Anwaltspflichten bei Vermittlung eines Prozessfinanzierers: fehlender Hinweis auf 50%-Quote
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seinen Anwälten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung und Abrechnung im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Prozessfinanzierers in einem Arzthaftungsprozess. Er rügte insbesondere fehlende Hinweise auf eine im Vertrag vorgesehene 50%-Erlösbeteiligung sowie die unterlassene Empfehlung eines anderen Finanzierers. Das LG Köln bejahte zwar eine Pflichtverletzung wegen unzureichender Aufklärung über wesentliche Vertragsinhalte, verneinte aber Schaden und Kausalität, u.a. weil eine günstigere Finanzierung nicht bewiesen und der Vertrag trotz Kenntnis unterschrieben wurde. Weitere geltend gemachte Auskehr- und Abrechnungsansprüche wurden ebenfalls abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz- und Herausgabeansprüche wegen angeblicher Beratungs- und Abrechnungsfehler bei Prozessfinanzierung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Vermittelt ein Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats den Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrags, muss er den Mandanten über wesentliche, für einen Laien nicht naheliegende Vertragsbedingungen aufklären und den Vertragsentwurf mit ihm erörtern.
Weicht ein vorgelegter Prozessfinanzierungsvertrag in zentralen Punkten von zuvor kommunizierten Konditionen (insbesondere der Erfolgsbeteiligungsquote) ab, begründet das Unterlassen eines ausdrücklichen Hinweises hierauf eine anwaltliche Pflichtverletzung.
Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung setzt den Nachweis voraus, dass bei pflichtgemäßer Beratung ein für den Mandanten günstigerer Verlauf mit hinreichender Gewissheit eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit einer alternativen Prozessfinanzierungszusage genügt nicht.
Ein Anspruch aus § 667 BGB scheidet aus, wenn der Beauftragte empfangene Gelder entsprechend dem zugrunde liegenden Auftrag/Vertrag ordnungsgemäß weiterleitet und dadurch verbraucht.
Ist ein behaupteter Vermögensnachteil durch einen eigenen Rückforderungsanspruch des Mandanten gegen einen Dritten ausgleichbar, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden gegenüber dem Rechtsanwalt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten bei der Beratung und Vermittlung eines Prozessfinanzierers geltend.
Der Kläger wandte sich im Juli 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau wegen einer behaupteten Fehlbehandlung im M-Krankenhaus E erstmals an die Beklagten. Im Rahmen des Krankenhaus-Aufenthaltes war es bei dem Kläger zu einer Amputation des rechten Oberschenkels gekommen. Dem Kläger war bereits im Jahr 2001 aufgrund einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit ein Kunststoff-Bypass zum ersten Segment oberhalb des Knies angelegt worden. Im Jahr 2006 und im Jahr 2008 war es jeweils zu einem Bypass-Verschluss gekommen. Der Kläger warf dem Krankenhaus einen Mangel an Hygiene sowie ein verspätetes Eingreifen im Rahmen einer Wundsituation am rechten Bein vor.
Die Beklagten gaben im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung auf Grundlage der ihnen durch den Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen eine erste Einschätzung ab. Nachdem in der Folge ein eingeholtes Privatgutachten zu einem für den Kläger negativen Ergebnis kam, leiteten die Beklagten im Dezember 2009 im Auftrag der Kläger ein Verfahren bei der Gutachterkommission der Ärztekammer zur Überprüfung der Angelegenheit ein. Auf Grundlage eines positiven Gutachtens der Gutachterkommission traten die Beklagten an den Haftpflichtversicherer des behandelnden Krankenhauses heran, der eine Regulierung ablehnte. Mit Schreiben vom 03.01.2011 informierten die Beklagten den Kläger und seine Ehefrau über die ablehnende Haltung des Haftpflichtversicherers, wiesen darauf hin, dass die von der Gutachterkommission erstellten Gutachten nach ihrer Erfahrung häufig nicht „gerichtsfest“ seien und empfahlen zur Absicherung ein weiteres Privatgutachten einzuholen. In diesem Schreiben wiesen die Beklagten erstmals auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers hin. In dem Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. B3) heißt es unter anderem „…auf der anderen Seite verbliebe auch noch die Möglichkeit, uns zu ermächtigen, Kontakt aufzunehmen zu einem Prozessfinanzierer, mit dem wir seit geraumer Zeit vertrauensvoll zusammenarbeiten. Wir sind relativ zuversichtlich, dass beispielhaft ein Prozessfinanzierer einen solchen Prozess finanzieren würde, zumal bereits ein recht kritisches Fachgutachten zu ihren Gunsten vorliegt. Dieser Weg würde bedeuten, dass der Prozessfinanzierer (Investor) sie von allen Kostenrisiken eines Prozesses in erster oder zweiter Instanz freistellt, auf der anderen Seite sie aber dann 40 % der erstatteten Summe an diesen Investor abgeben müssten“.
