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Landgericht Köln·25 O 479/04·04.03.2008

Arzthaftung: Grober Behandlungsfehler bei unvollständiger Karpaltunnelspaltung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen einer Operation zur Karpaltunnelsanierung. Das Gericht sah es nach Sachverständigengutachten als bewiesen an, dass das Retinaculum nicht vollständig durchtrennt und der Nervus medianus dadurch weiter komprimiert bzw. zusätzlich geschädigt wurde. Dies wurde als grober Behandlungsfehler bewertet, sodass Kausalitätsunsicherheiten zu Lasten der Beklagten gingen. Die Beklagten wurden gesamtschuldnerisch zu 6.000 € Schmerzensgeld sowie zum Ersatz sämtlicher materieller und weiterer immaterieller Schäden verurteilt.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen groben Behandlungsfehlers stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der operativen Behandlung eines Karpaltunnelsyndroms gehört die vollständige Spaltung des Retinaculum flexorum zu den zwingenden Maßnahmen zur Erreichung des Operationsziels.

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Ein Operationsbericht, der eine vollständige Durchtrennung beschreibt, schließt einen Behandlungsfehler nicht aus, wenn objektive Befunde und der weitere Verlauf eine unvollständige Spaltung nahelegen.

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Ein Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln, der einem Operateur nicht unterlaufen darf, ist als grober Behandlungsfehler zu qualifizieren.

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Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, gehen verbleibende Unsicherheiten zur Kausalität zwischen Fehler und Gesundheitsfolgen zu Lasten des Behandlers.

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Für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere der schmerzhafte Verlauf, zusätzliche Behandlungs- und Revisionsmaßnahmen sowie etwaige Dauerschäden und deren Auswirkungen auf die Lebensführung maßgeblich.

Relevante Normen
§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.000,-- € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden, die aus der fehlerhaften Operation vom 11.10.2001 resultieren, zu ersetzen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend.

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Der Kläger war von 1963 bis 1994 in Deutschland, lebte nach seiner Verrentung mit dem 60. Lebensjahr 1994 wieder in der Türkei. Am 4.10.2001 stellte er sich in der Abteilung für Chirurgie und Unfallchirurgie der Beklagten zu 1) vor. Bei ihm lag elektroneurophysiologisch bestätigt ein Karpaltunnelsyndrom vor. Zur erforderlichen chirurgischen Behandlung wurde er am 9.10. in die stationäre Behandlung der Beklagten zu 1) aufgenommen.

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Am 11.10.2001 erfolgte zur Sanierung des Karpaltunnelsyndroms ein operativer Eingriff an der rechten oberen Extremität.

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Zur Entlastung des Karpaltunnelsyndroms ist es erforderlich, eine Druckentlastung des betroffenen Nervus medianus herbeizuführen. Hierzu ist stets und zwingend erforderlich, eine vollständige Spaltung des das Karpaltunneldach bildenden Ligamentum retinaculare flexorum (kurz: Retinakulum) vorzunehmen. Je nach Ausprägung des Karpaltunnelsyndroms sind noch weitere nerventlastende Maßnahmen geboten, wie z.B. eine Neurolyse oder eine Epineurotomie des Nervus medianus sowie eine Tenosynovektomie.

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Aus dem Operationsbericht der streitgegenständlichen Operation vom 11.10.2001 ergibt sich, dass als Operateur Herr Dr. N in Assistenz des Beklagten zu 2) fungierte. Hierin heißt es u.a.:

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"... vollständige Freilegung des Lig. carpi volare mit dem Retinaculum flexorum, dann wird dieses unter Sicht auf den N.medianus mit einer stumpfen Schere vollständig durchtrennt, das Gewebe ist sehr derb. Es wird ein ca. 0,5 cm langer streifenförmiger Teil des Ligaments zur histo-pathologischen Untersuchung excidiert. Jetzt lässt der N. medianus in seiner Loge gut gleiten. ..."

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Unmittelbar nach der Operation vom 11.10.2001 war der Kläger beschwerdefrei, weshalb er am 13.10.2001 aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen werden konnte. Danach begab er sich zurück in die Türkei.

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Zwischen den Parteien ist streitig, ob und wann erneut Beschwerden des Klägers auftraten.

