Klage wegen Behandlungsfehlern nach HWS‑Operation abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt Behandlungsfehler und mangelhafte Aufklärung nach zervikaler Dekompression und mehreren Revisions‑OPs im Dezember 2010 und verlangt Schmerzensgeld sowie Ersatz für Kosten. Die Klage wurde abgewiesen. Das überzeugende Sachverständigengutachten sah keine Verletzung ärztlicher Standards, die Indikation war gegeben und eine Kausalität zwischen Operation und behaupteter Verschlechterung nicht nachgewiesen.
Ausgang: Klage des Klägers wegen Behandlungsfehlers und Aufklärungsrüge abgewiesen; kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Kostenersatz
Abstrakte Rechtssätze
Ein überzeugendes sachverständiges Gutachten, das keine Abweichung von anerkannten ärztlichen Grundsätzen feststellt, schließt einen Anspruch aus Behandlungsfehler in der Regel aus.
Bei einer mehrsegmentalen hochgradigen zervikalen Spinalkanalstenose mit Myelopathie kann eine mikrochirurgische ventrale Dekompression mit Wirbelkörperersatz indiziert und fachgerecht sein.
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn der Kläger nicht substanziiert darlegt, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung zu einer anderen, für ihn nachteiligen oder nachteiligen Entscheidung geführt hätte bzw. die hypothetische Einwilligung den Eingriff gerechtfertigt hätte.
Eine postoperative subjektive Verschlechterung begründet allein keinen haftungsbegründenden Behandlungsfehler; es bedarf eines nachgewiesenen kausalen Zusammenhangs zwischen vermeintlicher Pflichtverletzung und Schaden.
Das Vorliegen einer Dislokation oder erneuten Revision nach einer Operation rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme eines Behandlungsfehlers; eine Nachkontrolle innerhalb von etwa zehn Tagen kann ausreichend sein.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger, geboren am 01.05.1940, wurde am 28.10.2010 beim Beklagten zu 2., einem Facharzt für Neurochirurgie, in dessen ambulanter Sprechstunde in Bonn vorstellig. Anlass und Grund waren persistierende HWS-Beschwerden bei komplexem Beschwerdebild (mehrsegmentale hochgradige zervikales Spinalkanalstenose mit Myelopathie). Der Kläger war zuvor bereits alio loco deswegen vorstellig gewesen, vereinbart wurde ein Termin zur stationären Aufnahme.
Stationäre Aufnahme erfolgte am 02.12.2010 bei bereits bestehender Tetraspastik und Gangunsicherheit, wobei freies Gehen jedoch noch möglich war. Die Operation erfolgte am 03.12.2010: Mikrochirurgische Dekompression HWK 5/6 auf 6/7 bei Wirbelkörperentfernung des 6. Halswirbelkörpers. Es erfolgte ein Wirbelkörperersatz durch Cage bei ventraler Abstützung. Zusätzlich zur intraoperativen Stabilisierung erfolgte eine extracorporale Stabilisierung der HWS durch Anpassung einer rigiden Halsorthese.
Der Kläger wurde am 09.12.2010 entlassen.
Operative Revision und Neuverplattung erfolgte am 17.12.2010 bei stationärem Aufenthalt vom 16.12.2010 bis 19.12.2010. Am Tag der Entlassung 19.12.2010 wurde der Kläger im Haus der Streithelferin aufgenommen, dort kam es am 30.12.2010 zu erneuter Revision.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Vorwurf des Behandlungsfehlers. Die Operation vom 03.12.2010 sei ohne Indikation, zudem nicht fachgerecht durchgeführt worden. Auch die Operation vom 17.12.2010 sei nicht fachgerecht durchgeführt worden, fehlerhaft sei postoperative Röntgenkontrolle unterlassen worden. Auch hätte der Kläger nicht am 19.12.2010 entlassen werden dürfen.
Der Kläger hat die Aufklärungsrüge dergestalt erhoben, dass vor der Operation vom 03.12.2010 ihm, dem Kläger, seitens des Beklagten zu 2. der Eingriff verharmlosend dargestellt worden sei. Der Beklagte zu 2., den sich der Kläger für den Eingriff extra als Spezialisten ausgesucht hatte, habe zwar dargestellt, dass die Operation nicht unbedingt von Erfolg gekrönt sein würde. Es sei möglich, dass trotz des Eingriffs keine Verbesserung eintrete. Der Kläger habe daraufhin angegeben, Ziel sei ohnehin ein Erhalt des zufriedenstellenden Status Quo. Es sei dem Kläger aber nicht mitgeteilt worden, dass mit der Operation nicht nur keine Verbesserung, sondern eine drastische Verschlechterung einhergehen könnte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.01.2013 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.784,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.01.2013 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen, sowie alle künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung der Beklagten im Dezember 2010 entstanden sind und noch entstehen werden soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;
4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.759,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.01.2013 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie stellen einen Behandlungsfehler in Abrede. Zur Aufklärung haben sie vorgetragen. Sie haben den Einwand hypothetischer Einwilligung erhoben.
