Pauschalreise: Schadensersatz nach Unfall beim Rücktransfer (§ 651f BGB), § 651g nicht gesperrt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen nach einem schweren Verkehrsunfall beim Rücktransfer zum Flughafen materiellen und immateriellen Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Streitig war insbesondere eine deliktische Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten sowie der Ausschluss nach § 651g BGB. Das LG verneinte deliktische Ansprüche mangels nachgewiesener Pflichtverletzung und Weisungsgebundenheit, bejahte aber die vertragliche Haftung dem Grunde nach aus § 651f BGB wegen zurechenbaren Verschuldens des Fahrers als Erfüllungsgehilfe. Die Ausschlussfrist des § 651g BGB greife wegen unverschuldeter Fristversäumung (hohe Arbeitsunfähigkeit) und rechtzeitiger Anzeige gegenüber dem Reiseleiter nicht ein.
Ausgang: Feststellungsantrag zum Ersatz materiellen Schadens aus § 651f BGB dem Grunde nach stattgegeben, im Übrigen (insb. deliktische Ansprüche/Schmerzensgeld) abgewiesen; Kosten dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Deliktische Ansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht setzen den Nachweis einer adäquat kausalen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters bei Auswahl und Überwachung von Fahrer und Fahrzeug voraus.
Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erfordert eine Überwachung des Leistungsträgers nur insoweit, als sich Sicherheitsrisiken ohne vertiefte Detailprüfung offenbaren und abgestellt werden können.
Ein Anspruch aus § 831 BGB setzt eine Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Geschäftsherrn voraus; eine bloße Einschaltung selbständiger Leistungsträger genügt hierfür nicht.
Ein Reiseveranstalter haftet vertraglich aus § 651f BGB für einen Reisemangel infolge eines Unfalls beim Rücktransfer, wenn der Unfall auf zurechenbarem Verschulden eines zur Leistungserbringung eingesetzten Fahrers als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB a.F.) beruht.
Die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB greift nicht ein, wenn der Reisende ohne Verschulden an der fristgerechten Geltendmachung gehindert ist und die Anzeige nach Wegfall des Hindernisses nachholt; zudem kann eine Anzeige gegenüber einem örtlich zuständigen Reiseleiter ausreichen.
Tenor
Es wird - unter Klageabweisung im übrigen - festgestellt, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit die Kläger Ersatz materiellen Schadens gemäß § 651 f BGB begehren.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) buchte im Frühjahr 2000 für die Kläger zu 1) - 4) bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei (vgl. Rechnung vom 27.05.2000 in Kopie, Bl. 42 d.A.) zu den "ITS-Reisebedingungen” (in Kopie Bl. 44 d.A.).
Nach 2-wöchigem Aufenthalt der Kläger in dem Hotel Lorymar Resort Turunc erfolgte am 28.08.2000 ab ca. 2.30 h der Transfer der Kläger vom Hotel zum Flughafen in Dalaman zum weiteren Rückflug nach Deutschland. Um ca. 4.45 h kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Personentransportkraftfahrzeug, in dem unter anderen die Kläger saßen, ungebremst auf einen am rechten Fahrbahnrand stehenden Reisebus aufprallte. Insbesondere die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) wurden erheblich verletzt.
Den Rücktransfer der Kläger zum Flughafen führte für die Beklagte ein Hr. y durch, der hierfür ohne bei der Beklagten oder der örtlichen Agentur N beschäftigt zu sein, sein eigenes Fahrzeug nutzte. Hr y verstarb aufgrund des Unfalls. Die Fa. N war Leistungsträgerin für die Beklagte und führte unter anderem für die Beklagte die Transporte vom Flughafen zum Hotel und wieder zurück durch.
Die Kläger wurden in ein Krankenhaus gebracht und blieben bis zum 04.09.2001 in der Türkei, wurden danach mit einem Rettungsflug nach Berlin gebracht, wo sie stationär weiter behandelt wurden.
Durch Fax vom 01.11.2000 des Klägers zu 2) meldeten die Kläger ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten schriftlich an.
Die Kläger begehren von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung gemäß Darstellung insbesondere in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 18.01.2002. Die Kläger werfen der Beklagten vor, die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt zu haben. Die Beklagte habe den Transport der Kläger zum Flughafen nicht hinreichend gut und sicher organisiert; insbesondere habe die Beklagte die Durchführung des Transportes nicht Hr. y überlassen dürfen; es liege ein Auswahl- und Überwachungsverschulden vor.
