Vorteilsausgleichung bei Heimunterbringung: kein Abzug ersparter Wohn- und Verpflegungskosten
KI-Zusammenfassung
Ein überörtlicher Sozialhilfeträger verlangte aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) hälftigen Ersatz von Heimkosten einer seit früher Kindheit hirngeschädigten Patientin. Die Beklagte zahlte nur unter Abzug pauschaler „ersparter“ Wohn- und Verpflegungskosten (je 300 €/Monat). Das LG Köln verurteilte zur Nachzahlung und stellte die 50%ige Ausgleichspflicht für weitere übergegangene Ansprüche fest. Vorteilsausgleichung scheide aus, weil bei hypothetisch gesunder Entwicklung keine anrechenbaren Ersparnisse bestünden und Vorteile zudem nur quotenmäßig zu berücksichtigen wären; Zinsen wegen Verzug/ Rechtshängigkeit.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Feststellung der hälftigen Ausgleichspflicht ohne Abzug ersparter Wohn- und Verpflegungskosten vollumfänglich stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Der Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Sozialhilfeträger (§ 116 SGB X) tritt bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses ein, wenn die Erbringung entsprechender Sozialleistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist; eine fernliegende Möglichkeit genügt, sofern ein feststellungsfähiger Zukunftsschaden plausibel ist.
Schließt die Geschädigte mit dem Schädiger einen Vergleich unter Verzicht auf materielle Ansprüche „soweit nicht übergegangen“, erfasst der Verzicht nicht die bereits auf einen Sozialleistungsträger übergeleiteten Ersatzansprüche.
Vorteilsausgleichung setzt einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schadensereignis und Vorteil sowie eine Anrechnung nach Zweck und Billigkeit voraus; die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen trägt der Schädiger.
Bei quotenmäßig beschränkter Haftung können anzurechnende Vorteile nur in dem Umfang berücksichtigt werden, der der Haftungsquote entspricht.
Bei der Prognose des hypothetischen Lebensverlaufs eines im frühen Kindesalter Geschädigten gehen verbleibende Unsicherheiten nicht zulasten des Geschädigten bzw. seines Rechtsnachfolgers; ein Abzug „ersparter“ allgemeiner Lebenshaltungskosten kommt nicht in Betracht, wenn ohne das Schadensereignis davon auszugehen ist, dass der Betroffene diese Kosten selbst hätte tragen können.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.800,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.200,-- € seit dem 04.03.2009, aus 3.600,-- € seit dem 15.06.2009 und aus 18.000,‑‑ € seit dem 28.09.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche auf den Kläger gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ansprüche bezüglich des Schadenfalles der Frau M zu 50 % auszugleichen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe und macht aus übergegangenem Recht Ansprüche geltend gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin einer K-Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und für Altenpflege im S GmbH. Im Krankenhaus K-Kinderklinik T der vorgenannten GmbH war die am 09.02.1990 geborene M zumindest vom 25.08. bis 22.09.1992 in Behandlung. Sie erlitt einen irreparablen Hirnschaden und ist dauerhaft pflege- und hilfsbedürftig.
1995 kam es vor dem LG Bonn (9 O 152/95) zu einem Prozess zwischen der Patientin und der Rechtsvorgängerin der hiesigen Beklagten. Beendet wurde das Verfahren durch einen Vergleich vom 30.10.1996. Bei Kostenaufhebung verpflichtete sich die seinerzeitige Beklagte (unter anderem) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000,-- DM bei Verzicht auf Geltendmachung aller materiellen Schadensersatzansprüche … „soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind“ … (vgl. Beiakte 9 O 152/95 Landgericht Bonn, Bl. 374 d.A. in Kopie).
Die Patientin M ist seit zumindest 1999 in Einrichtungen der Klägerin.
Unter Berücksichtigung der für beide Seiten bestehenden Risiken wurde zwischen dem Kläger und dem hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer GVV-Kommunalversicherung VVaG im Jahr 2001 vereinbart, dass bei der Regulierung der von der Klägerseite angemeldeten Ansprüche dem Grunde nach eine Quote von 50 % zugrunde gelegt wird. Entsprechend wurde seither reguliert.
Am 09.02.2008 wurde M 18 Jahre alt.
Ab dem 08.03.2008 wurde M in einem Wohnheim für behinderte Menschen in Velbert betreut.
Für den Zeitraum ab dem 08.03.2008 akzeptiert die Beklagte weiterhin ihre Verpflichtung zur Zahlung im Umfang von 50 % der dem Kläger entstandenen Kosten, will aber unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung einen Abzug für ersparten Wohnaufwand in Höhe von pauschal 300,-- € im Monat und von weiteren pauschal 300,-- € im Monat für ersparte Kosten für Verpflegung vornehmen. Auf dieser Grundlage wurden Zahlungen seitens der Beklagten erbracht.
