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Landgericht Köln·25 O 375/14·28.06.2016

Klage auf Behandlungskosten: Stornierung als Erlassangebot, Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlung von stationären Behandlungskosten; die Rechnung wurde im Verfahren storniert. Zentrales Problem war, ob die Stornierung ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags gemäß § 397 BGB darstellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Stornierung als objektiv als Erlassangebot zu verstehende Willenserklärung gewertet, die der Beklagte durch Vortrag angenommen hat. Maßgeblich war der objektive Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB).

Ausgang: Klage auf Zahlung von Behandlungskosten wegen angenommenen Erlassvertrags durch Rechnungsstornierung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Forderung kann durch Abschluss eines Erlassvertrags nach § 397 BGB erlöschen, wenn eine Erklärung des Gläubigers objektiv als Angebot zum Erlass der Forderung zu verstehen ist.

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Bei der Frage, ob eine Erklärung als Erlassangebot aufzufassen ist, sind die Regeln der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB anzuwenden; maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont.

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Subjektiver Erlasswille des Gläubigers ist nicht erforderlich; reicht die objektive Erklärungsbedeutung und hätte der Gläubiger bei pflichtgemäßer Sorgfalt die mögliche Deutung als Erlassangebot erkennen können, ist der Erlass zu bejahen.

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Die Annahme eines Erlassangebots kann durch das Verhalten des Schuldners im laufenden Prozess (z.B. Berufung auf die Stornierung) hinreichend erklärt werden, sodass keine gesonderte formelle Annahmeerklärung erforderlich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 397 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB§ 91 ZPO§ 709 Satz 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Behandlungskosten geltend. Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 10.05.2011 bis 31.05.2011 in stationärer Behandlung im Haus der Beklagten wegen einer komplexen Unterkieferrekonstruktion nach einer Tumorresektion im Jahr 2009. Er war zu diesem Zeitpunkt freiwillig bei der Streitverkündeten, der B, krankenversichert.

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Bei der Aufnahme im Haus der Klägerin gab der Beklagte an, gesetzlich bei der Streitverkündeten versichert zu sein. Er unterzeichnete am 10.05.2011 einen Aufnahmeantrag der Klägerin, in dem es hieß: „Alle durch die Behandlung nach den jeweils geltenden Tarifen entstehenden Kosten werden von mir getragen, soweit sie nicht eine Primär- oder Ersatzkasse oder sonstiger Sozialleistungsträger übernimmt.“ (Anlage K 3).

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Unstreitig hat die Streitverkündete die streitgegenständlichen Kosten der Behandlung nicht übernommen. Sie hat sich darauf gestützt, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten aufgrund von Beitragsrückständen im Behandlungszeitraum geruht habe.

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Die Klägerin stellte dem Beklagten unter dem 11.07.2014 eine Rechnung mit der Rechnungsnummer ##### über den streitgegenständlichen Betrag. Diese Rechnung hat sie im Verlaufe des Rechtsstreits mit Schreiben vom 23.09.2015 (im grünen Anlagenhefter unter Ziffer 5) gegenüber dem Beklagten storniert. Danach wurde unmittelbar eine neue Rechnung erstellt, allerdings mit der Streitverkündeten als Empfängerin (Rechnung vom 23.9.2015, Anlage K 5). Diese Rechnung wurde am 01.10.2015 storniert (Anlage K 6). Erst nachdem der Beklagte sich mit seinem Schriftsatz vom 08.10.2015 in diesem Verfahren (Bl. 67 d.A.) auf die Stornierung der Rechnung ihm gegenüber berufen hat, hat die Klägerin unter dem 20.10.2015 eine neue Rechnung gegenüber dem Beklagten gestellt (Anlage K 7).

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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.05.2015 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.06.2015 der B Körperschaft des öffentlichen Rechts den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 20.07.2015 als Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin beigetreten.