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Wegen dieser Beschwerden begab er sich jedenfalls in der Zeit vom 15.11. bis 25.11.2001 erneut in die stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 1). Anamnestisch klagt er hier über starke Schmerzen und Parästhesien der rechten Hand, die ab dem 3. Tag nach der Operation vom 11.10.2001 wieder aufgetreten seien. Im Rahmen der stationären Behandlung erfolgte eine neurologische Konsiliaruntersuchung durch den niedergelassenen Neurologen Dr. Q2 am 20.11.2001. Die neurologische Untersuchung ergab eine komplette distale Schädigung des Nervus medianus rechts.

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Dies führte nach Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung der Beklagten zu 1) am 25.11.2001 zu einem Revisionseingriff im Vinzenz Palotti Hospital am 30.11.2001 im Rahmen des stationären Aufenthalts dort vom 29.11.2001 bis zum 5.12.2001.

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Der Kläger behauptet gestützt auf ein für die AOK Rheinland erstattetes Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Kinderchirurgie Dr. T2 aus B vom 4.8.2002, der Operateur sei in der Operation vom 11.10.2001 fehlerhaft vorgegangen. Nämlich sei das Retinaculum unvollständig gespalten worden. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Umstand, dass bereits kurz nach der Operation die Beschwerden wieder aufgetreten seien, sondern auch daraus, dass bei der Revisionsoperation im Vinzenz-Palotti-Hospital ein in kompletter Länge noch erhaltenes Retinaculum und der Nachweis von Schnürfurchen im Nervus medianus vorgefunden worden seien. Infolge dieser Verzögerung der nachhaltigen Behandlung sei er in der Beweglichkeit seiner rechten Hand eingeschränkt. So könne er trotz der Revisionsoperation rechts keine komplette Faust mehr bilden. Zudem schliefen vor allem die ersten drei Finger häufig ein.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,-- €,

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festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden aus der Operation vom 11.10.2001 zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie treten den Behandlungsfehlervorwürfen entgegen. Die Annahme, in der Operation vom 11.10.2001 sei das Retinaculum flexorum nicht vollständig gespalten worden, sei falsch. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Operationsbericht. Mit dem Rezidiv habe sich das behandlungsimmanente Risiko verwirklicht, dass eine erneute Narbenbildung im Bereich des Nervus medianus auch ein erneutes Karpaltunnelsyndrom auslösen könne. Auf dieses Risiko sei der Kläger vor der Operation hingewiesen worden.

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Die behaupteten Dauerschäden und den Kausalzusammenhang bestreiten die Beklagten.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen dessen Ergebnisses wird verwiesen auf das unter Hinzuziehung des Oberarztes Dr. S erstattetes Gutachten des Sachverständigen Dr. T3 vom 22.1.2007 nebst Ergänzung vom 8.6.2007. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Herrn Dr. S in der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Dem Kläger ist der Beweis gelungen, dass er in der Operation am 11.10.2001 fehlerhaft behandelt wurde.

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Der Sachverständige und der an der Gutachtenerstellung beteiligte Oberarzt Dr. S, die der Kammer aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren als überaus sorgfältig arbeitende und verlässliche Sachverständige bekannt sind, sind nach einer körperlichen Untersuchung des Klägers und umfassender Auswertung der vorliegenden Behandlungsunterlagen zu folgenden Ergebnissen gelangt:

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Es sei davon auszugehen, dass in der Operation im Hause der Beklagten am 11.10.2001 insofern gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen worden sei, als das Retinaculum nicht bzw. nicht vollständig durchtrennt worden sei. Hierfür sprechen zwei nicht zu widerlegende Argumente, nämlich zum einen die Klage des Klägers über schmerzhafte Dysästhesien und Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus medianus bereits einige Tage nach der streitgegenständlichen Untersuchung. Soweit die Beklagten in Abrede gestellt haben, dass bereits recht kurze Zeit nach der Operation die Schmerzen wieder aufgetreten seien, ist hiervon gleichwohl auszugehen. Dies folgt zum einen aus dem Umstand, dass sowohl im Rahmen der Anamnese bei der Wiederaufnahme im Krankenhaus der Beklagten zu 1) am 16.11.2001 und in den anamnestischen Angaben des Klägers gegenüber dem Neurologen Dr. Q2 vom 20.11.2001. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger hier falsche Angaben gemacht haben sollte. Dass dies zum Zwecke der Verbesserung seiner Prozesschancen geschehen ist, kann für diesen frühen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008 persönlich angehört worden und hat bestätigt, dass bereits einige Tage nach der Operation die Schmerzen wieder aufgetreten seien. Dass er hier von einem Intervall von 8 – 9 Tagen gesprochen hat und nicht ebenfalls von 3 Tagen wie im November 2001 ist unerheblich und zwanglos zu erklären durch den Zeitablauf von immerhin über 6 Jahren. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu zweifeln, zumal sie mit seinem bisherigen Prozessvortrag ebenso übereinstimmen wie seine Angaben gegenüber den Ärzten im November 2001.