Der Kläger rechnete gemäß Abrechnung vom 13.11.2008 (Anlagen K 10 und K 11) den Zeitraum 1.3.2008 – 30.9.2008 ab, gemäß Abrechnung vom 4.5.2009 (Anlagen K 18 und K 19) den Zeitraum 1.10.2008 – 1.3.2009. Mit Schreiben vom 4.3.2009 und vom 15.6.2009 verweigerte die Beklagte insoweit vollständige Zahlung und leistete unter oben genanntem Abzug.
Weitere Abrechnungen sind sodann erfolgt für den Zeitraum 1.4.2009 – 31.1.2010 (Anlage K 27), für den Zeitraum 1.2.2010 – 30.4.2011 (Anlage K 28) und für den Zeitraum 1.5.2011 – 31.10.2011 (Anlage K 29).
Der Kläger begehrt mit seiner Klage uneingeschränkte Zahlung bzw. Feststellung. Die Beklagte sei nicht berechtigt, vermeintlich ersparte Aufwendungen abzuziehen.
Er beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat durch Hinweis und Auflagenbeschluss vom 22.12.2010 (Bl. 72 ff. d.A.) und Beschluss vom 16.11.2011 (Bl. 142 ff. d.A.) Hinweise gegeben und Auflagen gemacht. Die Parteien haben hinreichend Gelegenheit gehabt, Vortrag zu ergänzend und klarzustellen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, entsprechend der gefundenen und vereinbarten und praktizierten und dem Grunde nach weiterhin akzeptierten hälftigen Quote Zahlungen zu erbringen, ohne Abzüge für erbrachte Wohnungsleistung in Höhe von mindestens 300,-- € monatlich und für sonstige Lebenshaltungskosten/Verpflegungskosten von mindestens weiteren 300,-- € monatlich vorzunehmen.
Die Auffassung der Beklagten, bei Zugrundelegung des richtig verstandenen Schadensbegriffs sei – auch im Hinblick auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches – der Abzug vorzunehmen, ist nach Einschätzung der Kammer schon dem Ansatz nach nicht richtig.
I.
Die materiellen Ansprüche waren, soweit sie in diesem Verfahren gegenständlich sind, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches vor dem Landgericht Bonn am 30.10.1996 bereits auf den Kläger übergegangen. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch der Geschädigten auch in Höhe der ersparten Aufwendungen bereits (nämlich zum Zeitpunkt ihrer Schädigung) auf den Kläger übergegangen. Der Ersatzanspruch geht im Zeitpunkt des Schadenereignisses selbst auf den Sozialversicherungs- bzw. Sozialhilfeträger über, und zwar unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt überhaupt Leistungen zu erbringen sind oder beantragt wurden, wenn die Erbringung von entsprechenden Leistungen schon zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses ernsthaft in Betracht zu ziehen war. Dabei genügt eine weit entfernte Möglichkeit, die den Geschädigten selbst berechtigen würde, eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen eines entsprechenden Zukunftsschadens zu erheben. Zum Zeitpunkt der Schädigung, spätestens aber bei Klageerhebung im Jahr 1995 und dann bei Abschluss des Prozessvergleichs im Verfahren 9 O 152/95 LG Bonn war klar, dass die Geschädigte einen irreparablen Hirnschaden erlitten hatte. Es war deshalb zu erwarten, dass sie niemals eine geregelte Schul- und Berufsausbildung durchlaufen und deshalb auch keinen Beruf auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt würde ergreifen können.Mithin gingen die materiellen Ansprüche, und damit auch der Anspruch auf Ersatz des (künftigen) Erwerbsschadens uneingeschränkt und ungeschmälert noch vor Abschluss des Prozessvergleiches auf den Kläger als Leistungserbringer und Träger der überörtlichen Sozialhilfe über.
II.
Eine Vorteilsausgleichung ist nicht zugunsten der Beklagten vorzunehmen.1.
