Kliniksuizid nach Belastungserprobung: Kein Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der psychiatrischen Behandlung seines später suizidierten Vaters. Streitentscheidend war, ob Suizidalität ausreichend abgeklärt und ob nach der Belastungserprobung wegen angeblicher Suizidversuche eine Rückverlegung/Intensivierung der Sicherung geboten war. Das LG Köln verneinte einen dem Klinikträger zurechenbaren Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler; die Suizidalität sei fortlaufend leitliniengerecht eingeschätzt worden. Eine Mitteilung über Suizidversuche sei nicht bewiesen; die zeitnahe Pflegedokumentation spreche nur für suizidale Gedanken ohne Handlungsabsicht. Die Feststellungsklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsklage gegen den Klinikträger wegen behaupteter Behandlungsfehler im Vorfeld eines Suizids abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB setzt einen nachweisbaren Verstoß gegen den zur Behandlungszeit geltenden fachärztlichen Standard voraus.
Bei depressiven Erkrankungen mit Suchtkomorbidität ist eine fortlaufende, dokumentierte Einschätzung der Suizidalität integraler Bestandteil einer leitliniengerechten Behandlung; eine wechselhafte Symptomatik steht dem nicht entgegen.
Suizidale Gedanken ohne konkrete Handlungsabsicht oder -planung begründen für sich genommen nicht zwingend die Pflicht zu weitergehenden ärztlichen Maßnahmen wie etwa einer Verlegung auf eine geschlossene Station, wenn im Übrigen eine engmaschige, nachvollziehbar dokumentierte Einschätzung erfolgt.
Die Annahme eines Befunderhebungsfehlers wegen unterlassener Reaktion auf Angehörigenhinweise setzt voraus, dass eine entsprechende Mitteilung tatsächlich erfolgt ist; hierfür kann eine zeitnahe, formell ordnungsgemäße Pflegedokumentation maßgebliches Indiz sein.
Eine Feststellungsklage auf Ersatzpflicht ist zulässig, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und auch Zukunftsschäden im Raum stehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit dem Vorwurf von Behandlungsfehlern während einer Behandlung seines am 05.07.0000 verstorbenen Vaters R. S. (im Folgenden: Patient) in der LVR-Klinik A. die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Schäden aus eigenem und abgetretenem Recht. Die Mutter des Klägers, die Zeugin V. S., trat alle aus einer eventuellen Fehlbehandlung ihres verstorbenen Ehemannes resultierenden Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger ab, welcher die Abtretung annahm.
Am 20.06.0000 äußerte der Patient auf einer Autobahnbrücke stehend, dass er nicht mehr leben wolle. Er wurde zunächst in das Alexianer Krankenhaus und von dort zuständigkeitshalber in die LVR-Klinik A., deren Träger der Beklagte ist, gebracht. In der LVR-Klinik A. wurde er auf der suchttherapeutischen Station 41 aufgenommen. Als Auslöser für die suizidale Krise gab der Patient Konflikte am Arbeitsplatz und im privaten Umfeld sowie eine Überlastung an. Er gab zudem an, jahrelang täglich 1,5 – 2 Liter Bier am Tag getrunken zu haben.
Vom 20.06.0000 an erfolgte die Behandlung des Patienten aufgrund einer diagnostizierten schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung. Die medikamentöse Behandlung erfolgte ab dem 22.06.0000 mit dem Antidepressivum Fluoxetin, bedarfsweise mit Clonazepam, Melperon bzw. Promethazin sowie als Festmedikation ASS, Simvastatin, Lasea und Metformin.
Am 23.06.0000 wurde der Patient auf die offene suchttherapeutische Station 42 verlegt.
Der Patient wurde dabei immer in einem Zeitfenster von 24 Stunden nach der Aufnahme auf der jeweiligen Station fachärztlich exploriert. Zudem erfolgte jeweils eine fachärztliche Sichtung vor Verlegung auf eine offene Station. Oberärztliche Visiten erfolgen in der LVR-Klinik einmal wöchentlich, stationsärztliche Visiten von Montag bis Freitag in Form von Einzel- oder Gruppenvisiten. Von Montag bis Freitag ist zudem bei Bedarf ein Facharzt zur zeitnahen Beurteilung vor Ort, der telefonisch erreicht werden kann. Zwischen 16.30 Uhr und 08.00 Uhr sowie an Wochenenden ist ein Dienstarzt zur Ersteinschätzung vor Ort, der ebenfalls zusätzlich telefonisch erreichbar ist.
