Arzthaftung bei Unterarmschaftfraktur: Grober Behandlungsfehler, kein haftungsbegründender Kausalzusammenhang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Osteosynthese mit Drittelrohrplatten nach einem Motorradunfall. Die Kammer stellt anhand gerichtlicher Sachverständigengutachten einen groben Behandlungsfehler fest. Die Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 BGB greift, die Vermutung wurde jedoch durch die Gutachter widerlegt. Mangels nachgewiesener kausaler Schäden wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung der Haftung abgewiesen; grober Behandlungsfehler zwar festgestellt, aber kein kausaler Schaden nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn gegen zur Zeit der Behandlung anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen wurde.
Tritt aufgrund eines groben Behandlungsfehlers die Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB ein, so begründet dies eine Vermutung für den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden.
Die durch § 630h Abs. 5 BGB begründete Vermutung kann durch schlüssige, das Gegenteil belegende Beweisergebnisse, insbesondere durch gerichtliche Sachverständigengutachten, widerlegt werden.
Liegt trotz Feststellung eines groben Behandlungsfehlers kein nachweisbarer kausaler Gesundheitsschaden vor, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld; ein entsprechender Feststellungsantrag ist unbegründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger befand sich nach einem Motorradunfall von 9.7.2013 bis 13.7.2013 in stationärer Behandlung im Hause der Beklagten. Es wurde eine komplette Unterarmschaftfraktur links diagnostiziert. Am 10.7.2013 erfolgte die operative Osteosynthese mittels Drittelrohrplatten.
Über die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers wurde ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung O vom 26.3.2014 eingeholt. Am 9.10.2014 ließ der Kläger die Drittelrohrplatte entfernen.
Der Kläger behauptet, die Behandlung im Hause der Beklagten sei grob fehlerhaft gewesen. Bei der verwendeten Drittelrohrplatte handele es sich um ein ungeeignetes Implantat. Ferner sei eine unzulängliche Plattenfixierung vorgenommen worden. Die fehlerhafte Osteosynthese-Operation habe zu einer verzögerten Frakturheilung und in der Folge zu einer Pseudarthrose geführt, wodurch ihm ein dauerhafter Schaden im linken Unterarm verbleibe. Er habe auch nach Entfernung des Implantats ständige Schmerzen und müsse den Unterarm mit Voltaren und Kühlpackungen behandeln. Er sei Linkshänder, habe seit dem Unfall weniger Kraft im linken Arm und dieser ermüde auch schneller. Weitere Behandlungen seien deshalb erforderlich. Die berufliche Zukunft als Schweißer in einem Eisenwerk sei ungewiss, da dieser Beruf körperlich überdurchschnittlich belastend sei und derzeit nur unter Schmerzen ausgeübt werden könne.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2014 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche in der Vergangenheit bereits eingetretenen und zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden infolge der ärztlichen Fehlbehandlung im N-Hospital F in der Zeit vom 9.7.2013 bis 13.7.2013 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Behandlung des Kläger sei zu jedem Zeitpunkt lege artis erfolgt. Die Verwendung von Drittelrohrplatten zur Osteosynthese sei medizinisch korrekt gewesen, da es sich um Schrägfrakturen am Radius- und Ulnaschaft gehandelt habe. Die behaupteten Beschwerden seien keinesfalls auf eine behandlungsfehlerhafte Versorgung im Hause der Beklagten zurückzuführen. Die verzögerte Bruchheilung sei Folge der traumatisch bedingten Minderdurchblutung des Knochens im Bruchbereich und nicht Folge der operativen Versorgung.
Die Kammer hat gemäß dem Beweisbeschluss vom 19.10.2014 (Bl. 35 ff. GA) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie dessen schriftlicher und mündlicher Ergänzung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das nach Aktenlage erstellte Gutachten der Sachverständigen Dr. I und Dr. C vom 23.1.2015 (Bl. 57 ff. GA), das nach körperlicher Untersuchung des Klägers erstellte Ergänzungsgutachten vom 3.12.2015 (Bl. 109 ff. GA) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.6.2016 (Bl. 174 ff. GA) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keine Ansprüche gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 280, 278, 249, 253 Abs. 2, 611 ff. BGB oder aus §§ 823, 831 BGB.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass ein grober Behandlungsfehler vorliegt. Dies führt jedoch nicht zur Haftung der Beklagten. Denn der Behandlungsfehler hat nicht zu kausalen Schäden in der Person des Klägers geführt.