Die Vorteilsausgleichung ist im System des Schadensersatzrechtes ein rechtlicher Gesichtspunkt, der dann zu berücksichtigen ist, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben Nachteilen auch Vorteile gebracht hat, erst dann stellt sich die Frage einer Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch (vgl. nur Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, vor § 249 BGB, Rdnr. 67 ff.). Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung ist zum einen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Vorteil, zum anderen muss die Anrechnung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen, sie darf also den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (Palandt, a.a.O., Rdnr. 68).Beschränkt sich die Ersatzpflicht auf eine Quote oder besteht eine summenmäßige Haftungsbeschränkung, so ist der Vorteil quotenmäßig zu berücksichtigen (Palandt a.a.O.); die (Darlegungs- und) Beweislast für die Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung trägt der Schädiger (Palandt, a.a.O., Rdnr. 75).Ersparte Aufwendungen sind wegen ihres engen Zusammenhangs mit dem entstandenen Nachteil grundsätzlich anzurechnen (Palandt, a.a.O., Rdnr. 93). So sind bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten die ersparten häuslichen Verpflegungen auf die Heilbehandlungskosten anzurechnen (nicht auf den Verdienstausfallschaden); in Höhe der Ersparnisse erstreckt sich die cessio legis an den Sozialversicherungsträger in Höhe der Ersparnisse auch auf den Verdienstausfall (siehe hierzu BGH NJW 1984, 2628 f.). Allgemein gilt der Grundsatz, dass „Ohnehin-Kosten“ (Sowieso-Kosten) auf den Ersatzanspruch anzurechnen sind.So sind auf den Schadensersatzanspruch eines verletzungsbedingt in einem Pflegeheim untergebrachten Kindes z.B. die ersparten „normalen“ Unterhaltsaufwendungen anzurechnen (Palandt, a.a.O., Rdnr. 93).
2.
Danach ist das Vorbringen der Beklagten (vgl. auch den Beschluss vom 16.11.2011, Bl. 142 ff. d.A., unter II. 1.) schon anfänglich der Höhe nach hälftig nicht erheblich, soweit die – im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO mit 10,‑‑ € kalendertäglich bzw. 300,-- € monatlich jeweils für erbrachte Wohnungsleistungen sowie für sonstige Lebenshaltungskosten/Verpflegungskosten zutreffend bemessenen – Anrechnungen in voller Höhe vorgenommen werden sollen.Die hälftig zahlungsverpflichtete Beklagte kann auch nur hälftig Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung begehren, eine Vorteilsausgleichung kann ihr schon gedanklich auch nur im Umfang ihrer Haftung zugute kommen.Insoweit hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2008 (Anlage K 9 im Heft Anlagen zur Klageschrift) durchaus nachvollziehbar darauf gedrungen, Leistungen der Pflegekasse in Abzug zu bringen. Der Kläger zog die Leistungen (in Höhe von seinerzeit 256,-- € monatlich) entsprechend ab.
3.
Auch im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten nach Auffassung der Kammer nicht erheblich.Nach der Differenzhypothese, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und insbesondere auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2010 (BGH NJW 2011, 1148 ff.) sind keine (Anrechnungen auf und) Abzüge von der hälftigen Zahlungsverpflichtung der Beklagten vorzunehmen.Die Kammer geht davon aus und legt zugrunde, dass die Patientin bzw. aus übergegangenem Recht der Kläger seit März 2008 keine Aufwendungen ersparte und erspart, die anzurechnen wären.Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Patientin bei unbeeinträchtigtem Verlauf für ihre elementaren Lebensvollzüge (im Sinne von „Sowieso-Lebenshaltungskosten“) in Gestalt von Aufwendungen für Wohnungskosten und sonstige Lebenshaltungskosten hätte selbst sorgen können und auch gesorgt hätte, dazu aber aufgrund der Hirnschädigung seit zumindest März 2008 nicht in der Lage ist.Die Hirnschädigung als Ansatzpunkt für die Haftung der Beklagten ist durch die Akzeptanz hälftiger Quote und entsprechender Verpflichtung der Beklagten hinreichend, um insoweit einen kausalen Zusammenhang zugrunde zu legen.Der BGH hat (NJW 2011, 1148 ff.) erkannt, dass für den Fall, dass das Schadensereignis ein jüngeres Kind trifft, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen darf, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Es liege in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergebe, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. In einem solchen Fall seien deshalb zutreffend auch der Beruf, die Vor- und Weiterbildung der Eltern, ihre Qualifikation in der Berufstätigkeit, berufliche Pläne für das Kind sowie schulische und berufliche Entwicklung von Geschwistern heran zu ziehen.Aus Sicht der Kammer ist ergänzend maßgeblich, dass der BGH insoweit mit einem Fall befasst war, in dem insbesondere auch zur Entscheidung stand, welchen beruflichen Weg der dortige Kläger ohne eine Schädigung prognostisch gegangen wäre, insbesondere welchen Erfolg er erreicht hätte und welche berufliche Qualifikation, und wie insoweit der Verdienstausfallschaden zu bemessen wäre, wenn der dortige Kläger einen Beruf mit höheren Bezügen ergriffen und ausgeübt hätte. Anders als in dem Fall, der dem BGH zur Entscheidung vorlag, geht es hier indes nicht um einen „Verdienstausfall bei erlerntem Beruf“, sondern um die Frage, ob die Patientin ohne Hirnschädigung im frühen Kindesalter ab März 2008 überhaupt eine Schule absolviert und einen Beruf erlernt hätte oder ob sie nicht für ihre „Sowieso-Lebenshaltungskosten“ in irgendeiner Weise hätte sorgen können.
