Themis
Anmelden
Landgericht Köln·25 O 312/06·19.04.2011

Hüftprothesenbruch: Keine Haftung bei ungeklärter Bruchursache (Behandlungsfehler/Produktfehler)

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des Bruchs eines implantierten Keramik-Hüftkopfs und stützte sich auf Arzthaftung sowie Produkthaftung. Das Landgericht verneinte einen Behandlungsfehler und hielt auch einen Produktfehler (Fabrikations-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler) für nicht beweisbar. Weil die konkrete Bruchursache (Behandlungsfehler, Materialversagen oder schicksalhafter Faktorenzusammenhang) nicht aufgeklärt werden konnte, ging die Beweislast zulasten des Klägers. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB half nicht, da ein anspruchsbegründendes Verhalten der in Anspruch Genommenen nicht feststand.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz/Schmerzensgeld wegen Hüftprothesenbruchs mangels Nachweises von Behandlungs- oder Produktfehler abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Behandlung setzen den Nachweis einer Abweichung vom medizinischen Standard oder einer sonstigen Pflichtverletzung voraus; bleibt die Bruchursache unaufklärbar, trägt der Patient die Beweislast.

2

Allein aus dem Bruch eines keramischen Hüftkopfs kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf einen Operationsfehler geschlossen werden, wenn mehrere nicht auszuschließende Ursachen in Betracht kommen.

3

Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfordert den Nachweis eines Produktfehlers im Sinne des § 3 ProdHaftG; kann weder Fabrikations-, Konstruktions- noch Instruktionsfehler festgestellt werden, scheidet die Haftung aus.

4

Eine Beweislastumkehr wegen beeinträchtigter Begutachtungsmöglichkeiten setzt voraus, dass der in Anspruch Genommene vorwerfbar Maßnahmen ergreift, die die Aufklärung gerade erst erschweren; ist die Erschwernis bereits durch frühere Maßnahmen eingetreten, begründet eine weitere Sterilisation für sich genommen keine Umkehr der Beweislast.

5

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB greift nicht ein, wenn bereits unklar bleibt, ob einem der Beteiligten überhaupt ein anspruchsbegründendes, rechtswidriges Verhalten zur Last fällt oder wenn auch ein schicksalhafter Geschehensablauf als Ursache ernsthaft in Betracht kommt.

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz§ 1, 8 ProdHaftG§ 1 ProdHaftG§ 3 ProdHaftG§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der am 5.12.1935 geborene Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines vermeintlichen ärztlichen Behandlungsfehlers sowie aus Produkthaftung, weil ein ihm implantierter Hüftgelenkkopf barst.

3

Im Februar 2002 wurde bei dem übergewichtigen Kläger (120 kg) die Diagnose einer konzentrischen Cox-Arthrose mit erheblicher Gelenkspaltverschmälerung gestellt und die Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese empfohlen. Am 19.03.2002 wurde die Operation von dem Beklagten zu 2) im Haus der Beklagten zu 1) vorgenommen. Es wurde eine zementfreie BSC-Titanpfanne Größe 58, ein zementfreier BSC-Schaft Größe 5 sowie ein 28er Bioball Keramikkopf Größe XXXL eingesetzt. Der CE-zertifizierte Keramikkopf wurde von der Beklagten zu 3) geliefert und von der Streitverkündeten hergestellt. In der Produktinformation findet sich der Hinweis: „Faktoren, die den Erfolg der Operation beeinträchtigen können: Übergewicht des Patienten, mit starken Erschütterungen verbundene körperliche Aktivitäten.“ Die Sportart „Nordic Walking“ kann als Kontraindikation für das Einbringen der Hüftkopfkugel angesehen werden, da die Sportart eine zu hohe Belastung für die Kugel darstellt.

4

Die Operation verlief ohne besondere Vorkommnisse, der Heilungsverlauf verlief regelrecht. Eine Nachuntersuchung im September 2002 ergab ein unauffälliges Ergebnis. Der Kläger betrieb Nordic-Walking.

