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Landgericht Köln·25 O 498/05·03.03.2009

Arzthaftung: Hyperglykämie durch Überdosierung parenteraler Ernährung bei Frühgeborenem

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einer Darmoperation erhielt die frühgeborene Klägerin am 13.07.2000 eine massiv überhöhte Glukosezufuhr, was zu Hyperglykämie, Krampfanfällen und bleibenden neurologischen Schäden geführt haben soll. Das LG Köln bejahte nach Sachverständigengutachten die Kausalität der Glukoseüberdosierung für die wesentlichen Seh-, motorischen und kognitiven Beeinträchtigungen. Es sprach gegen die Klinikträgerin ein Schmerzensgeld von insgesamt 400.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Gutachterkosten und eine umfassende Feststellung der Ersatzpflicht zu. Ansprüche gegen die behandelnden Personen und auf vorgerichtliche Anwaltskosten wies es mangels Nachweises bzw. fehlender Aktivlegitimation ab.

Ausgang: Klage gegen die Klinikträgerin überwiegend stattgegeben (Zahlung/Feststellung), im Übrigen gegen weitere Beklagte und bzgl. Anwaltskosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei parenteraler Ernährung eine Glukoseüberdosierung erfolgt, die gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln verstößt und nicht vorkommen darf.

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Der haftungsbegründende Ursachenzusammenhang kann auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützt werden, wenn das klinische und bildgebende Schadensmuster typischerweise einer metabolischen Schädigung (u.a. Hyperglykämie) entspricht und alternative Ursachen nach Befundlage nicht hinreichend wahrscheinlich sind.

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Kann eine geringgradige Vorschädigung nicht sicher ausgeschlossen werden, bleibt die Zuerkennung eines hohen Schmerzensgeldes unberührt, wenn die wesentlichen und massiven Dauerschäden sicher dem Behandlungsereignis zuzuordnen sind.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur ersatzfähig, wenn die Anspruchsberechtigung (insbesondere bei geltend gemachter Prozessstandschaft/Einziehungsermächtigung) substantiiert dargelegt ist.

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Gegen einzelne Behandler ist eine Haftung abzuweisen, wenn nicht nachvollziehbar dargetan oder bewiesen ist, dass sie behandlungsbeteiligt waren und ihr Verhalten für den Schaden ursächlich wurde.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 291 BGB§ 288 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin weitere

400.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 sowie weitere 3.229,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.706,38 € seit dem 18.11.2005 und aus weiteren 523,48 € seit dem 17.04.2006 zu zahlen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 13.07.2000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweitdiese Ansprüche  nicht  auf Sozialversicherungsträgeroder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

3.       Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.              Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der

Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu 5/24. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 1/6 sowie

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4). Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des Vorwurfs von Fehlern bei der Behandlung im Anschluss an eine Darmoperation, während der es zu einer massiv überhöhten Zuckerzufuhr bei der parenteralen Ernährung kam, auf den Ersatz immaterieller und materieller Schäden in Anspruch.

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Die Klägerin kam am 05.03.2000 als sehr unreife Frühgeburt in der 26. Schwangerschaftswoche zur Welt. Nach der Geburt wurde sie künstlich beatmet. Die Behandlung während der ersten Wochen fand in der Kinderklinik E statt.

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Am 05.05.2000 wurde sie in sehr schlechtem Allgemeinzustand, nämlich ohne messbaren Blutdruck und ohne messbare Sauerstoffsättigung an den Extremitäten im Haus der Beklagten zu 1) wegen einer bereits fortgeschrittenen nekrotisierenden Enterocolitis (NEC) aufgenommen und unverzüglich operiert. Hierbei wurden etwa 25 cm abgestorbener Darm reseziert und zwei künstliche Ausgänge angelegt. Während der sich anschließenden stationären Behandlung wurde sie künstlich ernährt. Am 13.05.2000 erfolgte eine Second-LookOperation, bei der erneut 18cm Darm entfernt werden mussten sowie zwei weitere künstliche Darmausgänge gelegt wurden. Am 21.05.2000 wurde wegen eines akuten Bauches eine dritte Operation durchgeführt, bei der sich erneut Nekrosen sowie Abszesse im Darm fanden.