4.
Aufgrund der seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Lebensumstände und beruflichen Situation der Eltern und insbesondere auch der älteren Schwester der Patientin ist die Kammer der Einschätzung, dass die Patientin ohne Hirnschädigung ihre „Sowieso-Lebenshaltungskosten“ selbst hätte aufbringen können und auch aufgebracht hätte.Beide Eltern der Klägerin verfügen über abgeschlossene Schul- und Berufsausbildungen, der Vater als Elektroinstallateur, die Mutter als Rechtsanwaltsgehilfin, und übten ihre Berufe auch – in unterschiedlichem Maße – aus.Die ältere Schwester M1, geb. am 20.02.1986, schloss die Schule nach 13 Schuljahren mit dem Abitur im Mai 2005 ab und studierte nach zwischenzeitlichem Freiwilligem Sozialem Jahr (FSJ). In dieser Zeit (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 08.03.2011 im Anlagenheft II, dort Fach 1 am Ende) erzielte sie Einnahmen aus Ferienjobs, Aushilfstätigkeiten, aus ihrer Tätigkeit im Rahmen des FSJ und durch Leistungen nach dem BAFöG. Zudem wurde sie von ihren Eltern unterstützt.Ausweislich des Bescheides für 2009 über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Arbeitnehmersparzulage (Anlage K 25 zum Schriftsatz vom 25.03.2011, im Anlagenheft II in Fach 2, dort am Ende) vom 30.06.2010 für die Eltern der Patientin verfügten diese über ein zu versteuerndes Einkommen (ohne Behinderten-Pauschbetrag/-beträge für Kinder) von mehr als 26.000,-- €.Danach geht die Kammer unter Würdigung der beruflichen und gesellschaftlichen Situationen und Positionen der Eltern und der älteren Schwester M1, die durchgängig als sozial gut integriert und auf Schaffung eigener Verdienstmöglichkeiten gerade auch durch berufliche Qualifikation gerichtet zu bezeichnen sind, prognostisch von folgender Situation der Patientin ohne Hirnschädigung aus:Sie hätte regulär die Schule besucht und abgeschlossen. Die Kammer kann dabei nicht (zugunsten der Beklagten) zugrunde legen, dass die Patientin zunächst Abitur gemacht und dann studiert und insoweit – hier gegebenenfalls zu berücksichtigende – Unterhaltszahlungen der Eltern erhalten hätte. Insoweit ist der Lebensweg der älteren Schwester nicht „1:1“ übertragbar.Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die am 9.2.1990 geborene Patientin (nach Einschulung zum 01.08.1996) mit dem Realschulabschluss der 10. Klasse im Jahr 2006 die Schule abgeschlossen und danach zum 01.09.2006 eine qualifizierte Berufsausbildung begonnen hätte. Im März 2008 wäre sie damit in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres gewesen und hätte (zumindest mit Zusatzverdiensten) für ihren Unterhalt selbst aufkommen können und hätte dies auch getan. Ein Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern hätte nicht bestanden. Diese Situation hätte sich nach Abschluss der Berufsausbildung dann dergestalt fortgesetzt, dass die Patientin auch weiterhin selbst für ihren Unterhalt hätte sorgen können und auch tatsächlich gesorgt hätte.Die Kammer verkennt nicht, dass die vorgenannte Konstellation als Prognose notwendigerweise mit Unsicherheiten behaftet ist, die hier im Hinblick auf den alternativ prognostischen Lebensweg der Patientin gerade auch deshalb nicht unerheblich sind, da sie bereits im Alter von ca. 29 Monaten die Hirnschädigung erlitt. Indes geht die Kammer aufgrund der allgemeinen Funktion des Schadensersatzrechts, aber gerade auch mit dem BGH (a.a.O., Ziffer 19) davon aus, dass es dem Geschädigten bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht zum Nachteil – und dem Schädiger nicht zum Vorteil – gereichen darf, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist.Ergänzend wird darauf verwiesen, dass mit dem BGH keine Veranlassung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestanden hat. Nur wenn zwischen den Parteien Streit darüber besteht, welche geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Geschädigten der Prognose zugrunde gelegt werden können, wird in der Regel nicht ohne Sachverständigenrat entschieden werden können. Ein solcher Streit hat zwischen den Parteien indes nicht bestanden. Vielmehr geht die