Arzthaftung: Grober Befunderhebungs- und Dokumentationsfehler bei Mammadiagnostik
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach verspäteter Diagnose eines Mammakarzinoms Schmerzensgeld, Ersatz von Privatgutachterkosten und Feststellung weiterer Ersatzpflicht gegen ihren Gynäkologen. Das LG Köln bejahte eine grob fehlerhafte Behandlung 2009, insbesondere unzureichende Befunderhebung, fehlende/unklare Dokumentation sowie unterbliebene indizierte Abklärung (Mammographie/MRT, Kontrollen). Wegen groben Behandlungsfehlers griff eine Beweislastumkehr zur Kausalität; zugesprochen wurden weitere 55.000 € Schmerzensgeld und 5.467,55 € Gutachterkosten. Nicht kausal seien u.a. linksseitige Mastektomie, Ovarektomie und ein späteres Kavernom/Hirnblutung; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: weiteres Schmerzensgeld, Gutachterkosten und Feststellung zugesprochen, im Übrigen (höheres Schmerzensgeld) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn die dokumentierte Behandlung gegen anerkannte medizinische Behandlungsregeln verstößt und aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint; dies führt zur Beweislastumkehr für den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Primär- sowie typischen Folgeschäden.
Das Unterlassen der Dokumentation einer medizinisch gebotenen Maßnahme begründet regelmäßig die Vermutung, dass die Maßnahme tatsächlich nicht durchgeführt wurde; diese Vermutung ist vom Behandelnden zu widerlegen.
Bei symptomatischer Patientin kann eine weiterführende bildgebende Abklärung (z.B. Mammographie bzw. als Alternative MRT) indiziert sein; bei Ablehnung sind engmaschige Kontrollen sowie eine klare Risikoaufklärung und Dokumentation der Konsequenzen erforderlich.
Kosten für privat eingeholte medizinische Gutachten können als ersatzfähiger Schaden erstattungsfähig sein, wenn sie zur Rechtsverfolgung bzw. zur sachgerechten Anspruchsdurchsetzung erforderlich und zweckmäßig sind.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz erfasst nur solche Beeinträchtigungen und Maßnahmen, die kausal auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind; medizinisch nicht indizierte oder lediglich prophylaktische Eingriffe sind bei fehlender Kausalität nicht zuzurechnen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,00 € von 9.3.2010 bis 24.5.2011, aus 70.000,00 € von 25.5.2011 bis 20.10.2011 und aus 55.000,00 € seit 21.10.2011 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.467,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.850,00 € seit 1.7.2012 und aus 2.617,55 € seit 22.10.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen sowie alle zukünftigen und bereits entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Behandlung im Jahre 2009 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1959 geborene Klägerin befand sich von Mai 1996 bis November 2009 in der Behandlung des Beklagten, einem niedergelassenen Gynäkologen. Ende November 2009 wurde alio loco ein Mammakarzinom diagnostiziert.
Seit 1997 bestand bei der Klägerin eine gutartige fibrös-zystische Mastopathie. In den darauffolgenden Jahren wurden regelmäßig Untersuchungen durchgeführt, insbesondere Raster-Mammographien in den Jahren 1997 und 1999, eine Kernspintomographie beider Mammae im Jahre 2002 und zahlreiche Mamma-Sonographien. 1999 wurde ein kleines Fibroadenom festgestellt. Ferner wurden wiederholt Zysten beidseits diagnostiziert. Bis einschließlich 2008 ergab sich jedoch kein Hinweis auf einen bösartigen Befund.
Am 13.1.2009 führte der Beklagte eine Mamma-Sonographie durch und notierte hierzu auf dem entsprechenden Befundblatt „ BIRADS 2 re+li“. In der Karteikarte trug er für diesen Tag ein: „Tietze-Syndrom re ?? (…) Diclo (…) Mammogr. dringend empfohlen“.
Am 28.4.2009 wurde die Klägerin erneut bei dem Beklagten vorstellig. Bei einer transvaginalen Sonographie wurde eine Zyste im Uterus festgestellt und entsprechende Untersuchungen durchgeführt. Eine Mamma-Sonographie wurde an diesem Tag nicht durchgeführt. Die Eintragung in der Karteikarte für diesen Tag lautet: „ULS links + Blutungen.TVS?? Cyste“.