5

Der Beklagte zu 2) veranlasste am 09.12.2003 eine Röntgenuntersuchung. Diese ergab, dass der künstliche Hüftkopf völlig zerborsten und zersplittert war. Der Kläger wurde stationär aufgenommen und am 11.12.2003 operiert. Es wurden ein neues Pfanneninlay sowie ein 32er Metallkopf der Größe XXXL eingesetzt. Die entnommenen Prothesenstücke wurden von der Beklagten zu 1) mit Heißdampf sterilisiert und der Beklagten zu 3) im Wege der Reklamation überlassen, die ebenfalls eine Sterilisation vornahm. Der Kläger wurde am 22.12.2003 entlassen. Vom 02.01.2004 bis zum 22.01.2004 schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung an. Die Beklagte zu 3) überließ der Streitverkündeten das Material zur Schadensanalyse. Vor der Untersuchung wurde das Material erneut mittels Heißdampf sterilisiert. Materialdefekte wurden nicht gefunden.

6

Der Kläger behauptet, im November 2003 habe er beim Aufstehen ein knirschendes Geräusch und einen stechenden Schmerz im Hüftgelenk vernommen. Der von der Beklagten zu 3) gelieferte Keramikkopf sei produktfehlerhaft. Aus seiner geringen Wanddicke folge konstruktionsbedingt ein erhöhtes Bruchrisiko. Die reine Materialprüfung sei nicht ausreichend. Um das Bruchrisiko bestimmen zu können, müsse das Produkt langfristig beobachtet werden. Die Beklagte zu 3) hätte den Verwender auf das erhöhte Bruchrisiko hinweisen müssen. Durch die Heißdampfsterilisierung habe die Beklagte zu 3) das Beweismittel unverwertbar gemacht, so dass sie die Beweislast trage.

7

Der Beklagte zu 2) habe fehlerhaft gehandelt, weil er die falsche Prothese ausgewählt habe. In Fällen, in denen – wie bei dem Kläger - eine übergroße Halslänge benötigt werde, sehe der Standard einen Prothesenkopf aus einem metallischen Werkstoff vor, der bruchsicher sei. Die Operation sei rechtswidrig, weil der Beklagte zu 2) den Kläger nicht über das Bruchrisiko und die alternative Verwendung einer Metallprothese aufgeklärt habe. Der Beklagte zu 2) habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er gänzlich auf Sport verzichten müsse. Es sei nur von Tennis und Fußball die Rede gewesen.

8

Zu den Folgen behauptet er, er sei nach den Operationen jeweils drei Monate zu 100 % und weitere drei Monate zu 50 % behindert gewesen. Er stehe weiterhin in regelmäßiger orthopädischer Behandlung und müsse auf Dauer krankengymnastisch behandelt werden. Er sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Es sei nicht auszuschließen, dass es wegen zurückgebliebener Keramikanteile zu einem vorschnellen Abrieb komme. Er sei nicht mehr belastbar, seine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbstätigkeit betrage 40 %.

9

Er begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 60.000,00 € (Antrag zu 1), den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2006, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten (Antrag zu 3).

10

Der Kläger beantragt,

11

1.     die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird,  mindestens jedoch 60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 01.06.2004;

12

2.     die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 15.440,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus 2.520,00 € seit dem 01.06.2004 und aus weiteren 12.950,00 € seit Rechtshängigkeit;

13

3.     festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung und der fehlerhaften Prothese entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

14

Die Beklagten und die Streitverkündete beantragen,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagten zu 1) und zu 2) weisen Behandlungsfehler zurück. Der Keramikkopf habe sich wegen seines günstigen Abriebverhaltens gegenüber den Metallköpfen als deutlich besser herausgestellt. Es handele sich um eine flächendeckend eingesetzte Methode. Es habe sich um die Methode der Wahl gehandelt, weshalb es keine Aufklärung über die alternative Verwendung eines Metallhüftkopfes bedurft habe. Über das Risiko des Prothesenbruchs sei der Kläger aufgeklärt worden. Bei der Nachkontrolle am 6.5.2002 sei der Kläger darüber belehrt worden, dass er keine sportlichen Aktivitäten durchführen solle. Den Vortrag des Klägers zu dem Bersten des Hüftkopfes beim morgendlichen Aufstehen bestreiten die Beklagten zu 1) und 2) mit Nichtwissen. Der Hüftkopf sei aufgrund der sportlichen Aktivitäten des Klägers und seines Gewichtes geborsten.