Während seines gesamten Aufenthalts in der LVR-Klinik wurde der Patient mehrfach fachärztlich insgesamt von fünf unterschiedlichen Fachärzten gesehen. Im Rahmen der fachärztlichen Einschätzung erfolgte auch immer eine Einschätzung der Suizidalität.
Am Wochenende um den 27.06.0000 fand eine sogenannte Belastungserprobung statt, bei welcher der Patient über Nacht Ausgang hatte. In der Dokumentation befindet sich am Samstag, den 27.06.0000 der Eintrag: „Patient kommt pünktlich in Begleitung seiner Ehefrau zurück“.
Eine zunächst nach Rückkehr des Patienten für den 30.06.0000 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geplante Belastungserprobung zur Klärung weiterer ambulanter Psychotherapie bei geäußertem baldigen Entlassungswunsch fand nach Rücksprache mit dem Patienten nicht statt, weil der Patient sich für eine weitere stationäre Behandlung entschied. In der Dokumentation ist vermerkt, dass der Patient am Abend des 29.06.0000 geäußert habe, es sei ihm bei der Belastungserprobung klargeworden, dass er derzeit draußen nicht zurechtkomme. Er würde doch gerne das zuvor von ihm abgelehnte Angebot wahrnehmen, in der Klinik zu verbleiben und zur Intensivierung der Therapie auf die Spezialstation 44 verlegt werden. Dem Patienten wurde nahegelegt, den Verlegungswunsch am nächsten Morgen mit der Stationsärztin zu besprechen. Dementsprechend habe er dringend ein Einzelgespräch bei der Stationsärztin erbeten und sei dann darüber informiert worden, dass er wunschgemäß auf die Station 44 für komorbid Erkrankte mit Abhängigkeitserkrankung und Depression verlegt werde. Die Verlegung erfolgte am 30.06.0000.
Bei der pflegerischen Übernahme am 30.06.0000 fand ein pflegerisches Erstgespräch in einem Einzelsetting statt. Zudem erfolgte eine fachärztliche Beurteilung des Patienten vor der Verlegung von der offenen Station 42 auf die offene Station 44 sowie ein ärztliches Übernahmegespräch nach der Verlegung. Bei der Erhebung der Pflegeanamnese und der Pflegeplanung äußerte der Patient Ängste, durch das neue Setting überfordert zu werden, wurde jedoch motiviert, sich bei Verunsicherung an das Pflegepersonal zu wenden. Bei den regelmäßigen Kontrollgängen durch den Pflegedienst um 1.00 Uhr, 3.00 Uhr und 5.00 Uhr in der Nacht zum 01.07.0000 schlief der Patient.
Am 03.07.0000 wurde der Patient von einer approbierten Psychotherapeutin der Abteilung sowie einem Assistenzarzt der Abteilung im Rahmen einer 50-minütigen Gruppentherapie und einer Gruppenvisite vor dem Wochenende und zudem von zwei Pflegekräften im Rahmen der Morgenrunde und der Pflegevisite vor dem Wochenende exploriert. Anhaltspunkte für eine Suizidalität des Patienten wurden von ihnen nicht vermerkt. Bei der Pflegevisite gab der Patient an, es gehe im „relativ normal“, und er benannte Ziele für die Zukunft.
Die Ehefrau des Patienten bat im Laufe des Aufenthalts des Patienten in der LVR-Klinik um ein Gespräch mit einem der behandelnden Ärzte. Ihr wurde jedoch mitgeteilt, dass ein solches nicht vereinbart werden könne; derartige Gespräche könnten nur nach Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht stattfinden und würden dann nach Zustimmung des Patienten im Regelfall im Beisein des Patienten geführt.
Am 04.07.0000 fand von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr eine weitere Tages-Belastungserprobung statt, bezüglich derer dokumentiert wurde: „Der Patient meldete sich um 17.20 Uhr geordnet in Begleitung seiner Ehefrau zurück“.
