Arzthaftung nach Fahrradsturz: Unterlassene Röntgendiagnostik vor Urlaubsreise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen behaupteter Behandlungsfehler nach einem Fahrradsturz Schmerzensgeld. Streitentscheidend war, ob der Arzt angesichts von Druckschmerzhaftigkeit und bevorstehender Urlaubsreise eine zeitnahe bildgebende Diagnostik (Röntgen) veranlassen musste. Das LG Köln bejahte einen Befunderhebungsfehler und wertete die Nichtreaktion auf den hypothetisch zu erwartenden Röntgenbefund als grob fehlerhaft; dadurch griff eine Beweiserleichterung für die Kausalität. Zugesprochen wurden 10.000 € Schmerzensgeld, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schmerzensgeldklage wegen Befunderhebungsfehlers in Höhe von 10.000 € zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei unfallbedingten Rückenbeschwerden kann vor einer längeren Abwesenheit des Patienten eine zeitnahe röntgenologische Abklärung geboten sein, wenn eine kurzfristige Verlaufskontrolle nicht möglich ist.
Die Empfehlung einer weitergehenden Diagnostik erst nach Rückkehr aus einem Urlaub genügt dem ärztlichen Standard nicht, wenn bereits die Anamnese und Befundlage eine sofortige Befunderhebung erfordern.
Ergibt sich bei gebotener Befunderhebung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund, kann die unterlassene Reaktion hierauf als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.
Liegt ein Befunderhebungsfehler vor, kommt dem Patienten hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität eine Beweiserleichterung zugute; auszuschließen sind nur solche Gesundheitsschäden, deren Verursachung durch den Fehler äußerst unwahrscheinlich ist.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vorbestehende degenerative Vorschäden und deren Mitursächlichkeit für die Beschwerden anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Der Kläger trägt weiterhin die Kosten der Nebenintervention zu 1/3. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten und den Nebenintervenienten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Behandlung nach einem Fahrradsturz auf Schmerzensgeldzahlung in Anspruch.
Der am 6.9.1946 geborene Kläger, der bereits seit dem 18.10.2001 wegen einer anderweitigen Erkrankung bei dem Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen, in Behandlung war, stellte sich bei diesem am 7.1.2002 unter anderem wegen eines am Vortag erlittenen Fahrradsturzes vor und beklagte Rückenschmerzen. Außerdem teilte er mit, dass ein Urlaub anstehe. Der Beklagte führte eine klinische Untersuchung durch, die ohne Befund blieb. Er riet zur Durchführung eines CTs.
In der Zeit vom 8.1.2002 bis zum 25.1.2002 befand sich der Kläger im Urlaub. Nach seiner Rückkehr unterzog er sich am 29.1.2002 bei dem Streithelfer einer CT der Lendenwirbelsäule, die jedenfalls einen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 ergab. Danach stellte er sich am 31.1.2002 wegen Persistenz der Rückenbeschwerden erneut beim Beklagten vor. Dieser untersuchte ihn wieder und verordnete sodann jedenfalls Krankengymnastik; ob weiteres veranlasst wurde, ist streitig.
Am 20.2.2002 wandte sich der Kläger an den Orthopäden Dr. T, der Facetteninfiltrationen, Akupunkturen und Bewegungsbäder durchführte bzw. anordnete.
Am 28.3.2002 stellte sich der Kläger im Krankenhaus in L-B vor, wo nach kernspintomografischer Untersuchung eine Fraktur des 12. BWK sowie ein Bandscheibenvorfall im Bereich des 5. LWK diagnostiziert wurde.
Der Kläger wirft den Beklagten vor, es versäumt zu haben, bereits am 7.1.2002 bildgebende Diagnostik veranlasst zu haben. Er behauptet, es hätten Prellmarken am Rücken vorgelegen. Er habe den Beklagten gefragt, ob gegen den anstehenden Urlaub Bedenken bestünden, was dieser jedoch ausdrücklich verneint habe und erklärt habe, das CT habe Zeit bis nach dem Urlaub. Weiter behauptet der Kläger, dass bei der gebotenen Befunderhebung bereits am 8.1.2002 die später diagnostizierte Fraktur und der Vorfall der Bandscheibe, die beide Folge des Fahrradsturzes seien, erkannt worden wären.
Zu den Folgen behauptet der Kläger, dass der Bruch infolge der Behandlungsverzögerung schief zusammengewachsen und nicht mehr behandelbar sei. Hierdurch sei er zu 30% arbeitsunfähig und schließlich erwerbslos geworden.
Er beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 30.000 € zu zahlen.