Mit Schreiben vom 05.01.2011 (Anl. B4) wandten sich der Kläger und seine Frau u.a. mit der Frage an die Beklagten, inwieweit die von ihnen vorab geleisteten Beträge an die Beklagten oder auch an den ersten Gutachter hierbei auch herangezogen würden, oder ob diese außen vor blieben. Auch wurde die Frage gestellt, ob bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers der Schriftverkehr weiterhin über die Beklagten erfolgen könne. Mit Schreiben vom 11.01.2011 erklärten die Beklagten, dass im Falle des Obsiegens der Prozessfinanzierer 40 % erhalten würde, im Unterliegensfalle das gesamte Kostenrisiko übernehmen müsse, gegebenenfalls auch durch zwei Instanzen. Von dem Kostenrisiko würden die Kläger dann zu 100 % freigestellt. Die bereits geleisteten Beträge an die Beklagten wären außen vor, die Gutachterkosten würden allerdings eingeklagt und ebenfalls anteilig mit berücksichtigt werden können. Auch wurde mitgeteilt, dass alle gerichtlichen im Rahmen des Gerichtsverfahrens erfolgenden Maßnahmen über die Beklagten bis zum Abschluss des Verfahrens, sei es durch rechtskräftiges Urteil oder Prozessvergleich durch sie erfolgen würden. Mit Schreiben vom 26.01.2011 wurde den Beklagten von der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass sie im Internet über Prozessfinanzierer recherchiert habe und ihr hierbei aufgefallen sei, dass die Erfolgshonorare dort zwischen 25 % und 30 % angesiedelt seien, die Beklagten aber 40 % genannt hätten. Es wurde darum gebeten mitzuteilen, mit welchem Investor die Beklagten zusammenarbeiten würden. In dem Antwortschreiben der Beklagten vom 10.02.2011 (Anl. B6) heißt es:
„Was ihre Frage nach dem Prozessfinanzierer bleibt anzumerken, dass nach unserem Kenntnisstand nahezu alle Prozessfinanzierer Erfolgshonorare i.H.v. 35-40 % abfordern. Dies gilt insbesondere für den von uns bevorzugten Prozessfinanzierer, beispielhaft, aber auch für T in Bonn. Des Weiteren möchten wir anmerken, dass es sicherlich nicht einfach ist, ein Prozessfinanzierer in solchen Fällen zu motivieren, denn auch bei den Prozessfinanzierern ist regelmäßig bekannt, dass solche Verfahren schlussendlich doch recht unsicher sind, dementsprechend nehmen sie im Regelfalle eben eine Quote von 40 %, wenn sie überhaupt solche Verfahren finanzieren, was in Fällen dieser Art leider nicht die Selbstverständlichkeit ist. Können sie uns allerdings ein Prozessfinanzierer mitteilen, der bereit ist, zu einer Quote von 25-30 % den Prozess zu finanzieren, so wollen sie uns diesen mitzuteilen und auch klarstellen, dass dieser bereit ist, diesen Schadensfall zu der von ihnen angegebenen Quote zu finanzieren. Wir werden dann gegebenenfalls diesen Prozessfinanzierer bitten, für sie weitergehend tätig zu werden, insbesondere unter den von ihnen angesprochenen Konditionen“.
Mit Schreiben vom 02.03.2011 ermächtigten der Kläger und seine Frau die Beklagten den ihnen bekannten Prozessfinanzierer hinzuzuziehen. In dem Schreiben heißt es: „[...] uns ist bekannt, dass wir dann später von der erstrittenen Summe 40 % abtreten müssen“.