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Als weiteres Argument für die Annahme einer nicht vollständigen Spaltung des Retinaculum flexorum in der Operation vom 11.10.2001 sieht der Sachverständige den neurologischen Befund des Herrn Dr. Q2 vom 20.11.2001, der 6 Wochen postoperativ eine eindeutige und massive Verschlechterung der elektrophysiologischen Parameter gegenüber dem präoperativen Ausgangsbefund dokumentiert hat. Bestätigt wird diesnach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls durch den etwa vier Wochen nach der Operation erhobenen Befund der türkischen Ärzte, bei denen der Kläger zunächst vorstellig geworden ist.

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Diese zeitlichen Zusammenhänge sind nach den Ausführungen des Sachverständigen zu kurz, um als Ursache für das Wiederauftreten der Schmerzen eine Vernarbung verantwortlich machen zu können, wie dies die Beklagten behaupten.

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Dem Umstand, dass in dem Operationsbericht vom 11.10.2001 von einer vollständigen Durchtrennung des Retinaculum flexorum die Rede ist, misst der Sachverständige keine entscheidende Bedeutung zu. Dies begründet er nachvollziehbar damit, dass anderenfalls der Nachoperateur nicht ein auf ganzer Länge erhaltenes Retinaculum flexorum hätte beschreiben können. Zum anderen sei dem Operationsbericht und der Angabe einer vollständigen Spaltung des Retinaculums deshalb zu misstrauen, weil eine Spaltung des Retinaculum nach distal bis zum Übergang in die Palmarfaszie auf Höhe des oberflächlichen Hohlhandbogens und eine Spaltung nach proximal bis zum Übergang auf die Unterarmfaszie nicht explizit im OP-Bericht beschrieben werde. Dass solches geschehen sei, sei angesichts der postoperativ persistierenden bzw. sich sogar verschlechternden Beschwerden (siehe Befund Dr. Q als widerlegt anzusehen. Schließlich hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine unvollständige Durchtrennung des Retinaculums in über der Hälfte der Fälle eines Rezidivs dessen Ursache sei, obwohl davon auszugehen sei, dass in sämtlichen OP-Berichten die Durchführung einer vollständigen Retinaculum-Spaltung angeführt wurde. Grund hierfür sei Unkenntnis und eine Fehleinschätzung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Operateure. In der Folge hat der Sachverständige ausgeführt, dass in der streitgegenständlichen Operation der Nervus medianus geschädigt wurde. Außer der fortbestehenden Kompression des Nerven infolge der unvollständigen Spaltung des Retinaculum flexorum in Verbindung mit der Narbenbildung sei eine zusätzliche intraoperative Schädigung des Nerven wegen der bei der Untersuchung festgestellten trophischen Störungen sehr wahrscheinlich. Eine ungünstige Narbenbildung allein könne das Rezidiv des Karpaltunnelsyndroms nicht erklären, was der Sachverständige wiederholt ausführlich begründet.

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Diesen ausführlichen, gut nachvollziehbaren und sorgfältig begründeten Ausführungen des Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung an und macht sie sich zu Eigen.

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In Anbetracht dieser Umstände besteht kein Anlass, den Operateur Dr. N als Zeugen zu vernehmen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Zeuge anderes bekunden wird, als in seinem Operationsbericht vom 11.10.2001 festgehalten und dementsprechend von den Beklagten auch vorgetragen. Dies aber reicht aus den oben erläuterten Gründen nicht aus, die überzeugende Begründung des Sachverständigen zu entkräften.

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Soweit im Operationsbericht der streitgegenständlichen Operation Zusatzmaßnahmen wie Neurolyse, Epineurotomie oder eine parzielle Tenosynovektomie nicht erwähnt, lasse sich in der Nichtdurchführung dieser Maßnahmen ein Fehler nicht feststellen, weil diese Maßnahmen nur je nach der Art und Schwere der Nervbeeinträchtigung indiziert, nicht aber stets geboten und damit obligat seien.

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Beanstandet wird vom Sachverständigen allerdings, dass in der streitgegenständlichen Operation offenbar nicht mit einer Lupenbrille gearbeitet worden sei, wenngleich sich hieraus Schäden, etwa in Gestalt einer Nerven- oder Gefäßverletzung, nicht realisiert hätten.

