Arzthaftung: Keine Haftung nach subtalarer Arthrodese bei Pseudarthrose
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer 1998 durchgeführten subtalaren Arthrodese Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter OP-Fehler und unzureichender Aufklärung über das Pseudarthrose-/Falschgelenkrisiko. Das LG Köln wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab, weil Indikation, Methode und Durchführung (u.a. Versorgung mit einer Schraube, Entknorpelung, Kompression, keine zwingende Spongiosaanlagerung) dem Standard entsprachen. Eine Aufklärung über das Risiko der Falschgelenkbildung sah das Gericht als bewiesen an. Unabhängig davon fehle es an einem plausiblen Entscheidungskonflikt (hypothetische Einwilligung).
Ausgang: Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus ärztlicher Haftung wegen Behandlungsfehlers setzt den Nachweis voraus, dass Indikation, Operationsmethode oder Durchführung vom medizinischen Standard abweichen und hierdurch ein Gesundheitsschaden verursacht wird.
Bei der Beurteilung, ob eine Operationsmethode dem fachärztlichen Standard entspricht, ist zu berücksichtigen, dass mehrere anerkannte Behandlungsalternativen nebeneinander bestehen können; die Wahl einer davon ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil eine andere Technik ebenfalls vertretbar ist.
Das Unterlassen einer zusätzlichen Maßnahme (z.B. Spongiosaanlagerung oder zweite Schraube) begründet keinen Behandlungsfehler, wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft hierdurch keine signifikant besseren Erfolgsaussichten belegt sind und die gewählte Vorgehensweise innerhalb anerkannter Standards liegt.
Die ärztliche Risikoaufklärung kann auch dann als geführt angesehen werden, wenn das konkrete Risiko im Aufklärungsbogen nicht dokumentiert ist, sofern aufgrund der Beweisaufnahme feststeht, dass es im Aufklärungsgespräch mitgeteilt wurde.
Eine Haftung wegen Aufklärungsversäumnisses scheidet aus, wenn der Patient keinen nachvollziehbaren Entscheidungskonflikt darlegt und das Gericht überzeugt ist, dass er sich auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung für den Eingriff entschieden hätte (hypothetische Einwilligung).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, der auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer ärztlichen Behandlung im Jahre 1998 geltend.
Die am 27.09.1960 geborene Klägerin hatte bei einem Arbeitsunfall am 19.11.1983 eine geschlossene Talusimpressionsfraktur und Innenbandruptur des rechten Sprunggelenks erlitten. Aufgrund anhaltender Beschwerden wurde am 11.04.1985 eine Arthrodese des rechten oberen Sprunggelenks durchgeführt. Nach anfänglicher Beschwerdefreiheit erfolgte die Implantatentfernung 1987, seitdem bestand eine anhaltende Schmerzhaftigkeit.
Im Februar wurde ein Verlust der Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk rechts nach Arthrodese und eine Einschränkung der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk mit arthrotischen Veränderungen beschrieben, die sich auch kernspintomographisch nachweisen ließen.
Die Klägerin stellte sich am 08.07.1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) ambulant vor. Dabei wurde die Indikation zur Durchführung einer Arthrodese des rechten subtalaren Gelenkes bei Arthrodese mit verbliebener Wackelsteifigkeit gestellt. Der Beklagte zu 2) wies darauf hin, dass durch die vorgeschlagene Operation nur ein Zugewinn an Beschwerdefreiheit zu erwarten sei. Der weitere Inhalt des Gesprächs anlässlich der ambulanten Behandlung ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin wurde am 28.09.1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen. Nach einem Aufklärungsgespräch mit der Beklagten zu 3), bei dem die Klägerin auch einen Aufklärungsbogen mit einer Einwilligung in den ärztlichen Eingriff unterzeichnete, wurde der geplante Eingriff am 29.09.1998 durchgeführt. Im Rahmen der Operation wurde die hintere subtalare Gelenkfläche sparsam mit dem schmalen Osteom angefrischt. Nach Entfernen der verbliebenen Knorpelfläche erfolgte ein Aufeinanderstellen der Osteotomie, Einbringen eines K-Drahtes und sodann ein Überbohren des Drahtes und Einbringen einer 80 mm Schraube. Schließlich erfolgt noch eine Tenosynovektomie. Am 13.10.1998 wurde die Klägerin aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen; die Nachbehandlung erfolgte in Form einer Immobilisation durch Anlage eines Unterschenkelgipses für 6 Wochen.