17

Die Beklagte zu 3) behauptet, der Kugelkopf sei nicht zu beanstanden. Die Bruchlast liege bei 20 bis 40 KN, also zwei bis vier Tonnen. Die Betriebsbelastung liege bei 180 bis 280 % Körpergewicht. Es ergebe sich kein erhöhtes Bruchrisiko, weil der verwendete Bioball-Adapter einen größeren Konus auf dem Adapter darstelle. Es seien keinerlei Probleme mit dem Einsatz der Produkte bekannt geworden. Zu berücksichtigen sei das Übergewicht des Klägers. Der Bruch des Kugelkopfes könne durch die Belastung durch Nordic-Walking eingetreten sein. Der Kläger habe die Sportart Nordic-Walking intensiv betrieben. Die Kugel könne außerdem aufgrund von Fremdkörpern zwischen dem Konus der Prothese und der Kugel hervorgerufen worden sein, die von niemandem zu vertreten seien.

18

Die Streithelferin macht sich den Vortrag der Beklagten zu 3) zu eigen und trägt vor, dass der Kopf entgegen der von der Beklagten zu 3) vorgelegten Gebrauchsanweisung eingesetzt worden sei, weil es sich um einen Revisionskopf handele und beim Kläger Kontraindikationen durch das erhöhte Gewicht vorgelegen hätten.

19

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 05.01.2007, Bl. 54 ff. d. A. und vom 26.11.2008, Bl. 318 ff. d.A. in der Fassung des Beschlusses vom 5.11.2009, Bl. 450 ff. d.A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. I, Sachverständiger für chirurgisch invasive Implantate und deren Werkstoffe, Erlangen, vom 09.08.2007, Bl. 91 ff. der Akte, das Ergänzungsgutachten vom 02.09.2008, Bl. 157 ff. der Akte sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L, Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie mit Sportmedizin des Z-Krankenhauses in T vom 5.3.2010, Bl. 465 ff. d.A., das Ergänzungsgutachten vom 28.8.2010, Bl. 547 ff. d.A. sowie für die mündliche Sachverständigenanhörung und die Zeugenvernehmung auf das Protokoll der Sitzung vom 29.10.2008, Bl. 301 ff. der Akte und vom 23.3.2011 (bei der für den Sachverständigen Prof. Dr. L dessen Oberarzt Dr. Y erschienen ist), Bl. 632 ff. d.A, verwiesen.

20

Das Teilurteil der Kammer vom 26.11.2008, Bl. 307 ff. d.A. ist mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.9.2009, Bl. 419 ff. d.A. aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Landgericht zurückverwiesen worden.

21

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, weil nicht geklärt werden kann, ob der Materialbruch auf einem Behandlungsfehler oder einem Materialversagen beruht oder schicksalhaft war. Diese Unklarheit geht zu Lasten des Klägers.

24

I.

25

Der Kläger kann von den Beklagten zu 1) und 2) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatz wegen einer kunstfehlerhaften ärztlichen Behandlung verlangen.

26

1.

27

Die Beweisaufnahme hat eine Abweichung der Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 1) und 2) vom medizinischen Standard nicht ergeben.

28

Der orthopädische Sachverständige Prof. Dr. L, der als Chefarzt einer orthopädischen Klinik zur Beurteilung der streitentscheidenden medizinischen Fragestellungen im besonderen Maße berufen ist und sich eingehend mit den zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen sowie dem Sachvortrag der Parteien auseinandergesetzt hat, ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Befunderhebung und Behandlung des Klägers durch die Beklagten zu 1) und 2) den Regeln ärztlicher Kunst und damit dem Facharztstandard genügte. Die Kammer nimmt auf diese nachvollziehbaren Darstellungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu eigen.

