Haftung des Pflegeheims für Sturz beim Transfer – Ersatzanspruch bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (gesetzliche Krankenversicherung) verlangt Ersatz von Aufwendungen nach einem Sturz der versicherten Heimbewohnerin bei einem Transfer im Altenpflegeheim. Streitgegenstand ist, ob das Sturzereignis auf einen Verstoß gegen pflegefachliche Standards und damit auf Verletzung von Obhut‑/Verkehrssicherungspflichten zurückzuführen ist. Das LG Köln gab der Klage statt: ein überzeugendes Sachverständigengutachten stellte Pflegemängel (u.a. fehlende zweite Kraft/Hilfsmittel) fest, sodass Ansprüche aus Heimvertrag, §§ 280, 249 ff., §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit § 116 SGB X sowie Verzugszinsen zugesprochen wurden.
Ausgang: Klage der Krankenkasse auf Ersatz von Aufwendungen wegen Sturzverletzung im Pflegeheim in voller Höhe stattgegeben (5.208,06 € zzgl. Zinsen).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Heimvertrag begründet Obhutspflichten gegenüber Heimbewohnern; daraus folgen Verkehrssicherungspflichten, bei deren Verletzung Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag und gegebenenfalls deliktisch bestehen.
Ist durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten nach § 286 ZPO ein Verstoß gegen pflegefachliche Standards nachgewiesen, reicht dies zur Begründung der Haftung des Betreibers aus.
Liegt das Ereignis im voll beherrschbaren Gefahrenbereich des Betreibers, kann die Beweislast für die Einhaltung pflegefachlicher Standards auf diesen übergehen.
Ein pauschales Bestreiten mit ‚Nichtwissen‘ genügt nicht zur Abwehr streitgegenständlicher Kostennachweise; ein qualifiziertes Bestreiten oder konkreter Belegnachweis ist erforderlich; bei endgültiger Ablehnung vorprozessual entsteht Verzug mit Verzugszinsen nach § 288 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.208,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der am 15.06.1923 geborenen und am 12.01.2012 verstorbenen Frau G (im Folgenden: Versicherte). Sie geht aus übergegangenem Recht der Versicherten nach § 116 SGB X vor. Die Beklagte ist die Trägerin des Altenpflegeheimes St. Martin in Köln, in dem die Versicherte seit dem 19.08.2009 vollstationär untergebracht war.
Am 09.01.2012 stürzte die Versicherte bei einem von der Zeugin T durchgeführten Transfer vom Rollstuhl in das Bett. Der Transfer ging so vonstatten, dass die Zeugin in Brusthöhe um die Versicherte herum griff, um den Steh- und Drehakt zu unterstützen. Die Versicherte legte ihrerseits die Arme auf die Schulter der Zeugin. Nachdem die Versicherte mit Hilfe der Zeugin in den Stand gekommen war und in Richtung Bett gedreht wurde, knickte sie mit den Beinen weg, bevor sie auf der Bettkante zu Sitzen kommen konnte. Die Zeugin konnte den Sturz nicht mehr verhindern, sondern nur noch abmildern und die Versicherte zu Boden gleiten lassen. Infolge des Sturzes erlitt die Versicherte eine Femurfraktur links. Sie musste mit dem Krankenwagen in das Krankenhaus Z verbracht, operiert und bis zum 12.01.2012 stationär behandelt werden. Hierfür entstanden der Klägerin – von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten – Aufwendungen für die Krankenbeförderung, die Verordnung der Krankenbeförderung und die Krankenhausbehandlung selbst. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Die Klägerin hat vorprozessual ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese wurden von dem hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 04.05.2012 abgelehnt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die Folgen des Sturzes nach deliktischen Grundsätzen. Sie behauptet, der Transfer sei nicht nach den pflegefachlichen Standards durchgeführt worden, was den Sturz verursacht habe. Die besondere Sturzgefährdung der Versicherten sei nicht hinreichend beachtet und die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen worden. Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich um einen Schaden im sogenannten voll beherrschbaren Gefahrenbereich der Beklagten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.208,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet einen Verstoß gegen pflegerische Standards und ist der Ansicht, sämtliche gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen zu haben. Hierzu behauptet sie, die Versicherte sei zum Zeitpunkt des Sturzereignisses noch in der Lage gewesen, in Begleitung zu gehen und mit Festhalten zu stehen. Infolgedessen habe sie die Transfervorgänge noch aktiv unterstützen und Anweisungen befolgen können. Transfervorgänge wie der streitgegenständliche zu dem Schaden führende seien im Haus der Beklagten täglich mindestens fünf Mal vorgenommen worden, ohne dass es zu vergleichbaren Stürzen gekommen sei. Die individuelle Sturzgefahr der Versicherten sei zudem regelmäßig sorgfältig evaluiert worden. Das Wegknicken der Beine der Versicherten bei dem streitgegenständlichen Transfervorgang sei plötzlich und unerwartet erfolgt und für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 02.02.2015 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen B vom 26.08.2015 Bezug genommen.
