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Landgericht Köln·25 O 436/03·24.06.2004

Klage auf Rückzahlung der ersten Rate nach Promotionsberatungsvertrag abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertrag/GeschäftsbesorgungsvertragAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte die Rückzahlung der ersten Rate aus einem Vertrag über Promotionsberatung nach fristloser Kündigung. Strittig war, ob die Beklagte keinen geeigneten Betreuer "interessiert" habe und damit Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Das LG Köln wies die Klage ab: Teilleistungen begründen Vergütungsansprüche, Zwischenbetreuer können Interesse bekunden, und die Klausel ist treuwidrig auslegungsbedürftig.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der ersten Rate aus Promotionsberatungsvertrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Dienstverpflichtete nach fristloser Kündigung grundsätzlich die Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen (§ 628 Abs. 1 BGB).

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Eine vertragliche Regelung über die vollständige Rückzahlung einer Anzahlung bei Nichterfolg tritt nicht automatisch an die Stelle der gesetzlichen Vergütungsregelung; Voraussetzungen für die Rückzahlung sind konkret nach dem Vertragstatbestand zu prüfen.

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Das "Interesse" eines geeigneten Betreuers kann auch durch Dritte, insbesondere wissenschaftliche Mitarbeiter oder Zwischenbetreuer, zum Ausdruck kommen; ein unmittelbarer Kontakt zwischen Doktorvater und Doktorand ist nicht zwingend erforderlich.

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Klauseln, die dem Dienstleister ohne vorherige Fristsetzung jeden Vergütungsanspruch entziehen, sind nach Treu und Glauben auszulegen; dem Dienstleister ist insoweit regelmäßig eine angemessene Frist zur Herbeiführung eines geeigneten Betreuers zuzubilligen.

Relevante Normen
§ 675 BGB n. F.§ 627 Abs. 1 BGB§ 628 Abs. 1 BGB§ 628 BGB§ 91 Abs.1 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Diplomkaufmann. Die Beklagte befasst sich unter anderem mit Promotionsberatung.

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Bereits im Jahre 1995 hatte der Kläger mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Institut für Wissenschaftsberatung Dr. H, Kontakt aufgenommen. Infolge zeitlicher Probleme des Klägers war es seinerzeit jedoch nicht zu einem persönlichen Gespräch gekommen, so dass die Unterstützung eines Promotionsvorhabens seitens des Instituts zunächst abgelehnt worden war.

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Im Jahre 2001 übersandte die Beklagte dem Kläger Informationsmaterial, woraufhin der Kläger mit der Beklagten einen Gesprächstermin vereinbarte, der am 26.10.2001 in den Räumen der Beklagten stattfand. Am 30.10.2001 schlossen die Parteien einen Vertrag zur wissenschaftlichen Beratung". Dort ist unter Ziffer 5 unter anderem folgendes bestimmt:

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... Wenn das Institut trotz intensiver Bemühungen für Herrn L2 keinen geeigneten Betreuer interessieren kann, ist das Institut verpflichtet, den 1. Teilbetrag ohne jeglichen Abzug zurückzuzahlen. Auch die dem Institut entstandenen Kosten werden in diesem Fall Herrn L2 nicht weiterberechnet...". Wegen des weiteren Inhaltes des Vertrages wird auf den vorgelegten Vertrag (Bl. 16 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Honorarzahlung wurde zwischen den Parteien mündlich dahingehend konkretisiert, dass 6.000,- EUR nach Vertragsunterzeichnung, weitere 6.500,- EUR nach Einverständniserklärung des Betreuers und weitere 6.500,- EUR nach Abschluss der Promotion zu zahlen waren. Vereinbarungsgemäß zahlte der Kläger die 1. Rate in Höhe von 6.000,- EUR.

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Im Februar 2002 führte der Kläger auf Vermittlung der Beklagten, vertreten durch den Kooperationspartner Herrn Dr. M, ein Gespräch mit Frau Prof. U2 von der Universität L. Dabei wurde über das Promotionsthema des Klägers gesprochen. Dabei wurde über das Promotionsthema des Klägers gesprochen. Am 18.02.2002 bat die Beklagte den Kläger um Zahlung der 2. Rate, welche vom Kläger daraufhin erfolgte. Am 28.02.2002 schickte der Kläger an Frau Prof. U2 ein Exposé. Frau Prof. U2 teilte dem Kläger einige Monate später mit, dass sie die Betreuung der Doktorarbeit des Klägers nicht durchführen werde. Die Beklagte informierte den Kläger daraufhin darüber, dass zunächst die "Reaktivierung" von Frau Prof. U2 bis zum 01.07.2002 versuchte werden solle und im Falle des Fehlschlages eine neue Betreuersuche erfolgen solle. Nach weiteren Bemühungen der Beklagten wurde am 30.09.2002 dem Kläger mitgeteilt, dass deren Kooperationspartner Herrn Dr. M einen neuen Betreuer ausfindig gemacht hätte. Ende November 2002 wurde dem Kläger Herr Dr. U3 von der Universität H2 als "Zwischenbetreuer" mitgeteilt, dem die Berechtigung zur Betreuung von Doktoranden an einer deutschen Hochschule fehlte. Herr Prof. U von der Universität H2 war als Betreuer vorgesehen.

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Der Kläger übersandt am 25.11.2002 Herrn Dr. U3 sein Exposé und besprach mit diesem auch das Thema. Herr Dr. U3 beschäftigte sich intensiv mit dem Thema und schickte dem Kläger Kritikpunke und Anregungen in einer e-Mail vom 20.12.2002.