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Im weiteren Verlauf verbesserte sich der Allgemeinzustand der Klägerin, so dass sie ab dem 08.07.2000 vom Beatmungsgerät entwöhnt werden konnte. Am 12.07.2000 kam es zu dem leichten Anzeichen einer beginnenden

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Allgemeininfektion, die sich als Atemstörungen und Verlangsamung des Herzschlags ohne Sauerstoffabfall äußerten. Der Beklagte zu 2) untersuchte die Klägerin, stellte jedoch keine Anzeichen einer Sepsis fest.

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Am 13.07.200 traten wiederholt Sättigungsabfälle auf. Die Herzkreislauftätigkeit blieb stabil. Am Vormittag wurde ein Blutzuckerwert im Normbereich gemessen.

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Um 16:10 Uhr wechselte die Beklagte zu 4) den Infusionsbeutel zur parenteralen Ernährung unter vorübergehender Abkiemmung des Infusionssystems zum zentralen Venenkatheter. Gegen 16:45 Uhr stoppte die spontane Atemtätigkeit der Klägerin infolge einer Hyperglykämie, die durch eine überhöhte Zuckerzufuhr verursacht war. Die diensthabende Ärztin versuchte eine Beatmung per Beatmungsbeutel, die sich nicht zuverlässig durchführen ließ, so dass die Klägerin umgehend intubiert wurde. Der Eintritt eines HerzKreislauf-Stillstands konnte vermieden werden.

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Eine Blutgasanalyse ergab einen nicht messbar hohen Blutzuckerwert. Die Infusion wurde beendet. Im Verlauf kam es zu Krampfanfällen. In den folgenden fünf bis sechs Stunden konnte der Blutzuckerspiegel unter Gabe von Insulin normalisiert werden. Die Krampfbereitschaft nahm in den Folgetagen ab.

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Am 26.07.2000 konnte die Klägerin wieder extubiert werden. Am 31.07.2000 "erfolgte eine weitere Operation des Darms. Ab dem 06.08.2000 erfolgte der Nahrungsaufbau.

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Die Klägerin wurde am 19.09.2000 nach E zurückverlegt und im Januar 2001 erstmals nach Hause entlassen.

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Zur Abgeltung der während der Zeit vom 13. bis zum 20.07.2000 erlittenen Beeinträchtigungen zahlte die Beklagtenseite vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 5.000 DM.

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Die Klägerin wirft .den Beklagten die erhöhte Zuckerzufuhr als Fehler im voll beherrschbaren Risikobereich vor, der zudem als grober Fehler zu gewichten sei mit der Folge einer Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität zu ihren Gunsten.

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Zu den Folgen behauptet sie, sie habe infolge der Hyperglykämie einen Hirnschaden erlitten. Durch diesen bedingt könne sie sich nicht selbst setzen, könne nicht selbständig stehen, sondern benötige Geh- und Stehhilfen. Sie könne zwar greifen und weiches Brot kauen, jedoch bei nur eingeschränkter Funktion des Kauapparates. Die Sehfähigkeit sei auf die Wahrnehmung von Licht und Umrissen begrenzt. Ihr Sprachvermögen sei auf einige Worte beschränkt. Ihre Gesamtentwicklung sei retardiert, das Erreichen einer altersgerechten psychomentalen und — motorischen Entwicklung nicht zu

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erwarten. Sie bedürfe regelmäßiger krankengymnastischer,ergotherapeutischer und logopädischer Behandlung.