29

a)

30

Die Implantation einer Hüftgelenkendoprothese sei bei dem Kläger indiziert gewesen. Der operative Eingriff sei regelrecht erfolgt. Es sei nicht fehlerhaft, die eingesetzte Gleitpaarung zu verwenden. Die Gleitpaarung Polyäthylen-Keramik verringere das Problem der abriebinduzierten Osteolyse gegenüber der Kombination Polyäthylen-Metall um die Hälfte und senke damit die Revisionsrate wegen aseptischer Lockerung. Deshalb handele es sich um eine der am häufigsten verwandten Kombinationen. Es gebe zahlreiche Untersuchungen, die dieser Gleitpaarung eindeutig den Vorzug gäben. Die Entscheidung, welches Material verwendet werde, falle intraoperativ, weil bei entsprechenden anatomischen Gegebenheiten des Patienten verschiedene Alternativen möglich seien. Die Entscheidung über die zu verwendende Komponente liege beim Operateur. Die Verwendung des Merete Bio-Balls sei auch nicht wegen des Übergewichtes des Patienten kontraindiziert gewesen. In den Anwendungsbedingungen sei nur niedergelegt, dass bei übergewichtigen Patienten ein erhöhtes Risiko des Materialbruches bestehe. Dies bedeute aber nicht, dass der Hüftkopf nicht eingebaut werden dürfe, sondern nur dass eine individuelle Risikoabwägung zwischen dem günstigen Abriebverhalten bei der Gleitpaarung Keramik-PE mit einer möglichen Frakturgefahr vorgenommen werden müsse.

31

Es sei nicht fehlerhaft, den Hüftkopf bei einer Primäroperation zu verwenden. Er sei nicht nur für Revisionsoperationen zugelassen. Der Operateur könne hiermit intraoperativ auch bei Primäroperationen Feinkorrekturen der Halslänge, der Torsion und des CCD Winkels vornehmen. Hier sei zunächst ein Probekopf der Größe 3 verwendet worden, bei dem jedoch eine ungenügende Vorspannung erreicht worden sei, weshalb der streitgegenständliche Kopf implantiert worden sei, was den Regeln ärztlicher Kunst entsprochen habe.

32

Aus dem eingetretenen Materialbruch könne man auch nicht auf einen Behandlungsfehler bei der Operation rückschließen. Brüche keramischer Inlays oder Köpfe seien ausgesprochen selten, die Inzidenz liege in den 90er Jahren bei 1,4 auf 1.000, heute bei bis 1 auf 100.000. Das Frakturrisiko sei seit der Einführung der Keramik-Keramik-Gleitpaarung 1970 beträchtlich reduziert worden. Ursache für einen Bruch könnten direkte und indirekte Traumata, ein hoher Grad an Aktivität, Übergewicht, frühzeitige Materialermüdung, Materialfehler und operative Fehler sein. Bruchursache sei oftmals das Fortschreiten eines minimalen Risses, wie er aufgrund von materialtypischen Unreinheiten vorliegen oder bei der Bearbeitung und Implantation des Materials entstehen könne. Untersuchungen hätten gezeigt, dass bereits ein angetrockneter Bluttropfen im kritischen Bereich eines Konuskegels eine Reduktion der statischen Berstbeanspruchung des aufgesetzten Keramikkopfes um 90 % bewirke. Leichte Verunreinigungen ließen sich nicht sicher vermeiden und seien nicht fehlerhaft. Diese könnten für sich alleine ohne Hinzutreten weiterer Umstände aber auch nicht zu den hier eingetretenen Folgen führen. Grobe Verunreinigungen müssten jedoch vermieden werden, könnten zu Materialbruch führen und seien behandlungsfehlerhaft. Hinweise für eine solche grobe Verunreinigung sei den Akten nicht zu entnehmen. Letztlich könne jedoch die Ursache für den Bruch im vorliegenden Fall nicht sicher bestimmt werden. Diesen Feststellungen hat sich der Sachverständige I aus der Sachverständigensicht für sein Fachgebiet im Termin vom 23.3.2011 angeschlossen.