In der Folgezeit klagte die Klägerin weiterhin über belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Fuß. Nach einer Computertomographie im Alfred-Krupp-Krankenhaus F wurde am 12.02.1999 die Diagnose einer Pseudarthrose des unteren rechten Sprunggelenks gestellt. Daraufhin wurde am 22.03.1999 im Universitätsklinikum F eine erneute Arthrodese mit Anlagerung von Beckenkammspongiosa und unter Verwendung einer 80 mm Spongiosazugschraube und zweier 70 mm Spongiosaschrauben durchgeführt. Im postoperativen Verlauf erlitt die Klägerin eine Beinvenenthrombose links bei Zustand nach 5-maliger Beinvenenthrombose und zweimaliger Lungenembolie infolge eines Gendefekts. Außerdem erlitt die Klägerin eine Herpes-Infektion, die medikamentös ausgeheilt wurde. Im November 2000 wurden die beiden Zugschrauben entfernt.
Die Klägerin behauptet, im Krankenhaus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden zu sein, da die gewählte Operationstechnik falsch gewesen sei. Bei der Operation vom 29.09.1998 sei keine vollständige Entknorpelung der gelenktragenden Flächen erfolgt, zudem sei es unterlassen worden, die knöcherne Überbauung durch ein Spongiosaimplantat zu sichern. Schließlich sei statt der erforderlichen zwei Schrauben nur eine Schraube eingebracht worden, so dass keine mechanische Ruhigstellung des Sprunggelenks erreicht werden konnte, da eine einzeln eingebrachte Schraube als Drehachse wirke.
Die Klägerin sei präoperativ auch nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt worden; insbesondere auf das Risiko einer Falschgelenkbildung sei sie nicht hingewiesen worden. Dieser Hinweis fehle auch in dem von der Klägerin unterzeichneten schriftlichen Aufklärungsbogen, der ihr in Kopie vor Klageerhebung überlassen worden sei. Soweit in den von den Beklagten zu den Akten gereichten Behandlungsunterlagen der Aufklärungsbogen den Hinweis auf Falschgelenkbildung enthalte, sei dieser offensichtlich nachträglich hinzugefügt worden.
Aufgrund der fehlerhaft durchgeführten Operation habe sich der normalerweise zu erwartende Heilungsverlauf von drei Monaten bis zum 05.02.2001 verzögert. Die Klägerin habe über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unter erheblichen Schmerzen gelitten und habe wegen der gleichzeitigen Gabe von Macumar Morphinpräparate einnehmen müssen.
Mit der Klage macht die Klägerin neben einem Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.782,30 € einen Verdienstausfall in Höhe von 3.205,83 € und einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 4.243,31 € und Kopierkosten in Höhe von 36,81 € geltend. Soweit die Klägerin zunächst weiter die Rückzahlung zu unrecht liquidierter Behandlungskosten in Höhe von 590,52 DM gefordert hatte, hat sie insoweit die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie anlässlich der Behandlung im September 1998 ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 12.782,30 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.1999;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 7.485,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.1999 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr noch aufgrund der Behandlung der Beklagten im September 1998 entstehen wird, vorbehaltlich eines Forderungsübergangs.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie treten dem Vorwurf von Behandlungsfehlern entgegen und behaupten, die subtalare Arthrodese sei nach einer anerkannten Operationsmethode erfolgt und korrekt durchgeführt worden.
Die Klägerin sei auch vollumfänglich über die Risiken der durchgeführten Operation aufgeklärt worden, und zwar anlässlich der ambulanten Vorstellung vom 07.07.1998 durch den Beklagten zu 2) und am Vortag der Operation durch die Beklagte zu 3).
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.10.2001 und durch Vernehmung der Bekalgten zu 3) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K vom 31.12.2001, seine ergänzende Stellungnahme vom 08.06.2002 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2004 Bezug genommen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Krankenunterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf die begehrte Feststellung zu.
Denn die Beweisaufnahme hat keinen Behandlungsfehler ergeben.
