ProdHaftG: Importeur haftet für fabrikationsfehlerhaften Keramik-Hüftkopf nur für Vermögensschäden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach dem Bruch eines implantierten Keramik-Hüftkopfes Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Feststellung weiterer Schäden. Das LG Köln bejahte gegen die Importeurin eine Haftung nach §§ 1, 8 ProdHaftG dem Grunde nach sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden, weil der Bruch bei normaler Belastung auf einen Fabrikationsfehler schließen lasse. Schmerzensgeld und Feststellung künftiger immaterieller Schäden wurden abgewiesen, da § 8 S. 2 ProdHaftG zeitlich nicht anwendbar sei und deliktische Haftung mangels Verschuldensvortrags ausscheide.
Ausgang: Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden gegen Beklagte zu 3) zugesprochen; Schmerzensgeld und immaterielle Feststellung sowie weitere Anträge gegen Beklagte zu 3) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs in den EWR einführt, gilt als Hersteller im Sinne von § 4 Abs. 2 ProdHaftG, auch wenn der tatsächliche Produzent im Ausland sitzt.
Ein Produkt ist im Sinne von § 3 ProdHaftG fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach Darbietung und bestimmungsgemäßem Gebrauch im maßgeblichen Zeitpunkt berechtigterweise erwartet werden kann; dabei sind Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehler zu unterscheiden.
Tritt das Versagen eines spröden Keramikimplantats bei normaler Alltagsbelastung auf und sind erhöhte Stoßbelastungen ausgeschlossen, kann daraus auf einen Fabrikationsfehler (Ausreißer) geschlossen werden.
Der Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG erfasst Konstruktionsfehler, nicht jedoch Fabrikationsfehler (Ausreißer).
§ 8 S. 2 ProdHaftG (Ersatz immaterieller Schäden) ist zeitlich nur auf Fälle anwendbar, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31.07.2002 eingetreten ist; maßgeblich ist die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung (Inverkehrbringen), nicht der spätere Schadenseintritt.
Tenor
Der Antrag zu 2) ist der Beklagten zu 3) gegenüber dem Grun-de nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren vergangenen und sämtliche künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Prothese entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen wer-den.
Im Übrigen wird die Klage mit den Anträgen zu 1) und 3), so-weit sie sich gegen die Beklagte zu 3) richtet, abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil überlassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften Hüftoperation in Anspruch.
Im Februar 2002 wurde bei dem übergewichtigen Kläger (120 kg) die Diagnose einer konzentrischen Cox-Arthrose mit erheblicher Gelenkspaltverschmälerung gestellt und die Implantation einer Hüftgelenks-Totalendoprothese empfohlen. Am 19.03.2002 wurde die Operation von dem Beklagten zu 2) im Haus der Beklagten zu 1) vorgenommen. Es wurde eine zementfreie BSC-Titanpfanne Größe 58, ein zementfreier BSC-Schaft Größe 5 sowie ein 28er Bioball Keramikkopf Größe XXXL eingesetzt. Der CE-zertifizierte Keramikkopf wurde von der Beklagten zu 3) geliefert und von der Streitverkündeten hergestellt. In der Produktinformation findet sich der Hinweis: "Faktoren, die den Erfolg der Operation beeinträchtigen können: Übergewicht des Patienten, mit starken Erschütterungen verbundene körperliche Aktivitäten."
Die Operation verlief ohne besondere Vorkommnisse, der Heilungsverlauf verlief regelrecht. Eine Nachuntersuchung im September 2002 ergab ein unauffälliges Ergebnis. Der Kläger betrieb Nordic-Walking.
Im November 2003 vernahm der Kläger beim Aufstehen ein knirschendes Geräusch und einen stechenden Schmerz im Hüftgelenk. Er stellte sich am 08.12.2003 erneut im Haus der Beklagten zu 1) vor. Der Beklagte zu 2) veranlasste eine Röntgenuntersuchung. Diese ergab, dass der künstliche Hüftkopf völlig zerborsten und zersplittert war. Der Kläger wurde stationär aufgenommen und am 11.12.2003 operiert. Es wurde ein neues Pfannen-Inlay sowie ein 32er Metallkopf der Größe XXXL eingesetzt. Die entnommenen Prothesenstücke wurden von der Beklagten zu 1) mit Heißdampf sterilisiert und der Beklagten zu 3) im Wege der Reklamation überlassen, die ebenfalls eine Sterilisation vornahm. Der Kläger wurde am 22.12.2003 entlassen. Vom 02.01.2004 bis zum 22.01.2004 schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung an. Die Beklagte zu 3) überließ der Streitverkündeten das Material zur Schadensanalyse. Vor der Untersuchung wurde das Material erneut mittels Heißdampf sterilisiert. Materialdefekte wurden nicht gefunden.
