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Landgericht Köln·25 O 562/09·18.11.2010

Keine Haftung wegen Provision bei freiem Anlageberater (fondsgebundene Lebensversicherung)

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung und rügte u.a. fehlende Aufklärung über Totalverlustrisiko und Provisionen. Das LG Köln wies die Klage ab, weil eine Zusicherung der Kapitalsicherheit sowie eine unterlassene Provisionsaufklärung nicht bewiesen seien. Ein erhebliches Totalverlustrisiko sei zudem nicht substantiiert dargelegt. Eine Pflicht zur Offenlegung der Provisionshöhe nach den Grundsätzen zu banktypischen Rückvergütungen verneinte das Gericht, da es sich um eine freie (nicht bankgebundene) Beratung handele.

Ausgang: Schadensersatzklage wegen behaupteter Beratungs- und Provisionsaufklärungspflichtverletzungen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung setzt den Nachweis einer Pflichtverletzung im Beratungsverhältnis voraus; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zulasten des Anspruchstellers.

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Schriftliche Risikoaufklärungen entbinden den Berater nicht, dürfen jedoch nicht durch mündliche Zusicherungen entwertet werden; eine solche abweichende Risikodarstellung ist vom Anleger zu beweisen.

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Wer eine unzutreffende Risikoklassifizierung bzw. ein (erhebliches) Totalverlustrisiko als Aufklärungsmangel rügt, muss konkret und substantiiert darlegen, weshalb die Risikoeinstufung fehlerhaft sein soll und inwieweit dies dem Berater bekannt sein musste.

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Die bankrechtliche Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen zur Offenlegung eines Interessenkonflikts ist auf die Beratung durch einen freien, nicht bankgebundenen Anlageberater nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Bei freier Anlageberatung liegt es für den Anleger grundsätzlich nahe, dass Vertriebsprovisionen anfallen; eine Aufklärungspflicht über die Provisionshöhe besteht insoweit nicht nach den Grundsätzen zur bankmäßigen Anlageberatung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin macht Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

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Die Klägerin war Postbankkundin. Die Beklagte zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der T GmbH, die Beklagte zu 1) Beraterin der Beklagten zu 2).

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Die Klägerin hatte ihr Vermögen ungefähr zur Hälfte konservativ (Sparbuch, Lebensversicherung) und in spekulativen Aktienfonds angelegt. Mit diesen Fonds hatte sie teils erhebliche Verluste erlitten. Das Aktiendepot hatte einen Wert von ungefähr 300.000,00 €. Im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fonds war ihr bekannt, dass hierfür Ausgabeaufschläge von 3 % bis 7 % angefallen waren und davon Kosten und Provisionen bezahlt wurden.

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Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) fanden ab dem Spätsommer 2004 mehrere Beratungsgespräche statt.

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Am 16.11.2004 sandte die Beklagte zu 1) der Klägerin drei Angebote über jeweils 50.000,00 € als Anlage in eine Rentenversicherung. Die Klägerin teilte der Beklagten zu 1) daraufhin mit, dass die dort ausgewiesenen Renditen nicht günstiger seien als diejenigen bei bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen. Daraufhin wies die Beklagte zu 1) sie auf die Möglichkeit zur Anlage in englische Lebensversicherungsfonds hin. Am 3.12.2004 sandte die Beklagte zu 1) der Klägerin Informationsmaterial zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung bei der M AG. Dabei war jedenfalls die Anlage Bl. 15 ff. d.A.

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Wegen der gegenüber deutschen Lebensversicherungen höheren Renditeerwartung schloss die Klägerin den Vertrag mit der AG über eine fondsgebundene Lebensversicherung A Life Invest. Die Antragsunterlagen wurden am 20.12.2004 im Haus der Klägerin ausgefüllt. Die Klägerin erhielt spätestens zu diesem Zeitpunkt auch den als Anlage B1 zur Akte gereichten Prospekt. Im Protokoll über das Kundengespräch wurde "mittleres Risiko: Für die höheren Ertragschancen werden höhere Verlustrisiken in Kauf genommen …" angekreuzt. Das Protokoll schließt mit dem Hinweis: "Risiken eines Investmentfonds …" Am 29.12.2004 übermittelte die M AG die Versicherungspolice samt der Versicherungsbedingungen. Für die Vermittlung dieses Vertrages erhielt die Beklagte zu 2) eine Provision in der Klägerin nicht bekannter Höhe.