Nach den sachgerechten, nachvollziehbar begründeten und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass den Beklagten anlässlich der Behandlung der Klägerin keine Behandlungsfehler vorzuwerfen sind.
Der Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass auf Grund der klinischen und radiologischen Befunde kein Zweifel an der Indikation zur subtalaren Arthrodese bestand. Denn bei der Klägerin bestand unzweifelhaft eine Arthrose des unteren Sprunggelenks, die sehr schmerzhaft ist und sich aufgrund der ungünstigen langen Hebelwirkung infolge der oberen Sprunggelenksversteifung in der Folgezeit eher noch verstärkt hätte.
Die durchgeführte Operation vom 29.09.1998 war sowohl in der angewandten Operationsmethode als auch in der Art und Weise der Durchführung nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Einbringung einer Schraube ausreichend war und dass nicht etwa nur durch zwei Schrauben eine genügende Festigkeit zu erreichen war. Dazu hat er erläutert, dass es insoweit zwei verschiedene Operationsmethoden gebe. Fußchirurgisch tätige Orthopäden führen derartige Arthrodesen in der Regel durch Einbringung nur einer Schraube durch. Dabei werden allerdings zuvor die Gelenkflächen nur angefrischt, bleiben aber in ihrer konkreten Kontur erhalten, so dass durch die Verkantung beim Aufeinanderstellen das Gelenk genügende Festigkeit erhält.
Demgegenüber neigen Unfallchirurgen eher dazu, die Gelenkflächen deutlich stärker zu glätten, so dass dann keine Verkantung mehr möglich ist und die Einbringung von zwei Schrauben notwendig ist.
Auch die besondere Situation der Klägerin, insbesondere die Voroperation mit Arthrodese des oberen Sprunggelenks, habe nicht die Einbringung von zwei Schrauben nahe gelegt. Denn auch in wissenschaftlichen Studien haben sich keine signifikanten Unterschiede in den Erfolgsaussichten der beiden Operationsmethoden ergeben.
Insbesondere auch die intraoperativ gefertigten Röntgenbilder geben keine Veranlassung, eine zweite Schraube einzubringen. Auf den Bildern ist neben der eingebrachten Schraube im Bereich der hinteren Facette eine dezente Aufhellung zu sehen. Diese Situation ist von dem Sachverständigen als zufriedenstellende Kompression bewertet worden.
Auch dem weiteren Verlauf lässt sich nicht entnehmen, dass durch das Einbringen einer zweiten Schraube eine bessere knöcherne Durchbauung hätte erreicht werden können. Bestimmte postoperative Komplikationen lassen sich zwar durch das Einbringen einer zweiten Schraube minimieren. Diese Komplikationen sind aber bei der Klägerin gerade nicht aufgetreten. Da die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen CT-Aufnahmen von Februar 199 einen unveränderten Sitz der Schraube zeigen, dürfte es nicht zu einer Sinterung und damit Verschiebung der Schraube gekommen sein. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine postoperative Rotationsinstabilität vor. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass es immer wieder beschriebene Fälle gibt, in denen aus ungeklärten Gründen keine knöcherne Durchbauung stattfindet.
Die Operation vom 29.09.1998 ist auch in der Art und Weise der Durchführung nicht zu beanstanden.
Bei dieser Versteifungsoperation ist es erforderlich, die subtalare und die mediale Gelenkfläche zu entknorpeln. Im Operationsbericht ist die Entknorpelung der Gelenkflächen zwar nur unvollständig beschrieben worden. Der Sachverständige hat aber der Erläuterung des Operationsberichtes durch den Beklagten zu 2) entnommen, dass sowohl die subtalare als auch die mediale Gelenkfläche in der erforderlichen Weise entknorpelt wurden. Dies wird auch durch die postoperativ erstmals aufgetretene leichte Varusstellung des rechten Fußes bestätigt, die bei einer nicht ausreichenden Entknorpelung der medialen Gelenkfläche gerade nicht zu erwarten wäre. Vielmehr wäre in diesem Fall eine Valgusstellung zu erwarten, wenn nämlich die mediale Gelenkfläche nicht ausreichend entknorpelt worden wäre.