Bei einer weiteren Mamma-Sonographie am 20.7.2009 wurde auf dem Befundblatt eingetragen: „BIRADS 3 rechts“ und „BIRADS 2 links“ sowie „Kompressionseffekt: deformierbar, gering“. In der Karteikarte ist für diesen Tag dokumentiert: „Mastodynie rechts/Mamma-Sono, diverse Cysten (…) Mammogr ?? (…)“.
Am 18.11.2009 wurde erneut eine Mamma-Sonographie durchgeführt. Der Beklagte trug auf dem Befundblatt einen Herdbefund rechts zwischen 5:00 Uhr und 7:00 Uhr ein, ferner „Randstruktur: unscharf“, „Kompressionseffekt: nicht deformierbar“ und „BIRADS 5“. In der Karteikarte findet sich der Eintrag: „Punktion re außen (…) später MRM re Brust wegen Mastodynie Mamma-Sono BIRADS 5 re. li unklar. MRT dringend empfohlen (…) Mammogr. wegen bekannter Strahlenangst nicht durchführbar“.
Am 25.11.2009 ergab die alio loco durchgeführte palpatorische Untersuchung großknotige Veränderungen in beiden Mammae. Bei der ebenfalls durchgeführten Magnetresonanz-Mammographie wurden ein großer tumoröser Prozess in der rechten Mamma und eine auffällige Zyste in der linken Mamma lokalisiert. Die Klassifikation erfolgte mit BIRADS 5 rechts und BIRADS 4 links. Anschließend wurden nach Durchführung weiterer diagnostischer Maßnahmen alio loco ein invasiv ductales Mammakarzinom rechts und Lebermetastasen festgestellt.
Die Klägerin erhielt ab Dezember 2009 eine Chemotherapie. Am 15.4.2010 und am 1.6.2010 erfolgten Frequenzablationen von Lebermetastasen. Der erste Eingriff zur Frequenzablation dauerte 7,5 Stunden. Im Anschluss an diesen erlitt die Klägerin einen Pneumothorax. Der zweite Eingriff dauerte 4,5 Stunden. Infolge dieser Eingriffe treten dauerhaft starke Schmerzen in der Lebergegend auf. Am 29.4.2010 wurde eine Mastektomie und Implantateinlage beidseits sowie eine axilläre Dissektion rechts durchgeführt. Die medikamentöse Therapie muss lebenslang fortgesetzt werden und verursacht erhebliche Nebenwirkungen wie ständigen Juckreiz, starke Kopfschmerzen, einen deutlich reduzierten Gesundheitszustand, starke Blutdruckschwankungen, Herzrasen und Krämpfe in der Herzgegend. Die Klägerin leidet an psychischen Beeinträchtigungen, insbesondere großer Angst vor dem Auftreten eines Rezidives. Am 10.1.2011 erfolgte eine Adnexektomie beidseits. Im weiteren Verlauf wurde bei der Klägerin ein Kavernom diagnostiziert und nach einer Hirnblutung im November 2013 operativ entfernt.
Die Klägerin holte Privatgutachten von PD Dr. N vom 26.7.2010, von PD Dr. X vom 7.2.2011 und von Prof. Dr. Dr. P vom 19.5.2012 mit Ergänzung vom 10.11.2014 ein. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt 5.467,55 EUR. Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.6.2012 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 30.6.2012 auf, die Kosten des Privatgutachtens von Prof. Dr. Dr. P in Höhe von 2.850 EUR zu ersetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.2.2010 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 8.3.2010 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 EUR auf. Die Versicherung des Beklagten zahlte am 24.5.2011 einen Betrag von 30.000 EUR und am 20.10.2011 einen Betrag von weiteren 15.000 EUR an die Klägerin.