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte weist die erhobenen Vorwürfe zurück. Er behauptet, die vom Kläger beschriebenen Rückenschmerzen seien diffus gewesen und hätten sich nicht als Folgen des Unfallgeschehens lokalisieren lassen, zumal der Kläger bereits in den Vormonaten Rückenschmerzen beklagt gehabt habe. Er behauptet, er habe gleichwohl vorsorglich bereits am 7.1.2002 ein CT veranlasst, das jedoch wegen der Urlaubsabwesenheit des Klägers erst am 29.1.2002 durchgeführt worden sei und lediglich – so auch der Streithelfer – einen kleinen Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1 ohne nennenswerte Kompressionswirkung dargestellt habe.
Der Befund sei sodann bei der Wiedervorstellung am 31.1.2002 besprochen worden und er habe den Kläger auf das Erfordernis einer unverzüglichen orthopädischen Weiterbehandlung hingewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 31.5.2006 (Bl. 71 ff. d.A.) durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeuginnen M und D. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. med. A vom 4.11.2006 (Bl. 148 ff. d.A.), die ergänzende Stellungnahme vom 20.4.2007 (Bl. 124 ff.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2008 (Bl. 197 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor zu ersehenden Höhe begründet. Der Kläger kann vom dem Beklagten auf Grund der Behandlung am 7.1.2002 ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € verlangen, weil diese insofern fehlerhaft erfolgt ist, als der Beklagte die Ursache der Schmerzen im Bereich der unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule vor dem Hintergrund des anstehenden Urlaubs nicht mit der ausreichenden Konsequenz abklärt hat und es hierdurch zu einer Verstärkung der Rückenbeschwerden des Klägers gekommen ist.
Der Sachverständige Dr. K ist nach eingehender Auseinandersetz-ung mit den Behandlungsunterlagen sowie dem Vorbringen der Parteien und eigener Untersuchung des Klägers zu dem wohlbegründeten Ergebnis gekommen, dass dem Beklagten insofern ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, als er die eventuellen Folgen des Sturzereignisses vor der anstehenden Urlaubsreise des Klägers nicht sicher abgeklärt hat. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die vom Kläger geschilderte Druckschmerzhaftigkeit über dem BWS/LWS-Übergang und im Verlauf der weiteren LWS in Kombination mit dem geschilderten Unfallereignis eine röntgenologische Untersuchung geboten habe, zumal eine kurzfristige Beobachtung des klinischen Verlaufs wegen der anstehenden Urlaubsreise nicht möglich gewesen sei. Dies habe eine so zeitnahe Abklärung erfordert, dass dem Kläger Verhaltensregeln für den Urlaub hätten mitgegeben werden können. Daher sei die Empfehlung eines CT´s nach Urlaubsrückkehr unzureichend gewesen.
Dabei ist der Sachverständige zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt der Untersuchung der anstehende Urlaub des Klägers bekannt war. Dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung persönlich übereinstimmend geschildert. Der Beklagte hat weiterhin eingeräumt, dass er eine besondere Dringlichkeit für eine Abklärung nicht gesehen habe.
Was das Ergebnis der nach den Ausführungen des Sachverständigen zu veranlassenden Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule anbelangt, hat dieser plausibel dargelegt, dass bei einer normalen Einstellung des Röntgens der Lendenwirbelsäule auch der 12. Brustwirbel erfasst werde, so dass man aus der Röntgenaufnahme entweder den Wirbelbruch als solchen oder aber jedenfalls einen Hinweis hierauf hätte ersehen können, was dann im nächsten Schritt, nämlich einer weiteren Zielaufnahme, zur Diagnose desselben geführt hätte. Dass man keinerlei zielführenden Hinweis gesehen hätte, hält er für nahezu ausgeschlossen. Dabei geht der Sachverständige mit Sicherheit davon aus, dass sich der Kläger die Wirbelfraktur bereits bei dem Fahrradsturz zugezogen hat. Hierfür spreche die Klinik bei der Vorstellung am 8.1.2002 sowie die später gefertigten CTs. Vor dem Hintergrund des Sturzereignisses und des Verlaufs bestehe kein Zweifel daran, dass die Fraktur durch das Sturzereignis verursacht worden sei.
Hierzu hat er in der Anhörung weiter erläutert, dass seiner Beurteilung auch nicht entgegenstehe, dass die späteren Behandler den Bruch zunächst nicht erkannten. Dies könne seinen Grund darin haben, dass der Bruch auf dem CT lediglich auf der zunächst gefertigten Übersichtsaufnahme erkennbar sei, die sehr klein sei und dazu diene, die weiteren Schnitte des CT´s einzurichten. Die am 7.1.2002 gebotene Röntgenaufnahme habe hinsichtlich der Darstellung des Bruchs erhebliche Vorteile gehabt. Auch die Befundung des MRT vom 28.3.2002, insbesondere die Beschreibung einer "frischen Fraktur" gebe keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dies lasse sich ohne weiteres mit andauernden Umbauvorgängen bei verzögerter Knochenheilung erklären.