Der Verzicht auf die Anlagerung von Spongiosa hat sich zwar ex post als ungünstig erwiesen, weil es nicht zu einem knöchernen Kontakt der aufgerauhten, korrespondierenden Gelenkflächen des subtalaren Gelenkes gekommen ist. Grundsätzlich ist aber bei der in ausreichendem Umfang vorgenommenen Entknorpelung des hinteren und mittleren Gelenkabschnittes zu Schaffung einer großen kongruenten Kontaktfläche eine knöcherne Durchbauung bei ausreichender Kompression zu erwarten. Der Sachverständige hat dazu unter Bezugnahme auf wissenschaftlich Studien erläutert, dass die Verwendung von Spongiosa nicht zwingend erforderlich ist, da nach den Ergebnissen der vergleichenden Studien bzgl. einer knöchernden Durchbauung keine signifikanten Unterschiede zwischen Operationen ohne und mit Spaniosenanlagerung zu verzeichnen sind.
Auch die mit der Operation erzielte Kompression der Gelenkfläche ist ausreichend. Bei einer derartigen Arthrodese kann normalerweise keine vollständige Kompression der gesamten Gelenkfläche erreicht werden. Die intraoperativ gefertigten Röntgenbilder zeigen neben der eingebrachten Schraube im Bereich der hinteren Facette eine dezente Aufhellung. Damit ist aber eine ausreichende Kompression erreicht.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch auch nicht mit Erfolg darauf stützen, sie sei nicht ordnungsgemäß über das Risiko einer Falschgelenkbildung bzw. "non-union" im Sinne einer fehlenden knöchernen Überbrückung der angefrischten Gelenkflächen aufgeklärt worden.
Dass mit ihr vor der Operation ein Gespräch über die typischen Risiken der Operation geführt worden ist, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Sie behauptet lediglich, ihr sei das Risiko einer Falschgelenkbildung nicht mitgeteilt worden.
Dass die Klägerin vor der Operation vom 29.09.1998 ordnungsgemäß auch über das Risiko einer Falschgelenkbildung aufgeklärt worden ist, steht nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Die Beklagte zu 3) konnte sich an das mit der Klägerin im September 1998 geführte Aufklärungsgespräch zwar aufgrund des Zeitablaufs und der Vielzahl an Patienten jetzt nicht mehr erinnern.
Sie hat aber anhand der Schrift und ihrer Unterschrift im Aufklärungsbogen vom 28.09.1998 bestätigt, das Gespräch geführt zu haben. Die Beklagte zu 3) hat weiter glaubhaft bekundet, bei allen Aufklärungsgesprächen über die ganz typischen Risiken der jeweiligen Operation gesprochen zu haben. In diesem Zusammenhang war sich die Beklagte zu 3) auch sehr sicher, bei der vorgesehenen Arthrodese auch auf das spezielle Risiko der sog. Falschgelenkbildung hingewiesen zu haben, auch wenn dies von ihr nicht in dem Aufklärungsbogen vermerkt worden ist. Dazu hat die Beklagte zu 3) erklärt, dass sie vorher in der Unfallchirurgie gearbeitet habe und in diesem Fachgebiet die Falschgelenkbildung eines der Hauptrisiken ist.
Dazu befragt, warum das Risiko "Falschgelenkbildung" gerade nicht in dem Aufklärungsbogen von ihr vermerkt worden sei, hat die Beklagte zu 3) erläutert, dass sie zwar grundsätzlich alle angesprochenen Punkte vermerkt habe, dieser Punkt von ihr aber im Tagesgeschäft offensichtlich versehentlich nicht notiert worden sei. Gleichwohl war sich die Beklagte zu 3) sehr sicher, auch über diesen Punkt aufgeklärt zu haben.
In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu 3) erläutert, von dem Beklagten zu 2) Anfang 1999, also einige Monate nach diesem Aufklärungsgespräch, darüber befragt worden zu sein, welche Risiken sie im Gespräch mit der Klägerin angegeben habe. Sie habe daraufhin neben den im Aufklärungsbogen notierten Punkten auch die Falschgelenkbildung genannt.
Als der Beklagte zu 2) ihr daraufhin vorgehalten habe, dass gerade dieses Risiko in dem Aufklärungsbogen nicht handschriftlich vermerkt sei, sei sie gekränkt gewesen, da sie sich damals noch genau an die Patientin und auch an das Gespräch erinnert habe.