Die Klägerin behauptet, dass die von dem Beklagten durchgeführten Sonographien am 13.1.2009, 20.7.2009 und 18.11.2009 nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen worden sein. Es seien fehlerhaft nur bestimmte Abschnitte der Brust und nicht die gesamte Brust befundet worden. Ferner seien die Sonographien fehlerhaft nicht mit der Abbildung eines Piktogramms versehen worden, aus denen die Aufnahmeposition hervorgeht. Die Klägerin behauptet weiter, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen habe, weitere Untersuchungen und bildgebende Verfahren durchzuführen bzw. diese der Klägerin aufgrund der erhobenen Befunde mit Nachdruck zu empfehlen. Schließlich habe es der Beklagte fehlerhaft unterlassen, die Klägerin nach dem Ergebnis der Untersuchung am 13.1.2009 zeitnah wieder einzubestellen oder sie darauf hinzuweisen, dass eine zeitnahe Wiedervorstellung erforderlich sei, insbesondere für den Fall persistierender oder zunehmender Schmerzen im Brustbereich. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung sei das Mammakarzinom verspätet diagnostiziert worden. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Tumor zwischenzeitlich gewachsen sei und sich Lebermetastasen gebildet hätten. Bei früherer Diagnose wäre eine Mastektomie und die Entfernung der Adnexe nicht erforderlich und die Prognose deutlich besser gewesen. Hinsichtlich der später aufgetretenen Hirnblutung seien die Behandlungsfehler des Beklagten zumindest mitursächlich geworden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung bis einschließlich zum 18.11.2009 ein weiteres Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 105.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, aus 150.000,00 € zwischen dem 9.3.2010 und dem 24.5.2011, aus 120.000 € zwischen dem 25.5.2011 und dem 20.10.2011 sowie aus den verbleibenden 105.000,00 € seit dem 23.10.2011 zu zahlen;
2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin aus der o.g. fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung 5.467,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.850,00 € seit dem 1.7.2012 sowie aus den verbleibenden 2.617,55 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagten verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der o.g. fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe seit 2001 aus Strahlenangst die Durchführung der von ihm empfohlenen Mammographien abgelehnt. Klinische Befunde, insbesondere Tastbefundungen seien zwar nicht dokumentiert, aber immer durchgeführt worden, da dies im Zusammenhang mit der Durchführung der Sonographien stehe. Er habe der Klägerin immer wieder eine Mammographie oder eine Mamma-Magnetresonanztomographie empfohlen. Am 18.11.2009 habe er der Klägerin bei Verdacht auf ein Mammakarzinom abermals mit Nachdruck eine Mammographie empfohlen. Vor dem 18.11.2009 sei eine Mammographie oder Mamma-Magnetresonanztomographie nicht indiziert gewesen. Im Übrigen sei keine Kausalität gegeben, denn auch bei früherer Diagnose sei keine andere Prognose für den weiteren Therapieverlauf zu erwarten gewesen. Eine Chemotherapie wäre ebenso erforderlich gewesen. Über die Metastasierung ließen sich keine zuverlässigen Aussagen treffen. Die linksseitige Mastektomie und die Entfernung der Eierstöcke sie nicht indiziert gewesen.
Die Kammer hat aufgrund der Beschlüsse vom 5.3.2014 (Bl. 89 ff. GA) und vom 20.5.2015 (Bl. 233 GA) Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten und deren mündliche Erörterung. Ferner ist Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. Zudem hat die Kammer Klägerin und Beklagten gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 22.9.2014 (Bl. 133 ff. GA), das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q vom 22.10.2015 (Bl. 293 ff. GA) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.4.2005 (Bl. 218 ff. GA) und vom 11.5.2016 (Bl. 339 ff. GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 253 Abs. 2, 249 ff. BGB sowie aus §§ 823, 253 Abs. 2, 249 ff. BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von (weiteren) 55.000 EUR, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.467,55 EUR und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die Klägerin von dem Beklagten fehlerhaft behandelt wurde, § 286 ZPO.
Übereinstimmend sind die Sachverständigen Prof. Dr. T, ehemaliger Chefarzt der Frauenklinik des Lukaskrankenhauses Neuss, und Prof. Dr. Q, Chefarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfs des A-Hospitals Bonn, unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen fundiert und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Behandlung der Klägerin durch den Beklagten im Jahre 2009 gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen wurde.