Am Sonntag, den 05.07.0000, hatte der Patient erneut Ausgang. Er stürzte sich vor eine Straßenbahn und verstarb.
Der Kläger behauptet, bei der Behandlung des Patienten sei vom medizinischen und psychotherapeutischen Standard abgewichen worden. Es habe zunächst am 26.06.0000 ein Ausgang ohne Übernachtung stattgefunden. Der Patient habe dann vom 27.06.0000 auf den 28.06.0000 zu Hause übernachtet. Dabei habe er Suizidgedanken geäußert und zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Der Patient sei am 27.06.0000 im Badezimmer gewesen. Er habe dann das Badezimmer verlassen und wütend gesagt, die Bartschere wäre zu stumpf, um sich zu schneiden, wobei er auf sein Handgelenk gezeigt habe. Dann habe er das Haus verlassen und sei in Richtung des von seiner Ehefrau betriebenen Friseurladens gegangen. Sie sei ihm hinterhergelaufen und habe ihn im Laden gefunden, wo er ein aufgeklapptes Rasiermesser in Richtung seines Handgelenks gehalten habe. Als er seine Ehefrau gesehen habe, sei er erschrocken und habe das Rasiermesser verstecken wollen. Sie habe ruhig auf ihn eingeredet und ihm gesagt, er solle sich setzen und ihr alles erklären. Er habe gesagt, er wäre wütend gewesen, dass die Schere zu stumpf gewesen sei und habe es mit der Rasierklinge nachholen wollen. Sie habe daraufhin geäußert, dass sie Angst habe, in der Nacht schlafen zu gehen und dass sie ihn sofort wieder ins Krankenhaus bringen würde, wenn sie das Gefühl habe, so ein Versuch würde sich wiederholen. Die Ehefrau des Patienten habe das Klinikpersonal am nächsten Morgen beim Zurückbringen auch über die Vorfälle bei der Belastungserprobung informiert; sie habe einer Schwester erklärt, dass der Patient zweimal versucht habe, sich umzubringen. Die Schwester habe den Patienten gefragt, ob dies so stimme, was dieser bestätigt habe. Es seien jedoch behandlungsfehlerhaft keine Konsequenzen daraus gezogen worden.
Zudem sei dem Patienten auf seine Äußerungen vom 30.06.0000 und 03.07.0000 gegenüber den Schwestern der LVR-Klinik, er habe wieder Probleme, mit seinem Leben zurecht zu kommen, lediglich geantwortet worden, er solle sich beruhigen, zumal die Therapie bereits am 06.07.0000 beginne. Der Patient habe gegenüber seiner Ehefrau geäußert, es mache ihn mürbe, dass er sich in der Gruppe nicht äußern könne und um Einzelbehandlung kämpfen müsse.
Der Kläger meint, aufgrund der Mitteilung der beiden Vorfälle mit Schere und Rasiermesser während der Belastungserprobung am 27./28.06.0000 sowie der geäußerten Suizidgedanken am 30.06.0000 und 03.07.0000 hätte spätestens am 03.07.0000 eine sorgfältige fachärztliche Überprüfung der Selbstgefährdung erfolgen müssen. Eine solche hätte dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Rückverlegung auf die geschlossene Station führen müssen. Das Unterlassen stelle schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln der ärztlichen Kunst dar, welche einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürften.
Der Kläger behauptet, er und seine Mutter hätten sich nach dem Tod des Patienten wegen psychischer Gesundheitsschädigungen in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Die Behandlung seiner Mutter dauere noch an. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe Schmerzensgeld aus eigenem Recht und Schmerzensgeld sowie Schadenersatz in Form eines Unterhaltsschadens seiner Mutter aus abgetretenem Recht zu.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen ihm und seiner Mutter V. S. entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der auf die Behandlung seines Vaters R. S. ab dem 20.06.0000 in der LVR-Klinik Köln und dessen Tod am 05.07.0000 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht gesetzlich auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Behandlung des Patienten sei lege artis erfolgt. Insbesondere sei der plötzliche Suizid für die behandelnden Ärzte nicht vorhersehbar gewesen. Der Beklagte bestreitet zudem, dass aufgrund eines Behandlungsfehlers der Tod des Patienten kausal verursacht oder zumindest mitverursacht worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mündliche Anhörung des Sachverständigen und durch Vernehmung der Zeuginnen V. S. und L. P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. vom 23.01.2021 (Bl. 96 ff. GA), dessen Ergänzungsgutachten vom 27.11.2022 (Bl. 224 ff. GA) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022 (Bl. 203 ff. GA) und vom 14.06.2023 (Bl. 273 ff. GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist als Feststellungsantrag zulässig. Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, juris, m.w.N.). Da der Kläger vorliegend auch Zukunftsschäden behauptet, kann er insgesamt Feststellung beantragen, ohne die bereits eingetretenen Schäden konkret beziffern zu müssen.