Mit Zustimmung der Parteien ist das schriftliche Verfahren angeordnet und das Schriftsatzende auf den 12.01.2016 bestimmt worden, § 128 II ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gegen die Beklagte aus dem zwischen der Versicherten und der Beklagten geschlossenen Heimvertrag in Verbindung mit §§ 280, 249 ff. BGB, 116 SGB X sowie aus §§ 823, 249 ff. BGB, 116 SGB X.
1.
Der Beklagten oblagen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten gegenüber der versicherten Heimbewohnerin zum Schutz von deren körperlicher Unversehrheit. Verkehrssicherungspflichten identischen Inhalts oblagen ihr zudem auch nach deliktischen Grundsätzen (vgl. hierzu BGHZ 163, 53; BGH NJW 2005, 2613; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 867; OLG Dresden NJW-RR 2000, 761). Es kann vorliegend letztlich dahinstehen – wovon die Kammer in Ansehung des streitgegenständlichen Geschehensablaufes und der Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen indes ausgeht – ob das Sturzereignis seine Ursache im von der Beklagten voll beherrschbaren Gefahrenbereich hatte mit der Folge, dass der Beweis der Einhaltung der pflegefachlichen Standards abweichend von den allgemeinen Beweislastgrundsätzen der Beklagten obläge (vgl. hierzu BGHZ 163, 53; BGH NJW 1991, 1540; OLG Dresden NJW-RR 2000, 761). Denn die Klägerin hat jedenfalls nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer positiv bewiesen, dass der Sturz der Versicherten auf einem Verstoß gegen pflegefachliche Standards beruhte, § 286 ZPO. Zu diesem eindeutigen Ergebnis ist die Sachverständige B in ihrem pflegewissenschaftlichen Gutachten vom 26.08.2015 gelangt. Sie hat zur Begründung ihrer Feststellung ausgeführt, die Versicherte sei zum Zeitpunkt des Sturzes 87 Jahre alt und stark übergewichtig gewesen. Im Dezember 2011 – und damit nur kurze Zeit vor dem Sturzereignis – habe sie 91,5 kg gewogen und einen BMI von 32,4 gehabt. Aus der eigenen Pflegeplanung des Hauses der Beklagten ergebe sich, dass sie aufgrund ihrer Kraftlosigkeit nicht habe laufen, jedoch im Rollstuhl habe sitzen können. Die Versicherte sei aufgrund ihrer Adipositas, der in der Pflegeplanung mehrfach dokumentierten Kraftlosigkeit und der mehrere Jahre andauernden Immobilität mit zwangsläufigem Abbau der Beinmuskulatur seinerzeit hochgradig sturzgefährdet gewesen. Aus der eigenen Pflegeplanung des Hauses der Beklagten ergebe sich, dass – abweichend von dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten zur tatsächlichen Handhabung – grundsätzlich die Durchführung jedes Transfers der Versicherten mit 2 Pflegepersonen vorgesehen gewesen sei. Der Pflegeplanung sei ferner auch der Hinweis auf die von der Beklagten erkannte Sturzgefährdung der Versicherten sowie auf Einschränkungen der Beweglichkeit, Gleichgewichtsstörungen und Kraftlosigkeit zu finden. Auch vor dem hier streitgegenständlichen Sturzereignis seien wiederholt Stürze dokumentiert, so am 22.04.2010, wo die Versicherte im Wohnbereichsbad vom Rollstuhl auf den Fußboden gerutscht sei, und am 16.07.2010 beim Transfer von der Toilette in den Rollstuhl. Vor diesem Hintergrund sei es in der Gesamtkonstellation nicht ausreichend gewesen, jegliche Maßnahmen, die einen Transfer beinhalteten, abweichend von