Insoweit bestand keine Veranlassung zu der erst in der mündlichen Verhandlung von Beklagtenseite beantragten Einholung eines radiologischen Zusatzgutachtens zur Frage des hypothetischen Befundes einer Röntgenaufnahme am 1.7.2002. Die Kammer erachtet die Sachkunde des Sachverständigen Jeschke auf Grund seiner Qualifikation als Chirurg und auf Grund seiner wohlbegründeten Ausführungen für ausreichend zur Beurteilung dieser Frage. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass er seine Beurteilung auf das CT vom 29.1.2002 stützt, das zeitnäher zum Unfallereignis gefertigt worden ist als das MRT vom 28.3.2002, auf das die Beklagtenseite insoweit abstellt. Schließlich erfolgte der weitere Beweisantritt verspätet. Denn mit der Problematik einer unterlassenen Befunderhebung, die im Mittelpunkt der Beweiserhebung stand, geht stets die Frage eines reaktionspflichtigen Ergebnisses einher, so dass entsprechende Anträge so frühzeitig hätten gestellt werden können und müssen, dass sie im Termin umfassend hätten abgehandelt werden können.
Eine Nichtreaktion von dem danach zu Grunde zu legenden Röntgenbefund, etwa in Form von Kontrollen oder Verordnung eines Stützkorsetts, beurteilt der Sachverständige plausibel als unverständlich, was die Kammer als grob fehlerhaft wertet.
Auf der Grundlage des damit zu bejahenden Befunderhebungsfehlers kommt dem Kläger hinsichtlich der Folgen der Fehlbehandlung eine Beweiserleichterung dergestalt zugute, dass lediglich diejenigen Beeinträchtigungen auszuscheiden sind, bei denen es sich als äußerst unwahrscheinlich darstellt, dass sie auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind.
Auch insoweit macht sich die Kammer die sehr differenzierten Ausführungen des Sachverständigen zu eigen:
Die vom Kläger beklagten Beschwerden seit dem Unfallereignis, nämlich permanente erhebliche Schmerzen im Bereich der unteren Wirbelsäule, insbesondere beim Gehen und Sitzen, hat der Sachverständige, der den Kläger selbst untersucht hat, bestätigt. Diese Beschwerden seien insgesamt mit einer Invalidität von 30% zu bewerten.
Allerdings seien die nunmehr bestehenden Beschwerden zu 50% auf die beim Kläger vorbestehenden degenerativen Veränderungen und zu 50% auf den Sturz und seine Folgen zurückzuführen. Von den danach auf den Sturz samt Folgen entfallenden 15% ordnet er 2/3, also 10%, der Behandlungsverzögerung zu. Er erläutert dies dahingehend, dass am 12. BWK insgesamt eine Sinterung von 1/3 der Höhe eingetreten sei, die zu einer ungünstigen Statik mit Fehl- und Mehrbelastung der angrenzenden Strukturen geführt habe. Gerade diese Sinterung hätte sich bei adäquater Therapie nach Erkennen der Fraktur – zunächst analgetische Medikation und Ruhigstellung, sodann weitere konservative oder operative Therapie - zumindest teilweise verhindern lassen. Dabei sei aber zu Grunde zu legen, dass in 70% der Fälle nach solch einem Sturz keine folgenlose Ausheilung erreicht werden könne. Dies wertet die Kammer dahingehend, dass es nicht äußerst unwahrscheinlich ist, dass im Fall des Klägers eine folgenlose Heilung eingetreten wäre, mit der Folge, dass 50% der Beschwerden und eine Invalidität von 15% dem Behandlungsfehler zuzurechnen sind.
Unter Abwägung dieser medizinischen Folgen und der sich hieraus ergebenden weiteren Einschränkung des mit Rückenschmerzen bereits vorbelasteten Klägers in seiner Lebensführung hält das Gericht unter Berücksichtigung zu ähnlichen Fallkonstellationen ergangener Entscheidungen (OLG Hamm, OLGR Hamm 01, 182 und 97, 256; OLG Frankfurt, NJW 1999, 2443; OLG Oldenburg, OLGR Oldenburg 97, 234) zum Ausgleich aller erlittenen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € für angemessen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: 30.000 €