Klage auf Schmerzensgeld wegen Dekubitus: Entstehungszeit nicht bewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld wegen eines Druckgeschwürs an der Ferse, das er während stationärer Behandlung in der Neurochirurgie der Beklagten sehen will. Das Gericht verwarf die Klage, weil nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass der Dekubitus dort entstanden oder verursacht wurde. Behandlungsunterlagen und Gutachten sprachen gegen das Vorbringen des Klägers.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen angeblich während der Behandlung entstandenen Dekubitus als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Dekubitus während der streitgegenständlichen Behandlung entstanden ist; bleibt dieser Nachweis aus, ist der Anspruch abzuweisen.
Zur Feststellung des Entstehungszeitpunkts einer Druckgeschwürbildung kann das Gericht eine hohe Wahrscheinlichkeitserfordernis anwenden, wenn der genaue Zeitpunkt kausal bedeutsam ist.
Fehlende Vermerke in den Behandlungsunterlagen für den relevanten Zeitraum widerlegen oder erschweren zuverlässig behauptete frühere Befunde und mindern die Glaubwürdigkeit entsprechender Zeugenaussagen.
Überzeugende gutachterliche Feststellungen, die keine Verstöße gegen anerkannte Behandlungsstandards ergeben, sprechen gegen das Vorliegen eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch geleistet werden durch die selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse.
Tatbestand
Der 1966 geborene Kläger wurde am Abend des 10.02.1983 in erheblich alkoholisiertem Zustand von einem Kraftfahrzeug angefahren. Er erlitt hierbei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit hochgradigem Hirnödem und akutem subduralem Hämatom sowie einen Bruch des rechten Oberschenkels. Der Kläger wurde zunächst ins Krankenhaus Porz verbracht. Nachdem dort Anhaltspunkte für eine Hirnverletzung festgestellt worden waren, wurde der Kläger am 11.02.1983, gegen 0.15 Uhr, in die Neurochirurgische Klinik der Beklagten verlegt. Dort wurde noch am 11.02.1983 das subdurale Hämatom operativ entlastet. Wegen des kritischen Zustandes des zunächst bewußtlosen, dann stark bewußtseinsgetrübten und zudem hochfiebrigen Klägers wurde der Oberschenkelhalsbruch zunächst nicht operiert. Das rechte Bein des Klägers wurde in einer Drahtextension gelagert, später wurde ein zusätzlicher Gipsverband angelegt.
Nachdem sich der gesundheitliche Zustand des Klägers gebessert hatte, wurde er am 22.02.1983 - weiterhin mit Gipsverband am rechten Bein in das Krankenhaus Porz zurückverlegt zwecks Behandlung des Oberschenkelbruchs. Am 28.02.1983 wurde der Oberschenkelbruch operiert. Am 28.03.1983 wurde ein Teil der rechten Ferse des Klägers, an der sich ein Druckgeschwür (Dekubitus) gebildet hatte, operativ abgetragen.
Am 19.04.1983 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung im Krankenhaus Porz entlassen.
Weil die Ferse des Klägers nicht abheilte, wurde er am 05.07.1983 erneut stationär im Krankenhaus Porz aufgenommen. Wiederum wurde ein Teil der Ferse operativ abgetragen. Auch diese Operation blieb ohne durchgreifenden Erfolg.
Im Zeitraum vom 14.01. bis 04.02.1985 wurde der Kläger stationär im Dreifaltigkeitskrankenhaus Wesseling behandelt. Nochmals wurde ein Teil der rechten Ferse operativ abgetragen, und es wurde eine Hautverpflanzung vorgenommen. Infolge dieser Operation verheilte die Ferse im Verlaufe des Monats März 1985 vollständig.
Der Kläger behauptet, der Dekubitus an seiner rechten Ferse sei bereits während der stationären Behandlung in der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten, das heißt im Zeitraum bis zum 22.02.1983, entstanden. Ursache hierfür sei gewesen, daß die Ärzte und Pfleger der Beklagten unter Mißachtung anerkannter Behandlungsgrundsätze ihn, den Kläger, nicht hinreichend sorgfältig und engmaschig untersucht, nicht ausreichend häufig umgebettet und die rechte Ferse nicht genügend abgepolstert hätten. Der Kläger behauptet, sein eingegipstes rechtes Bein habe durchgängig auf der Bettunterlage aufgelegen; dies stelle eine fehlerhafte Lagerung dar.
Mit hiesiger Klage begehrt der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes für seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem vorgenannten Dekubitus an seiner rechten Ferse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 15.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, daß im Verlauf der stationären Behandlung in ihrer Neurochirurgischen Klinik an der Ferse des Klägers ein Dekubitus entstanden sei. Die Beklagte verteidigt die Behandlung und Überwachung des verletzten rechten Beines des Klägers als anerkannten Grundsätzen entsprechend. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 20.06.1990, 03.09.1991 und 08.01.1992 sowie gemäß Verfügungen vom 08.11.1990, 08.01.1991 und 21.01.1993. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die schriftlichen Aussagen der Zeugen Prof. Dr. L vom 27.12.1990, Privatdozent Dr. G vom 02.01. 1991, Prof. Dr. I vom 05.02.1991, Prof. Dr. G1 vom 14.02.1991, Prof. Dr. K vom 15.02.1991, Dr. S vom 12.02.1991 und Dr. C vom 22.08.1991, weiterhin auf das Protokoll/die Vernehmung der Zeugen C1 im Termin vom 1 .07.1991 sowie auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S1 vom 31.08.1992 und vom 15.04.1993.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Allerdings geht die Verjährungseinrede der Beklagten fehl. Näherer Ausführungen hierzu bedarf es nicht, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen ist.