Sie beantragen,
die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 1) 30.294,52 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin zu 1) 30.294,52 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen;
an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, das mit mindestens 15.000,- DM beziffert wird, für die bei dem Unfall am 18.08.2000 in Marmaris/Türkei erlittenen Verletzung zu zahlen;
- an die Klägerin zu 1) ein angemessenes Schmerzensgeld, das mit mindestens 15.000,- DM beziffert wird, für die bei dem Unfall am 18.08.2000 in Marmaris/Türkei erlittenen Verletzung zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die die Klägerin zu 1) dem Unfall am 28.08.2000 in Marmaris/Türkei erlitten hat, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf den gesetzlichen Leistungsträger übergegangen sind;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die die Klägerin zu 1) dem Unfall am 28.08.2000 in Marmaris/Türkei erlitten hat, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf den gesetzlichen Leistungsträger übergegangen sind;
an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, das mit mindestens 20.000,- DM beziffert wird, für die von ihm erlittenen Verletzungen aus dem Verkehrsunfall am 28.08.2000 in Marmaris/Türkei zu zahlen;
- an den Kläger zu 2) ein angemessenes Schmerzensgeld, das mit mindestens 20.000,- DM beziffert wird, für die von ihm erlittenen Verletzungen aus dem Verkehrsunfall am 28.08.2000 in Marmaris/Türkei zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die der Kläger zu 2) bei dem Unfall am 18.08.2000 in Marmaris/Türkei erlitten hat, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf den gesetzlichen Leistungsträger übergegangen sind;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle materiellen und immateriellen Schäden, die der Kläger zu 2) bei dem Unfall am 18.08.2000 in Marmaris/Türkei erlitten hat, zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf den gesetzlichen Leistungsträger übergegangen sind;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen aus dem Verkehrsunfall am 28.08.2000 im Marmaris/Türkei zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3) und die Klägerin zu 4) jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen aus dem Verkehrsunfall am 28.08.2000 im Marmaris/Türkei zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorwurf einer Pflichtverletzung entgegen. Hierzu führt sie aus, Hr. y sei ein zuverlässiger Fahrer gewesen. Es habe - auch im Hinblick auf das verwendete Fahrzeug - nie Veranlassung zu Beanstandungen gegeben.
Sie ist der Ansicht, sämtliche - auch deliktische - Ansprüche der Kläger seien gemäß § 651 g BGB ausgeschlossen, da die einmonatige Anmeldefrist ohne Anmeldung verstrichen sei.
Die Kammer hat - nachdem sich die Parteien hiermit im Termin vom 21.02.2003 ausdrücklich einverstanden erklärt hatten - zunächst Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 21.03.2003 (Bl. 136 ff d.A.), sodann durch Vernehmung des Zeugen C3 gemäß Beweisbeschluss vom 30.04.2004 (Bl. 310 ff., 312 d.A.).
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M vom 02.08.2003 (Bl. 172 ff. d.A.) nebst Ergänzungen vom 15.01.2004 (Bl. 247 ff. d.A.) sowie das Protokoll der Sitzung vom 30.04.2004 (Bl. 310 ff. d.A.).
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und hier insbesondere die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die vertraglichen Ansprüche der Kläger sind aus § 651 f BGB dem Grunde nach gerechtfertigt; deliktische Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sind jedoch nicht gegeben.
I.
Den Klägern stehen gegen die Beklagte keine deliktischen Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F. zu, insbesondere auch nicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die adäquat kausal zum Verkehrsunfall vom 28.08.2000 führte, ist nicht bewiesen.
Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB ist, dass - wie schon im Termin vom 30.04.2004 und im Beschluss vom 04.06.2004 ausgeführt - die Beklagte ihre Pflicht verletzte, für den (Rück-)Transport der Kläger zum Flughafen Dalaman sowohl Fahrer als auch Fahrzeug mit Sorgfalt auszusuchen und überwachen. Bei der Bemessung dieser Pflicht dürfen indes die Anforderungen nicht überzogen werden.
Die Kammer hat unter Berücksichtigung insbesondere der Entscheidung BGH NJW 1988, 1380 ff. = BGHZ 103, 298 ff. ("Balkonsturzfall”) wie auch der Literatur (vgl. nur Staudinger-Eckert, Vorbemerkungen zu §§ 651 a ff. BGB, Stand April 2003, RdNr. 16 ff., 24; Führich, Reiserecht, 4. Auflage 2002, RdNr. 354 ff.) die Interessen von Reiseveranstaltern und Reisegästen allgemein und im besonderen Fall der Kläger und der Beklagten gegeneinander abgewogen. Nach Auffassung der Kammer genügt ein Reiseveranstalter seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er den Leistungsträger bzw. den für den Leistungsträger die Leistung konkret Ausführenden so überwacht, dass es ihm möglich ist, Sicherheitsrisiken festzustellen und abzustellen, die sich ohne vertiefte Detailprüfung offenbaren. Dies gilt hinsichtlich der Zuverlässigkeit der eingesetzten Fahrer wie der Sicherheit der verwendeten Fahrzeuge.
