Schadensersatzklage wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Feststellung immaterieller Ansprüche wegen vermeintlicher Behandlungsfehler nach einer Fuß-Operation. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Verstoß gegen die anerkannten Regeln ärztlicher Kunst nicht bewiesen hat. Das Gutachten hält OP‑Indikation, Vorgehen, postoperative Überwachung und Entlassungsentscheidung für vertretbar. Ein kausaler Schaden aus der Entlassung wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung abgewiesen; Klägerin hat Behandlungsfehler und Kausalität nicht bewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzt voraus, dass die geschädigte Partei den Verstoß gegen die anerkannten Regeln ärztlicher Kunst beweist; die Beweislast liegt bei der Klägerin.
Erhöhte postoperative Laborwerte (z. B. CRP) sind für sich genommen kein sicheres Indiz einer Infektion; sie müssen im Gesamtkontext beurteilt werden, da postoperativ erhöhte Werte mehrere Tage normal sein können.
Die Entlassung 2–4 Tage nach einer komplexen Fußoperation ist bei fehlenden direkten Infektzeichen und vertretbarer klinischer Einschätzung nicht zwangsläufig fehlerhaft.
Fehlt ein kausaler Zusammenhang zwischen einer behaupteten fehlerhaften Behandlungsmaßnahme und dem eingetretenen Schaden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn eine nachfolgende stationäre Behandlung in einem anderen Krankenhaus erfolgte.
Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, soweit er immaterielle Schäden neben einem konkreten Schmerzensgeldanspruch ohne hinreichende Abgrenzung oder zeitliche Begrenzung geltend macht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die am 12.06.1950 geborene Klägerin stellte sich am 18.11.2009 ambulant im Krankenhaus der Beklagten vor mit dem klinischen und radiologischen Befund einer Hallux-Valgus-Deformität mit zusätzlicher Arthrose der Lisfranc-Gelenkreihe II/III des linken Fußes. Die behandelnden Ärzte der Beklagten stellten die Indikation zu einem operativen Eingriff, nämlich zur Hallux-Valgus-Korrekturosteotomie in Reverdin-Green-Laird-Technik in Kombination mit einer Lisfranc-Arthrodese II/III.
Zur Durchführung des operativen Eingriffs wurde die Klägerin am 21.02.2010 stationär im Hause der Beklagten aufgenommen. Der Eingriff fand am 22.02.2010 statt. Nach dem Eingriff litt die Klägerin unter anhaltenden Schmerzen im linken Fuß. Am 25.01.2010 wurde die Klägerin aus dem Hause der Beklagten entlassen.
Noch am gleichen Tag, dem 25.01.2010, stellte sich die Klägerin im E-Krankenhaus B vor und wurde dort wieder stationär aufgenommen. Sie wurde dort unter der Diagnose Wundheilungsstörung behandelt; die Entlassung erfolgte am 05.02.2010.
In der Zeit vom 18.03.2010 bis zum 25.03.2010 folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt im E-Krankenhaus B. Die Behandlung erfolgte unter der Diagnose eines Infekts des linken Fußes nach Voroperation.
Die Klägerin wirft der Beklagten Behandlungsfehler vor. So sei die Wundheilungsstörung im Hause der Beklagten fehlerhaft nicht erkannt worden, und sie sei zu früh aus der stationären Behandlung entlassen worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in vom Gericht noch festzusetzender Höhe zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 7.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus der behandlungsfehlerhaften Operation vom 22.01.2010 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Behandlungsfehlervorwurf entgegen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 24.06.2011, Bl. 35 ff. d. A., durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. D, Chefarzt der Klinik für Orthopädie und spezielle Orthopädische Chirurgie des Krankenhauses T in X, sowie durch dessen mündliche Anhörung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. D vom 04.10.2011, Bl. 50 ff. d. A., sowie für die mündliche Sachverständigenanhörung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2012, Bl. 116 ff. d. A., Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits teilweise unzulässig, nämlich insoweit, als mit dem Antrag zu 2) auch die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich immaterieller Schäden begehrt wird, ohne dass eine Abgrenzung zu dem mit dem Antrag zu 1) geforderten Schmerzensgeld erfolgt, indem etwa der Feststellungsantrag auf zukünftige nicht vorhersehbare Schäden begrenzt würde.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es ist ihr nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu führen, dass bei der Behandlung im Hause der Beklagten gegen die anerkannten Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen wurde.