33

Nach diesen überzeugenden Feststellungen kann ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden. Aus dem Bruch als solchem kann nicht auf einen Fehler rückgeschlossen werden, weil die Möglichkeit bestehen bleibt, dass der Bruch auf einem Materialfehler beruht, was ebenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden kann oder aber schicksalhaft durch ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren (frühzeitige Ermüdung durch Traumata, hohe Aktivität, Übergewicht und geringe Verunreinigung während der Implantation) entstanden ist.

34

b.

35

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß der Beklagten zu 1) und 2) gegen die Verpflichtung zur therapeutischen Aufklärung des Klägers. Zum einen hat der Kläger keinen Beweis dafür angeboten, nicht über das Verbot von Sport aufgeklärt worden zu sein. Zum anderen hat er auch die Kausalität eines solchen Verstoßes nicht schlüssig vorgetragen. Denn nach seinem Vortrag hat er Nordic Walking nicht im Sinne einer Sportart, sondern als Spazierengehen mit Stöcken betrieben, was von dem Verbot sportlicher Aktivitäten nicht umfasst ist.

36

2.

37

Auch die Aufklärungsrüge führt nicht zum Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger vor der Operation über das Bruchrisiko aufgeklärt worden ist. Die Zeugin Dr. P konnte sich zwar nicht mehr konkret an das mit dem Kläger geführte Aufklärungsgespräch erinnern, hat aber glaubhaft ihre damalige Aufklärungspraxis bekundet. Danach hat sie den Patienten zunächst die Durchführung der Operation, wozu auch die Art des verwendeten Materials gehörte, erläutert. Daran hätten sich die Risiken des Eingriffs angeschlossen. Hier seien jeweils die internistischen Risiken sowie die orthopädischen Risiken, hier insbesondere eines Bruches im Bereich des Knochens oder des eingebrachten Materials erläutert worden. Sie habe für die Durchführung der Aufklärung eine Routine entwickelt und sei anhand des Aufklärungsbogens vorgegangen, um kein Risiko zu vergessen. Die wesentlichen Risiken habe sie dann erneut handschriftlich eingetragen. Diese Bekundungen decken sich mit den Eintragungen in dem Aufklärungsbogen. Dort findet sich unter Risiken auf Bl. 3 auch der Abschnitt „im Laufe der Zeit gelegentlich Lockerung oder extrem selten Bruch der Prothese; das Kunstgelenk muss dann gegen ein neues Gelenk ausgetauscht werden“. Dieser Teil des Aufklärungsformulars ist mit dem handschriftlichen Zusatz „Prothesenlockerung“ auf Bl. 4 des Bogens auch erneut aufgegriffen worden. Schließlich ist auch nach dem Klägervortrag das Risiko eines möglichen Bruches von dem Beklagten zu 2) angesprochen worden. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Kläger angegeben, der Beklagte zu 2) habe mitgeteilt, das Bruchrisiko sei sehr gering (Bl. 19 des Gutachtens vom 5.3.2010 Bl. 483 d.A.).

38

Schließlich geht die Kammer davon aus, dass der Kläger sich auch eine nicht erfolgte Aufklärung über das Bruchrisiko unterstellt, dem Eingriff unterzogen hätte. Zum einen wohnt jeder Implantatversorgung die Gefahr des Implantatbruchs mit Revisionsoperation inne. Zum anderen hat die Ehefrau des Klägers bekundet, dass sie großes Vertrauen zu den fachlichen Fähigkeiten des Beklagten zu 2) gehabt hatten, weil er der „Hüft-Papst“ war und deshalb dessen Rat gefolgt seien. Sie hat anschaulich angegeben, der Beklagte zu 2) hätte ihnen auch Schaumstoff verkaufen können. Danach geht die Kammer davon aus, dass der Kläger, auch wenn der Beklagte zu 2) explizit gesagt hätte, dass Keramik zwar ein etwas höheres Bruchrisiko als Metall habe, er Keramik aber wegen des geringeren Abriebs bevorzuge, dieser Empfehlung des Beklagten zu 2) gefolgt wäre.

