Arzthaftung: Schmerzensgeldklage mangels Behandlungsfehler abgewiesen (Versäumnisurteil aufrechterhalten)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom behandelnden Internisten Schmerzensgeld wegen behaupteter Diagnose- und Behandlungsfehler über Jahre hinweg. Streitpunkt war, ob der Beklagte Beschwerden (u.a. Zwerchfellhochstand, HWS-Befunde, Schwermetall/Quecksilber) hätte erkennen und anders behandeln müssen sowie ob Beweiserleichterungen wegen unvollständiger Dokumentation greifen. Das LG Köln sah nach Beweisaufnahme keinen nachgewiesenen Behandlungsfehler und keine Beweislastumkehr. Der Einspruch blieb erfolglos; das klageabweisende Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch erfolglos; das klageabweisende Versäumnisurteil wird mangels nachgewiesenen Behandlungsfehlers aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen ärztlicher Behandlung setzt den Nachweis einer rechtswidrigen und schuldhaften Pflichtverletzung (Behandlungsfehler) sowie einer hierdurch verursachten Körper- oder Gesundheitsschädigung voraus.
Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und für die haftungsbegründende Kausalität; Beweiserleichterungen oder eine Beweislastumkehr greifen nicht allein wegen einer unvollständigen ärztlichen Dokumentation ein.
Ist eine während der Behandlung bekannte Diagnose nach fachlicher Einschätzung therapeutisch nicht beeinflussbar, begründet das Unterlassen weitergehender Behandlungsmaßnahmen für sich genommen keinen Behandlungsfehler.
Eine unterlassene weitere Abklärung ist nicht als fehlerhaft anzusehen, wenn vorliegende fachärztliche Befunde eine behauptete Erkrankung (hier: Schwermetallintoxikation) verneinen und keine hinreichenden Anhaltspunkte für deren Vorliegen bestehen.
Bei Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil ist dieses nach § 343 ZPO aufrechtzuerhalten, wenn die Klage auch nach erneuter Verhandlung unbegründet bleibt.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 4.10.1995 wird aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 4.10.1995 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der 1945 geborene Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld - mindestens 50.000,-- DM - wegen Schädigung von Körper und Gesundheit durch fehlerhafte Behandlung in Anspruch. Er hat in der Zeit von Mai 1975 bis Februar 1989, während der er gesetzlich krankenversichert war, u.a. den Beklagten, damals niedergelassener Internist und inzwischen aus Altersgründen nicht mehr tätig, wiederholt - in unterschiedlichen Zeitabständen - konsultiert.
Der Kläger behauptet insbesondere:
Außer über Schwindel, Schweißausbrüche und Herzschmerzen habe er gegenüber dem Beklagten schon ab Mai 1975 über Zittern, Kopf- und Gliederschmerzen, Migräneanfälle, allgemeines Unwohlsein, Schmerzen im Oberbauch, Verdauungsstörungen, Taubheits- und Lähmungserscheinungen, Hör- und Sehstörungen, Störungen des Geruchs- und des Geschmackssinns und über Störungen der Konzentrations-, Aufnahme- und Merkfähigkeit geklagt. Der Beklagte sei dem nicht durch eingehende Untersuchungen nachgegangen, sondern habe die geklagten Beschwerden als "psychosomatische Störungen" bezeichnet, Tabletten verordnet und mehrere Kuren veranlaßt. Wie später - ab 1988, im übrigen nach Beendigung der Behandlung beim Beklagten - festgestellt worden sei, hätten den geklagten Beschwerden eine Quecksilberallergie und eine Schwermetallvergiftung (Metallose), einen Zwerchfeilhochstand links mit Auswirkung auf Lunge und Herz und mit Veränderung der Lage des Magens, später Zwerchfellbruch mit Eintreten eines Teiles des Magens in die Brusthöhle, und krankhafte Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule zugrunde gelegen. Der Beklagte, dem der Zwerchfellhochstand links jedenfalls seit Dezember 1976 bekannt gewesen sei, hätte bei dem gebotenen Vorgehen die Ursache der geklagten Beschwerden erkennen müssen. Bei der gebotenen Behandlung wären die Folgen des Zwerchfellhochstandes links und der Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule zumindest erheblich geringer gewesen.
Durch Versäumnisurteil vom 4.10.3995, das dem Kläger am 13.10.1995 zugestellt worden ist, ist die Klage abgewiesen worden; der Kläger hat am 27.10.1995 Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch in Höhe von 50.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 4.10.1995 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte tritt dem Klagebegehren in tatsächlicher Hinsicht und Anführung von Einzelheiten entgegen und beruft sich ferner auf Verjährung.
