beklagten weitergehende Leistungen auf der Grundlage eines unfallbedingten Gesamtinvaliditätsgrades von 77 %. Dazu trägt er insbesondere vor, der Invaliditätsgrad hinsichtlich des rechten Beines betrage 2/10, hinsichtlich des linken Beines betrage er 8/10 und hinsichtlich des linken Armes betrage er 1/10. Zusätzlich sei ein Invaliditätsgrad anzunehmen, weil der Kläger unfallbedingt ständig unter einer sog. Marcumarisierung stehe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 96.635,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.4.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, eine höhere Invaliditätsleistung als vorprozessual erfolgt könne der Kläger wegen des streitgegenständlichen Unfalls keinesfalls verlangen. Hilfweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die von der Beklagten an den Kläger vorprozessual erbrachte Invaliditätsleistung hinsichtlich 1/14 Armwert mit dem Vortrag, diesbezüglich fehle es an den formellen Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegter Unterlagen Bezug genommen. Es ist gemäß Beweisbeschluss vom 27.5.2005, Beschluss vom 17.6.2006, Beschluss vom 19.3.2007 und Beschluss vom 30.1.2008 Beweis erhoben worden durch Einholung von Sachverständigengutachten nebst Ergänzungen und mündlicher Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Unfallchirurgische Gutachten Prof. Dr. S vom 7.1.2006, das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S vom 2.11.2006, die Sitzungsniederschrift vom 28.11.2007 und das Unfallchirurgisch-Orthopädische 2. Ergänzungsgutachten Prof. Dr. S vom 24.9.2008 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet und im übrigen unbegründet.
Der Kläger kann aufgrund des Unfallversicherungsvertrages zwischen den Parteien wegen des streitgegenständlichen Unfalls von der Beklagten (nur) eine weitere Invaliditätsleistung in Höhe von 24.159,43 € verlangen.
Die formellen Voraussetzungen für die geltend gemachte Invaliditätsleistung in Bezug auf die unfallbedingten Beinverletzungen des Klägers liegen erkennbar vor. Dies ist auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden.
Der Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten vom 7.1.2006 die vorprozessualen Bewertungen Dr. T, die Grundlage der vorprozessualen Abrechnung der Beklagten waren, von Beinwert rechtes Bein 1/10 und Armwert linker Arm 1/14 überzeugend bestätigt.
Abweichend von der vorprozessualen Abrechnung hat der Sachverständige Prof. Dr. S jedoch den Beinwert linkes Bein von 4/10 auf 5/10 erhöht. Der Sachverständige ist bei einer Invalidität von 5/10 Beinwert linkes Bein (d.h. 1/10 Beinwert mehr als vorprozessual reguliert = Gesamtinvalidität von 47 %) zum maßgebenden Bewertungsstichtag auch in dem Unfallchirurgisch-Orthopädischen 2. Ergänzungsgutachten vom 24.9.2008 geblieben. Die Kammer folgt den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S insbesondere auch in dem Ergänzungsgutachten vom 24.9.2008. Durchgreifende Einwände gegen diese Feststellungen des Sachverständigen sind auch von der Beklagten nicht mehr vorgebracht worden.
Daraus folgt eine weitere von der Beklagten an den Kläger zu erbringende Invaliditätsleistung in Höhe von 1/10 Beinwert und damit in Höhe von 24.159,43 € aufgrund folgender Berechnung:
Invaliditätsleistung insgesamt 47 % von 115.041,00 € 54.069,27 €
Progression 22 % X 2 = 44 % von 115.041,00 € 50.618,04 €
Gesamtanspruch 104.687,31 €
abzüglich vorprozessualer Zahlung der Beklagten 80.527,88 €
Rest: 24.159,43 €
Dagegen kann der Kläger nicht eine zusätzliche Invaliditätsleistung in Höhe eines Beinwertes linkes Bein von 1/10 bzw. von 7 % wegen Marcumarisierung verlangen.
Soweit es die Marcumarisierung angeht, die ursprünglich selbst der Kläger nicht für eine Erhöhung des Invaliditätsgrades geltend gemacht hatte, kann diese schon vom Ansatz her nicht mit einem eigenständigen Invaliditätsgrad bewertet werden. Vielmehr kann insoweit nur die Bildung eines Gesamtinvaliditätsgrades hinsichtlich des Beinwertes linkes Bein in Betracht kommen. Zudem macht die Beklagte nach Auffassung der Kammer zutreffend geltend, dass es für die Invaliditätsleistung nach § 7 AUB 61 auf die dauernde unfallbedingte Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit eines Körperteils ankommt, und dass auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. S eine derartige weitergehende Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des linkes Beines des Klägers nicht festgestellt worden ist. Zwar ist die sog. Marcumarisierung Folge einer Unfallverletzung, es handelt sich jedoch nicht um eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines des Klägers.
Der zugesprochene Zinsanspruch ist gemäß §§ 286 ff. BGB begründet.
Die Hilfsaufrechnung der Beklagten bezüglich der vorprozessual an den Kläger erbrachten Invaliditätsleistung bezogen auf 1/14 Armwert (insoweit geleisteter Betrag 5.752,05 €) greift nicht durch.
Die Beklagte kann sich insoweit auf eine etwa fehlende fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung nach Treu und Glauben jedenfalls nicht berufen, so dass es insoweit für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf, ob die diebezüglichen Voraussetzungen für die vorprozessual von der Beklagten an den Kläger erbrachte Leistung vorlagen oder nicht. Denn die Beklagte hat gegebenenfalls in Kenntnis einer fehlenden fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung dem Kläger mit Schreiben vom 20.2.2002 mitgeteilt hat, dass sie der ärztlichen Empfehlung folgend im November 2003 ein ärztliches Gutachten zur Feststellung der dauernden Unfallfolgen in Auftrag geben werde, und sie hat auf der Grundlage dieses Gutachtens dann vorprozessual mit der Invaliditätsleistung, die sie nun zurückverlangt, abgerechnet.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, ist die weitergehende Klage unbegründet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert: 102.387,31 €
(für die Klage 96.635,26 €;
für die gemäß § 45 Abs. 3 GKG streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung 5.752,05 €)