Nach den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D ist die gewählte Behandlungsweise insgesamt nicht zu beanstanden.
So sei der Eingriff vom 22.01.2010 medizinisch indiziert gewesen. Das operative Vorgehen sei typisch gewesen; Hinweise für Fehler fänden sich nicht.
Auch die postoperative Behandlung sei nicht zu beanstanden. Kontrollen des Wundheilungsprozesses seien in ausreichendem Abstand durchgeführt worden. Die anhaltende Schmerzhaftigkeit sei nach derartigen komplexeren Fußoperationen nicht unüblich; die Reaktion durch analgetische Medikation sei sachgerecht gewesen. Anhaltspunkte für eine bereits im Zeitpunkt der stationären Behandlung im Hause der Beklagten bestehende signifikante Wundheilungsstörung fänden sich nicht. Insbesondere stelle der am 25.01.2010 im Krankenhaus B festgestellte CRP-Wert von 13,9 mg/dl keine unübliche postoperative Erhöhung dar und biete daher auch keinen direkten Hinweis auf ein Infektgeschehen. Wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung weiter erläutert hat, sind die CRP-Werte nach einer Operation immer erhöht, und zwar für einen Zeitraum von 3 bis 5 oder sogar bis 10 Tagen. Jedenfalls für den Zeitraum des stationären Aufenthalts im Hause der Beklagten hätten die CRP-Werte daher keinen validen Hinweis auf eine Infektion gegeben.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Entlassung am 25.01.2010 auch nicht zu einem zu frühen Zeitpunkt erfolgt. Eine postoperative Überwachung von 2 bis 4 Tagen sei standardgemäß. Der bei Entlassung noch bestehende deutliche Schwellungszustand stelle keine Kontraindikation für eine Entlassung dar, sofern – wie hier – keine direkten Infektzeichen feststellbar seien. Vielmehr sei es auch hier normal, dass 3 bis 5 Tage nach der Operation noch ein deutlicher Schwellungszustand bestehe. Auch die anhaltenden Schmerzen hätten nicht gegen eine Entlassung gesprochen; es entspreche einem normalen Verlauf, dass nach einer solchen Operation bei Entlassung noch Schmerzen bestünden; diese würden dann auch nach Entlassung üblicherweise mit Schmerzmitteln behandelt.
Die Kammer nimmt auf diese nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen.
Schließlich ergibt sich auch kein Widerspruch aus der Tatsache, dass die Klägerin am 25.01.2010 zunächst aus dem Hause der Beklagten entlassen wurde, um sodann am gleichen Tag im Krankenhaus B wieder stationär aufgenommen zu werden. Wie der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung erläutert hat, sind beide Entscheidungen – sowohl diejenige für die Entlassung seitens der Beklagten als auch diejenige für die Aufnahme durch das Krankenhaus B – jeweils vertretbar. Für das nachbehandelnde Krankenhaus sei die Schwellung ein durchaus valider Grund für die Aufnahme gewesen, zumal dort ja kein Vergleich bestanden habe, wie der Fuß zuvor ausgesehen habe. Zugleich sei aber – aus den oben genannten Gründen – auch die zuvor durch die behandelnden Ärzte der Beklagten gefällte Entscheidung zur Entlassung durchaus vertretbar.
Im Übrigen sei noch angemerkt, dass selbst für den Fall, dass die Entlassung im Hause der Beklagten zu früh erfolgt wäre, die Klägerin hieraus keinen kausalen Schaden erlitten hätte. Denn tatsächlich ist ja ab dem 25.01.2010 eine unmittelbare stationäre Weiterbehandlung – wenn auch in einem anderen Krankenhaus – und eine Behandlung der dann festgestellten Wundheilungsstörung erfolgt. Die weiteren negativen Folgen resultieren dann unmittelbar aus der Wundheilungsstörung selbst, deren Entstehung der Beklagten jedoch gar nicht vorgeworfen wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert:
Antrag zu 1) 7.000,- €
Antrag zu 2) 500,- €
Gesamt 7.500,- €