Der Sachverständige Prof. Q hat hierzu ausgeführt, dass bei der wiederholt symptomatischen Klägerin bereits am 13.1.2009 aufgrund des umschriebenen einseitigen Schmerzes eine Mammographie indiziert gewesen sei. Die Krankenakte enthalte für den 13.1.2009 die Eintragung „Mammographie dringend empfohlen“, jedoch sei nicht dokumentiert, inwiefern dies mit der Klägerin ausreichend besprochen wurde, insbesondere ob die Alternative einer Mamma-Magnetresonanztherapie sowie die Konsequenzen und Risiken einer Unterlassung der Mammographie erläutert wurden. Die zu diesem Zeitpunkt gestellte Verdachtsdiagnose eines Tietze-Syndroms sei nicht weiter aufgeklärt worden. Gerade bei Ablehnung der zu empfehlenden Mammographie durch die Klägerin habe nach 4-6 Wochen eine kurzfristige Kontrolle des Befundes erfolgen müssen. Der Dokumentation sei jedoch nicht zu entnehmen, ob und inwiefern eine Wiedervorstellung vereinbart wurde. Nach drei Monaten, am 28.4.2009 erfolgte eine Wiedervorstellung, jedoch sei zu diesem Zeitpunkt keinerlei Eintragung bezüglich der aktuellen Brustsymptomatik oder eines Therapieerfolges erfolgt.
Auch der mit „Kompressionseffekt: gering deformierbar“ dokumentierte Befund vom 20.7.2009 habe nicht zur gebotenen und zwingend erforderlichen Reaktion geführt. Aus der Eintragung „Mammographie ??“ in der Ambulanzkarte am 20.7.2009 gehe nicht hervor, inwiefern der Klägerin tatsächlich die Durchführung einer Mammographie angeraten wurde. Auch hier habe der Beklagte die Klägerin unmissverständlich aufklären müssen, dass weitere diagnostische Schritte eingeleitet werden müssten. Es seien aber keine Konsequenzen gezogen worden, denn es sei weder eine weitere Abklärung noch eine kurzfristigere Kontrolle erfolgt. Auch sei nicht dokumentiert, warum keine Konsequenzen gezogen wurden. Im Falle einer wiederholten Ablehnung habe dies ausführlich unter Angabe der möglichen Konsequenzen dokumentiert werden müssen.
Ferner sei während des gesamten Behandlungszeitraums kein klinischer Befund der Brustuntersuchung, d.h. keine Tastuntersuchung, keine Inspektion der Brust und keine Beurteilung des Lymphabflusses von dem Beklagten dokumentiert worden. Im November 2009 sei der Tumor alio loco als tastbarer, sogar recht großer (5-6 cm) Befund beschrieben. Es sei kaum vorstellbar, dass dieser Befund einer fachgerecht durchgeführten Tastuntersuchung wenige Wochen zuvor entgangen sei könne.
Eine weitgehend systematische und damit fachgerechte sonographische Untersuchung der Brüste sei zwar aufgrund der Vielzahl der Lokalisationen der im Laufe der Zeit dokumentierten Zysten wahrscheinlich. Jedoch sei eine Beurteilung der Lymphabflussgebiete unterblieben, also der Axillen. Dies sei fundamentaler Bestandteil einer vollständigen sonographischen Untersuchung. Aufgrund der unzureichenden Dokumentation sei eine Zuordnung der erhobenen Befunde nur schwer und nicht sicher möglich. Diesbezüglich genügten die Untersuchungen nicht den zu fordernden Ansprüchen. So sei insbesondere der am 20.7.2009 erhobene BIRADS III-Befund nicht klar nachvollziehbar, weil auf der Skizze mehrere Befunde eingekreist seien. Lediglich auf dem am 18.11.2009 erhobenen BIRADS V-Befund sei eine Zuweisung auf 5-7 Uhr erfolgt. Piktogramme zur Verdeutlichung der Aufnahmeposition auf Sonographien könnten zwar durch eine eindeutige Beschriftung ersetzt werden, aber auch eine solche sei nicht vorhanden. Die Verortung von Befunden sei aufgrund von Dokumentationsmängeln vorliegend selbst für einen Fachmann nicht erkennbar. Insgesamt bestehe eine aus Sachverständigensicht lückenhafte, maximal nur stichwortartige Dokumentation.
Der Sachverständige Prof. T ist hinsichtlich der einzelnen Behandlungsfehlervorwürfe zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt.