Wegen der - weiteren - Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den vorgetragenen Inhalt der beigezogenen Behandlungsunterlagen und der beigezogenen Akte 25 0 233/92 LG Köln verwiesen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten Dr.med.E vom 6.9.1995 und auf die Sitzungsniederschriften vom 15.3.1995 und 20.3.1996 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 4.10.1995 ist aufrechtzuerhalten, da die Klage auch nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung, die auf den statthaften sowie Frist- und formgerechten Einspruch des Klägers stattzufinden hatte, nicht begründet ist (§ 343 ZPO).
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Der Anspruch setzt eine Schädigung von Körper und Gesundheit des Klägers durch eine unerlaubte Handlung des Beklagten voraus, wobei hier eine unerlaubte Handlung des Beklagten nur in Gestalt fehlerhafter Behandlung in Betracht kommt. Von einer fehlerhaften Behandlung des Klägers durch den Beklagten mit der Folge einer Schädigung des Klägers an Körper und Gesundheit kann jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Sach- und Streitstand im übrigen nicht ausgegangen werden.
Was zunächst den "Zwerchfellhochstand links", der dem Beklagten aufgrund der von ihm wegen Verdacht auf Pleuritis veranlaßten röntgenologischen Untersuchung des Klägers im Röntgeninstitut Dr.Q vom 13.12.1976 bekannt war, mit seinen Folgen und weiteren Komplikationen angeht, so kann nach den schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Sachverständigen Dr.E, dessen fachliche Kompetenz bei der Kammer aufgrund einer Vielzahl von ihm in Auftrage der Kammer erstellten Gutachten bekannt ist und dessen Unparteilichkeit bei der Erstattung des vorliegenden Gutachtens für die Kammer außer Frage steht, nur davon ausgegangen werden, daß ein Zwerchfeilhochstand mit seinen unmittelbaren Auswirkungen - Einschränkung der Lungenfunktion auf der betroffenen Seite, Verlagerung des Magens - unabhängig von seiner Ursache - "angeboren" oder aufgrund eines traumatisch bedingten Aus-falls des N. phrenicus - einer Behandlung nicht zugänglich ist.
Ein Zwerchfellbruch (Hiartushernie), der zum Eintreten von Teilen des Magens in den Brustkorb führen kann oder eine Refluxoesophagitis ist während der Zeit der Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht festgestellt worden. In dem Bericht des Röntgeninstituts Dr.Q vom 13.12.1976 wird das eine wie das andere verneint. Die Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.L hat zwar aufgrund der - vom Beklagten veranlaßten - Thorax-Aufnahmen vom 19.7.1982 eine "Hiatushernie mit Eventeracio ventrikulis infrathorakalis" diagnostiziert; die von ihr empfohlene Magen-Darm-Passage in Kopftieflage hat jedoch gemäß dem vorliegenden Befundbericht vom 1.9.1982 (B1. 21 AH) ergeben, daß eine Hiatushernie oder ein "Thoraxmagen" nicht vorlag. Die Befundberichte des von Frau Dr. L1, in deren Behandlung sich der Kläger nach Abbruch der Behandlung beim Beklagten begeben hatte, hinzugezogenen Radiologen L2 ergeben unter dem 19.12.1989 und 29.7.1991 nur eine Hiatusinsuffizienz und erstmals unter dem 9.9.1992 eine Hiatushernie und das Eintreten von Teilen des Magens in den Brustkorb her. Auch ein Kaskadenmagen - der bei regelrechter Lage oben (kranial) gelegenen Teil des Magens ist seitlich oder nach unten umgeknickt, der Speisebrei wird zunächst von dem umgeknickten Teil aufgenommen und tritt erst bei dessen Füllung in den weiteren Teil des Magens ein, was zu Verdauungsbeschwerden führt - ist erstmals unter dem 19.12.1989 diagnostiziert worden.