Die Sachverständigen Dr. I, Chefarzt der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Klinikums T, und Dr. C, Oberarzt in dieser Klinik, sind unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen fundiert und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Behandlung des Klägers im Hause der Beklagten im Jahre 2013 gegen seinerzeit anerkannte Grundsätze ärztlicher Kunst verstoßen worden ist. Diese Beurteilung deckt sich mit den Ausführungen des außergerichtlich eingeholten Gutachtens vom 26.3.2014.
Die Verwendung von Drittelrohrplatten zur Stabilisierung von Unterarmschaftfrakturen entspreche nicht dem medizinischen Standard. Gleiches gelte für die Fixierung der Ulnafraktur mit einer 6-Lochplatte bei nur zwei Schrauben proximal. In der Fachliteratur der letzten 40 Jahren finde sich keine Empfehlung für die Verwendung von Drittelrohrplatten zur Versorgung von Unterarmschaftfrakturen. Aufgrund der am Unterarm auftretenden besonderen Kraftentfaltung seien diese vergleichsweise kleinen und instabilen Platten für Frakturen im Unterarmbereich nicht geeignet. Aus Sachverständigensicht sei schlichtweg unverständlich, dass diese Platten verwendet worden seien.
Aufgrund dieser Feststellungen der Sachverständigen ist ein grober Behandlungsfehler zu bejahen. Demzufolge tritt hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Primärschaden eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers ein, § 630h Abs. 5 S. 1 BGB. Dies führt jedoch nicht zur Haftung der Beklagten, da nach den Ausführungen der Sachverständigen feststeht, dass die postoperativen Beschwerden des Klägers nicht auf die fehlerhafte Verwendung von Drittelrohrplatten zurückzuführen sind. Die Vermutung nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB ist daher vorliegend widerlegt.
Es sei aus Sachverständigensicht nicht beweisbar, dass dem Kläger durch das gewählte Osteosyntheseverfahren irgendwelche, wie auch immer gearteten kausalen Schäden entstanden seien. Die Benutzung von Drittelrohrplatten zur Versorgung von Unterarmfrakturen berge zwar grundsätzlich ein erhöhtes Risiko von Knochenbruchheilungsstörungen und von Plattenbrüchen. Diese Komplikationen seien bei dem Kläger jedoch nicht eingetreten. Der Sachverständige Dr. C hat in der mündlichen Anhörung präzisiert, dass man vorliegend nicht von einer verzögerten Frakturheilung ausgehen könne, denn Unterarmfrakturen heilten generell schlecht und langsam. Auch eine Pseudarthrose liege bei dem Kläger nicht vor. In dem Sachverständigengutachten vom 23.1.2015 wird ausgeführt, dass der Zeitraum der Knochenbruchheilung nicht außergewöhnlich lang sei. Aufgrund der vorliegenden Röntgenbilder bestehe auch kein Anhalt, dass wegen einer Instabilität im Frakturbereich eine gröbere Unruhe dort bestanden habe, denn in solchen Fällen finde sich regelhaft eine überschießende Knochenneubildung im Sinne eines sogenannten Instabiltätskallus. Für das Vorliegen einer vermehrten Instabilität während der Behandlungszeit, die zu einer vermehrten Schmerzhaftigkeit hätte führen können, fänden sich keine Hinweise. Die Frakturen seien ferner vollständig knöchern konsolidiert und befänden sich in korrekter Knochenstellung. Kausale Schäden nach Abschluss der Knochenbruchheilung und für die Zukunft könnten ausgeschlossen werden. Die Keloidbildung am linken Unterarm stehe ebenfalls nicht in Zusammenhang mit dem verwendeten Osteosynthesematerial.
Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des außergerichtlich eingeholten Gutachtens vom 26.3.2014. Dort wird darauf verwiesen, dass eine verzögerte Frkaturheilung a priori eine frakturimmanent mögliche Folge ist. Durch die Verwendung von Drittelrohrplatten sei das Risiko einer pseudarthrotischen Ausheilung beträchtlich erhöht worden. Allerdings erlaube dies nicht den Umkehrschluss, dass es durch den Gebrauch frakturadäquater Implantate nicht zu Problemen in puncto Frakturheilung hätte kommen können.
Das Gericht nimmt auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen Bezug und macht sie sich zu Eigen.
Die Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
Der Feststellungsantrag ist mangels Haftung der Beklagten ebenfalls unbegründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 45.000 € (Klageantrag zu 1: 5.000 €; Klageantrag zu 3: 40.000 €) festgesetzt.