Der Beklagte zu 2) hat dazu erklärt, dass er - nach Beratung durch seinen Berufsverband - aufgrund dieses Gesprächs mit der Beklagten zu 3) selbst den Zusatz "Falschgelenkbildung" in das Aufklärungsformular eingetragen habe. Er habe dazu aber einen anderen Stift verwandt und auch seine Paraphe neben die Eintragung gesetzt. Leider habe er es aber versäumt, auch das Datum der Ergänzung aufzunehmen.
Die Beklagte zu 3) hat weiter ausgeführt, sich an die Klägerin deshalb genau zu erinnern, weil sie mit einer langen Vorgeschichte belastet gewesen sei und unter starken Schmerzen gelitten habe und deshalb sehr große Hoffnungen in die Operation gesetzt habe.
Die Kammer ist aufgrund der Schilderung der Beklagten zu 3) davon überzeugt, dass der Klägerin das Risiko einer Falschgelenkbildung mitgeteilt worden ist und ihr damit vor Augen gehalten worden ist, dass die Operation mit diesem Risiko behaftet war.
Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin darüber informiert wurde, dass das Risiko besteht, dass durch die Operation die Schmerzen nicht beseitigt würden. Zum einen hat der Beklagte zu 2) der Klägerin unstreitig die Operationsmethode anlässlich der ambulanten Vorstellung ausführlich erläutert. In diesem Zusammenhang hat er die Klägerin - was von dieser nicht ausdrücklich bestritten wird - darüber informiert, dass durch die vorgeschlagene Operation lediglich ein Zugewinn an Beschwerdefreiheit zu erwarten sei. Im übrigen ist die Klägerin unstreitig über die im Aufklärungsbogen vom 28.09.1998 aufgeführten Risiken wie z.B. Bewegungseinschränkung, Infektion, Morbus Sudeck informiert worden. Der Klägerin musste daher klar sein, dass bei Verwirklichung eines dieser Risiken eine Beschwerdefreiheit nicht bestehen kann. Dies umso mehr als die Klägerin von Beruf Krankenschwester ist.
Darüber hinaus scheidet eine Haftung der Beklagten aber jedenfalls auch deshalb aus, weil sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer so oder so für die durchgeführte Operation entschieden hätte. Die Klägerin hat keinen nachvollziehbaren Entscheidungskonflikt für den Fall der von ihr bestrittenen Aufklärung über das Risiko einer evtl. Falschgelenkbildung dargetan.
Sie hat in ihrer persönlichen Anhörung nämlich eingeräumt, über das Risiko z.B. einer Infektion, eines Morbus Sudeck und einer Thrombose bzw. Lungenembolie aufgeklärt worden zu sein. Dieses hätte sie jedoch nicht veranlasst, die Operationsentscheidung noch einmal intensiv zu bedenken, was aber der Fall gewesen wäre, wäre ihr das Risiko einer Falschgelenkbildung bewusst gewesen. Diese Einlassung hält die Kammer nicht für nachvollziehbar, zumal z.B. das Risiko einer Thrombose bzw. Lungenembolie aufgrund der Krankengeschichte für die Klägerin deutlich erhöht war. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 3) auch eindrucksvoll geschildert, dass der Leidensdruck der Klägerin sehr groß gewesen sei und sie große Erwartungen in die Operation gesetzt habe. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin selbst angegeben hat, zur Bekämpfung der Schmerzen sogar Morphium-Präparate eingenommen zu haben. Im übrigen hat sich die Klägerin auch nach der streitgegenständlichen Operation zu einer weiteren, gleichartigen Operation in der Universitätsklinik F entschieden, obwohl auch dabei wieder das - sich bei ihr bereits einmal verwirklichte - Risiko einer Falschgelenkbildung bestand und die Klägerin darüber ausweislich des Aufklärungsbogens vom 15.03.1999 aufgeklärt worden ist.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: Klageantrag zu 1): 25.000,-- DM
Klageantrag zu 2): 14.641,26 DM
Klageantrag zu 3): 10.000,-- DM
insgesamt: 49.641,26 DM
bis zum 13.10.2004
zusätzlich weitere 590,52 DM