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Neben einem Schmerzensgeld (Antrag zu 1) begehrt sie mit den Anträgen zu 2) und 4) den Ersatz vorgerichtlicher Gutachter- und Anwaltskosten sowie mit dem Antrag zu 3) die Feststellung der umfassenden Einstandspflicht der Beklagten. Hinsichtlich des Schmerzensgeldantrags hat sie die ursprünglich auf einen Mindestbetrag von 300.000 € gerichtete Klage zunächst insgesamt auf 500.000 € erhöht und die Klageerhöhung im Termin am 21.01.2009 sodann bezüglich der Beklagten zu 2) bis 4) zurückgenommen.

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Sie beantragt nunmehr,

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1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung ab dem 13.07.2000 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 300.000 € nebst 5% ‚Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 01.05.2005, sowie die Beklagte zu 1) weiterhin zu verurteilen, an sie ein darüber hinaus gehendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens weiteren 200.000 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 01.05.2005 zu zahlen;

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.229,86 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz —mindestens verzinslich jedoch mit 8% Zinsen — seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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3.       festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung ab dem 13.07.2000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden,

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4.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 5.412,56 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Ansicht, dass es sich bei der überhöhten Zuckerzufuhr um ein Fehlverhalten aus dem sog. voll beherrschbaren Risikobereich der Beklagten. zu 1) handele mit der Folge der vollen Beweislast der Klägerin für Kausalität und Folgen. Ein grober Behandlungsfehler könne nicht angenommen werden, weil mehrere Ursachen für die zu hohe Zuckerkonzentration in Betracht kämen, nämlich eine fehlerhafte Zusammensetzung der Infusionslösung in der Apotheke, eine fehlerhafte Funktion der Infusionspumpe bzw. technisches Versagen und/oder die fehlerhafte Einstellung der Infusionslösung während des Tropfvorgangs. Keine dieser möglichen Ursache sei als grober Behandlungsfehler zu bewerten.

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Weiterhin bestreiten sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten materiellen Schäden sowie die Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich der mit dem Antrag zu 4) geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen

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Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 29.03.2006 (BI. 72 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. L vom 25.03.2008 (BI. 185 ff. d.A.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 04.08.2008 (BI. 234 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klägerin kann von den Beklagten den Ersatz derjenigen immateriellen und materiellen Schäden verlangen, die ihr infolge der exorbitant hohen Zuckerzufuhr am 13.07.2000 entstanden sind, nämlich insbesondere die massive Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit, ihrer motorischen Fähigkeiten sowie ihrer kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist bewiesen, dass es infolge zu hoher Zuckerzufuhr zu einer Hyperglykämie und hierdurch zu einer Hirnschädigung gekommen ist, die für die wesentlichen bestehenden Beeinträchtigungen der Klägerin ursächlich sind.

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Der Sachverständige Prof. L, der als ärztlicher Direktor der Neuropädiatrischen Klinik eines Universitätsklinikums in besonderem Maße zur Beurteilung der maßgeblichen medizinischen Fragestellungen berufen ist, ist in seinem hervorragenden, unter Hinzuziehung des Neonatologen PD Dr. M erstellten Gutachten mit dezidierter Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass die schweren und bleibenden geistigen und körperlichen Behinderungen, die er auf Grund einer eigenen klinischen Untersuchung der Klägerin festgestellt hat, auf die Hyperglykämie und ihre Auswirkungen zurückzuführen sind. Eine Vorschädigung auf Grund einer Hirnschädigung in der perinatalen Phase oder der Phase der nekrotisierenden Enterocolitis sei mangels Hinweisen in den gut beurteilbaren bildgebenden Dokumenten aus der Zeit vor der Krise keinesfalls sicher anzunehmen, sondern allenfalls denkbar. Diese hätte sich jedoch lediglich in einer milden spastischen Diparese oder leichten intellektuellen Behinderung, etwa in Form einer Lernbehinderung und/oder Sehbehinderung ausgewirkt.