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Die Klägerin zahlte 4 Raten á 10.000,00 €. Auf Aufforderung erhielt sie von der AG eine Fondswertmitteilung zum 23.10.2008, die mit einem Betrag von 33.216,10 € endete. Es folgte der Hinweis, dass in den ersten Jahren der Fondswert unter der Summe der bezahlten Prämien liege, weil die Abschlusskosten im Lauf der ersten Vertragsjahre durch entnahmen aus dem Abschluss- und Einrichtungskostenfonds finanziert werde. Die Fondswertmitteilung vom 11.11.2008 wies einen Fondswert von 33.133,05 € aus. Am 13.11.2008 forderte die Klägerin die AG zur Aufklärung der Verluste auf. Am 14.11.2008 teilte die AG mit, dass der Wert der Anteile jederzeit steigen oder fallen könne. Es könne nicht garantiert werden, dass der Anleger sein investiertes Kapital zurück erhalte. Am 2.12.2008 teilte die AG mit, dass die Steuervorteile nur genutzt werden könnten, wenn eine Mindestbeitragsdauer von 5 Jahren und eine Mindestversicherungsdauer von 12 Jahren bestünde, weshalb eine Beitragsfreistellung zum jetzigen Zeitpunkt zu steuerlichen Nachteilen führen könne. Deshalb ließ die Klägerin auch die letzte fällige Rate einziehen. Sie bat um Aufschlüsselung der Abschlusskosten. Die Klägerin beauftragte sodann ihre Prozessbevollmächtigten, die die MAG aufforderten, bis zum 13.3.2009 mitzuteilen, an wen Abschlusskosten erbracht worden seien. Diese teilte mit, dass zum 31.12.2004 Abschlusskosten in Höhe von 3.710,00 € angefallen seien. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte zu 2) auf, mitzuteilen, ob es sich bei diesem Betrag um eine Provision an diese oder die Beklagte zu 1) gehandelt habe. Diese teilte mit, dass keine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Vermittlungsprovision bestehe und sie daher keine Angabe machen werde. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) auf, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Fristsetzung zum 30.4.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Erstattung der Versicherungsprämien gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag auf

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Die Klägerin behauptet, sie habe vor dem Termin zur Unterzeichnung des Versicherungsantrages nur die Anlage K2 "Intelligent investieren mit Zweitmarkt-Policen" erhalten. Sie habe die Beklagte zu 1) gefragt, ob das von ihr investierte Kapital zum Ende der Vertragslaufzeit in jedem Fall ungeschmälert zurückgezahlt werde, was diese bejaht habe. Tatsächlich bestehe aber ein Totalverlustrisiko, auf das hinzuweisen gewesen wäre.

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Der Betrag von 3.710,00 € sei als Vermittlungsprovision an die Beklagten geflossen. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe sie bei Vertragsschluss hierauf hinweisen müssen, weil es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung an eine beratende Bank handele. Hätte sie dies gewusst, hätte sie die Anlage nicht abgeschlossen. Sie habe darauf vertraut, dass die Vermittlung der Kapitalanlage nur zur Pflege der bestehenden Geschäftsbeziehung zur Postbank erfolgen würde.

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Zunächst hat die Klägerin eine Feststellungsklage erhoben.