Die Beklagten traten sodann an den tschechischen Prozessfinanzierer Prozess Invest heran, der mit Schreiben vom 19.04.2011 (Anl. B 8) darauf hinwies, dass über die Finanzierungsübernahme noch keine Entscheidung getroffen worden sei und einem zusätzlichen Gutachten von Professor Dr. R entgegengesehen werde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten für ein Zusatzgutachten erst nach der Finanzierungsübernahme übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 23.05.2011 (Anl. B 9) von Q an die Beklagten wurde mitgeteilt, dass die Finanzierungsübernahme weiter geprüft werde, wenn ein weiteres Gutachten von Professor R vorliege. Die verauslagten Kosten für ein solches Gutachten könnten dann rückwirkend bei Finanzierungszusage von Q getragen werden. Das Schreiben wurde von den Beklagten an den Kläger weitergeleitet. Mit Schreiben vom 31.05.2011(Anl. K 6) erteilte der Kläger den Beklagten den Auftrag, ein Zusatzgutachten von Herrn Prof. Dr. R einzuholen und bestätigte die Kosten vorab übernehmen zu wollen. In dem Schreiben heißt es außerdem: „Im Übrigen habe ich mich noch mal schlau gemacht und im Internet bei Q-Investoren recherchiert. Da wir seit 01.10.2010 eine private Rechtschutzversicherung bei der Q1 Versicherung mit Sitz in Köln abgeschlossen haben, ist mir aufgefallen, dass diese Q1 Versicherung ebenfalls als Q-Investor tätig ist. Unseren Versicherungsmakler hatte ich gebeten, Kontakt aufzunehmen. Er hat uns dann mitgeteilt, dass als Ansprechpartner dort ein Herr Dr. C zuständig ist und zwar unter der Telefonnummer [… ] dies nur zu ihrer Information!..“.
Im Schreiben der Beklagten vom 11.07.2011 (Anl. K7) an die Eheleute H heißt es u.a.: „im Übrigen sind wir zuversichtlich, dass der Q-Investor in Prag alsbald Deckungszusage erteilen wird, hilfsweise müssten wir uns ansonsten mit Herrn Dr. C in Verbindung setzen, vielleicht ist dann Herr Dr. C (Q1) bereit, diesen Prozess zu finanzieren. In der Vergangenheit war es allerdings so, dass insbesondere der Q1 Q-Investor immer wieder besondere Schwierigkeiten gemacht hatte, so dass wir dann davon Abstand genommen haben, uns an diesen Investor zu wenden. Es macht ja keinen Sinn endlose Korrespondenz mit einem Investor zu führen der schlussendlich so oder so ein solchen Prozess nicht finanziell abdecken möchte.
Nachdem das entsprechende Gutachten von Professor R zu Gunsten des Klägers vorlag, bestätigte der Prozessfinanzierer mit Schreiben vom 02.02.2012 die Finanzierungszusage und übermittelte einen Vertragsentwurf (Anl. K8) an die Beklagten, der an den Kläger und seine Ehefrau weitergeleitet wurde. Diese unterschrieben den Vertrag am 15.02.2012.
In dem Vertrag heißt es in § 5 a):
„Berechnung der Erfolgsbeteiligung
Von einem Erlös der finanzierten Rechtsverfolgung erhält Q vorab die vorgelegten oder noch zu zahlenden Verfahrenskosten einschließlich der zusätzlichen Gebühr für den Aufwand des Anwalts im Sinne oben [….].von dem verbleibenden Erlös der Rechtsverfolgung stehen Q 50 % zu.
Unter 5 b) zu Definition des Begriffs Erlös der finanzierten Rechtsverfolgung heißt es:
„Soweit Ansprüche nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, ist ihr Verkehrswert in Geld anzusetzen. Bei Unterlassung-Auskunfts oder Feststellungsklage gilt im Falle des Obsiegens als Prozesserlös ein Betrag in Höhe des gerichtlich festgesetzten Streitwerts, im Falle eines Teilobsiegens oder eines Vergleichs ein entsprechender Anteil.
Nach § 4 Buchst. c) zahlt der Q-Investor nur „ die nach Vertragsabschluss entstehenden und zur Verfolgung der streitigen Ansprüche notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung, die Gerichtskosten, die Kosten einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme sowie die gegebenenfalls der Gegenseite aufgrund des Verfahrens zu erstattenden Kosten“.
In § 7 heißt es zur „Treuhandvereinbarung über die abgetretenen streitigen Ansprüche“ unter c):
„in allen Fällen wird der Anspruchsinhaber seinen Rechtsanwalt unwiderruflich anweisen, aus den bei ihm eingegangenen Beträgen die Prosesinvest zustehenden Erlöse an diese unmittelbar auszuzahlen. Die Einziehung und Verteilung der erzielten Erlöse erfolgt über die zwischen den Vertragsparteien und dem Rechtsanwalt des Anspruchsinhabers in Anl. 3 vereinbarte Treuhandabrede.
Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15.10.2014 -10 O 35 / 12 - (Anl. K1) wurden die Beklagten im dortigen Prozess (unter anderem das M Krankenhaus E) verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld i.H.v. 65.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Anwaltskosten i.H.v. 1368,50 € nebst Zinsen zu zahlen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die dortigen Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen. Der Streitwert wurde für den Feststellungsantrag auf 40.000 € festgesetzt.
Die Gesamteinnahme aus dem Prozess des LG Koblenz belief sich auf 82.954,80 €, bestehend aus der gegnerischen Zahlung auf das Urteil i.H.v. 74.756 € [65.000 SchmG nebst Zinsen + 1368,- € und GA R nebst Zinsen] der gegnerischen Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss i.H.v. 7309,80 € sowie einer Gerichtskostenerstattung i.H.v. 889 €. An den Kläger wurde von den hiesigen Beklagten im April 2015 ein Betrag i.H.v. 35.859,69 € (Anl. K 11) ausgekehrt. Im Hinblick auf Erlösansprüche der Procesinvest und auf den zugesprochenen Feststellungsantrag entstand zwischen der Procesinvest und dem Kläger Streit. Die Procesinvest war der Auffassung, dass sie gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskunft auf die Höhe des aus dem Feststellungsantrag erzielten Erlöses habe und ihr die Hälfte auch dieser Summe zustehe.
Mit dem während dieses laufenden Prozesses ergangenen Urteils des Landgerichts Koblenz vom 8.11.2016 wurde der Kläger verurteilt, eine Summe von 20.000,- € nebst Zinsen auf der Basis des für den Feststellungsantrag festgesetzten Streitwerts auf der Grundlage des geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrages zu zahlen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten durch die Empfehlung des tschechischen Investors Procesinvest ihre Pflichten aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag verletzt, denn die objektiven Umstände hätten für eine Empfehlung der Q1 Prozess Finanz AG gesprochen. Unter Vorlage eines Prozess-Finanzierungsvertrag-Musters der Firma Q1 Prozess Finanz AG (Anlage K 10) behauptet der Kläger, dieser Prozessfinanzierer sei um 20 % günstiger als der von den Beklagten Empfohlene. Zudem habe die Firma Q1 ihren Sitz in Deutschland, was für den zu beratenden Mandanten ein erheblicher Vorteil sei. Die genannten Vorteile der Q1 Versicherung hätten objektiv so stark überwogen, dass eine hiervon abweichende Empfehlung ein Beratungsfehler darstelle. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagten schlechte Erfahrung mit der Q1 Prozess Finanz AG gemacht hätten. Der Kläger behauptet, dass, wenn die Beklagten den Investor „Q1versicherung“ aufgrund der genannten Vorzüge empfohlen hätten, er dieser Empfehlung auch gefolgt wäre. Hierfür spreche im Übrigen eine von der Rechtsprechung in diesen Fällen stets angenommene Vermutung. Dieser Beratungsfehler sei auch kausal für den eingetretenen Schaden des Klägers, nämlich der Verlust durch eine um 20 % höhere Erfolgsbeteiligung gewesen, die nach Abschluss des Rechtsstreits an den Prager Investor vertragsgemäß habe ausgezahlt werden müssen. Seinen Schaden beziffert der Kläger insoweit auf 14.474,78 €.
Der Kläger wirft den Beklagten zudem vor, dass sie den Kläger zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen hätten, dass von der Fa. Prozess Invest eine Erlösbeteiligung von 50 % statt 40% zu erstatten sei. Von dieser im Vertrag vorgesehenen Beteiligung i.H.v. 50 % sei der Kläger völlig überrumpelt gewesen
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten hätten auch dadurch ihre anwaltliche Beratungspflicht verletzt, dass sie den Kläger nicht darüber aufgeklärt hätten, dass der Q-Investor nicht für vor Vertragsschluss entstandene Auslagen hafte. Diese falsche Auskunft habe den Kläger die Hälfte der für das private Ausgangsgutachten von Prof. R gezahlten 1368,50 €, mithin 684,25 € gekostet, die von den Beklagten zu erstatten seien (Bl. 10 d. A).
Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten eine um 902,02 € fehlerhafte Abrechnung vorgenommen. Für die Einzelheiten seiner Berechnung wird auf S. 8 und 9 der Klageschrift (Bl. 8,9 d. A.) verwiesen. Dieser Betrag sei daher von den Beklagten zu ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 16.061,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.376,80 € seit dem 19.2.2016, im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 8000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.8.2016 zu zahlen;
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass eine rechtliche, aber keine wirtschaftliche Beratung geschuldet sei Bl. 56 d. A.). Es gebe keine Verpflichtung, für den Mandanten eine Marktrecherche durchzuführen. Es fehle daher bereits an einem Mandatsverhältnis hinsichtlich der Beratung oder der Kontaktaufnahme mit anderen Prozessfinanzierern. Im Übrigen habe der Kläger bzw. seine Ehefrau um andere Anbieter und entsprechende Konditionen gewusst. Der Kläger habe – das ist unstreitig - Kenntnis davon gehabt, dass 40% des Erlöses als Ausgleich zu zahlen seien. Dem Kläger sei klar und deutlich mitgeteilt worden, dass Kontakt von den Beklagten zur Q1 Versicherung nur aufgenommen werde, falls der bereits angesprochene Versicherer die Finanzierung ablehne (Bl. 53 d. A.). Der Vertragsentwurf sei übermittelt worden. Er habe dann allerdings eine Beteiligungsquote von 50% enthalten. Den Vertrag habe der Kläger in Kenntnis der Quote unterschrieben. Die Beklagten bestreiten, dass die Q1 Versicherung den Prozess zu den behaupteten Konditionen finanziert hätte. Sie behaupten, dass die Q1 Prozessfinanzierung bei einem Zahlungsantrag unter dem Schwellenwert von 100.0000,- € nicht eintrete (Bl. 58 d. A.). Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger von dem Vertrag „überrumpelt“ gewesen sei (Bl. 60 d.A,).
Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung (Bl. 63 d. A.). Hierzu führen sie aus, dass der Kläger bereits seit dem Jahr 2011 über die von ihm behauptete, bestrittene - günstigere Finanzierungsmöglichkeit Kenntnis gehabt habe.
Hiergegen wendet der Kläger ein, dass er keine Kenntnis von einem Aufklärungsfehler gehabt habe, insbesondere nicht davon, dass die Ausführungen der Beklagten über die Nachteile der Q1versicherung falsch gewesen seien.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen , die Behandlungsunterlagen sowie auf die der Kammer vorliegende Gerichtsakte des Landgerichts Koblenz – 10 O 357/12 - Bezug genommen.
Mit Beweisbeschluss vom 13.3.2017 (Bl. 143 ff. der Akte) hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. C. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Angaben des Zeugen C (Bl. 188 ff. d. A.) sowie für auf seine mündliche Vernehmung auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.12.2017 (Bl. 192 ff. der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen Herausgabe oder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe eines Betrages in Höhe von 902,02 € aus § 667 BGB. Denn die Beklagten haben als Beauftragte im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages unter Zugrundelegung des zwischen dem Kläger und der Q geschlossenen Vertrages die auszukehrenden Quote des zur Ausführung des Auftrags erhaltenen Betrags an die Q und den Restbetrag an den Kläger ausgekehrt und insoweit verbraucht. Der Gesamterlös belief sich unstreitig auf 82.065,80 € (Urteil: 74.756,-€ [65.000,- € Schmerzensgeld nebst Zinsen +1368,- € Erstattung des Privatgutachtens R nebst Zinsen] + Kostenfestsetzungsbeschluss: 7309,80 €).Denn von dem ausgezahlten Betrag in Höhe 82.954,80 € war der von der Q eingezahlte Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 889,- € (kein Erlös) abzuziehen.
Von diesem Betrag (82.065,80 €) abzuziehen waren die der Prozess Invest real entstandenen Kosten in Höhe von 10.346,42 €. Diese Kosten setzten sich zusammen aus den Gerichtskostenvorschüssen in Höhe von 5668 € (2868,- Gerichtskosten +1500+800+500 Auslagenvorschüsse), den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4912,92 € (3210,03 + 1702,89) und von Prozess Invest an die Beklagten gezahlte Kosten für das 2. Ergänzungsgutachten für den privaten Sachverständigen Prof. R in Höhe von 654,50 € (500+154,50€ ) = 11.235,42 € abzgl. der 889,- € rückerstattete Gerichtskosten. Der Betrag von 10.346,42 € wurde von dem Erlös von 82.065,80 € abgezogen. Dies ergab einen Betrag von 71.719,38 €. Die Hälfte dieses Betrages, also 35.859,69 € nebst der vorgestreckten Kosten (11.235,42 € bzw. 10.346,42 € + 889 GKR) = 47.095,11 € wurde von den Beklagten an den Prozessversicherer ausgekehrt. Denn dieser Betrag wurde abzüglich der Verrechnung einer noch nicht gezahlten Prozessführungsgebühr von 1702,89 €, nämlich in Höhe von 45.392,22 € von den Beklagten an die Q gezahlt. Die Gebühr in Höhe von 1702,89 € verblieb bei den Beklagten und der Restbetrag von 35.859,69 € (82.954,80 € - 47.095,11 €) wurde an den Kläger ausgezahlt.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 902,02 € wegen Schlechterfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrags (§§ 280, 675 BGB). Zu Unrecht geht der Kläger von einem um 654,50 € (Kosten des 2. Ergänzungsgutachtens) erhöhten Erlöses (72.373,88 € statt 71.719,38 €) aus, der hälftig zu teilen wäre. Denn die von der Fa. Prozess Invest für dieses Gutachten gezahlten Kosten (der Kläger hat seine ebenfalls in dieser Höhe gezahlten Betrag unstreitig erstattet bekommen), Bl. 8 d. A.