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Das Unterlassen einer vollständigen Spaltung des Retinaculum sieht der Sachverständige als einen Mangel an, der einem Operateur nicht unterlaufen darf. Er begründet dies damit, dass es sich um eine sehr einfache Maßnahme handelt, die zwingend erforderlich ist zur Erreichung des Operationsziels. Die Kammer wertet dies als eindeutigen Verstoß gegen elementare Behandlungsregeln, der dem Operateur nicht unterlaufen darf. Der Umstand, dass dieser Fehler offenbar in einer Vielzahl handchirurgischer Operationen vorkommt, nimmt dem Fehler seine Schwere nicht, denn allein die Zahl seiner Inzidenz besagt nichts über das Gewicht des Fehlers. Die Kammer wertet deshalb die unvollständige Spaltung des Retinaculums im Einklang mit dem Sachverständigen als einen im Rechtssinne groben Behandlungsfehler.

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Hinsichtlich der Folgen hat der Sachverständige festgestellt, dass bei einem korrekten Vorgehen dem Patienten 7 Wochen postoperative Schmerzen sowie der zweite stationäre Krankenhausaufenthalt in X vom 15. bis zum 25.11.2001 mit neurologischer Untersuchung, Diagnostik und Schmerztherapie erspart geblieben wären, ebenso der Aufenthalt im Vinzenz-Palotti-Hospital mit der Revisionsoperation vom 30.11.2001. Bei einem regelhaften Normalverlauf wäre der Patient hingegen nach 6 Wochen weitgehend beschwerdefrei gewesen.

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Ferner seien bei dem Kläger heute noch Beschwerden festzustellen. So habe die körperliche Untersuchung ergeben, dass die Fingerkuppen des Zeigefingers und des Daumens des rechten Hand des Klägers flacher und spitzer sind als auf der linken Seite. Ferner sei eine Kraftverminderung rechts um ¾ bis ½ der linken Hand zu messen. Ob dies auf die Verzögerung der Versorgung des Karpaltunnelsyndroms, diese Grunderkrankung selbst oder aber auf die bei dem Kläger vorliegende begleitende Rhizarthrose zurückzuführen sei, sei nicht sicher festzustellen. Auch die Bewegungseinschränkung könne sowohl auf die Grunderkrankung, den Behandlungsfehler oder aber auf eine Tenodese der Beugesehnen des rechten Mittelfingers zurückzuführen seien.

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Diese Unsicherheiten bei der Beurteilung der Kausalität gehen wegen des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers zu Lasten der Beklagten.

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Das Gericht ist von den sorgfältigen und umfassend begründeten Feststellungen des Sachverständigen überzeugt. Hieran ändert auch nicht das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Herrn Dr. T aus I/Taunus (vgl. Bl. 207 ff. d. GA). Diese Stellungnahme beruht nämlich darauf, dass sie die Aussage des Operationsberichts vom 11.10.2001, dass das Retinaculum vollständig gespalten worden sei, nicht überprüft, sondern als zutreffend hinnimmt und das Auftreten von Schmerzen innerhalb nur weniger Tage Schmerzfreiheit nach der Operation durch die Bildung von Narbengewebe erklärt. Das Privatgutachten hält an Sorgfalt und Nachvollziehbarkeit der Begründungen mit dem Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht Schritt. Zutreffend hat der Vertreter des Sachverständigen, Herr Oberartz Dr. S, anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2008 darauf hingewiesen, dass sich der Privatgutachter mit den ausführlichen Argumenten im gerichtlichen Gutachten nicht auseinandersetzt.

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Der Höhe nach hält die Kammer zur Entschädigung des der ersten Operation nachfolgenden schmerzhaften Verlaufs nebst weiterer stationärer Aufenthalte, Untersuchungen und einer Revisionsoperation sowie der verbliebenen Dauerschäden ein Schmerzensgeld von 6.000,-- € für erforderlich, aber auch ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der heute 77-jährige Kläger in der Gestaltung seines täglichen Lebens nur in sehr geringem Umfang eingeschränkt ist, dem vorliegenden Dauerschaden aus diesem Grunde keine hervorgehobene Bedeutung bei der Bemessung des Schmerzensgelds zukommt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:

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Antrag zu 1): 6.000,-- €

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Antrag zu 2): 2.000,--

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Insgesamt: 8.000,-- €.