Arzthaftung: Kein Beweis für Identität eines Axillabefunds mit späterem Mammakarzinom
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrem langjährigen Gynäkologen Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Brustkrebsdiagnose. Sie behauptete, der seit 1998 getastete Knoten in der linken Axilla sei identisch mit dem 2007 festgestellten Karzinom und hätte früher biopsiert werden müssen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin die Identität der Befunde und einen ursächlichen Zusammenhang zur Krebserkrankung nach dem Sachverständigengutachten nicht beweisen konnte. Zudem musste der Arzt bei Überweisungen zur Mammographie nicht gesondert auf den Axillabefund hinweisen, da die Region nach den Standards der Mammographie ohnehin erfasst werden soll.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung mangels Nachweises von Behandlungsfehler und Kausalität abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Diagnoseverzögerung setzen den Nachweis voraus, dass der früher erhobene Befund mit der später diagnostizierten Erkrankung identisch oder kausal verknüpft ist.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen haftungsbegründende Kausalität trägt grundsätzlich die Patientenseite.
Ist nach sachverständiger Bewertung davon auszugehen, dass ein früher dokumentierter tastbarer Lymphknoten und ein später entdeckter Tumor an anderer Lokalisation unterschiedliche Befunde sind, scheidet eine Haftung wegen unterlassener früherer Abklärung des Lymphknotens mangels Kausalitätsnachweises aus.
Ein überweisender Arzt muss in der Überweisung zur Mammographie nicht gesondert auf einen tastbaren Befund hinweisen, wenn nach den maßgeblichen Standards der Mammographie die betreffende Region ohnehin regelhaft mit abgebildet wird.
Etwaige Abweichungen bei der Durchführung der Mammographie von den fachlichen Standards begründen ohne weitere Anhaltspunkte keine Verantwortlichkeit des überweisenden Arztes.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer angeblich fehlerhaften Behandlung der Klägerin durch den Beklagten.
Die Klägerin, Jahrgang 1949 und Lehrerin von Beruf, befand sich seit dem Jahr 1980 in der Behandlung des Beklagten, eines niedergelassenen Gynäkologen. Es wurden regelmäßig Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt.
Anlässlich einer Vorstellung am 12.06.1997 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, besondere Angst vor einer Krebserkrankung zu haben, da viele ihrer Kolleginnen an Brustkrebs erkrankt seien. Eine im Juni 1997 trotz unauffälliger klinischer Untersuchung veranlasste Mammographie ergab keinen pathologischen Befund.
Erstmals im Rahmen einer Vorstellung am 06.07.1998 zeigte sich ein etwa erbsengroßer Tastbefund in der linken Axilla, den der Beklagte als entzündeten Lymphknoten einordnete. Ein identischer Befund ist jeweils für den 17.08.1998, den 11.05.1999 und den 24.03.2000 dokumentiert. Eine im August 2000 veranlasste Mammographie blieb wiederum ohne Befund. Im September 2005 wurde, nachdem die Klägerin anlässlich einer Vorstellung beim Beklagten am 25.08.2005 erneut ihre Krebsangst geäußert hatte, eine weitere Mammographie durchgeführt, die ohne pathologischen Befund im Bereich der Mammae und der Axillen blieb. Für den 12.09.2006 ist dokumentiert: „LK (entspricht „Lymphknoten“) linke Axilla ca. 1 cm, NU (entspricht „Nachuntersuchung“) Sono, Mammae palp. o.B.“
Bei einer weiteren Vorstellung am 02.08.2007 stellte der Beklagte laut Karteikarte einen Knoten im Bereich der linken Axilla mit unregelmäßiger Form, ca. 1,5 cm groß und von der Konsistenz her „derb, verschieblich“ fest. In den späteren Patientenunterlagen der Gemeinschaftspraxis Radiologie Strahlentherapie und Nuklearmedizin, Köln, sowie dem Universitätsklinikum Köln wird der Bereich des Tumors mit „vordere Axillarfalte links“ bzw. „vordere Axillarlinie links“ bezeichnet.
Der Beklagte empfahl der Klägerin die weitere Abklärung durch Durchführung einer Stanzbiopsie. Noch am 02.08.2007 fand eine Mammographie statt, die einen Verdacht auf ein Karzinom ergab. In dem Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Radiologie Strahlentherapie und Nuklearmedizin, Köln vom 03.08.2007 heißt es wörtlich:
„…V.a. haselnussgroßes Carcinom in der vorderen Axillarfalte links. Die Lokalisation würde zwar eigentlich eher zu einem vergrößerten Lymphknoten passen, die etwas unscharfe Kontur und insbes. die spinnenbeinartigen Ausläufer sprechen aber m.E. eher für ein Carcinom. (…) Hinter diesem malignomverdächtigen Befund sieht man übrigens zwei kleine rundliche Verdichtungen, die mit ziemlicher Sicherheit Lymphknoten entsprechen. Ihrer Form und Größe nach sind sie aber unauffällig.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbrief der Gemeinschaftspraxis Radiologie Strahlentherapie und Nuklearmedizin, Köln vom 03.08.2007 im Anlagenheft verwiesen.