Auch bei nochmaliger Abwägung vermag die Kammer keinen Verstoß der Beklagten gegen die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht festzustellen, die adäquat kausal für den Unfall vom 28.08.2000 war.
Nach der durchgeführten Vernehmung des Zeugen C3 - die Kammer sieht keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen - legt die Kammer zu Grunde, dass die Disposition von Fahrzeugen und Fahrern für die Fahrten, die vom Zeugen C3 hinsichtlich Uhrzeit und zu befördernder Personen vorgegeben wurden, durch die örtliche Agentur N vorgenommen wurde, die eng mit der Beklagten zusammen arbeitete und für diesen Bereich regelmäßig zuständig war; der Zeuge C3 als örtlicher Reiseleiter der Beklagten hatte jederzeit die Möglichkeit, auf Grund der ihm vorher vorgelegten Dispositionen auf Fahrer oder Fahrzeug Einfluss zu nehmen, insbesondere bei erkennbaren Risiken oder Mängeln eine Änderung zu verlangen und durchzusetzen.
Vertiefte Kontrollen hinsichtlich Einhaltung von Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten und zu regelmäßigen Überprüfungen der Fahrzeuge nahm der Zeuge C3 nicht vor. Zu ernstlichen Zwischenfällen war es in der Vergangenheit - der Zeuge C3 war seit April 2000 im fraglichen Gebiet für die Beklagte tätig - nicht gekommen. In einem Fall lehnte der Zeuge C3 die Verwendung eines Busses ab, dessen Klimaanlage defekt war.
Den Fahrer y hatte der Zeuge C3 als zuverlässig und besonnen kennen gelernt, ohne jedoch jemals selbst mit ihm gefahren zu sein.
Die solcherart strukturierte und organisierte Vorgehensweise genügt (noch) den an einen Reiseveranstalter zu stellenden Anforderungen.
Bei langjähriger enger Zusammenarbeit der Beklagten mit der Firma N, ohne dass es in der Vergangenheit zu ernstlichen Zwischenfällen gekommen war, durfte die Beklagte mit dieser Form der Zusammenarbeit mit N fortfahren, unabhängig davon, ob N eigene Fahrzeuge und Fahrer einsetzte oder nicht. Eine eigene intensive Prüfung von Fahrer und Fahrzeug musste der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge C3, nicht vornehmen. Das gilt auch für den Fall, das N im August 2000 selbst nur noch einen Fahrer beschäftigte und über ein Fahrzeug verfügte und sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, solange es keine Veranlassung zu besonderer Überprüfung gab.
Die Beklagte (und hier insbesondere der Zeuge C3) hatte keine Veranlassung, den Fahrer y allgemein als Fahrer nicht zuzulassen; Herr y war als besonnen und zuverlässig bekannt, der Zeuge C3 hatten diesen Eindruck im persönlichen Gespräch bestätigt gefunden. Hinsichtlich der konkreten Fahrt in der Nacht des 28.08.2000 bestand in der ex ante-Betrachtung auch keine Veranlassung, Herrn y nicht fahren zu lassen; besondere Umstände lagen nicht vor. Die Durchführung der Nachtfahrt als solcher verpflichtete die Beklagte nicht, besondere Maßnahmen (z. B. Vorlage eines Ruheplans des Fahrers) zu verlangen. Konkret war es sogar so, dass von hinreichender Einhaltung der Ruhezeiten durch den Fahrer y auszugehen ist. Der Zeuge C3 hat bei seiner Vernehmung bekundet, Herrn y am Abend des 27.08.2000, dem Vorabend der fraglichen Fahrt, beim Spazieren gehen gesehen zu haben. Es kann nicht - wie von den Klägern in den Raum gestellt - davon ausgegangen werden, dass der Fahrer y übermüdet war, etwa weil er am 27.08.2000 bereits übermäßig viel gefahren wäre.
In der ex post-Betrachtung mag manches dafür sprechen, dass Herr y zu müde oder zumindest zu wenig konzentriert war, so dass er ungebremst auf einen stehenden Bus auffuhr; diese Betrachtung im Nachhinein ändert indes nichts daran, dass es vorher keine hinreichende Hinweise gab, die Veranlassung gegeben hätten, Herrn y die Fahrt nicht anzuvertrauen.
Auch hinsichtlich des verwendeten Unfallfahrzeuges gab es für die Beklagte und hier den Zeugen C3 keine Veranlassung, das Fahrzeug zum Transport nicht zuzulassen. Nach der Aussage des Zeugen C3 geht die Kammer davon aus, dass das Fahrzeug relativ neu war, auch wenn der Zeuge C3 ein exaktes Alter nicht mitteilen konnte. Besonderheiten hatte es mit den Fahrzeugen des Herrn y vorher nach Kenntnis des Zeugen C3 nicht gegeben.