Denn es steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, nämlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, fest, daß im Verlauf der stationären Behandlung des Klägers in der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten vom 11. bis 22.02.1983 an der rechten Ferse des Klägers ein Druckgeschwür - Dekubitus entstand, so wie der Kläger behauptet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt vielmehr möglich, wenn es nicht sogar als wahrscheinlich anzusehen ist, daß das Druckgeschwür erst im Verlaufe der stationären Behandlung im Krankenhaus Porz ab dem 22.02. 1983 entstand. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß während der stationären Behandlung in der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten die Ursache für das Druckgeschwür gesetzt wurde, das alsdann im Krankenhaus Porz manifest wurde.
Im einzelnen gilt folgendes:
Die Zeugen C1, die Eltern des Klägers, haben übereinstimmend bekundet, sie hätten am 22.02.1983, am Tag, als der Kläger ins Krankenhaus Porz zurückverlegt wurde, gesehen, daß die Ferse ihres Sohnes in der Größe eines Fünf-, bzw. Zweimarkstücks schwarz, bzw. dunkel verfärbt gewesen sei. Eine Krankenschwester im Krankenhaus Porz habe die verfärbte Stelle als erste entdeckt und sie, die Zeugen, darauf hingewiesen. Der Zeuge C1 hat die vorzitierte Schilderung dahin ergänzt, die Schwester habe sofort den Stationsarzt verständigt.
Die Kammer hegt indes nicht auszuräumende Zweifel an der Richtigkeit der vorzitierten Zeugenaussagen. Diese Zweifel gründen sich vor allem darauf, daß die Behandlungsunterlagen des Krankenhauses Porz - wie der Sachverständige Prof. Dr. S1 in seinem Gutachten überzeugend herausgearbeitet hat - für den Zeitraum vor dem 28.03. 1983 keine Hinweise auf die Ausbildung einer Nekrose enthalten. Wenn, wie die Zeugen C1 bekundet haben, am 22.02.1983, am Tag der Rückverlegung des Klägers ins Krankenhaus Porz, eine dunkel verfärbte Stelle an der Ferse vorgelegen hätte, die einer
Krankenschwester aufgefallen sein soll, wobei zusätzlich der Stationsarzt verständigt worden sein soll, dann ist schlechterdings kein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum dieser Befund nicht in die Behandlungsunterlagen aufgenommen worden sein könnte. Dies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte für das Bestehen, bzw. das Fortschreitaleines Dekubitus an der rechten Ferse des Klägers in den Behandlungsunterlagen nicht nur für den 22.02.1983 fehlen, sondern ebenso fehlen für alle Folgetage in den nächsten fünf Wochen. Im Entlassungsbrief des Krankenhauses Porz vom 25.04.1983 ist - hierzu passend - nicht die Rede davon, daß ein Dekubitus bereits bei Rückverlegung am 22.02.1983 bestanden habe. Die Ausführungen im Entlassungsbrief lassen sich vielmehr zwanglos dahin verstehen, daß der Dekubitus an der rechten Ferse des Klägers erst im Verlaufe der stationären Behandlung im Krankenhaus Porz entstand.
Die Zweifel der Kammer an der Richtigkeit der vorzitierten Aussagen der Zeugen C1 werden zusätzlich dadurch verstärkt, daß ausweislich der Behandlungsunterlagen der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten am 16., 17. und 20.02.1983 jeweils chirurgischerseits konsiliarische Kontrolluntersuchungen des rechten Beines des Klägers erfolgten, wobei jeweils eine korrekte Lagerung des Beines festgestellt wurde. Behandlungsmaßnahmen, die darauf hindeuten würden, daß beim Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits ein Druckgeschwür an der rechten Ferse - sei es auch erst im Frühstadium vorlag, sind in den Unterlagen nicht verzeichnet.
Weil nach alledem schon nicht festgestellt werden kann, daß der Dekubitus im Verantwortungsbereich der Beklagten entstand oder auch nur die Ursache für ihn dort gesetzt wurde, bleibt die Klage ohne Erfolg. Den Nachteil der Nichterweislichkeit trägt der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastete Kläger. Ansatzpunkte für eine Erleichterung oder gar Umkehrung dieser Beweislast zugunsten des Klägers gibt es nicht.
Auf die weiter zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es danach nicht mehr an. Es ist allerdings festzuhalten, daß sich nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S1 nichts dafür ergeben hat, daß den Ärzten und Pflegern in der Neurochirurgischen Klinik der Beklagten Verstöße gegen anerkannte Behandlungsstandards unterlaufen wären.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 Satz 1, 108 I 1 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 DM.