2.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus eigenem oder abgetretenem Recht gemäß §§ 630a, 280 Abs.1, 278, 823 Abs.1, 831, 249 ff., 253 Abs. 2, 398 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fällt den Behandlern der LVR-Klinik A. kein dem Beklagten zurechenbarer Verstoß gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst in Form eines Behandlungsfehlers zur Last.
Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N. D. folgend steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Thema Suizidalität beim Patienten im gesamten Behandlungsverlauf beim Behandlungsteam präsent war und immer wieder abgeprüft bzw. eingeschätzt wurde, wie es bei den zutreffend gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome und einer Alkoholabhängigkeit lege artis ist. Soweit eine gewisse Wechselhaftigkeit dokumentiert ist, zeigt dies mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dass die Dynamik im Behandlungsverlauf wahrgenommen wurde. Der Sachverständige hat insofern für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass verschiedene Handlungskonsequenzen beschrieben seien. Die Dokumentation weise darauf hin, dass das Behandlungsteam in gutem und engem Kontakt zum Patienten gestanden habe. Der Patient sei in der Lage gewesen, Verbesserungen und Verschlechterungen zu benennen, Zweifel zu äußern, auch einerseits die Behandlung insgesamt in Frage zu stellen, andererseits sich dann für eine Verlängerung zu entscheiden. Dies zeige, dass eine gute therapeutische Beziehung bestanden habe. In seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass der Kontakt zum Pflegepersonal und den Untersuchenden das Wichtigste sei. Die Art und Weise der Behandlung sei ausgehend von der Behandlungsdokumentation ein sinnhaftes Vorgehen gewesen. Die Suizidalität sei ständig thematisiert worden und Ärzte und Pfleger seien ausgehend von der Behandlungsdokumentation aufmerksam gewesen. Es sei kein Hinweis erkennbar, dass der Kontakt zu den Pflegekräften abgebrochen wäre. Ein Fehlverhalten der Behandler sei nicht erkennbar. In seinem schriftlichen Gutachten hatte der Sachverständige dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Menschen, die gleichzeitig an einer depressiven und an einer Suchterkrankung litten, in der Behandlung sowohl die Leitlinien für die Behandlung depressiver Erkrankungen, Alkoholerkrankungen und komorbider Störungen berücksichtigt werden müssten. Im Falle einer schweren depressiven Episode sei es leitliniengerecht, eine kombinierte Behandlung zu initiieren, bestehend aus einer psychopharmakologischen, psychotherapeutischen und auch milieutherapeutischen/soziotherapeutischen Behandlung. Diese drei Bestandteile seien beim Patienten ausgehend von der Dokumentation berücksichtig und umgesetzt worden. Zudem sei ein besonderes Augenmerk auf die Suizidalität gelegt worden. Alle an der Behandlung beteiligten ärztlichen, psychotherapeutischen und pflegerischen Mitarbeiter hätten die Frage der Suizidalität präsent gehabt. Es finde sich eine Vielzahl von Einträgen, in denen zur Suizidalität Stellung genommen werde. Soweit in den Behandlungsunterlagen nach der Belastungserprobung vom 26./27.06.0000 suizidale Gedanken während der Belastungserprobung dokumentiert seien, würde dies gerade keine Suizidversuche darstellen, die weitere Handlungen – wie gegebenenfalls die Hinzuziehung eines Arztes – erforderlich machen würden. Das von der Pflegekraft geführte Gespräch, in dem