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Die Klägerin beantragt nun,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.000,00 € nebst 4 % Zinsen jeweils aus 10.000,00 € in der Zeit vom 31.12.2004, 31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2007 und 31.12.2008 bis jeweils zum 28.4.2010 sowie iHv 5 % über Basiszinssatz aus 50.000,00 € ab 29.4.2010 zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen Abgabe der Angebote der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) auf Abtretung aller Ansprüche und Rechte der fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin bei der M AG, J-Straße, FL-####Z, Nr. ### im Gesamtnennwert von 50.000,00 €; Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Angebote auf Übertragung der Ansprüche und Rechte aus der zu Klageantrag zu 1) genannten fondsgebundenen Lebensversicherung in Verzug befindet; Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns einer anderweitigen Kapitalanlage auf Grund Abschlusses des zu Klageantrag zu 1) genannten fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages und der Einzahlung von Versicherungsprämien i.H.v. 50.000,00 € zu erstatten und sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus dem entsprechenden Abschluss des Versicherungsvertrages und der Einzahlung der Versicherungsprämien freizustellen.

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 50.000,00 € nebst 4 % Zinsen jeweils aus 10.000,00 € in der Zeit vom 31.12.2004, 31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2007 und 31.12.2008 bis jeweils zum 28.4.2010 sowie iHv 5 % über Basiszinssatz aus 50.000,00 € ab 29.4.2010 zu zahlen, und zwar Zug-um-Zug gegen Abgabe der Angebote der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) auf Abtretung aller Ansprüche und Rechte der fondsgebundenen Lebensversicherung der Klägerin bei der M AG, J-Straße, FL-####Z, Nr. ### im Gesamtnennwert von 50.000,00 €;
  2. Festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Angebote auf Übertragung der Ansprüche und Rechte aus der zu Klageantrag zu 1) genannten fondsgebundenen Lebensversicherung in Verzug befindet;
  3. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns einer anderweitigen Kapitalanlage auf Grund Abschlusses des zu Klageantrag zu 1) genannten fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages und der Einzahlung von Versicherungsprämien i.H.v. 50.000,00 € zu erstatten und sie von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus dem entsprechenden Abschluss des Versicherungsvertrages und der Einzahlung der Versicherungsprämien freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 2) erhebt den Einwand der Verjährung.

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Die Beklagten behaupten, bereits im ersten Gespräch habe die Beklagte zu 1) die Arbeitsweise der Postbank Vermögensberatung erläutert und erklärt, dass man entweder auf Honorarbasis zu einem festgelegten Stundensatz beraten könne oder aber herkömmlich durch Erhalt einer Provision im Abschlussfalle. Die Klägerin habe sich für letzteres entschieden. Ein Totalverlust sei unrealistisch.

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 27.7.2010, Bl. 157 f. d.A. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010, Bl. 291 ff. d.A., Bezug genommen.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Pflichtverletzung im Rahmen eines Beratungsvertrages bzw. wegen der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens gem. § 280 BGB.

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I.

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Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) ihr abweichend von der Risikobelehrung auf dem Gesprächsprotokoll zugesichert habe, dass ihr eingezahltes Kapital in jedem Fall sicher sei. Zutreffende schriftliche Risikohinweise stellen keinen Freibrief für den Berater oder Vermittler dar, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH NJW-RR 2007, 1690). Auch nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen G ist die Kammer aber nicht überzeugt, dass die Beklagte zu 1) die Risiken der Anlage verharmlost hat. Seine Schilderung des Beratungsgesprächs ist unglaubhaft gewesen. Er hat sich an keinerlei Detail des Gesprächs zwischen den Parteien erinnern können. Einzig hat er sich daran erinnern können, auf jeden Fall gehört zu haben, dass die Klägerin nach der Sicherheit der Anlage gefragt habe und die Beklagte dies bejaht habe. Weiteren Nachfragen nach sonstigen Umständen der Gesprächssituation ist er ausgewichen, hat mit Gegenfragen reagiert oder hat zu erkennen gegeben, dass er nicht meine, dass solche Fragen in der Sache zielführend seien. Auch die Angaben der Klägerin persönlich waren widersprüchlich. Zum einen hat sie mehrfach betont, dass sie wegen eines kürzlich höheren Verlusts auf der Suche nach einer sicheren Anlage war und deshalb nach der Sicherheit besonders fragte. Sie hat aber nicht erklären können, weshalb sie, wenn es ihr um Sicherheit für ihr Vermögen ging, weiter 300.000,00 € in ihrem Aktiendepot angelegt ließ.

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II.