Am 06.08.2007 wurde im Universitätsklinikum Köln eine Stanzbiopsie durchgeführt, die ein invasiv-duktales Mammakarzinom G II ergab. Am 10.08.2007 wurde die Klägerin im Uniklinikum Köln brusterhaltend operiert. Es folgten adjuvante Chemotherapie, Bestrahlung und Hormontherapie.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung. Sie behauptet, bei ihrer Behandlung durch den Beklagten sei gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen worden. Der erstmals 1998 festgestellte Befund in der linken Axilla sei identisch mit dem später festgestellten Karzinom. Eine frühere Diagnose hätte zu einer langfristig besseren Entwicklung geführt. Die frühere Diagnose sei durch den Beklagten fehlerhaft verhindert worden. Insbesondere habe dieser nicht hinreichend auf den seit 1998 bestehenden Befund in der linken Axilla reagiert. Er hätte schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Biopsie veranlassen müssen. Auch habe der Beklagte es fehlerhaft unterlassen, im Rahmen der Überweisungen zur Mammographie auf den Befund in der linken Axilla besonders hinzuweisen, damit auch dieser Bereich untersucht wird.
Neben einem Schmerzensgeld sowie der Feststellung einer Einstandspflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt die Klägerin Schadensersatz für einen Haushaltsführungsschaden sowie krankheitsbedingte Aufwendungen. Zu den einzelnen Schadenspositionen führt sie näher aus.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie aus der fehlerhaften Behandlung ab 1997 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8% Zinsen – seit dem 16.06.2009;
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.794,26 EUR zu zahlen, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich mit 8% Zinsen – seit dem 16.06.2009;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen immateriellen und alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr infolge der fehlerhaften Behandlung seit 1997 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorwurf des Behandlungsfehlers entgegen. Er habe den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt und ausreichende Befunderhebungen veranlasst. Das im Jahr 2007 festgestellte Karzinom in der linken Axillarlinie sei nicht identisch mit dem erstmals am 06.07.1998 festgestellten und in den Folgejahren statischen Befund in der linken Axilla.
Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 25.02.2011 (Bl.71ff. d.A.) durch Einholung eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. O vom 15.09.2011 (Bl.99ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 24.04.2012 (Bl.136ff. d.A.) sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 30.01.2013 (Bl.190ff. d.A.) verwiesen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin steht ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht wegen rechtswidriger Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers.
I.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die – diesbezüglich beweisbelastete – Klägerin nicht beweisen können, dass es sich bei dem Befund, der seit dem Jahr 1998 bestand, bereits um den im Jahr 2007 diagnostizierten Tumor handelte.
1.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als besonders sorgfältig bekannt ist, lag das Karzinom in der vorderen Axillarlinie und nicht in der Axilla. Dies schließt er aus den Angaben sowohl im Arztbrief der Radiologie-Praxis als auch in den Behandlungsunterlagen der Universitätsfrauenklinik Köln. Der Knoten, der anlässlich der Operation entfernt wurde, lag nicht in der Achselhöhle.
Auch zeigten sich sowohl in der Mammographie als auch bei der Operation hinter dem Karzinom liegend zwei kleine Lymphknoten, die nicht befallen waren. Bei diesen könnte es sich, so der Sachverständige, um den bereits seit 1998 bekannten Befund handeln.
Die Tatsache, dass ausweislich der Patientenkarteikarte des Beklagten dieser den – sich später als bösartig erweisenden – Tumor als „in der linken Axilla“ verortete, spricht nicht gegen die Annahme, dass es sich bei diesem Tumor und den bereits bekannten Lymphknoten um zwei verschiedene Knoten handelte. Der Beklagte hat in der Sitzung vom 30.01.2013 angegeben, für ihn bestehe zwischen „Axilla“ und „axillarem Fortsatz der Brust“ ein eher nomenklatorischer Unterschied. An die seinerzeitige Situation habe er keinerlei Erinnerung mehr. Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den Sitz des Tumors im Jahr 2007 ungenau beschrieb. Sowohl der Radiologe als auch die Chirurgen verorteten den Tumor in der vorderen Axillarlinie, wobei beide auch dahinter (also in der Axilla liegende) Lymphknoten feststellten.
Dem Sachverständigen ist daher dahingehend zu folgen, dass bei einer Gesamtschau der Diagnosen und Feststellungen insbesondere anlässlich der Operation der Klägerin davon auszugehen ist, dass der 1998 erstmals festgestellte Lymphknoten mit dem 2007 festgestellten Tumor nicht identisch ist. Auch im Übrigen waren die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, der als Direktor der Klinik, die auch anerkanntes Brustzentrum ist, in besonderer Weise berufen ist, insgesamt in sich schlüssig und von hoher Überzeugungskraft. Die Kammer macht sich die Feststellungen, auf die im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird, daher zu Eigen.
2.