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Mit Schreiben vom 28.02.2003 verlangte der Kläger die Rückzahlung des zweiten Teilhonorars innerhalb der nächsten 8 Tage. Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2003 setzte der Kläger eine Zahlungsnachfrist bis zum 12.03.2003 und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos. Darüber hinaus verlangte er Rückzahlung der bereits gezahlten 1. Rate. Zeitgleich am 12.03.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Scheck in Höhe von 6.500,- EUR als Rückzahlung der 2. Teilrate und teilte mit, dass eine Betreuungszusage und ein treffen mit Herrn Dr. U3 und Herrn Prof. U unmittelbar bevorstehe. Am 19.03.2003 bestätigte die Beklagte die Kündigung mit dem Hinweis, zu einer Rückzahlung der 1. Rate nicht verpflichtet zu sein und teilte ferner mit, die 1. rate auf weitere Leistungen anzurechnen, wenn der Kläger nicht bis zum 30.03.2003 von seinem Rückzahlungsverlangen Abstand nehme.

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Der Kläger behauptet, eine Betreuungszusage von Herrn Prof. U habe nicht unmittelbar bevor gestanden, da dieser keine Kenntnis von einer möglichen Betreuung gehabt habe. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht nicht erbracht, da kein geeigneter Betreuer interessiert worden sei. AU sdiesem Grund e stehe ihm ein Recht zur fristlosen Kündigung zu.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2003 zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der 1. Rate bestehe nicht, da sie bereits durch die Betreuungszusage von Frau Prof. U2 einen Betreuer habe "interessieren" können. Sie behauptet, eine Betreuungszusage von Herrn Prof. U habe unmittelbar bevorgestanden. Die Kündigung sei ausschließlich durch persönlichen Gründe des Klägers motiviert gewesen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten überreichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der 1. Rate zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 675 BGB n. F. in Verbindung mit Ziffer 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zur wissenschaftlichen Beratung.

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Zwar mag eine fristlose Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf Dienstleistungen höherer Art gerichtet ist, entsprechend § 627 Abs. 1 BGB jederzeit möglich sein. Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass sämtliche vom Kläger erbrachten Teilleistungen zurückzugewähren sind. Denn gemäß § 628 Abs. 1 BGB kann der Dienstverpflichtete grundsätzlich den auf seine bisherigen Leistungen entfallenden Teil der Vergütung verlangen. Diese Vorschrift haben die Parteien in Ziffer 5 des Vertrages abbedungen, indem sie vereinbart haben, dass der 1. Teilbetrag ohne jeglichen Abzug zurückzuzahlen ist, wenn die Beklagte trotz intensiver Bemühungen für den Kläger keinen geeigneten Betreuer interessieren kann. Denn der Kläger hat durch die Zahlung der beiden ersten Raten bereits selbst zum Ausdruck gebracht, dass Frau Prof. U2 ihn als Doktoranden betreuen wollte und hierzu ihr Einverständnis erteilt hat. Aber selbst wenn man das "Interessieren" von Frau Prof. U2 für unerheblich halten wollte, weil sie letztlich die Betreuung des Klägers abgelehnt hat und sich die beklagte zur Suche eines Anderen Betreuers bereit erklärt hat, so liegen die Voraussetzungen für die Rückzahlung der 1. Rate nicht vor. Denn die Beklagte gewann Herrn Dr. U3 als Zwischenbetreuer, der sich intensiv mit dem Thema des Klägers auseinandersetzte, und Verbesserungsvorschläge unterbreitete, wobei er als Mitarbeiter der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität H2 die Interessen und Gepflogenheiten von Herrn Prof. U kannte und mit diesem bei bedarf auch entsprechende Rücksprache nehmen konnte, wodurch der Fortschritt der Arbeit gefördert werden konnte, ohne dass es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Beklagten und Herrn Prof. U kommen musste, so dass es unerheblich ist, ob Herr Prof. U von dem konkreten Promotionsvorhaben des Klägers keine Kenntnis gehabt hat, da das Interesse eines Doktorvaters auch durch Dritte - insbesondere wissenschaftliche Mitarbeiter - ohne Mitteilung des Namens des Interessenten erfolgen kann.

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Aber selbst wenn man einen Rückzahlungsanspruch nur bei unmittelbarem Kontakt zwischen dem Kläger und Herrn Prof U als geeignetem Betreuer ablehnen würde, so wird man die in Ziffer 5 des Vertrages vereinbarte großzügige und zu Lasten der Beklagten für den Fall des "Nichtinteressierens" unter Ausschluss der in § 628 bestimmten gesetzlichen Vergütungsregelung getroffenen Regelung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahingehend auslegen müssen, dass dem beklagten Institut zunächst eine Frist bestimmt werden muss, innerhalb derer ein geeigneter Betreuer interessiert werden muss. Denn gerade in dem hochsensiblen und zeitaufwendigen Bereich der Vermittlung externer Promotionsmöglichkeiten erscheint es unbillig, dem Institut jeglichen Vergütungsanspruch ohne vorausgehende Fristsetzung zu nehmen, obwohl dort zur Auffindung eines geeigneten Doktorvaters umfängliche Vorarbeiten und Recherchen durchgeführt wurden und das bevorstehende Gespräch mit dem Betreuer durch die Kündigung des Promotionswilligen vereitelt wurde.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 6.000,- EUR