sich der Patient ausweislich der Dokumentation von suizidalen Gedanken distanziert habe, sei ausreichend. Es seien nicht nur die Gedanken hingenommen worden, sondern auch Handlungsabsichten und Pläne hinterfragt worden. Diese Art der Einschätzung durch die Pflege sei das sicherste Medium, um die Situation eines Patienten einschätzen zu können. Bei der in der Klageschrift dargestellten Behauptung, der Patient habe den Schwestern am 30.06.0000 und 03.07.0000 gesagt, er habe Probleme, mit dem Leben klarzukommen, handele es sich dabei nicht primär um die Behauptung von suizidalen Äußerungen; es werde vielmehr eine allgemeine Überforderung deutlich, auch grundsätzliche Zweifel und Sorgen. Daraus auf Suizidgedanken zu schließen, sei zu weitgehend. Die detailreiche und differenzierte Dokumentation der Pflegenden weise darauf hin, dass diese ihre Aufgabe, sensibel für das psychische Befinden ihrer Patienten zu sein, auf deren Sorgen und Beschwerden einzugehen und im Hinblick auf Suizidalität wachsam zu sein, gewissenhaft erfüllt hätten. Der Patient sei auch ausreichend ärztlich untersucht worden.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, der Patient habe während der Belastungserprobung an dem Wochenende um den 27.06.0000 zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen, und dies sei von der Ehefrau des Patienten einer Pflegekraft der LVR-Klinik am nächsten Morgen beim Zurückbringen mitgeteilt worden. Zwar könnte bei einem derartigen Sachverhalt nach den Ausführungen des Sachverständigen eine abweichende Bewertung hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers in Form eines Befunderhebungsfehlers in Betracht kommen. Für eine solche Mitteilung der Ehefrau des Patienten finden sich jedoch in der Dokumentation keinerlei Hinweise. In der vom Beklagten übersandten Dokumentation ist vielmehr für den 27.06.0000 („gespeichert - - 27.06.0000 12:27 Uhr“) Folgendes eingetragen:
„Pat. Kommt pünktlich in Begleitung seiner Frau von BEP zurück, Pat. pustete 0,00 Promille. BEP ist anstrengend gewesen, hatte zu Hause suizidale Gedanken, zu Handlungen ist, laut seiner Aussage, zu feige, beklagte Antriebslosigkeit, Unruhe, Anspannung, im Gespräch hat sich glaubhaft von suizidalen Gedanken distanziert und versichert im Kontakt mit PP zu bleiben. Pat. erhielt Bedarf“.
Die Eintragung in der Pflegedokumentation führt zur Überzeugung der Kammer, dass der Pflegekraft über die Mitteilung von suizidalen Gedanken hinaus keine Angaben zu stattgehabten Suizidversuchen gemacht worden sind. Die Pflegedokumentation ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen detailliert und differenziert. An ihrer formellen Ordnungsgemäßheit bestehen keine Bedenken. Ausweislich der Daten der Eintragung, welche sich aus der Dokumentation ergeben und zu denen die Zeugin P. glaubhaft bekundet hat, dass diese vom System beim Eintrag selbst generiert werden, erfolgte die maßgebliche Eintragung zudem zeitnah am 27.06.0000 um 12.27 Uhr. Dabei kann dahinstehen, ob die Angabe der Zeugin S., sie habe ihren Ehemann gegen 10.00 Uhr zurück in die LVR-Klinik gebracht, zutrifft, oder ob die Rückkehr des Patienten im Hinblick darauf, dass die Belastungserprobung bis Samstag, den 27.06.0000, 12.00 Uhr genehmigt war, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Denn die Zeugin P. bekundete glaubhaft, dass ihre Erinnerung an ein Patientengespräch auch zweieinhalb Stunden nach dem geführten Gespräch hinreichend präsent ist.