der Pflegeplanung von nur einer Person durchführen zu lassen. Denn es sei nicht zu erwarten gewesen, dass eine einzelne Pflegekraft – noch dazu ohne Verwendung von Hilfsmitteln – einen Sturz verhindern könne, wenn eine 91,5 kg schwere kraftlose Bewohnerin das Gleichgewicht verliere. In dem Fall sei es – außer in dem von der Beklagten gar nicht geltend gemachten Ausnahmefall einer besonderen körperlichen Konstitution der Pflegekraft – weder möglich, sie zu halten, noch sie kontrolliert auf den Boden gleiten zu lassen. Wenn der Transfer schon lediglich durch eine Pflegekraft unterstützt worden sei, sei es zumindest geboten gewesen, sicherere Möglichkeiten des Transfers zu nutzen, indem dieser beispielsweise nicht über den Stand und unter Verwendung von Hilfsmitteln (Rutschbrett, Entfernen der Seitenlehne des Rollstuhls oder ähnliches) durchgeführt worden wäre. Ohne Ausschöpfung dieser Möglichkeiten sei es hingegen erforderlich gewesen, eine zweite Pflegeperson zur Sicherung einzusetzen. Das Gutachten der Sachverständigen ist überzeugend und nachvollziehbar, ihre Schlussfolgerungen und sachverständigen Feststellungen unmittelbar einleuchtend. Die Sachverständige hat die Kranken- und Pflegeunterlagen der Versicherten sorgfältig ausgewertet und ihre Feststellungen fundiert und eingehend begründet. Die Sachkunde der Sachverständigen steht außer Zweifel. Die Kammer beauftragt sie bereits seit Jahren mit der Erstellung von Gerichtsgutachten und hat sie in dieser Zeit als ausgewogen und differenziert beurteilende Sachverständige kennen gelernt. Inhaltliche Einwendungen gegen ihre Feststellungen sind seitens der Parteien nicht erhoben worden.
2.
Die Klage ist auch der Höhe nach vollumfänglich begründet. Das insoweit erfolgte pauschale Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist rechtlich unbeachtlich und gibt keine Veranlassung für den Eintritt in eine Beweisaufnahme. Die Klägerin hat die geltend gemachten Kosten der Krankenbeförderung wie auch die Kosten des Krankenhausaufenthalts belegt. Vor diesem Hintergrund wäre ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten erforderlich gewesen. Soweit die Beklagte die geltend gemachte Fallpauschale für die ambulante Behandlung bestreitet, hat die Klägerin eine Verordnung für die Krankenbeförderung vorgelegt, die notwendigerweise der stationären Aufnahme der Versicherten im Krankenhaus Z voranging und daher dem Bereich der ambulanten Behandlungsmaßnahmen zugeordnet werden muss. Sie ist zusätzlich zu der stationären Behandlung erfolgt. In Ermangelung des Nachweises höherer Leistungen, hat die Klägerin insoweit zulässigerweise die Fallpauschale des § 116 IIX SGB X in Ansatz gebracht.
3.
Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286 ff. BGB. Der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer hat die vorprozessual an ihn herangetragenen Ansprüche unter dem 04.05.2012 unstreitig ernsthaft und endgültig abgelehnt und sich durch sein Verhalten ab diesem Zeitpunkt selbst in Verzug gesetzt. Das Verhalten seines Haftpflichtversicherers muss sich die Beklagte in rechtlicher Hinsicht zurechnen lassen. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz, § 288 I BGB.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 5.208,06 €