Dem entspricht es, daß erstmals in dem Entlassungsbericht zur Kur des Klägers vom 14.8. - 11.9.1990 in der Teutoburger-Wald-Klinik, Bad Lippspringe "Kaskadenmagen" angeführt wird und in dem jeweiligen Entlassungsbericht zu den Kuren des Klägers in den Jahren 1979 und 1983 Verdauungsbeschwerden nicht aufgeführt sind. Dies muß den Umständen nach auch für den nicht vorliegenden Entlassungsbericht - in den Unterlagen des Beklagten befindet sich kein Entlassungsbericht und ein solcher konnte mangels Mitwirkung des Klägers auch nicht beschafft werden - zu der vom Beklagten veranlaßten Kur 1977 zugrunde gelegt werden; nach Angaben in späteren Entlassungsberichten ist diese Kur wegen des beim Kläger phasenweise auftretenden Bluthochdrucks und wegen seiner vegetativen La-bilität/Übererregbarkeit - beides war Gegenstand der Behandlung durch den Beklagten seit dem 15.5.1975 - angeordnet worden, nach den von Frau Dr.L überlassenen Aufzeichnungen ihres Praxisvorgängers Dr.T, der den Kläger wegen der im Dezember 1976 durchgemachten Pleuritis weiterbehandelt - nach den Aufzeichnungen Dr.T aufgrund Überweisung durch den Beklagten - hat, wohl auch wegen des Zustandes nach dieser und einer weiteren, nach Angaben des Klägers im Frühjahr 1976 ohne Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung durchgemachten Pleuritis.
Die Vernehmung des Beklagten als Partei hat nichts dafür ergeben, daß der Kläger ihm gegenüber über Verdauungsbeschwerden geklagt hat. Das der bei seiner Vernehmung 75 Jahre alte Beklagte sich an Einzelheiten wie die vg. Überweisung des Klägers an Dr.T zur weiteren Überhandlung der Pleuritis erinnern konnte, ist dabei den Umständen nach ohne Bedeutung.
Das Ergebnis geht zu Lasten des Klägers, da er eine fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten zu beweisen hat. Beweiserleichterung oder gar eine Umkehr der Beweislast greift nicht ein. Daß die vom Beklagten geführte Dokumentation nachweislich unvollständig ist, was die Überweisung an andere Fachärzte und die den zugrundeliegenden Klagen des Klägers, bzw. vom Beklagten erhobenen Befunde angeht, und ferner Arztberichte, die dem Kläger nach der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 15.3.1995 vorgelegten Liste seines Praxisnachfolgers betr. die an den Kläger herausgegebenen Unterlagen nicht an den Kläger herausgegeben worden sind und demgemäß auch nicht bei diesem verblieben sind, sich nicht bei den Behandlungsunterlagen des Beklagten befinden, trägt eine Beweiserleichterung oder gar Umkehr der Beweislast nicht. Der nicht - mehr vorhandene Bericht des Neurologens Dr.I, an den der Beklagte den Kläger gemäß der Dokumentation am 26.5.1975 überwiesen hat, ergab unbestritten einen regulären Befund. Die Behandlung durch den Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr.T, hinsichtlich der eine Überweisung nicht dokumentiert ist und zu der ein Bericht dieses Arztes nicht - mehr - vorliegt, erfolgte unzweifelhaft wegen der damaligen Pleuritis. Die Überweisung des Klägers an den Orthopäden Dr.B und deren Grund ergibt sich aus dem vorliegenden Bericht dieses Arztes vom 27.4.1982. Aus dem vorliegenden Bericht Frau Dr.L vom 20.7.1982 folgt zwar nur die Tatsache der Überweisung, während hinsichtlich der Anamnese auf die Kenntnis des Beklagten verwiesen wird. Es kann jedoch nicht ernstlich in Betracht gezogen werden, daß der Beklagte den Kläger an diese Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde wegen Verdauungsbeschwerden überwiesen hat.
Von dem Fehlen eines weiteren Einlageblatts zur Behandlungskarte, das von der Kammer im Beschluß vom 14.7.1993 als naheliegend angesprochen worden war, kann nach erneuter Überprüfung schon nicht ausgegangen werden.
Was die Beschwerden aus dem Bereich der Wirbelsäule, insbesondere Halswirbelsäule angeht, so geben weder die Aufzeichnungen und Schreiben des Orthopäden Dr.B, an den der Beklagte den Kläger im April 1982 erstmals überwiesen hat und der den Kläger dann auch in den Jahren 1983, 1986 und 1988 behandelt hat,noch die Angaben in den vorliegenden Entlas-sungsberichten zu den Kuren 1979, 1983 (diese Kur ist von Dr.med. B verordnet worden) und 1990 noch die Aussage des Beklagten als Partei her, daß der Beklagte auch vom Kläger angegebene Beschwerden aus dem Bereich der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule zögerlich durch Überweisung an den zuständigen Facharzt reagiert habe.