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Die Glukoseüberdosierung, die am ehesten auf eine zu zügige Infusion zurückzuführen sei, stelle per se einen Verstoß gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln dar, der nicht vorkommen dürfe, ohne dass es darauf ankomme, wie es hierzu gekommen sei.

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Hierdurch sei die heute bestehende Schädigung der Klägerin in ihrer wesentlichen Ausprägung verursacht worden.

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Diese Beurteilung stützt der Sachverständige maßgeblich darauf, dass das bei der Klägerin bestehende Schädigungsbild mit schwerer zentraler (gehirnbedingter) Sehbehinderung und vorzugsweiser Schädigung der Hinterhauptslappen sehr genau dem Schädigungsmuster entspreche, wie es nach metabolischen Schädigungen, insbesondere Hypo- und Hyperglykämien, in dieser Altersstufe beschrieben werde, während das klinische Bild einer Schädigung durch eine weiterhin in Betracht zu ziehende perinatale hypoxischischämische Schädigung oder einer Schädigung im septischen Schock im Rahmen der NEC zur — bei der Klägerin nicht zu beobachtenden — meist beinbetonten spastischen Lähmung und möglicherweise zu einer globalen Entwicklungsverzögerung und geistigen Behinderung führe.

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Dabei hat sich der Sachverständige auf die bildgebenden Befunde ab der Geburt der Klägerin, die ihm jeweils im Original zur eigenen Befundung vorgelegen habe, gestützt, nämlich die Neurosonografien aus der Perinatalphase und nach der Rückübernahme aus dem Haus der Beklagten zu 1) sowie die Magnetresonanzotomografie des Gehirns vom 10.10.2003.

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Er hat erläutert, dass sich hieraus bis zum 19.04.2000 keine typischen neurosonografisch erfassbaren Veränderungen, die mit einer späteren Behinderung einhergingen, nämlich eine IVH (intraventrikuläre Hirnblutung), eine Ventrikelerweiterung oder zystische Läsionen, ergäben, wobei letztere jedenfalls im letzteren Ultraschall am 19.04.2000 hätten erkennbar sein müssen. Zudem habe es keinen Hinweis auf eine perinatale Asphyxie gegeben.

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Auch in dem foudroyanten und sehr komplizierten Verlauf der NEC und der daraufhin erfolgten Intervention sei es zu einer beidseitigen typischen Hirnblutung gekommen. Allerdings sei diese — vergleichbar mit dem Schädigungsbild bei einer hypoxisch-ischämischen Schädigung — am ehesten mit einer spastischen Parese assoziiert. Zudem spreche gegen eine erhebliche Schädigung in diesem Zeitpunkt, dass es ausweislich des letzten sonografischen Befundes vom 08.06.2000 nicht zu einer schweren Schädigung des Parenchyms gekommen sei.

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Demgegenüber zeige sich in den nach der Rückübernahme aus Köln ab dem 20.09.2000 gefertigten Neurosonografien, dass es zwischenzeitlich zu einer neurosonografisch nachweisbaren Schädigung des Gehirns gekommen sei. Aus dem Befund des MRTs vom 10.10.2003 ergäben sich ausgedehnte Gewebszerstörungen der weißen Substanz des Marklagers und der grauen Substanz der Hirnrinde, die ihren Schwerpunkt in ganz eigentümlicher Weise im Hinterhauptslappen hätten. Dieses Schädigungsbild sei ganz untypisch für ein hypoxisch-ischämisch Hinrschädigung, werde hingegen für Fälle der Hypo- und Hyperglykämie beschrieben.

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In der ergänzenden Stellungnahme gelangt der Sachverständige zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Hyperglykämie und den heutigen Beeinträchtigungen der Klägerin in ihrer wesentlichen Ausprägung sicher herzustellen sei.

