Berichtigung des Urteilstatbestands nach § 320 ZPO teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Urteils vom 06.07.2016 und forderte konkrete Textänderungen. Das Landgericht berichtigt zwei Textstellen (Umformulierung von Vorstellungs-/Aufnahmedatum, Streichung eines Ausdrucks) und weist weitergehende Berichtigungsanträge zurück. Zur Begründung betont das Gericht, dass eine Berichtigung nur bei einer Unrichtigkeit des Tatbestands zulässig ist, keine Anspruch auf eine bestimmte Formulierung besteht und gemäß § 320 ZPO nur der Tatbestand, nicht aber Urteilsformel oder Entscheidungsgründe, berichtigungsfähig sind.
Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: zwei Textstellen des Tatbestands berichtigt, weitergehende Anträge wegen fehlender Unrichtigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO ist nur zulässig, wenn der Tatbestand des Urteils unrichtig ist.
Ansprüche auf Übernahme einer bestimmten Formulierung bestehen nicht; es genügt eine zusammenfassende Wiedergabe des Vortrags der Parteien im Tatbestand.
Bei Berichtigungsanträgen kann auf frühere Schriftsätze Bezug genommen werden, ersetzt dies jedoch nicht die Darlegung einer Unrichtigkeit des Tatbestands.
§ 320 ZPO erlaubt die Berichtigung des Tatbestands, nicht hingegen die Änderung der Urteilsformel oder der Entscheidungsgründe.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 06.07.2016 wie folgt berichtigt:
Rubrum
1.) auf Seite 2, in Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 umformuliert in: "Der Patient stellte sich am 29.07.2008 im Haus der Beklagten zu 1) vor. Am 04.08.2008 wurde er dort aufgrund des suspekten Coecumprozesses stationär aufgenommen.
2.) auf Seite 3, in Absatz 3 werden in Satz 2 Worte gestrichen: "nicht unerheblichen".
Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt. Hinsichtlich der geforderten Berichtigungen unter Ziffer 3 bis Ziffer 6 im Schriftsatz vom 21.07.2016 wird auf den Klägervortrag im Schriftsatz vom 26.11.2015 (Bl. 364 ff. GA) Bezug genommen. Auf die Verwendung einer bestimmten Formulierung besteht kein Anspruch. Eine zusammenfassende Wiedergabe ist erforderlich um den Vortrag einer Partei in einen Abschnitt in einem Tatbestand fassen zu können. Daher erfolgt zum Ende eines Tatbestandes stets der Hinweis, dass hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand auf den Akteninhalt Bezug genommen wird; so auch hier.
Hinsichtlich der geforderten Berichtigung unter Ziffer 7 im Schriftsatz vom 21.07.2016 wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand einer Berichtigung gemäß § 320 ZPO nur der Tatbestand, nicht auch Urteilsformel und Entscheidungsgründe sind (Zöller/Vollkommer ZPO, 30. Aufl., § 320 Rz. 4).