Die Streithelferin beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich dem Vorbringen der Beklagten angeschlossen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.09.2013, Bl. 60 ff. d.A. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie gemäß Beschluss vom 09.03.2016 (Bl. 244 ff. d.A.) durch Anhörung des Klägers.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 18.03.2015 (Bl. 108 ff. d.A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016 (Bl. 244 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch, materieller Zahlungsanspruch oder Feststellungsanspruch oder sonstiger Anspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht wegen rechtswidriger Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers. Denn die Beweisaufnahme hat eine Abweichung der Behandlung des Klägers durch den Beklagten zu 2. im Haus der Beklagten zu 1. vom medizinischen Standard nicht ergeben.
Nach dem ausführlichen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D und nach der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 09.03.2016 wurde bei der Behandlung des Klägers im fraglichen Zeitraum, insbesondere im Zusammenhang mit der Operation vom 03.12.2010 wie auch der Revisions-OP vom 17.12.2010, nicht gegen anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen.
Der Sachverständige hat bereits in der schriftlichen Begutachtung plastisch, gut nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass der vom Kläger erhobene Vorwurf nicht begründet ist, insbesondere, dass die Operation vom 03.12.2010 indiziert war und fachgerecht durchgeführt wurde. Bei vorliegender mehrsegmentaler hochgradiger zervikaler Spinalkanalstenose mit Myelopathie sei der Eingriff indiziert gewesen, zudem fachgerecht und mit adäquaten Instrumentarien durchgeführt worden. Die Dekompression sei zwar knapp, aber hinreichend durchgeführt worden.
Auch die Operation vom 17.12.2010 sei fachgerecht und mit adäquaten Instrumentarien durchgeführt worden.
Im Termin vom 09.03.2016 hat der Sachverständige, soweit geboten und nachgefragt, diesbezügliche Gesichtspunkte erläutert. Er hat insbesondere dargestellt, dass aus dem Umstand, dass es nach dem 17.12.2010 erneut zu einer Dislokation der Platte gekommen sei, nicht auf behandlungsfehlerhaftes Vorgehen geschlossen werden könne. Auch sei eine Nachkontrolle innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Tagen nach erfolgter Operation hinreichend.
Schließlich sind zum Behandlungsfehlerbereich keine Fragen mehr offengeblieben.
Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen.
II.
Auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge führt nicht zum Erfolg.
Unabhängig davon, ob der Kläger durch den Beklagten zu 2. angemessen und hinreichend aufgeklärt wurde – wofür aus Sicht der Kammer nach Aktenlage viel spricht –, verfängt die erhobene Aufklärungsrüge so wie erhoben (dem Kläger sei nicht mitgeteilt worden, dass mit der Operation nicht nur keine Verbesserung, sondern eine drastische Verschlechterung einhergehen könnte) nicht und insbesondere auch in Ansehung des von Beklagtenseite erhobenen Einwands hypothetischer Einwilligung nicht.
Der Sachverständige hat im Termin vom 09.03.2016 auf eingehendes Befragen die Indikation zur Operation vom 03.12.2010 als „absolut“ bezeichnet. Er hat dies gut nachvollziehbar und überzeugend, auch bezugnehmend auf seine schriftlichen Ausführungen, mit den beim Kläger bereits seit Monaten vorliegenden gravierenden Einschränkungen und Ausprägungen des Erkrankungsbildes begründet. Zu dem beim Kläger vorliegenden Erkrankungsbild wird auf die zusammenfassende Darstellung im Sachverständigengutachten Bl. 2/12 bis 4/12 (Bl. 108 ff., 109 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger selbst wiederum hat im Termin vom 09.03.2016 auf Befragen und von der Dolmetscherin übersetzt bekundet, er hätte sich unter diesen Umständen und auf Empfehlung des Arztes operieren lassen.
Er hat im Übrigen – wie es sich auch durch das klägerseitige Vorbringen während des Verfahrens zieht – sein postoperatives Erleben von Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation zusammengebracht mit fehlerhafter Durchführung der Operation vom 03.12.2010 und Folgen dieser Operation.
Mit dem Sachverständigen ist indes davon auszugehen, dass dieser Zusammenhang so nicht besteht, dass vielmehr für das beim Kläger dominierende Erkrankungsbild die originäre Myelopathie ursächlich und prägend ist.
Der Sachverständige hat diesen Gesichtspunkt bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargestellt, im Termin vom 09.03.2016 vor der Kammer nochmals vertieft und ausgeführt.
Insbesondere gab es keine Möglichkeit konservativen Vorgehens, war die Operation wie durchgeführt, alternativlos.
Ergänzend: Die Aufklärungsrüge bleibt auch deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger sie darauf gestützt hat, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass mit der Operation nicht nur keine Verbesserung, sondern eine drastische Verschlechterung einhergehen könnte.
Genau dies trat mit dem Sachverständigen indes nicht ein. Vielmehr kam es zu – vom Kläger zumindest subjektiv empfundener – Verschlechterung nicht wegen, sondern trotz der Durchführung der Operation.
III.
Der Schriftsatz der Klägerseite vom 4.4.2016 gibt keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert (vgl. Protokoll vom 09.03.2016): 81.784,80 €.