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Diesen wohlbegründeten und sehr gut nachzuvollziehenden Ausführungen, gegen die auch die Beklagten zuletzt keine Einwände mehr erhoben haben, folgt die Kammer.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, das sich an in ähnlich gelagerten Fällen zuerkannten Beträgen orientiert (OLG Schleswig, OLGR 2003, 264; OLG München, OLGR 2003, 269; OLG Bremen, OLGR 2003, 432), hat die Kammer vornehmlich die heute bestehenden Beeinträchtigungen, die der Sachverständige auf Grund eigener Untersuchung der Klägerin im wesentlichen wie behauptet bestätigt hat, berücksichtigt. Soweit der Sachverständige eine geringgradige Vorschädigung, die sich etwa in einer milden spastischen Diparese oder einer Lernbehinderung ausgewirkt hätte, nicht sicher auszuschließen vermochte, fällt dies angesichts der massiven weitergehenden und sicher zuzuordnenden Beeinträchtigungen nicht ins Gewicht und ist nicht geeignet, die Größenordnung des zuerkennenden Schmerzensgeldes nennenswert zu beeinflussen. Ob ein grober Fehler i.S. der Rechtsprechung mit der Folge einer Beweislastumkehr vorliegt oder lediglich ein sonstiger schwerer Fehler, bedarf daher keiner Entscheidung.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Termin von der Klägerin erhalten hat, ist sie zur Kommunikation und Interaktion in der Lage und hat Empfindungs- und Erlebnisfähigkeit.

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Weiterhin sind die lebensgefährliche Krise als solche, die Krampfanfälle in der unmittelbaren Nachphase, die erneute Zeit der Rekonvaleszenz sowie die Schwere des Fehlers in Ansatz gebracht worden. Hierbei ist der bereits gezahlte Betrag von 5.000 DM bereits berücksichtigt.

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Daraus ergibt sich gleichzeitig die Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) für die Aufwendungen, die für die Einholung vorgerichtlicher Gutachten erbracht worden sind, sowie ihre weitergehende Einstandspflicht im Umfang der Tenorierung.

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Die zuerkannte Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt, im übrigen gemäß §§ 291, 288 BGB.

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Bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten unterliegt die Klage der Abweisung, weil die Aktivlegitimation der Klägerin insoweit nicht dargetan ist. Der im klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2009 erfolgte Beweisantritt ersetzt nicht substantiierten Vortrag dazu, wann, durch wen und in welcher Form die Ermächtigung der Klägerin zur Einziehung der Gebührenforderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft erfolgt sein soll.

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Soweit sich die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis zu 4) richtet, unterliegt sie der Abweisung, weil nicht nachzuvollziehen ist, dass diese mit der Behandlung der Klägerin befasst waren und ihnen hierbei ein Fehler unterlaufen ist, der für die Hyperglykämie ursächlich geworden ist.

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Nach dem klägerischen Vortrag ist der Beklagte zu 2) allein am 12.07.2000 tätig geworden, ohne dass sich erkennen ließe, dass diese Behandlung in irgendeinem Zusammenhang mit der Hyperglykämie steht. Zudem fehlt Vortrag dazu, in welcher Weise der Beklagte zu 2) fehlerhaft gehandelt haben soll. Diesig ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen es Sachverständigen.

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Das gleiche gilt im Ergebnis bezüglich der Beklagten zu 3) und 4). Auf Grund der Mehrzahl der vom Sachverständigen für möglich gehaltenen Ursachen für das zu schnelle Einlaufen der Zuckerlösung, nämlich einem Fehler der Spritzenpumpe, einer fehlerhaften Bedienung derselben oder einer fehlerhaften Handhabung der Infusion, ist nicht bewiesen, dass ein Fehler der Beklagten zu 3) und/oder zu 4) hierzu geführt hat.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.

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Streitwert:

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Antag zu 1)    500.000,00 €

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Antrag zu 2)      3.229,86 €

54

Antrag zu 3)  100.000,00 €

55

Antrag zu 4)            0,00 €

56

Gesamt:       602.706,38 €