Eine Schwermetallvergiftung (Metallose) ist zur Zeit der Behandlung des Klägers durch den Beklagten nicht festgestellt worden. Nach dem Bericht Prof.Dr.T1/Dr.S, Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln, vom 29.11.1988 über die - vom Beklagten unter dem 10.11.1988 veranlaßte Untersuchung von Harn auf Schwermetalle - Quecksilber, Arsen, Blei und Cadmium - lag eine Intoxikation mit diesen Schwermetallen nicht vor. Ob spätere Untersuchungen wirklich eine Schwermetallvergiftung - der Sachverständige zeigt sich insoweit ersichtlich skeptisch - ergeben haben, muß dahinstehen. Der Beklagte konnte sich auf vg. Bericht verlassen. Ein zögerliches Vorgehen scheidet schon deswegen aus, weil damals keine Schwermetallvergiftung vorlag.
Was schließlich die von der Ärztin von Hautkrankheiten - Allergologie Dr.H festgestellte Kontaktallergie auf Quecksilber - enthalten u.a. im Amalgam - sowie gegen Queck-silberaminochlorid angeht, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß die der Unverträglichkeit von Quecksilber zugeordneten Beschwerden schon aufgrund der im Jahre 1975 erfolgten Versorgung mehrerer Zähne mit "Amalgamfüllungen aufgetreten sind, wie der Kläger nach den vorliegenden Krankenunterlagen erstmals am 26.1.1989 - gegenüber dem prakt. Arzt Dr.med. W - geltend gemacht hat (Bericht dieses Arztes vom 29.8.1994, Bl. 50 AH; die von Dr.W erwähnte, vom Kläger stammende Liste, die der Kläger sich nochmals "ausgeliehen" und dann nicht wiedergebracht habe, ist in dem Rechtsstreit 25 0 2.33/92 LG Köln von der Heilpraktikerin N zur Akte eingereicht worden, Bl. 26 des zugehörigen Anlagenheftes). Diese Darstellung des Klägers ist jedoch mit den Angaben über Beschwerden, die er nach den vorliegenden Entlassungsberichten zu den Kuren 1979 und 1983 gemacht hat, schlechthin unvereinbar. Die Beschwerden, die laut der vg. Liste im Anschluß an die 1975 erfolgte Versorgung mehrerer Zähne mit Amalgamfüllungen aufgetreten sein sollen, sind - gemäß Angaben des Klägers - erstmals in dem Entlassungsbericht zu der Kur 1990 aufgeführt. Die Vernehmung des Beklagten als Partei hat insoweit ebenfalls nichts zugunsten des Klägers ergeben.
Nach allem kann nur davon ausgegangen werden, daß die auf die Unverträglichkeit von Quecksilber/Amalgam zurückgeführten Beschwerden erst im Anschluß an die 1988 erfolgte Versorgung mehrerer - nunmehr insgesamt 12 - Zähne mit Amalgamfüllungen aufgetreten sind. So hat der Kläger denn auch in dem Rechtsstreit 25 0 233/92 LG Köln, in dem er den 1988 tätig gewordenen Zahnarzt auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen hat, die geklagten Beschwerden unmißverständlich auf die 1988 erfolgte Versorgung mehrerer Zähne mit Amalgamfüllungen zurückgeführt; daß die in dem Rechtsstreit 25 0 233/92 erhobene Klage zurückgenommen worden ist, nachdem der Prozeß-bevollmächtigte des beklagten Zahnarztes auf die Unvereinbarkeit des Vorbringens in dem Rechtsstreit 25 0 233/92 mit dem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit hingewiesen hatte, läßt keinen Schluß darauf zu, daß die Darstellung im vorliegenden Rechtsstreit die zutreffende sei.
Kann nur zugrundegelegt werden, daß die auf die Unverträglichkeit von Quecksilber/Amalgam zurückgeführten Beschwerden erst nach der 1988 erfolgten Versorgung von Zähnen mit Amalgamfüllungen aufgetreten sind, so ist schon mangels detaillierter Zeitangaben nicht nachzuvollziehen, inwiefern der Beklagte die Abklärung der Ursache dieser Beschwerden verzögert haben soll. Dabei kann auch dahinstehen, ob der Kläger gemäß seiner Behauptung Frau Dr.H "von sich aus" oder gemäß der Darstellung des Beklagten aufgrund Überweisung aufgesucht hat. Daß der Beklagte auf die ihm vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Ärztin Dr.H vom 20.9.1988 nichts veranlaßt habe, ist unerheblich. In dieser Bescheinigung war von der fachlich zuständigen Ärztin unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die vorhandenen Amalgamfüllungen wegen der positiven Allergietestung wieder zu entfernen seien. Der behandelnde Zahnarzt hat dann auch die Amalgamfüllungen wieder entfernt. Einer zusätzlichen Überweisung/Anweisung seitens des Beklagten bedurfte es nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 50.000,-- DM