Der Kläger behauptet, der von der Beklagten zu 3) gelieferte Keramikkopf sei produktfehlerhaft. Aus seiner geringen Wanddicke folge konstruktionsbedingt ein erhöhtes Bruchrisiko. Die reine Materialprüfung sei nicht ausreichend. Um das Bruchrisiko bestimmen zu können, müsse das Produkt langfristig beobachtet werden. Die Beklagte zu 3) hätte den Verwender auf das erhöhte Bruchrisiko hinweisen müssen. Durch die Heißdampfsterilisierung habe die Beklagte zu 3) das Beweismittel unverwertbar gemacht, so dass sie die Beweislast trage.
Der Beklagte zu 2) habe fehlerhaft gehandelt, weil er die falsche Prothese ausgewählt habe. In Fällen, in denen – wie bei dem Kläger - eine übergroße Halslänge benötigt werde, sehe der Standard einen Prothesenkopf aus einem metallischen Werkstoff vor, der bruchsicher sei. Die Operation sei rechtswidrig, weil der Beklagte zu 2) den Kläger nicht über das Bruchrisiko und die alternative Verwendung einer Metallprothese aufgeklärt habe. Der Beklagte zu 2) habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er gänzlich auf Sport verzichten müsse. Es sei nur von Tennis und Fußball die Rede gewesen.
Zu den Folgen behauptet er, er sei nach den Operationen jeweils drei Monate zu 100 % und weitere drei Monate zu 50 % behindert gewesen. Er stehe weiterhin in regelmäßiger orthopädischer Behandlung und müsse auf Dauer krankengymnastisch behandelt werden. Er sei in der Beweglichkeit eingeschränkt. Es sei nicht auszuschließen, dass es wegen zurückgebliebener Keramikanteile zu einem vorschnellen Abrieb komme. Er sei nicht mehr belastbar, seine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 40 %.
Er begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 60.000,00 € (Antrag zu 1), den Ersatz seines Haushaltsführungsschadens vom 01.12.2003 bis zum 31.08.2006, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich materieller und immaterieller Ansprüche (Antrag zu 3).
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 01.06.2004; die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.440,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus 2.520,00 € seit dem 01.06.2004 und aus weiteren 12.950,00 € seit Rechtshängigkeit; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung und der fehlerhaften Prothese entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 01.06.2004;
- die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.440,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus 2.520,00 € seit dem 01.06.2004 und aus weiteren 12.950,00 € seit Rechtshängigkeit;
- festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und alle künftigen materiellen Ansprüche, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung und der fehlerhaften Prothese entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin schließt sich dem Klageabweisungsantrag an.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) weisen Behandlungsfehler von sich. Der Keramikkopf habe sich wegen seines günstigen Abriebverhaltens gegenüber den Metallköpfen als deutlich vorzugswürdig herauskristallisiert. Es handele sich um eine flächendeckend eingesetzte Methode. Der Kläger sei vor der Operation auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Hilfsweise berufen sie sich auf die hypothetische Einwilligung des Klägers. Der Kläger sei auch darüber belehrt worden, keine sportlichen Aktivitäten vorzunehmen. Sie bestreiten die Beschwerden des Klägers mit Nichtwissen. Auch ein Haushaltsführungsschaden sei nicht zu ersetzen. Wegen der starken Schmerzen vor der Operation vom 19.03.2002 sei zu bestreiten, dass der Kläger vor der Behandlung in der Lage gewesen sei, im Haushalt mitzuhelfen.