Indes fehlte es selbst für den Fall eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Überprüfung des Unfallfahrzeuges insoweit am Nachweis der Kausalität. Eine Vermutung oder Indiziertheit (oder erst recht ein Anscheinsbeweis) greifen nicht ein; für einen technischen Defekt oder sonstige unfallursächlichen Umstände, die durch eine Überprüfung des Fahrzeuges hätten als Unfallursache ausgeschaltet werden können, spricht nichts, vielmehr dürfte menschliches Versagen die wahrscheinliche Ursache sein.
II.
Den Klägern stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 831 BGB zu.
Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre unter anderem eine Weisungsgebundenheit des Zeugen y oder der Firma N.
Doch weder der Zeuge y noch die Firma N waren in die betrieblichen Abläufe der Beklagten derart eingebunden, dass eine Weisungsgebundenheit vorläge.
III.
Die vertraglichen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte sind dem Grunde nach aus § 651 f BGB gegeben.
1.
Die von der Beklagten erbrachte Reise war durch den Unfall auf der Rückfahrt mit den hierdurch herbeigeführten schweren Unfallfolgen mangelhaft.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass der Unfall auf einem Umstand beruht, den die Beklagte nicht zu vertreten hat. Das Verschulden des Zeugen y als Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB a.F., muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Der Fahrer y fuhr ungebremst auf einen am Fahrbahnrand abgestellten Bus auf; höhere Gewalt oder ein sonstiger äußerer Grund sind nicht erkennbar, eher dürfte menschliches Versagen Unfallursache sein.
2.
Vertragliche Ansprüche der Kläger sind nicht gemäß § 651 g BGB ausgeschlossen.
Denn die Kläger waren, nachdem die Monatsfrist ab vertraglich vorhergesehener Beendigung der Reise am 28.08.2000 am 28.09.2000 ablief, vgl. § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB, ohne Verschulden an der Einhaltung der Monatsfrist verhindert, vgl. § 651 g Abs. 1 S. 3, und konnten ihre Ansprüche noch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Auf Grund der Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. med. M vom 02.08.2003 und der Ergänzungen vom 15.01.2004 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin zu 1), die auch den Vertrag mit der Beklagten geschlossen hatte, bis zum 02.04.2001 arbeitsunfähig krank war; der Kläger zu 2) war bis zum 30.09.2000 zu 100 % arbeitsunfähig, bis zum 31.10.2000 zu 80 % arbeitsunfähig und ab dem 01.11.2000 zu 50 % arbeitsunfähig. Der Sachverständige Dr. M ist der Kammer, die beim Landbericht Köln auch die Spezialzuständigkeit für Arzthaftungssachen hat, aus einer Vielzahl von Gutachten bekannt und wird regelmäßig für Begutachtungen herangezogen.
Wer zu 80 % oder mehr arbeitsunfähig ist, ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Ausschlussfrist gemäß § 651 g BGB gehindert und kann die Geltendmachung bei Genesung nachholen. Am 1.11.2000, dem ersten Tag, an dem der Kläger zu 2) mit weniger als 80 % arbeitsunfähig war, meldete er die Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich an.
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass sie Bedenken hat, die Ziffer 11.1 der ITS Reisebedingungen und § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB ohne weiteres auf diesen Fall anzuwenden. Denn bei dem Unfall vom 28.08.2000 und den schweren Verletzungen der Kläger dürfte es sich um eine eher seltene Ausnahme bei den von der Beklagten veranstalteten Reisen handeln. Die Beklagte wusste um den Unfall und die schweren Verletzungen. Wenn § 651 g BGB dem Umstand Rechnung trägt, das der Veranstalter in der Regel nach Fristablauf Schwierigkeiten hat, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen und Regressansprüche gegen seine Leistungsträger durchzusetzen (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 651 g BGB, RdNr. 1), dürfte seine Anwendung vorliegend teleologisch zu reduzieren sein. Weder die Feststellung der Berechtigung der Mängelrügen der Kläger noch die Durchsetzung von Regressansprüchen gegen den Leistungsträger wurden durch das Verstreichen von weiteren Monaten erschwert.
Zuletzt sind die Kläger auch deshalb nicht mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen, weil sie ihre Ansprüche bereits 2 Tage nach dem Unfall, und das heißt auch nach der vertraglich vorhergesehenen Beendigung der Reise, noch im Krankenhaus in der Türkei dem Zeugen C3 als örtlich zuständigem Mitarbeiter und Vertreter der Beklagten gegenüber geltend machten und der Zeuge C3 die Anmeldung der Ansprüche auch entgegen nahm.
Der diesbezügliche Vortrag der Kläger im Termin vom 30.04.2004 ist von der Beklagten nicht bestritten worden.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; sie bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.