39

Eine Alternativaufklärung des Klägers über das einzubringende Material war nicht erforderlich. Die Entscheidung darüber, welches Material eingebracht werde, liegt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen alleine beim Operateur und sei letztendlich erst in der Operation definitiv zu klären. Dies ist auch hier so erfolgt.

40

II.

41

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3) keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 1, 8 ProdHaftG. Weil ein Fehler des Produkts nicht festgestellt werden kann, scheitert auch eine Haftung aus §§ 823 ff. BGB.

42

Gem. § 1 ProdHaftG schuldet der Hersteller des Produkts Schadensersatz, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Köper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

43

Ein Fehler liegt gem. § 3 ProdHaftG vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Maßstab hierfür ist die berechtigte Erwartung der Allgemeinheit bezüglich aller Umstände, der Darbietung und des Gebrauchs des Produktes im maßgeblichen Zeitpunkt. Zu unterscheiden sind drei Fehlerkategorien: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler.

44

1.

45

Ein Fabrikationsfehler kann nicht festgestellt werden. Ein Fabrikationsfehler entsteht während der Herstellung. Er haftet nur einzelnen Stücken an und beinhaltet eine Abweichung des konkreten Stücks vom allgemeinen Standard, den der Hersteller für die Produktserie vorgesehen hat und an dem der Verwender seine Sicherheitserwartungen orientiert. Zu ihnen gehören insbesondere die sogenannten Ausreißer, nämlich Fabrikationsfehler, die trotz aller zumutbarer Vorkehrungen unvermeidlich sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 70. Auflage, § 3 ProdHaftG Rn. 9).

46

Der Sachverständige Dr. Ing. I, der als Sachverständiger für chirurgisch invasive Implantate und deren Werkstoffe zur Beurteilung der streitentscheidenden Fragen in besonderer Weise qualifiziert ist, hat ausgeführt, er könne anhand der ihm überlassenen Bruchstücke nicht beurteilen, ob das verwandte Material fehlerhaft war oder nicht. Zwar habe die Röntgendiffraktometrie in der Zusammensetzung des Werkstoffes der Steckkugel einen Anteil von 8 % monokliner Phase und 92 % tetragonaler Phase ergeben, was nach einer amerikanischen Norm XX1, die nach Oberflächenpolitur nur  maximal monokline Phasenanteile von unter 5 % zulasse, ein zu hoher Anteil monokliner Phase sei. Hieraus folge aber nicht automatisch, dass ein Materialfehler vorliege, weil die Phasenanteile durch die Heißdampfsterilisiation verschoben worden sein könnten.

47

Daraus, dass die Beklagte zu 3) vor der Untersuchung des Hüftkopfes die Teile sterilisiert hat, folgt keine Beweislastumkehr für den Kläger. Zum einen ist die Beurteilung nicht nur wegen der Heißdampfsterilisation, sondern auch deshalb erschwert, weil das gebrochene Material noch ca. zwei Wochen im Körper des Klägers war. Zum anderen hat der Sachverständige O überzeugend ausgeführt, dass der Hersteller bzw. Vertreiber eines Produkts zwar grundsätzlich Maßnahmen unterlassen müsse, die die weitere Begutachtung eines Materialfehlers erschweren. Hier sei aber ja schon im Hause der Beklagten zu 1) eine Heißdampfsterilisation vorgenommen worden. Da damit die Phasenverschiebung schon eingetreten sei, seien weitere Sterilisationen nicht mehr vorwerfbar. Eine Bruchausgangsstelle, die näher untersucht werden könnte, könne nicht mehr festgestellt werden, weil die Bruchkanten durch die längere Zeit der Reibung in vivo verrundet seien.

48

Dass der Kläger einfach bestreitet, dass die Beklagte zu 3) sämtliche ihr vorliegenden Bruchstücke der Prothese an den Sachverständigen herausgegeben habe, ist für eine Beweiserleichterung nicht ausreichend. Der Kläger müsste diese Tatsache vielmehr substantiiert behaupten und unter Beweis stellen.

49

Auch aus dem eingetretenen Bruch kann nicht auf einen Materialfehler rückgeschlossen werden. Insoweit gelten dieselben Überlegungen wie für die Frage des Behandlungsfehlers (s.o. unter I.)