Die Beklagte zu 3) behauptet, der Kugelkopf sei nicht zu beanstanden. Die Bruchlast liege bei 20 bis 40 KN, also zwei bis vier Tonnen. Die Betriebsbelastung liege bei 180 bis 280 % des Körpergewichts. Das bedeute bei dem Körpergewicht des Klägers eine Last von maximal 340 kg. Ein Versagen der Kugel könne durch Fremdkörper zwischen dem Konus der Prothese und der Kugel und der daraus resultierenden Spannungsspitze hervorgerufen worden sein, die von niemandem zu vertreten sei. Es seien keinerlei Probleme bei dem Einsatz des Produkts bekannt geworden. Zu berücksichtigen sei das Übergewicht des Klägers. Es sei davon auszugehen, dass der Bruch des Kugelkopfes durch eine zu hohe Belastung eingetreten sei. Die Sportart "Nordic Walking" könne als Kontraindikation für das Einbringen der Hüftkopfkugel angesehen werden, da die Sportart eine zu hohe Belastung für die Kugel darstelle. Sie bestreitet die vorgetragenen Beschwerden mit Nichtwissen. Wenn sie vorlägen, beruhten sie auf der Grunderkrankung.
Die Streithelferin trägt vor, dass der Kopf entgegen der von der Beklagten zu 3) vorgelegten Gebrauchsanweisung eingesetzt worden sei, weil es sich um einen Revisionskopf handele und beim Kläger Kontraindikationen, nämlich Übergewicht und mit Erschütterungen verbundene körperliche Aktivitäten, vorgelegen hätten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.01.2007, Bl. 54 ff. der Akte. Wegen des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.Ing. I, c/o Med Titan, Sachverständiger für chirurgisch invasive Implantate und deren Werkstoffe, Erlangen, vom 09.08.2007, Bl. 91 ff. der Akte, das Ergänzungsgutachten vom 02.09.2008, Bl. 157 ff. der Akte sowie für die mündliche Sachverständigenanhörung auf das Protokoll der Sitzung vom 29.10.2008, Bl. 301 ff. der Akte, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gegenüber der Beklagten zu 3) im Antrag zu 2) dem Grunde nach und im Antrag zu 3) begründet, soweit die Feststellung der Ersatzpflicht materieller Schäden begehrt wird; soweit Schmerzensgeld und die Feststellung zukünftiger immaterieller Schäden begehrt wird, ist die Klage unbegründet.
I.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 1, 8 ProdHaftG. Gem. § 1 ProdHaftG schuldet der Hersteller eines Produkts Schadensersatz, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
1.
Die Beklagte zu 3) ist Hersteller des Gelenkkopfes gem. § 4 Abs. 2 ProdHG. Danach gilt als Hersteller, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Die Beklagte zu 3) hat den Gelenkkopf aus der Schweiz importiert. Die Schweiz hat den EWR-Vertrag zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert und ist daher nicht Teil des Europäischen Wirtschaftsraums.
2.
Ein Fehler liegt gem. § 3 ProdHaftG vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann. Maßstab hierfür ist die berechtigte Erwartung der Allgemeinheit bezüglich aller Umstände, der Darbietung und des Gebrauchs des Produktes im maßgeblichen Zeitpunkt. Zu unterscheiden sind drei Fehlerkategorien: Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler.
Der Hüftkopf ist fabrikationsfehlerhaft. Ein Fabrikationsfehler entsteht während der Herstellung. Er haftet nur einzelnen Stücken an und beinhaltet eine Abweichung des konkreten Stücks vom allgemeinen Standard, den der Hersteller für die Produktserie vorgesehen hat und an dem der Verwender seine Sicherheitserwartungen orientiert. Zu ihnen gehören insbesondere die sogenannten Ausreißer, nämlich Fabrikationsfehler, die trotz aller zumutbarer Vorkehrungen unvermeidlich sind (Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, § 3 ProdHaftG Rn. 9).
Zwar hat der Sachverständige, der als Sachverständiger für chirurgisch invasive Implantate und deren Werkstoffe zur Beurteilung der streitentscheidenden Fragen in besonderer Weise qualifiziert ist, ausgeführt, er könne anhand der ihm überlassenen Bruchstücke nicht beurteilen, ob das verwandte Material fehlerhaft war oder nicht. Zwar habe die Röntgendiffraktometrie in der Zusammensetzung des Werkstoffes der Steckkugel einen Anteil von 8 % monokliner Phase und 92 % tetragonaler Phase ergeben, was nach einer amerikanischen Norm ASTM F 1873, die nach Oberflächenpolitur nur maximal monokline Phasenanteile von unter 5 % zulasse, ein zu hoher Anteil monokliner Phase sei. Hieraus folge aber nicht automatisch, dass ein Materialfehler vorliege, da die Phasenanteile sowohl durch die Heißdampfsterilisation als auch durch die Tatsache, dass der Hüftkopf nach dem Knirschgeräusch beim Kläger noch längere Zeit in der Hüfte blieb, verschoben worden sein könnten.