waren von dem Erlös vorab abzuziehen. Der Erlös wäre aber gemäß § 5 Abs. 2 des Vertrages indes in Höhe eines von dem Kläger unstreitig gezahlten Betrages von 574,77 € für das 1. Ergänzungsgutachten zu mindern gewesen (71.144,61 €) und die Hälfte dieses Betrages (35.572,30 €) nebst den vorgestreckten Kosten durch die Prozess Invest (11.235,42 €) abzüglich der verrechneten Prozessführungsgebühr der Beklagten (1702,89 €) also ein um 287,39 € geminderter Betrag von 45.104,83 € (anstatt 45.392,22 €) an die Prozess Invest und ein Betrag in Höhe von 35.572,30 + 574,77 € = 36.147,07 € statt 35.859,69 €, also ein Mehrbetrag von 287,38 € an den Kläger auszuzahlen gewesen. Zwar ist die Übernahme von Kosten eines nach Vertragsschluss eingeholten Privatgutachtens in dem Vertrag vom 15.2.2012 zwischen der Q und dem Kläger unter § 4 Buchst. c) nicht ausdrücklich erfasst. Denn es handelt sich weder um notwendige Kosten der anwaltlichen Vertretung, noch um Gerichtskosten oder um Kosten einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme. Für eine Vereinbarung der Übernahme durch die Q auch dieser Kosten spricht aber zum einen die vorangestellte allgemeine Formulierung „die nach Vertragsabschluss entstehenden und zur Verfolgung der streitigen Ansprüche notwendigen Kosten“. Zum anderen spricht für eine solche Auslegung das tatsächliche Verhalten der Fa. Prozess Invest, da von ihr die Kosten des 2. privaten Ergänzungsgutachtens von Prof. R auf Anforderung der Beklagten übernommen worden war. Ob hierin eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt, kann offenbleiben. Denn jedenfalls ist dem Kläger kein Schaden entstanden; denn insoweit besteht in Höhe des hälftigen Betrages der gezahlten Gutachterkosten (287,38 €) ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Q.
3.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht auch nicht in Höhe eines vom Kläger errechneten Betrages von 14.474,78 aus dem anwaltlichen Beratungsvertrag (§§ §§ 280, 675 BGB). Denn der beweisbelastete Kläger hat auch insoweit nicht den Beweis erbracht, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen der anwaltlichen Beratungspflicht zu einem mit dem Beweismaß des § 286 BGB zu beweisenden Schaden geführt hat.
Unstreitig haben die Beklagten es unterlassen, den Kläger mit Übersendung des Vertrages des Prozessfinanzierers Q auf die, nach der vorangegangenen Korrespondenz, überraschende Änderung der Konditionen zur Beteiligung (50% statt 40 %) hinzuweisen. Auch eine Beratung dahingehend, dass auch ein Feststellungsbegehren im Fall eines zusprechenden Urteils eine Beteiligungsquote, berechnet anhand des festgesetzten Streitwerts, zur Folge hat - dies ist für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres zu erwarten - ist nicht erfolgt.