Auch die weiteren Angaben der Zeugin P. bekräftigen die Richtigkeit der Eintragung in der Pflegedokumentation. Sie bekundete, zwar keine Erinnerung an die Eintragung zu haben, dass der Eintrag jedoch von ihr stammen müsse, weil das System automatisch ihren Namen eintrage, wenn sie sich mit ihrem Passwort anmelde. Sie bekundete weiter glaubhaft, dass sie dokumentiert hätte, wenn die Ehefrau des Patienten ihr gegenüber Angaben gemacht hätte, weil es immer dokumentiert werde, wenn Angehörige Mitteilungen machen würden. Dabei würde auch aufgeschrieben, um welchen Angehörigen es sich handele. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin P. bestehen keine Bedenken. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Zeugin früher beim Beklagten beschäftigt war. Ein Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ist jedoch – auch im Hinblick darauf, dass die Zeugin mittlerweile im Ruhestand ist – nicht erkennbar. Auch im Übrigen ergaben sich keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin begründen könnten.
Der Inhalt der Dokumentation ist auch nicht widerlegt durch die Angaben der Zeugin S.. Diese hat zwar die Suizidvorbereitungshandlungen des Patienten bestätigt und hierzu bekundet, ihr Ehemann habe sich, während sie das Frühstück vorbereitet habe, im Bad aufgehalten und sei dann mit einer Schere in der Hand heruntergekommen, wobei er so etwas wie „Scheiße, die schneidet ja gar nicht“ gesagt habe und in Richtung ihres Friseursalons gegangen sei. Nach einer Weile habe sie nach ihm schauen wollen. Als sie in den Laden gekommen sei, hätte ihr Ehemann ein Rasiermesser in der Hand gehabt und auf sein Handgelenk gezeigt, wobei er so etwas gesagt habe wie „Ich will nicht mehr“. Sie habe der Schwester in der LVR-Klinik am nächsten Morgen auf Wunsch ihres Ehemannes geschildert, was passiert sei.
Die Angaben der Zeugin S. sind jedoch nicht geeignet, den Inhalt der Einträge in der Dokumentation zu widerlegen, weil sie insgesamt nicht plausibel waren. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der zeitliche Ablauf sich nicht so wie von ihr geschildert zugetragen haben kann. Die Zeugin S. war sich auch auf Nachfrage sicher, dass am 26.06.0000, ihrem Geburtstag, eine Belastungserprobung ohne Übernachtung und sodann vom 27.06.0000 auf den 28.06.0000 eine weitere Belastungserprobung mit Übernachtung stattgefunden hat. Dies ist jedoch mit sämtlichen Eintragungen der Behandlungsdokumentation nicht in Einklang zu bringen. In dieser ist am Tag vor der dokumentierten Belastungserprobung mit Übernachtung, also am 25.06.0000, keine anderweitige Belastungserprobung aufgeführt. Dort ist vielmehr notiert, dass der Patient an der Gruppenvisite teilgenommen hat, dass ein Kontroll-EKG durchgeführt wurde, dass er um 15.15 Uhr an der Ergotherapie und um 17.15 Uhr an der Gruppentherapie teilgenommen und eine Ohrakkupunktur erhalten hat. Es sei am Abend eine Pflegeanamnese erhoben worden. Der Patient habe seinen Ausgang im Klinikgelände wahrgenommen und am Abend Besuch von seiner Ehefrau erhalten. Zur Nachtruhe ist dokumentiert, dass der Patient um 22.00 Uhr ins Bett ging und bei Kontrollgängen um 0.00 Uhr, 2.00 Uhr, 4.00 Uhr und 5.30 Uhr schlief. Es finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Patient – wie von der Zeugin geschildert – am Tag vor der Belastungserprobung mit Übernachtung eine anderweitige Belastungserprobung durchlaufen hätte. Die Belastungserprobung mit Übernachtung ist sodann in der Dokumentation vom 26.06.0000 bis 27.06.0000 notiert. Es finden sich mehrere Eintragungen im Hinblick auf die Belastungserprobung mit Übernachtung, wobei Datum und Uhrzeit nach den glaubhaften Angaben der Zeugin P. nicht manuell eingetragen, sondern vom System automatisch generiert werden, so dass eine versehentliche Falscheintragung des Datums ausgeschlossen erscheint. Dass die Belastungserprobung mit Übernachtung tatsächlich vom 26.06.0000 auf den 27.06.0000 und nicht eine Nacht später stattgefunden hat, ergibt sich auch aus dem vom Patienten unterschriebenen Antrag vom 25.06.0000 (Bl. 67 der vom Beklagten eingereichten Behandlungsunterlagen), mit welchem eine Belastungserprobung mit Übernachtung „vom Freitag 26.06.0000 – Samstag 27.06.“ beantragt wurde. Dass es sich bei der Eintragung in der Dokumentation nicht um eine versehentliche Falscheintragung des Datums handelt, wird zudem gestützt durch die Eintragung vom 26.06.0000, nach der sich der Patient auf die heutige Belastungserprobung mit Übernachtung freut, weil seine Ehefrau Geburtstag hat.