Auf einen Materialfehler ist aber daraus rückzuschließen, dass der Bruch des Hüftkopfes bei normaler Belastung, dem morgendlichen Aufstehen aus dem Bett, eintrat. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erläutert, dass der verwendete Keramikwerkstoff relativ spröde sei und dass jede erhebliche stoßartige Einwirkung auf diesen Werkstoff, wie z.B. ein Sprung von einer Mauer oder ein Stoß beim Skifahren, dazu führen könne, dass der Keramikhüftkopf berste. Bei Belastung berste der Hüftkopf aber unmittelbar und nicht erst mit zeitlicher Verzögerung. Eine normale Belastung –etwa beim Aufstehen aus dem Bett- reiche nicht aus. Fehlten erhöhte Belastungen, komme nur ein Materialfehler für das Bersten in Betracht.
Dass der Hüftkopf bei normaler Belastung beim morgendlichen Aufstehen geborsten ist, hat die Beklagte zu 3) nicht bestritten. Soweit sie vorgetragen hat, das Bersten könne auf dauernde Belastung durch Nordic-Walking zurückzuführen sein, ist diese Möglichkeit widerlegt. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es bei übermäßiger Belastung unmittelbar zu einem Bersten, nicht aber zu einem verzögerten Bersten nach längerer Belastung kommen könne.
3.
Die Ersatzpflicht ist auch nicht gem. § 1 Abs. 2 ProdHaftG ausgeschlossen. Insbesondere der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG betrifft nur Konstruktionsfehler, nicht aber Fabrikationsfehler, sogenannte Ausreißer (Palandt/Sprau, 67. Auflage, § 1 ProdHaftG Rn. 21).
Bezüglich der Höhe des danach zuzuerkennenden Schadensersatzanspruchs ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif, weil noch nicht geklärt ist, in welchem Umfang dem Kläger ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist. Demgegenüber sind die Beweismittel zum Grunde vollumfänglich ausgeschöpft, weshalb es angezeigt erscheint, gem. § 304 Abs. 1 ZPO über den Grund der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Ansprüche vorab zu entscheiden.
II.
Entscheidungsreif ist allerdings der Feststellungsantrag, denn es liegt nahe, dass außer den dem Antrag zu 2. zugrunde liegenden Schäden weitere Schäden materieller Art entstanden sind bzw. noch entstehen werden, weshalb der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 3) insoweit verlangen kann.
III.
Bezüglich des beantragten Schmerzensgeldes und der Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger immaterieller Schäden ist die Klage unbegründet. § 8 S. 2 ProdHaftG, der den Umfang der Ersatzpflicht auf einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, ausweitet, ist nicht anwendbar. Die Vorschrift wurde erst mit Gesetz vom 19.07.2002 in das ProdHaftG eingeführt. Gem. Art. 229 § 8 Abs. 6 Nr. 9 EGBGB ist sie nur auf Fälle anzuwenden, in denen das schädigende Ereignis nach dem 31.07.2002 eingetreten ist. Das schädigende Ereignis, auf das Absatz 1 abstellt, ist die Vornahme der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung, nicht der Eintritt des Schadens (Palandt/Heinrichs, 67. Auflage, Art. 229 § 8 EGBGB Rn. 2). Die Inverkehrbringung des Hüftkopfs, der dem Kläger im März 2002 implantiert wurde, liegt vor diesem Zeitpunkt.
Die Beklagte zu 3) haftet auch nicht gem. §§ 823, 847 BGB auf Schmerzensgeld. Eine Produkthaftung aus Deliktsrecht setzt voraus, dass der Hersteller schuldhaft ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr gebracht hat. Ein Verschulden der Beklagten zu 3) ist nicht dargelegt. Vortrag dazu, inwieweit die Beklagte zu 3) die Fehlerhaftigkeit bei gehöriger Beobachtung hätte erkennen können, fehlt.
Streitwert:
| Antrag zu 1. | 60.000,00 € |
| Antrag zu 2. | 15.440,00 € |
| Antrag zu 3. | 30.000,00 € |
| zusammen | 105.440,00 € |