50

2.

51

Es ist auch kein Konstruktionsfehler bewiesen. Konstruktionsfehler machen das Produkt infolge fehlerhafter technischer Konzeption oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet. Sie haften der ganzen Serie an und beruhen auf einem Verstoß gegen technische Erkenntnisse schon bei der Herstellung. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass aus der technischen Dokumentation und den an identischer Geometrie wie bei dem gebrochenen Kugelkopf durchgeführten Prüfungen hervorgehe, dass der Hüftkopf zugelassen und für den Konusadapter geeignet sei. Soweit der Kläger gleichwohl einen Konstruktionsfehler behauptet, geschieht dies ins Blaue hinein ohne Anhaltspunkte. Er müsste schon konkret behaupten, warum der Prüfbericht des A Prüflabors, das die Einhaltung der erforderlichen Normen bestätigt, unzutreffend sein soll. 

52

3.

53

Auch ein Instruktionsfehler liegt nicht vor. Ein solcher besteht in mangelhafter Gebrauchsanweisung oder nicht ausreichender Warnung vor gefahrbringenden Eigenschaften, die in der Wesensart der wenn auch als solcher fehlerfreien Sache begründet sind. Der Hersteller muss auf die korrekte Handhabung und auf bestimmte Gefahren, die entstehen können, hinweisen. Der Umfang der Instruktionen richtet sich an der am wenigsten informierten und damit am meisten gefährdeten Benutzergruppe und sollen gegebenenfalls dem Produkt beigelegt werden. Einen Verstoß gegen die Instruktionspflicht hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt. Es ist schon kein konkreter Vortrag dazu erfolgt, vor welchem Risiko genau die Beklagte hätte warnen müssen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass er bestreitet, dass eine Aufklärung erfolgt ist. In der Produktinformation der Beklagten zu 3) findet sich der Hinweis, dass Übergewicht des Patienten und mit starken Erschütterungen verbundene körperliche Aktivitäten den Erfolg der Operation beeinflussen können. Sie hat darüber hinaus dargelegt, dass die Beklagte zu 3) auch den Beklagten zu 2) auf Risiken in der Verwendung hingewiesen hat. Das reine Bestreiten einer Aufklärung reicht nicht aus. Der Kläger ist für den Verstoß gegen die Instruktionspflicht beweispflichtig. Warum die von der Beklagten zu 3) dargelegten Instruktionen nicht ausreichend sein sollten, ist nicht ersichtlich.

54

III.

55

Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB. Gem. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB haften beide Beteiligten, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn, bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten gegeben ist, wenn man vom Nachweis der Kausalität absieht, einer der unter dem Begriff der „Beteiligten“ zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und nicht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden tatsächlich (ganz oder teilweise) verursacht hat (BGH, NJW 1996, 2305, 2307). Die Norm überbrückt dagegen nicht auch Zweifel darüber, ob einem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen eine rechtswidrige Handlung überhaupt zur Last fällt (BGH NJW 1989, 2944). Hier ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB daher nicht anwendbar, weil schon nicht erwiesen ist, ob der Beklagten zu 3) ein anspruchsbegründendes Verhalten, das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts, unterlaufen ist.

56

Außerdem kann auch nicht festgestellt werden, dass der Materialbruch entweder durch ein fehlerhaftes Operationsvorgehen oder aber durch einen Materialfehler hervorgerufen worden ist. Denn es besteht die dritte Möglichkeit, dass es aufgrund einer nicht behandlungsfehlerhaften Verunreinigung in Zusammenwirken mit weiteren Umständen (hier z.B. dem Übergewicht des Klägers oder bestimmten Belastungen) zu einem fortschreitenden Mikroriss gekommen ist. Für diese Bruchursache wären weder die Beklagten zu 1) und 2) noch die Beklagte zu 3) verantwortlich.

57

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.

58

Streitwert:

59

Antrag zu 1.60.000,00 €
Antrag zu 2.15.440,00 €
Antrag zu 3.30.000,00 €
zusammen105.440,00 €