Die Kammer hatte dabei nicht den Eindruck, die Zeugin S. würde bewusst die Unwahrheit sagen; es liegt jedoch nahe, dass die Erinnerung der Zeugin angesichts der emotionalen Situation und des Zeitablaufs getrübt ist. Die Kammer verkennt dabei auch nicht, dass Angaben zum Kerngeschehen durchaus zutreffend sein können, auch wenn Angaben zum Randgeschehen durch objektive Umstände widerlegt sind. Vorliegend ist jedoch nicht nur das Randgeschehen, wozu die Frage des Datums an sich gehören könnte, betroffen. Nach den Angaben der Zeugin hat sich das wesentliche Geschehen abgespielt, nachdem sie ihren Mann aus dem Krankenhaus abgeholt hatte und während sie das Frühstück zubereitet hat. Dies ist jedoch bereits im Kern nicht mit ihren Angaben überein zu bringen, dass sie am 26.06.0000, unstreitig ihrem Geburtstag, arbeiten musste, woran sie sich genau zu erinnern glaubte, weil das ihr letzter Arbeitstag vor ihrem Urlaub gewesen sei. Sie schilderte insofern, dass sie ihren Laden nicht einfach nur wegen ihres Geburtstags habe schließen können. Da angesichts der obigen Ausführungen feststeht, dass die Belastungserprobung mit Übernachtung vom 26.06.0000 auf den 27.06.0000 stattgefunden hat, kann ihre Schilderung in wesentlichen Punkten nicht stimmen. Denn es ist nicht mit den objektiven Gegebenheiten in Einklang zu bringen, dass sie an ihrem Geburtstag arbeiten musste, dass sie jedoch auch vormittags für ihren Mann das Frühstück zubereitet, mit ihm gemeinsam gefrühstückt und dann einen ruhigen Tag ohne Arbeit verbracht haben will, nachdem sie ihn abgeholt hat.
Zweifel an den Angaben der Zeugin S., dass sie die Pflegekraft in der LVR-Klinik über zwei Suizidversuche ihres Ehemannes informiert haben will, bestehen auch insofern, als ihre Angaben nahelegen, dass sie die vermeintlichen Suizidversuche während der Belastungserprobung als nicht allzu dramatisch empfunden hat. Denn die Zeugin schilderte auf Nachfrage, sie und ihr Ehemann hätten nach den Vorfällen einen ruhigen Tag und eine ruhige Nacht verbracht. Sie habe nicht mehr daran gedacht, ob ihr Mann nicht mehr leben wolle oder unglücklich sei. Sofern die Zeugin nach den von ihr geschilderten Vorfällen davon ausgegangen wäre, dass es sich um zwei ernstzunehmende Suizidversuche eines wegen einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung in stationärer Behandlung befindlichen Patienten gehandelt hätte, wäre diese Reaktion kaum nachvollziehbar; es hätte näher gelegen, den Patienten unmittelbar in die LVR-Klinik zurückzubringen oder sich dort zumindest direkt telefonisch zu erkundigen, ob die Belastungserprobung fortgesetzt werden kann. Dass die Zeugin sich sowohl tagsüber als auch nachts keine weiteren Sorgen gemacht hat, spricht vielmehr dafür, dass sie die Vorfälle selbst nicht als ernstgemeinte Suizidversuche eingeordnet hat. Die Kammer hält es daher für naheliegend, dass sie beim Zurückbringen ihres Ehemannes die Situation auch nicht mit der nunmehr geschilderten Dramatik gegenüber der Pflegekraft geschildert hat.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
III.
Streitwert: 43.680,00 €.
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