Beklagte selbst davon aus, dass die Geschädigte ohne die Schädigung zu Abitur und Studium befähigt gewesen wäre. Insbesondere gibt der nicht näher beschriebene und seitens der Beklagten auch nicht (auch nicht in diesem Zusammenhang) thematisierte Herzfehler bei Geburt der Patientin keine Veranlassung, eine möglicherweise von der Hirnschädigung unabhängige grundlegende Beeinträchtigung der beruflichen und Einkommensperspektiven der Patientin zu erörtern und ggf. sachverständigerseits beurteilen zu lassen.Soweit aufgrund des Vorbringens der Beklagten (siehe insbesondere Schriftsatz vom 11.05.2011, Bl. 117 ff. d.A.) in Rede steht, dass die Patientin – vergleichbar ihrer älteren Schwester M1 – als junge Frau nach Eheschließung möglicherweise Mutter geworden und zumindest vorübergehend keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgegangen wäre, so ist dies – mit der Beklagten, Bl. 120 d.A., erster Absatz am Ende – „fiktiv“.Möglich ist eine solche Konstellation, von der Kammer aber nicht prognostisch zu berücksichtigen.Angesichts der Vielgestaltigkeit heutiger Lebensentwürfe, die sich für eine 1990 geborene junge Frau in ihren differenzierten Möglichkeiten gänzlich anders darstellen als noch in der Generation der (1957 und 1958) geborenen Eltern der Patientin, vermag die Kammer hier nicht (siehe oben) zum Nachteil der Geschädigten bzw. deren Rechtsnachfolger prognostisch davon ausgehen, dass sie in jungen Jahren verdienstausfallrelevant Mutter geworden wäre.Vielmehr ist es der Kammer lebens- und auch gerichtskundig, dass heutige Beziehungen (auch in Form der Ehe) partnerschaftlich so gestaltet werden können und auch werden, dass der jungen Frau und Mutter daraus keine Verdienstausfälle entstehen (alternativ im Übrigen der eigene Beitrag durch Kindererziehung geleistet wird), zumindest aber hinreichend selbst für Wohnungs- und Verpflegungsaufwendungen gesorgt werden kann.
Ein der Beklagten zugute kommender Verdienstausfall ist nicht anzusetzen.
5.
Aus den von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidungen ergibt sich auch nichts anderes.Die Entscheidung des OLG München vom 14.12.2006 (NJW-RR 2007, 653 f.) verhält sich zu einem seinerzeit fünf- bzw. sechsjährigen Kind und zur Frage des Kindergeldabzuges und des Unterhaltsbedarfs eines solchen Kindes.Die Entscheidung des OLG Hamm vom 08.05.2011 (NZV 2001,473 ff.) befasst sich – für einen Geschädigten, der zum Unfallzeitpunkt 22 Jahre alt war – mit der grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Aufwendungen, die auch ohne den Schaden angefallen wären und insbesondere damit, dass Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der Unterbringungsleistung in Abzug zu bringen ist (und keine höheren hypothetischen Wohnungskosten).Schließlich verhält sich die – bereits oben in Bezug genommene – Entscheidung des BGH vom 03.04.1984 (NJW 1984, 2628 f.) zur Abgrenzung der Kosten aus einer Krankenhausbehandlung als Kosten der Heilbehandlung von Kosten für Unterkunft bzw. Pflege und letztlich zur Frage, wer insoweit aktivlegitimiert ist. Danach gehören Mehrbedarfskosten der Zweckgruppe der Heilbehandlung an, während die Kongruenz von Versicherungs- und Ersatzleistungen seitens des BGH dergestalt bejaht wird, dass dem Lebensunterhalt des Verletzten, für den der Schädiger aufkommen muss, weil der Verletzte ihn unfallbedingt nicht (mehr) selbst verdienen kann, auch die auf die Verpflegung des Verletzten zu erbringenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers dienen.
III.
Der Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288, 291 BGB begründet. Mit Schreiben vom 04.03.2009 in Höhe von 4.200,-- € bzw. vom 15.06.2009 in Höhe von 3.600,-- € verweigerte die Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig, so dass gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug eintrat. Die weiteren Zinsen sind Rechtshängigkeitszinsen.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird (vgl. den Beschluss vom 16.11.2011 unter IV.) festgesetzt:a) für den Zahlungsantrag: 25.800,00 €b) für den Feststellungsantrag: 36.000,00 €c) gesamt: 61.800,00 €.