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Landgericht Köln·25 O 33/20·29.06.2021

Klage wegen angeblicher ärztlicher Fehler bei Aortenaneurysma-OP abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen vermeintlicher Behandlungsfehler bei Operation eines Bauchaortenaneurysmas geltend und rügt fehlende Voruntersuchungen. Das Gericht ließ ein sachverständiges Gutachten einholen, das keinen Behandlungsfehler und ordnungsgemäße Voruntersuchungen feststellt sowie die Eingriffe als fachgerecht bewertet. Vor diesem Hintergrund wird die Klage abgewiesen, Ansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Kosten bestehen nicht.

Ausgang: Klage wegen behaupteter ärztlicher Behandlungsfehler und Schadensersatzansprüche nach Operation als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Begründung eines Anspruchs aus ärztlicher Behandlung wegen Behandlungsfehlern ist der Kläger verpflichtet, Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die das Vorliegen eines von den medizinischen Standards abweichenden Verhaltens belegen.

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Ergibt ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, dass die Behandlung indiziert und nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde, schließt dies eine Arzthaftung für die eingetretenen Komplikationen aus.

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Die Durchführung erforderlicher Voruntersuchungen (z.B. Nierenfunktionsprüfung) spricht gegen ein Verschulden wegen Unterlassung, soweit ihre dokumentierte Vornahme nachgewiesen wird.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten setzen einen durch Urteil oder Vergleich bestätigten Hauptanspruch voraus.

Relevante Normen
§ 630a BGB§ 823 BGB§ 253 BGB§ 280 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wirft der Beklagten eine fehlerhafte ärztliche Behandlung im Rahmen der Operation eines Bauchaortenaneurysmas vor. Er hatte sich, nachdem die Erkrankung auswärts festgestellt worden war, im Krankenhaus I der Beklagten am 15.1.2016 dem Eingriff unterzogen. Der Eingriff verlief kompliziert, weil thrombosierte Gefäße aufwendig durch Prothesen ersetzt werden mussten. Am Folgetag kam es zu einem erneuten Eingriff, nachdem der Kläger über Schmerzen im linken Bein klagte. Es war eine Thrombose eingetreten, die operativ behandelt wurde.

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Der Kläger behauptet, es seien folgenschwere Behandlungsfehler unterlaufen, zwingend notwendige Voruntersuchungen seien nicht durchgeführt worden. Seine Nierenfunktionsbeeinträchtigung und sein beidseitiger Beckenarterienverschluss bei hochgradiger Arteriosklerose und Dissektion der linken Beckenarterie seien außer Acht gelassen worden. Deshalb sei es bei der gewählten Operationsmethode zwingend zu der Thrombose gekommen.

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Der Kläger beantragt:

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1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches der  Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht  unter 50.000,00 € liegen sollte, nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage.

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2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.976,50 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

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3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der fehlerhaften Operation vom 15.1.2015 besteht, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

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4.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.217,45 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen (außergerichtliche Rechtsanwaltskosten).

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Behandlung des Klägers im Krankenhaus I sei vollständig nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt.

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Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I1, eingegangen am 1.2.2021, Bl.110 ff. GA, und wegen der weiteren Einzelheiten auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht gemäß §§ 630 a, 823, 253, 280 BGB Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz materiellen Schadens verlangen, auch die begehrte Feststellung vermag die Kammer nicht zu treffen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I1, an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist bei der in Rede stehenden Behandlung des Klägers kein Behandlungsfehler unterlaufen.

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Der Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass der Eingriff bei der bestehenden Erkrankung des Klägers indiziert war (S.10 des Gutachtens, Bl.119 GA), nämlich einem 72 mm großen Bauchaortenaneurysma mit einem geschätzten Rupturrisiko von 60 – 70%, und dass sowohl ein endovaskulärer Aortenersatz wie auch ein offener Eingriff möglich war. Er hat des weiteren festgestellt, dass die notwendigen Voruntersuchungen, hauptsächlich hinsichtlich der Nierenfunktion des Klägers, vorgenommen worden sind (S.6-8 des Gutachtens, Bl.115 ff.GA). Des weiteren hat er ausgeführt, dass die Vorwürfe des Klägers, man habe seinen beidseitigen Beckenarterienverschluss und die Dissektion der linken Beckenarterie außer acht gelassen widerlegt. Er hat deutlich festgestellt, dass diese Erkrankungen nicht vorlagen, sondern eine hochgradige Arteriosklerose.Des weiteren hat der Sachverständige sorgfältig und im Einzelnen nachvollziehbar begründet, aus welchen Gründen er angesichts der Operationsberichte und der weiteren Unterlagen nicht davon ausgeht, dass vorliegend Behandlungsfehler unterlaufen sind. Im Gegenteil hat er festgestellt, dass der erste Eingriff fachgerecht ausgeführt wurde (S.30 ff des Gutachtens, Bl.139 GA) und dass der zweite Eingriff nach Eintritt der schicksalhaften Thrombose „mit allen Tricks der Gefäßchirurgie“ dem Kläger „die ansonsten gefährdete Extremität eindeutig gerettet“ hat (S.35 des Gutachtens, Bl.144 GA).

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Im übrigen hat der Sachverständige die Vorwürfe, die der Gutachter der Landesärztekammer erhoben hat, im einzelnen nachvollziehbar und detailliert widerlegt; insoweit verzichtet die Kammer auf eine Wiedergabe im Einzelnen und verweist auf den Inhalt des Gutachtens.

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Mangels eines Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 81.976 € festgesetzt.