Das Nichtdokumentieren einer ärztlich gebotenen Maßnahme führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Auflage 2014, Rn. B 206 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Durch den von Seiten des Beklagten angebotenen Zeugenbeweis ist diese Vermutung nicht zur Überzeugung der Kammer widerlegt worden. Die Zeugin E hat bekundet, dass der Klägerin von dem Beklagten die Durchführung einer Mammographie angeraten worden sei und dies dem üblichen Vorgehen entspreche. Ihrer Erinnerung nach sei dies am 18.11.2009 gewesen. Zu früheren Zeitpunkten, insbesondere zu den Behandlungsterminen am 13.1.2009 und 20.7.2009, an denen aus Sachverständigensicht bereits eine Mammographie indiziert war, hat sich die Zeugin nicht geäußert. Zur klinischen Befundung, insbesondere zur Durchführung von Tastuntersuchungen, hat die Zeugin keine Aussage treffen können, da sie bei diesen Untersuchungen nicht anwesend gewesen sei.
Die infolgedessen zugrunde zu legende dokumentierte Behandlung der Klägerin durch den Beklagten war grob fehlerhaft. Die Sachverständigen haben übereinstimmend und eindeutig ausgeführt, dass die dokumentierte Behandlung den empfohlenen und anerkannten Behandlungsregeln widerspreche und aus objektiver medizinischer Sicht nicht mehr verständlich, sondern grob fehlerhaft sei. Es kommt mithin zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden bzw. typischerweise hieraus folgenden Sekundärschäden.
Zu den Folgen der fehlerhaften Behandlung führt der Sachverständigen Prof. Q zunächst aus, dass der Tumor sicherlich schon im Januar 2009 bestanden und grob geschätzt einen Durchmesser von etwa 1,5 cm aufgewiesen habe. Man könne daher mit einer großen Sicherheit von über 50 % davon ausgehen, dass der Tumor im Januar 2009 sowohl durch Mammographie als auch durch MRT und wahrscheinlich auch durch die Sonographie diagnostizierbar gewesen sei. Es bleibe unklar, warum dieser Tumor sowohl im Januar 2009 als auch insbesondere im Juli 2009 bei regelrechter Durchführung einer sonographischen Untersuchung der Brust übersehen werden konnte. Dies sei möglicherweise mit dem sog. Satisfaction of Search-Phänomen zu erklären, bei dem nach Auffinden eines pathologischen Befundes, hier von Zysten, ein weiterer auffälliger Befund schlichtweg übersehen werde.
Bei dem im Januar 2009 deutlich kleineren Tumor sei konsekutiv von einem deutlich geringeren Risiko für eine Fernmetastasierung auszugehen. Das bei der Klägerin festgestellte sog. Her2-neu positive Karzinom zeichne sich durch eine erhöhte Aggressivität und eine frühzeitige Metastasenbildung aus. Ob Fernmetastasen bereits im Januar 2009 vorgelegen hätten und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Fernmetastasierung bei Diagnosestellung im Januar 2009 hätte verhindert werden können, könne nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden. Der Sachverständige Prof. Q hat hierzu mündlich präzisiert, dass die Wahrscheinlichkeit einer im Januar 2009 bereits vorhandenen Fernmetasierung bei etwa 10 % anzusiedeln seien. Umgekehrt ist es demnach mit Blick auf die Beweislastverteilung gerade nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer früheren Diagnosestellung im Nachgang zur Untersuchung am 13.1.2009 eine Fernmetastasierung erspart geblieben wäre.
Die Prognose für Überleben und rezidivfreies Überleben sowie die Lebensqualität der Klägerin sei durch die Diagnose- und die damit einhergehende Therapieverzögerung einschneidend verschlechtert worden. Die Behandlung der Klägerin mit beidseitiger Mastektomie, Entfernung der Achsellymphknoten, Frequenzablation und Operation der Lebermetastasen sei ohne die Verzögerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingeschränkter bzw. in Teilen überhaupt nicht notwendig geworden. Ohne Fernmetastasierung – hierfür lag die Wahrscheinlichkeit im Januar 2009 auf der Grundlage der mündlichen Ausführungen des Sachverständlichen Prof. Q bei etwa 90 % – habe man eine brusterhaltende Therapie durchführen können.