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Die Beklagten haften auch nicht deshalb, weil die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen hat. Dass ein solches Risiko tatsächlich in nennenswertem Umfang besteht und der Beklagten zu 1) hätte bekannt sein müssen, hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Sie hätte substantiiert darlegen müssen, aufgrund welcher konkreten Umstände die hier erfolgte Einstufung in die Risikoklasse mittleres Risiko falsch und inwieweit dies den Beklagten bekannt gewesen sein soll bzw. müsste.

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Soweit die Klägerin auf den "Vereinfachten Prospekt" (Bl. 297 ff. d.A.), ersetzt dies keinen substantiierten Sachvortrag. Abgesehen davon, dass sie nicht unter Beweis gestellt hat, dass es sich der vereinfachte Prospekt auf die streitgegenständliche Anlage bezieht, ist dieser vereinfachte Prospekt auch im März 2008 erstellt worden. Die Bewertung des Risikos eines Fonds unterliegt aber Veränderungen im Laufe der Zeit, weil nach einer Beobachtungszeit nach längerer Laufzeit Risiken anders eingeschätzt werden können als vor Beginn der Laufzeit.

27

II.

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Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) sie nicht darüber aufgeklärt hat, für die Vermittlung eine Provision erhalten zu haben. Zwar hat der Zeuge N erklärt, die Beklagte habe mitgeteilt, dass es sich um einen Service der Postbank handele. Demgegenüber hat aber die Beklagte zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft geschildert, dass sie der Klägerin die Arbeitsweise der Postbank mitgeteilt habe und dass es zwei verschiedene Arten der Vergütung gebe. Die Beklagte zu 1) hat zudem nachvollziehbar erklärt, in dem Zeitraum samstags keine Beratungsgespräche durchgeführt zu haben, weil sie am Wochenende Zeit für ihre Familie haben wollte. Diese Angaben waren glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dem Zeugen N mehr zu glauben als der Beklagten persönlich liegen nicht vor. Dass sich der Sachverhalt nicht mehr zweifelsfrei feststellen lässt, geht zu Lasten der Klägerin, weil diese als Anspruchsstellerin für die Pflichtverletzung der Beklagten die Beweislast trägt. In der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 2298, 2299) wird dem Berater nicht die Beweislast für die Aufklärung über die Provision, sondern bei Feststehen der Pflichtverletzung für das fehlende Verschulden auferlegt.

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III.

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Dass die Beklagte zu 1) die Klägerin unstreitig nicht über die Höhe der Provision aufgeklärt hat, führt nicht zu einer Haftung der Beklagten. Denn die Rechtsprechung zur Pflicht zur Aufklärung über die Höhe von Rückvergütungen oder Innenprovisionen bei Anlagevermittlung durch Banken ist nicht einschlägig.

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Die Aufklärung über die Rückvergütung bei der Anlagevermittlung durch eine Bank ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten (BGHZ 170, 226).

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Diese für die Beratung einer Bank gegenüber ihren Kunden geltenden Grundsätze sind auf den Beratungsvertrag des Klägers mit der Beklagten zu 2) als einer freien und nicht bankgebundenen Anlageberaterin nicht übertragbar. Denn in diesem Fall liegt es für den Anleger auf der Hand, dass der Anlageberater von der Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält. Dann ist es ihm möglich und zuzumuten, die Höhe der Provision von seinem Anlageberater zu erfragen (BGH MDR 2010, 691).

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Dass die Beklagte zu 2) zum Postbankkonzern gehört und die Klägerin Kundin der Postbank ist, führt nicht dazu, dass für sie die Grundsätze über die Beratung durch die Bank des Kunden anzuwenden sind. Denn dass es sich bei der Beklagten zu 1) nicht um die für die Klägerin zuständige Kundenberaterin ihrer Filiale handelte, war der Klägerin bekannt. Auch auf den Briefbögen der Beklagten ist ersichtlich, dass es sich um ein selbständiges Unternehmen handelt. So wurde die Beklagte zu 1) der Klägerin auch als unabhängige Beraterin vorgestellt, die nicht nur Produkte der Postbank vermitteln könne.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:

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50.000,00 €