Die Einwendungen der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch. Das von ihr eingereichte Schreiben der Gutachterkommission vom 16.02.2008 (Anlage K1) kommt zwar zum Vorliegen eines Behandlungsfehlers, setzt sich aber mit der – durchaus aufgeworfenen Frage, vgl. S.11 des Schreibens – Frage, ob es sich bei dem Karzinom und dem seit 1998 bekannten Lymphknoten um denselben oder zwei unterschiedliche Knoten hat, nicht auseinander. Dasselbe gilt für das „Behandlungsfehlergutachten M. Gurski/ Dr. Franken“ von Herrn Dr. E (Anlage K2). Dieser führt zwar aus, dass die Tatsache, dass neben dem Karzinom in der Mammographie zwei auffällige Lymphknoten zu sehen gewesen wären, kein Beweis dafür wäre, dass diese Lymphknoten auch tastbar gewesen seien (wie dies bei dem streitgegenständlichen Lymphknoten der Fall war). Umgekehrt stellt er jedoch auch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass es sich bei dem Karzinom um den seit 1998 bekannten Knoten handelte.
Das „Senologisch-gynäkologische Gutachten“ von Prof. Dr. Dr. G (Anlage K3) setzt sich im Ausgangsgutachten nicht mit der Frage auseinander, ob es sich um ein oder zwei Knoten handelte. In der Stellungnahme zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten führt Prof. Dr. Dr. G dann aus, es handele sich bei dieser Annahme des Sachverständigen lediglich um eine Fiktion. Auf die zur Begründung des Sachverständigen u.a. angeführten Untersuchungsergebnisse sowohl der Radiologen als auch der Universitätsfrauenklinik nimmt er dabei allerdings nicht ausreichend Bezug. Vor diesem Hintergrund konnte der Einwand nicht überzeugen, zumal der gerichtlich bestellte Sachverständige seine Feststellungen auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig erläuterte.
Es ist mithin davon auszugehen, dass der vom Beklagten erstmals 1998 festgestellte Befund und das 2007 diagnostizierte Karzinom nicht identisch sind. Ein Zusammenhang zwischen einer etwaig fehlenden weiteren Diagnostik bezüglich des seit 1998 bestehenden Knotens und der 2007 diagnostizierten Krebserkrankung ist damit nicht bewiesen, insbesondere hätte eine frühere Biopsie oder Entfernung des Knotens in der Axilla nicht bedeutet, dass sich der Krebs nicht hätte entwickeln können. Ein diesbezüglicher Behandlungsfehler scheidet daher aus.
II.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, in den Überweisungen zur Mammographie Hinweise auf einen abklärungspflichtigen Befund in der linken Axilla aufzunehmen. Der Sachverständige führt insofern aus, dass eine Mammographie immer entsprechend den „European Guidelines“ durchgeführt werden soll. Danach sollen die Mamille in allen Standardprojektionen (cranio-caudal und oblique) im Profil abgebildet und eine weitere Differenzierung durch Ausnützung einer möglichst großen Grauwertskala gewährleistet sein. Desweiteren sollen im cranio-caudalen Strahlengang Brustwandstrukturen wenn möglich und im obliquen Strahlengang der Pectoralisrand standardmäßig in einem Winkel von 20 Grad bis in Höhe der Mamille bei gleichzeitig erfasster unterer Umschlagsfalte zu sehen sein. Dies bedeutet, dass unabhängig vom Auftrag des Frauenarztes die Region der vorderen Axillarlinie bzw. der Axilla erfasst werden und erkennbar sind. Zugleich bedeutet es, dass der Beklagte bei der Überweisung zur Mammographie nicht sicherzustellen brauchte, dass der fragliche Bereich mitumfasst werden würde. Dies war aufgrund der bei einer Mammographie zu berücksichtigenden Standards nicht erforderlich. Die Tatsache, dass dann möglicherweise (so der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter in seinem Ergänzungsgutachten, der von einer „nicht standardgemäßen Aufnahmetechnik“ bei der Mammographie am 15.08.2000 spricht, vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 07.11.2011, S.7, Bl.127 d.A.) die Mammographien nicht entsprechend den „Guidelines“ durchgeführt wurden, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten. Er durfte aufgrund der geltenden Standards davon ausgehen, dass auch der Bereich, in dem er einen Knoten getastet hatte, von einer mammographischen Darstellung umfasst sein würde. Ein Behandlungsfehler ist daher nicht zu erkennen.
III.
Soweit die Klägerin dem Beklagten vorwirft, er habe bei ihr fälschlich eine „Karzinophobie“ angenommen und noch im August 2007 die Beschwerden und Befunde nicht ernst genommen, ist hiermit bereits nach dem Vortrag der Klägerin ein Behandlungsfehler nicht erkennbar. Denn die Dokumentation einer Karzinophobie alleine war nicht behandlungsfehlerhaft und aus den behaupteten Zweifeln des Beklagten an der Diagnose im August 2007 (die sich in der Patientenkartei nicht wiederfinden) hätten sich, selbst wenn sie vorgelegen hätten, keine negativen Folgen ergeben, da ab August 2007 eine Behandlung der Klägerin erfolgte.
Ein Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch der Klägerin scheidet mithin insgesamt aus, die Klage ist abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 93.794,26 EUR (Antrag zu 1): 50.000,00 EUR; Antrag zu 2): 28.794,26 EUR; Antrag zu 3): 15.000,00 EUR)