Die auf eindringlichen Wunsch der Klägerin erfolgte Entfernung auch der linken Brustdrüse sei hingehen medizinisch nicht indiziert gewesen. Sowohl bei früherer als auch im Zeitpunkt der tatsächlichen Diagnosestellung habe diesbezüglich eine Biopsie ausgereicht. Danach besteht zwischen linksseitiger Mastektomie und fehlerhafter Behandlung kein Kausalzusammenhang (vgl. hierzu auch OLG Köln, 5 U 175/07, Rz. 19, zitiert nach juris). Dies gilt auch für die Entfernung der Eierstöcke. Denn aus Sachverständigensicht sei diese als sehr prophylaktisch anzusehen.
Eine Chemotherapie und Antikörpergabe sei auch bei früherer Diagnosestellung im Januar 2009 erforderlich gewesen. Jedoch habe diesfalls auf eine dauerhafte und nebenwirkungsreiche Fortführung der Antikörpertherapie verzichtet werden können, die zu dem beklagten Juckreiz führe und vor allem ein kardiotoxisches Potential berge.
Hinsichtlich des 2012 diagnostizierten Kavernoms und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen hat der Sachverständige Prof. Q in der Anhörung verdeutlicht, dass ein wie auch immer gearteter Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung nicht bestehe. Dies sei in Literatur und Wissenschaft nach all seiner Kenntnis nicht beschrieben.
Auch hinsichtlich der Folgen ist der Sachverständige Prof. T zu übereinstimmenden Ergebnissen gelangt.
Die Kammer nimmt auf die Ausführungen der Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen.
Die von der Klägerin eingeholten Privatgutachten stimmen in ihrer Beurteilung mit den gerichtlichen Sachverständigengutachten überein.
In Anbetracht der schweren und dauerhaften Beeinträchtigungen, die die Klägerin infolge der fehlerhaften Behandlung erlitten hat, hält die Kammer über die bereits vorgerichtlich bezahlten 45.000,00 € hinaus ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,00 € für angemessen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist berücksichtigt, dass sich die Prognose für das Überleben im Allgemeinen und die Prognose für ein rezidivfreies Überleben im Besonderen infolge der fehlerhaften Behandlung einschneidend verschlechtert hat. Das Risiko der Fernmetastasierung hat sich deutlich erhöht und verwirklicht. Eine die rechte Brust erhaltende Therapie ist infolgedessen nicht möglich gewesen und die mit erheblichen Nebenwirkungen behaftete Antikörpertherapie muss dauerhaft fortgeführt werden. Aufgrund der eingetretenen Metastasierung sind zwei Eingriffe zur Frequenzablation der Leber erforderlich geworden. Den physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die mit diesen Folgen des Behandlungsfehlers einhergehen, ist die zum Zeitpunkt der Diagnose 50-jährige Klägerin ein Leben lang ausgesetzt. Zum anderen ist berücksichtigt, dass die Notwendigkeit einer Chemotherapie, die Entfernung auch der linken Brustdrüse, die Entfernung der Eierstöcke sowie die Hirnblutung nicht kausal auf die Behandlungsfehler zurückzuführen sind.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 9.3.2010 mit der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Verzug. Er ist von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.2.2010 unter Fristsetzung bis 8.3.2010 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 EUR aufgefordert worden.
Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung von Privatgutachten aus dem Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1, 249 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Der diesbezügliche Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Betrages von 2.850 EUR aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 1.7.2012 mit der Zahlung dieses Betrages in Verzug. Er ist von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.6.2012 unter Fristsetzung bis 30.6.2012 zur Zahlung dieses Betrages aufgefordert worden. Im Übrigen ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Behandlungsvertrag sowie aus § 823 Abs. 1 BGB, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis noch Ansprüche immaterieller und materieller Art entstehen können. Der Gesundheitsschaden befindet sich in der Entwicklung.
Die Klage ist unbegründet, soweit die Mindestschmerzensgeldbezifferung der Klägerin von 105.000 Euro über das für angemessen erachtete Schmerzensgeld hinausgeht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 150.467,55 EUR (Klageantrag zu 1: 105.000 EUR; Klageantrag zu 2: 5.467,55 EUR; Klageantrag zu 3: 40.000 EUR) festgesetzt.