Hierin liegt eine Pflichtverletzung, durch unzureichende Beratung. Denn es war innerhalb des geschlossenen Anwaltsvertrages auch die Aufgabe der Beklagten, den Kläger und seine Frau über die wesentlichen Inhalte eines abzuschließenden Prozessfinanzierungsvertrags hinzuweisen. Hierfür spricht, dass die Beklagten mit Schreiben vom 03.01.2011 (Anl. B3) dem Kläger nicht nur die generelle Möglichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierers eröffneten, sondern ihm konkret anboten, in seinem Auftrag entsprechenden Kontakt aufzunehmen. Sie traten auch gegenüber dem Kläger mit besonderer Expertise auf, indem sie deutlich machten, mit den Konditionen, insbesondere im Hinblick auf die Erlösbeteiligung von Prozessfinanzierern vertraut zu sein. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Rechtsanwalt, der einen bestimmten Auftrag nur wegen seiner besonderen Sachkunde erhalten hat, auch Beratungs- und Prüfpflichten obliegen. Dies gilt sogar dann, wenn dem Rechtsanwalt von seinem Mandanten eine entsprechende Weisung erteilt wird (BGH NJW 1985,42). Das entbindet ihn nicht davon, die von ihm gegeben Informationen zu überprüfen und den Mandanten zuvor auf Vor- und Nachteile und insbesondere auf Risiken einer Entscheidung hinzuweisen (BGH a.a.O). Nach Auffassung der Kammer ist es Aufgabe des beratenden Rechtsbeistands, bei Vermittlung eines Prozessvertrags den angekündigten und übermittelten Vertragsentwurf mit dem Mandanten zu besprechen und ihm die verschiedenen Vertragsbedingungen zu erläutern. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich, wie vorliegend, um einen umfassenden und rechtlich komplizierten Vertrag handelt, der inhaltlich in einem wesentlichen Umstand (Erlösbeteiligung von 50% statt 40 %) von den zuvor mitgeteilten, zu erwartenden Bedingungen abweicht.
Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass ein Beratungsvertrag - ein Honorar ist im Hinblick auf die Prozessfinanzierung unstreitig nicht vereinbart oder verlangt worden - nicht zustande gekommen sei. Gegenteiliges ergibt sich aus der umfassend vorgelegten Korrespondenz. Die Beklagten haben die Einschaltung eines Prozessfinanzierers für eine Prozessführung angeboten und einen entsprechenden Vertragsabschluss vermittelt. Die Vermittlung geschieht auch nicht allein im Interesse des Mandanten, sondern auch im Interesse der Rechtsbeistände selbst, die ihren Kunden diese „Serviceleistung“ anbieten, um sie als Mandanten zu gewinnen bzw. zu binden und ihren Prozess anwaltlich begleiten zu können.
Gleichwohl ist dem Kläger aufgrund des fehlenden Hinweises in Bezug auf die Quote (50 statt 40%) und dem zu ersetzenden Betrag aufgrund des Feststellungsurteils kein Schaden entstanden. In Bezug auf den Feststellungsantrag ist der Vortrag des Klägers bereits unschlüssig. Denn auch bei einem Vertragsschluss mit der Fa. Q1 wäre schon nach dem vorgelegten Vertragsmuster eine Beteiligung auch auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts errechnet worden. Auch ist dem Kläger nicht der mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führende Beweis gelungen, dass überhaupt eine Prozessfinanzierungszusage der Fa. Q1 erteilt worden wäre. Entsprechendes hat die Vernehmung des Zeugen Dr. C nicht ergeben. Denn der Zeuge konnte sich – trotz seiner 11- jährigen Erfahrung als Prozessfinanzierer bei der Fa. Q1 - nicht dahingehend festlegen, dass eine Finanzierung erfolgt wäre. Er konnte auch nicht eine Wahrscheinlichkeit angeben. Zwar hat er ausgeführt, dass das eigene, von der Fa. Q1 einzuholende medizinische Sachverständigengutachten von entscheidender Bedeutung für das am Ende zu entscheidende Gremium über eine Finanzierung gewesen wäre. Wie ein Gutachter sich entschieden hätte, sei indes nicht vorauszusagen. Zwar sei es durchaus möglich, dass der Sachverständige sich dem Gutachten R angeschlossen hätte und zu einem groben Fehler gekommen wäre und eine Prozessfinanzierung befürwortet hätte. Es könne aber ebenso sein, dass er sich dem Votum des Gutachters Schmid angeschlossen hätte. In diesem Fall hätte er Bedenken, ob eine Finanzierung erfolgt wäre. Dem Beweisantrag des Klägers, den damaligen Sachverständigen, einen emeritierten Professor für Neurologie und Hirnchirurgie zur Frage einer Finanzierung zu vernehmen, war nicht nachzugehen. Denn zum einen wäre selbst bei einem positiven Votum dieses Sachverständigen zwar eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, dass das dann noch einzuschaltende entscheidende Gremium diesem Votum gefolgt worden wäre. Gleichwohl konnte der Zeuge auch nicht ausschließen, dass eine Entscheidung gegen das Votum des Sachverständigen gefällt würde. Dies sei in der Vergangenheit nach seiner Erinnerung in den Jahren seiner Tätigkeit allerdings nur einmal vorgekommen. Dies reicht nach Auffassung der Kammer für einen brauchbaren Grad von Gewissheit nicht aus. Zum anderen waren die Beklagten zwar verpflichtet, den Kläger über die von der zuvor anvisierten Quote von 40% abweichenden Beteiligung von nunmehr 50% zu informieren. Es bestand aber gerade keine Verpflichtung dahingehend, gerade die Fa Q1 als Vertragspartner zu empfehlen. Insoweit hat nämlich die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen C gerade bestätigt, dass auch diese Firma keine so eindeutig besseren Konditionen bot und die aufgrund ihrer Expertise angegebene Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei der Fa. Q1 um ein besonders langwieriges und häufig nicht zu einer positiven Finanzierung führendes Verfahren handeln würde, bestätigt. Denn der Zeuge C hat ausführlich das komplizierte Prozedere einer Entscheidungsfindung schriftlich ausgeführt und auch nochmals mündlich bestätigt. Insbesondere im Hinblick auf das 3-stufige Verfahren (Vorprüfung durch den Zeugen C, weitere Prüfung durch einen eigenen eingeschalteten Gutachter, endgültige Entscheidung durch ein Mehrpersonengremium) war das Verfahren deutlich umfänglicher als bei der Fa. Q, die aufgrund eines eingeholten für den Kläger positiven Gutachtens eine Prozesszusage machten. Dass der Kläger auch ohne eine eindeutige Empfehlung der Beklagten bei bloßem Hinweis auf die Beteiligungsquote von dem Vertrag Abstand genommen und sich aus eigener Initiative an die Fa. Q1 gewendet hätte, hat der Kläger nicht behauptet und wäre auch anhand seines Verhaltens nicht plausibel. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger den Vertrag unterschrieben hat und auch nicht vorgetragen hat, dass er die Beteiligung i.H.v. 50 % des Erlöses etwa gar nicht gelesen hätte. Er trägt lediglich vor, dass er „überrumpelt“ gewesen sei. Dies ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass der Kläger diese Klausel zwar gelesen und spontan überrascht gewesen ist, aber trotz des Wissens um die Beteiligung von 50 % den Vertrag unterschrieben hat. Auch im Hinblick darauf, dass die Zeit nun bereits fortgeschritten war, in Kürze Klage erhoben werden sollte (die vor dem Landgericht Koblenz erhobene Klage datiert vom 07.05.2012) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt (15.02.2012) noch von dem Vertrag Abstand genommen und sich an die Firma Q1 gewendet hätte. Denn der Zeitpunkt vor dem 31.05.2011, zu dem der Kläger bzw. seine Ehefrau überhaupt kurzzeitig die Firma Q1 in Betracht gezogen hatten, lag zu diesem Zeitpunkt bereits über ein halbes Jahr zurück. Zudem sprach der Satz in dem Brief vom 31.05.2011 an die Beklagten mit dem Zusatz: „Dies nur zu ihrer Information!..“, und die Tatsache, dass der Kläger letztlich keine eigene Recherche durchgeführt hat, obgleich ihm dies aufgrund der Kenntnis des vorhandenen Namens des zuständigen Beauftragten Dr. C bei der Q1 Versicherung und dessen Telefonnummer ohne weiteres möglich gewesen wäre, auch dafür, dass sie in jedem Fall dem Rat der Beklagten gefolgt wären. Insoweit wäre auch eine Vernehmung der Zeugin H einer Ausforschung gleichgekommen.
In Bezug auf die Angabe der Beklagten im Hinblick auf die bei Prozessfinanzierung notwendige Abgabe von 40 % der erstrittenen Summe ist schon nicht bewiesen, dass diese Angabe falsch oder unzureichend war. Denn der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung gerade bestätigt, dass auch bei der Firma Q1 bei Arzthaftungsprozessen häufig eine Abgabe von 40 % gefordert wird.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S.1 ZPO
Streitwert:
bis 31.1.2017: 16.061,05 €
seit 1.2.2018: 24.061,05 €
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Der Streitwertbeschluss am Ende der Gründe des Urteils der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2018 , dort Seite 14, wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
"seit 1.2.2017: 24.061,05 €"
Es hatte sich ein offensichtlicher Datumsfehler bezüglich der Jahreszahl gezeigt (2018 statt richtig: 2017). Dieser war entsprechend zu berichtigen.