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Die Klägerin behauptet, sie habe durch das Stornierungsschreiben nicht auf die der Rechnung zugrunde liegende Forderung verzichten oder diesbezüglich einen Erlassvertrag eingehen wollen. Es handele sich um ein internes buchhalterisches Versehen der Forderungsabteilung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, eine Rechnung sei lediglich eine Wissenserklärung im Hinblick auf die zugrundeliegende Forderung und keine Willenserklärung, deswegen könne dies bei dem actus contrarius der Stornierung auch nicht anders sein. Es fehle insoweit an einem Rechtsbindungswillen der Klägerin. Es sei zudem nicht eindeutig zu erkennen, dass die Klägerin auf die Forderung  gegen den Beklagten habe verzichten wollen (kein eindeutiger Erklärungsgehalt). Zudem würde es keinen Sinn machen, während des laufenden gerichtlichen Verfahrens auf die Forderung zu verzichten bzw. ein Angebot auf einen Erlassvertrag zu unterbreiten. Ihren früheren Vortrag, dass am 23.09.2015 eine Rechnung vom 22.09.2015 storniert worden sei, hat sie mittlerweile aufgegeben (Bl. 110 f.).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.948,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2014 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, die streitgegenständliche Forderung sei durch die Stornierung der Rechnung erloschen, und erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch aufgrund der ärztlichen Behandlung vom 10.05.2011 bis zum 31.05.2011.

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Zwar ergibt sich zunächst ein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Aufnahmevertrag (Anlage K3). Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung kommt es nur darauf an, dass die Krankenkasse (hier: Streitverkündete) die Kosten der Behandlung nicht übernimmt. Das liegt unstreitig vor.

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Diese Forderung ist aber durch einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB erloschen. Die Stornierung der Rechnung vom 11.07.2014 (im Schreiben der Klägerin vom 23.09.2015 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechnung mit der Rechnungsnummer #####) ist in Ansehung der besonderen Umstände dieses Falles als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages auszulegen, §§ 133, 157 BGB.  Denn aus Sicht eines objektiven Durchschnittsempfängers war die Stornierung der Rechnung während des laufenden gerichtlichen Verfahrens - in dem es gerade um die Zahlungspflicht des Beklagten bzw. die Eintrittspflicht der Streithelferin anstelle des Beklagten ging - als Angebot auf Erlass der Forderung anzusehen. Dieses Angebot hat der Beklagte durch seine Berufung auf die Stornierung in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 08.10.2015 (Bl. 67 d.A.) angenommen.

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Ob die Stornierung der ursprünglichen Rechnung vom 11.07.2014 gegenüber dem Beklagten als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages anzusehen ist, ist eine Frage der Auslegung. Hierfür ist nach §§ 133, 157 BGB der objektive Empfängerhorizont ausschlaggebend.

20

Der Erlass setzt den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen (Palandt BGB, § 397, Rn. 4 m.w.N.). Da es auf die objektive Erklärungsbedeutung ankommt, kann ein Erlass aber auch dann zu bejahen sein, wenn der Gläubiger subjektiv keinen Erlasswillen hatte. Das gilt jedenfalls dann, wenn er bei pflichtgemäßer Sorgfalt die mögliche Deutung seines Verhaltens als Erlassangebot hätte erkennen können (vgl. BGH NJW 1990, 454).

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Nach Auffassung der Kammer hätte die Klägerin erkennen können, dass ein gesetzlich versicherter Patient, der ohnehin der Meinung ist, dass seine gesetzliche Krankenkasse die Rechnung zahlen müsse und er der falsche Adressat der Forderung sei, eine Stornierung der Rechnung ihm gegenüber ohne Angabe von Gründen während des laufenden gerichtlichen Verfahrens so verstehen muss, dass die Forderung ihm gegenüber endgültig aufgegeben und die Forderung nunmehr gegen die Krankenkasse geltend gemacht wird bzw. von dieser bereits beglichen wurde. Der durchschnittliche gesetzlich Krankenversicherte (ohne juristische Ausbildung) wird insoweit nicht zwischen der zugrunde liegenden Forderung und der Rechnung unterscheiden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.

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Streitwert: 20.948,36 €